Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich angepasster Werte für die Wärme- und Brennstoff-Benchmarks für den Zeitraum 2026-2030
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich angepasster Werte für die Wärme- und Brennstoff-Benchmarks für den Zeitraum 2026-2030
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 519/1/26
05.10.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - U - Wi
zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich
angepasster Werte für die Wärme- und Brennstoff-Benchmarks
für den Zeitraum 2026-2030
COM(2026) 619 final; Ratsdok. 12075/26
A
Der Wirtschaftsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat begrüßt die vorgesehene rückwirkende Erhöhung der auf
Grundlage der Wärme- und Brennstoff-Benchmarks (Fall-back-Benchmarks)
festgelegten kostenlosen Zuteilung. Die vorgesehene Erhöhung reicht jedoch nicht
aus, um den tatsächlichen Carbon-Leakage-Risiken der betroffenen Sektoren
wirksam zu begegnen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich bei der Kommission dafür
einzusetzen, dass die Fall-back-Benchmarks realistisch und an den tatsächlichen
industriellen Umsetzungsbedingungen ausgerichtet werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass die
Methodik der Benchmark-Fortschreibung überprüft und zeitnah umgesetzt wird. Die
Benchmarks sollten einen genaueren Zuschnitt auf die jeweilige Industrie
erhalten, damit sie technisch erreichbare und wirtschaftlich darstellbare
Transformationsschritte realitätsgerecht abbilden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die
im Rahmen der Revision des EU-Emmissionshandelssystems (BR-Drucksache
523/26) vorgesehene Möglichkeit zur Festlegung sektorspezifischer Wärme-
und Brennstoff-Benchmarks zeitnah durch delegierte Rechtsakte umgesetzt
wird. Dabei sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass Anlagen mit
Biomassefeuerung nicht referenzbildend für den Benchmark der übrigen, nicht auf
Biomasse umstellbaren Industrieprozesse, wirken.
B
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich angepasster Wert (Empfehlungen der Ausschüsse)