Frage von Dr. Hermann-Josef Tebroke (CDU/CSU) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 20/14640)
Teil von Protokoll der 209. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Das Protokoll 20/209 liegt bei DIP nur als Vorabfassung vor: Der Text endet vor dem Schluss der Sitzung, zu Protokoll gegebene Reden fehlen in polradar (der endgültige Bericht war für den 04.02.2025 angekündigt). Vollständig im Plenarprotokoll (PDF) ↗.
Text
Frage von Dr. Hermann-Josef Tebroke (CDU/CSU) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 20/14640)
Was hat die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Unterstützung von Alleinerziehenden im Bereich der Haushaltsnahen Dienstleistungen (www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf, Seite 55) konkret unternommen, und entspricht das Erreichte dem, was die Bundesministerin sich vorgenommen hat?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Kerstin Griese:
Die Federführung innerhalb der Bundesregierung für die Zuschussförderung im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen hat mit Beginn der laufenden Legislaturperiode das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übernommen.
Im Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode hatten die die Regierung tragenden Parteien vereinbart, die bisherige (rein) steuerliche Förderung der Privathaushalte um ein Zulagen- und Gutscheinsystem zu ergänzen. Alleinerziehende, Familien mit Kindern sowie pflegende Angehörige sollten durch eine Zuschussförderung unterstützt werden, wenn sie Dienstleistungen von Alltagshelferinnen und Alltagshelfern in Anspruch nehmen, die sozialversicherungspflichtig bei zertifizierten Dienstleistungsagenturen beschäftigt sind.
Zielsetzung der Förderung sollte sein, Eltern und pflegende Angehörige zu entlasten, die Erwerbstätigkeit, insbesondere von Frauen, zu erhöhen und Fachkräftepotenziale noch stärker zu nutzen. Allerdings haben sich die finanziellen Rahmenbedingungen infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 zum Zweiten Nachtragshaushaltgesetz 2021 verändert. Deshalb und auch aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode war eine Umsetzung des Vorhabens in der noch laufenden Legislaturperiode nicht mehr möglich.