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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich angepasster Werte für die Wärme- und Brennstoff-Benchmarks für den Zeitraum 2026-2030

dip / drucksache 08.09.2026 · WP 21 · 519/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich angepasster Werte für die Wärme- und Brennstoff-Benchmarks für den Zeitraum 2026-2030 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 519/26 08.09.26 EU - U - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich angepasster Werte für die Wärme- und Brennstoff- Benchmarks für den Zeitraum 2026-2030 COM(2026) 619 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 803/93 = AE-Nr. 933116; Drucksache 206/00 = AE-Nr. 000982; Drucksache 151/01 = AE-Nr. 010577; Drucksache 1065/01 = AE-Nr. 013937 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.7.2026 COM(2026) 619 final 2026/0211 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich angepasster Werte für die Wärme- und Brennstoff-Benchmarks für den Zeitraum 2026-2030 {SEC(2026) 616 final} - {SWD(2026) 616 final} - {SWD(2026) 617 final} - {SWD(2026) 618 final} (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags In Erwägungsgrund 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1412 der Kommission vom 26. Juni 2026 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2026-20301 hat sich die Kommission verpflichtet, parallel zur bevorstehenden Überarbeitung der EHS-Richtlinie einen gesonderten Vorschlag vorzulegen, mit dem die auf der Grundlage der Wärme- und Brennstoff-Benchmarks (im Folgenden „Fall-back-Benchmarks“) festgelegte kostenlose Zuteilung bis 2030 erhöht werden soll, und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Erhöhung nicht die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors auslöst. • Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften in diesem und in anderen Politikbereichen der Union Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen. Der vorliegende Vorschlag bezieht sich auf die kostenlose Zuteilung auf der Grundlage der Wärme- und Brennstoff-Benchmarks bis 2030 und zielt darauf ab, den Schutz vor der Verlagerung von CO2-Emissionen durch eine Erhöhung der entsprechenden kostenlosen Zuteilungen für den Zeitraum 2026-2030 zu verbessern (ohne die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors auszulösen). Den Änderungen wird in einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung der Kommission über angepasste Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten sowie in einem Beschluss der Kommission zur Änderung der vorläufigen Mengen der kostenlosen Zuteilung für den Zeitraum 2026-2030 Rechnung getragen. Der vorliegende Vorschlag bezieht sich ausschließlich auf die auf der Grundlage der Wärme- und Brennstoff-Benchmarks festgelegten Zuteilungsmengen bis 2030; alle anderen Fragen, einschließlich der Vorschriften bezüglich der Benchmarkwerte für die Zeiträume ab 2031, werden in dem umfassenderen Vorschlag zur Änderung der EHS-Richtlinie2 geklärt. In der Begründung zu diesem Vorschlag und seiner Folgenabschätzung3 wird der weitere Kontext erläutert. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage ist dieselbe (Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) wie beim Hauptvorschlag zum EHS, COM(2026) 616, da der Vorschlag ein Element der allgemeinen Überarbeitung behandelt. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2026/1412 der Kommission vom 26. Juni 2026 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2026-2030 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2026/1412, 29.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1412/oj). 2 COM(2026) 616. 3 SWD(2026) 616. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die kostenlose Zuteilung ist im Rahmen des EU-EHS harmonisiert und wird auf nationaler Ebene nach harmonisierten unionsweiten Vorschriften verwaltet. • Verhältnismäßigkeit Mit diesem Vorschlag werden bestimmte Mengen kostenloser Zuteilungen, die auf der Grundlage der Fall-back-Benchmarks festgelegt werden, bis 2030 erhöht. Der Vorschlag geht nicht über das hinaus, was zur Gewährleistung einer rechtzeitigen und wirksamen Unterstützung der betroffenen Sektoren erforderlich ist, und ist so konzipiert, dass die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors nicht ausgelöst wird, um so negative Umverteilungseffekte auf die auf Grundlage der Produkt-Benchmarks festgelegte kostenlose Zuteilung zu vermeiden. • Wahl des Instruments Die Ziele des vorliegenden Vorschlags lassen sich am besten durch eine Verordnung erreichen. Dies ist das am besten geeignete Rechtsinstrument, um die bestehende EHS- Richtlinie in Bezug auf die Vorschriften für die Aktualisierung der Benchmarkwerte zu ändern, da diese von den Mitgliedstaaten nicht umgesetzt werden müssen. Darüber hinaus wird die Aktualisierung der Benchmarkwerte im Einklang mit der Befugnisübertragung gemäß Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der EHS-Richtlinie direkt von der Kommission durchgeführt. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften In der Begründung des Vorschlags zur Änderung der EHS-Richtlinie4 und seiner Folgenabschätzung5 wird der weitere Kontext erläutert, einschließlich der Ex-post-Bewertung und der Eignungsprüfung der EHS-Richtlinie. • Konsultation der Interessenträger Die Kommission konsultierte die Sachverständigengruppe für die kostenlose Zuteilung zu den Benchmarkwerten für den Zeitraum 2026-2030 in verschiedenen Phasen des Verfahrens zu ihrer Bestimmung, wobei am 5. November 2025, 15. Dezember 2025 und 21. Januar 2026 vorläufige Ergebnisse vorgelegt wurden. Die Aktualisierung der EHS-Benchmarkwerte für 2026-2030 wurde vom 11. Mai bis zum 8. Juni 2026 veröffentlicht, um Rückmeldungen der Öffentlichkeit einzuholen, und es gingen mehr als 400 Antworten ein. Mehr als 50 % der Rückmeldungen stammten von Unternehmen und 38 % von Wirtschaftsverbänden. Insgesamt betrafen die meisten Rückmeldungen die Aktualisierung der Fall-back-Benchmarks, wobei die Festlegung sektorspezifischer Fall-back- Benchmarks gefordert wurde. Einige Teilnehmer forderten, die Benchmarks einzufrieren und für mehr Transparenz zu sorgen. In positiveren Rückmeldungen wurde die Aufnahme indirekter Emissionen in Benchmarks begrüßt, die zuvor der Austauschbarkeit unterlagen, und aus Gründen der Klarheit eine rasche Annahme der Verordnung gefordert. Schließlich wurden Vorschläge für die Einführung einer anderen Methodik vorgelegt, es war jedoch kein 4 COM(2026) 616. 5 SWD(2026) 616. Vorschlag darunter, der innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens der EHS-Richtlinie umgesetzt werden könnte. Am 3. Juni fanden zwei Sitzungen der Sachverständigengruppe zur Aktualisierung der EHS- Benchmarkwerte für die Jahre 2026-2030 statt – eine mit den Mitgliedstaaten und eine mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der Industrie. Die Option sektorspezifischer Fall-back- Benchmarks wurde den Mitgliedstaaten vorgestellt und es wurde hervorgehoben, dass die Erhöhung der auf der Grundlage von Fall-back-Benchmarks berechneten kostenlosen Zuteilungen bis 2030 für Sektoren, die aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von Emissionsminderungstechniken und -maßnahmen ein höheres Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen aufweisen, unzureichend wäre. Der vorliegende Vorschlag enthält daher eine Anpassung der maximalen Aktualisierungsrate für die Fall-back-Benchmarks, um die größtmögliche Erhöhung der auf der Grundlage der Fall-back-Benchmarks festgelegten kostenlosen Zuteilung bis 2030 sicherzustellen, ohne die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors auszulösen, wie in Erwägungsgrund 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1412 festgelegt und vom Ausschuss für Klimaänderung am 15. Juni 2026 angenommen. • Folgenabschätzung Dem vorliegenden Vorschlag und dem parallelen Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der EHS-Richtlinie ist eine einzige, allgemeine Folgenabschätzung beigefügt, die dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 23. März 2026 vorgelegt wurde. In der Begründung zum Vorschlag zur Überarbeitung der EHS-Richtlinie wird der weitere Kontext erläutert. Die Folgenabschätzung umfasst die Prüfung der Kohärenz in Bezug auf Artikel 6 Absatz 4 des Europäischen Klimagesetzes, demzufolge die Kommission die Vereinbarkeit eines jeden Entwurfs einer Maßnahme bzw. eines jeden Legislativvorschlags der EU mit den Zielen des Klimagesetzes, wie dem EU-Ziel der Klimaneutralität, bewerten muss. In Anhang 12 der Folgenabschätzung wurde ein verbesserter Ansatz für die kostenlose Zuteilung bewertet. In Bezug auf Benchmarks sah die politische Option „CL1“ in diesem Anhang folgenden Ansatz vor: Die Benchmarks werden weiterhin anhand der Durchschnittsleistung der leistungsstärksten 10 % der Anlagen festgelegt, wobei die minimale und maximale Aktualisierungsrate und die Vorschriften für die Hochrechnung des Trends auf die Mitte des jeweiligen fünfjährigen Zuteilungszeitraums berücksichtigt werden. Um den Hauptbedenken der Interessenträger aus der Industrie und den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die diese während der verschiedenen Phasen der Konsultation zur kürzlich angenommenen Benchmark-Verordnung äußerten, sollten die Fall-back-Benchmarks differenziert festgelegt werden, um die Besonderheiten und das Emissionsreduktionspotenzial der jeweiligen Sektoren zu berücksichtigen. Der Vorschlag weicht in Bezug auf die Fall-back-Benchmarks von der politischen Option aus der Folgenabschätzung ab. Der sektorspezifische Ansatz aus der Folgenabschätzung würde nur für eine begrenzte Zahl von Sektoren zu einer Erhöhung der kostenlosen Zuteilung führen, da weiterhin dieselbe maximale Aktualisierungsrate gelten würde. In Gesprächen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern im Rahmen der Sachverständigengruppe zum Klimawandel (CCEG) bezüglich Fragen der kostenlosen Zuteilung am 3. Juni 2026 hat sich bestätigt, dass die entsprechende allgemeine Erhöhung der kostenlosen Zuteilungen bis 2030 nicht ausreicht, um die höhere Anfälligkeit für die Verlagerung von CO2-Emissionen anzugehen, der bestimmte Sektorenunterliegen, für die die Fall-back-Benchmarks gelten und Emissionsminderungstechniken und -maßnahmen nur begrenzt verfügbar sind. Stattdessen gewährleistet der vorliegende Vorschlag die größtmögliche Erhöhung der auf der Grundlage der Fall-back-Benchmarks festgelegten kostenlosen Zuteilungen für den Zeitraum 2026-2030, wobei die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors gemäß Artikel 10a Absatz 5 der EHS-Richtlinie vermieden wird. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Dieser Vorschlag wird zu einem begrenzten Verwaltungsaufwand führen. Der Vorschlag stützt sich ausschließlich auf bestehende Verfahren für die Festlegung der Höhe der jährlichen kostenlosen Zuteilungen an Anlagen im EU-EHS gemäß Artikel 11 der EHS-Richtlinie, an denen sowohl die zuständigen nationalen Behörden als auch die Kommission beteiligt sind. Er erfordert eine Überarbeitung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 20186. Die Änderungen müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Schließlich ist keine zusätzliche Datenerhebung erforderlich, da der entsprechende Datensatz bereits verfügbar ist. Gemäß Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der EHS-Richtlinie dienen die von den Mitgliedstaaten für die Jahre 2021 und 2022 vorgelegten Informationen in dem Verzeichnis gemäß Artikel 11 der EHS-Richtlinie als Referenz für die Aktualisierung der Benchmarkwerte für den Zeitraum 2026-2030. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag stützt sich auf bestehende Verfahren für die Festlegung der Höhe der jährlichen kostenlosen Zuteilungen an Anlagen im EU-EHS gemäß Artikel 11 der EHS- Richtlinie, an denen sowohl die zuständigen nationalen Behörden als auch die Kommission beteiligt sind. Für die Umsetzung des Vorschlags werden keine weiteren Daten erhoben und sind keine zusätzlichen personellen und administrativen Ressourcen erforderlich. Die im Rahmen dieses Vorschlags zu gewährende zusätzliche kostenlose Zuteilung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt, da der finanzielle Wert der zu verwendenden Zertifikate nicht dem Haushalt der Europäischen Kommission zugewiesen ist. Daher hat der vorliegende Vorschlag keine zusätzlichen Auswirkungen auf den Haushalt. Der Vorschlag erfüllt nicht die Kriterien für digitale Relevanz. Er enthält keine verbindlichen Anforderungen bezüglich eines digitalen öffentlichen Dienstes mit Auswirkungen auf die grenzübergreifende Interoperabilität und hat keinen Einfluss auf die Gestaltung, Entwicklung oder Umsetzung digitaler öffentlicher Dienste oder der sie unterstützenden Netzwerke und Informationssysteme. Ebenso wenig ist die Einrichtung von IT-Systemen oder digitaler Infrastruktur erforderlich, die gemeinsam von der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten betrieben werden. Darüber hinaus werden mit dem Vorschlag keine Überwachungs-, Berichterstattungs- oder sonstigen unternehmensunabhängigen Verfahren eingeführt, die mit großer Wahrscheinlichkeit automatisiert oder digitalisiert werden. Da dieser Vorschlag weder finanzielle Auswirkungen noch digitale Relevanz hat, ist kein begleitender Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten erforderlich. 5. WEITERE ANGABEN 6 Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU- weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8). • Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Kommission wird das Funktionieren des EHS weiterhin gemäß Artikel 10 Absatz 5 der EHS-Richtlinie überwachen und in ihrem jährlichen Bericht über den CO2-Markt evaluieren. Dieser befasst sich auch mit den Auswirkungen der derzeitigen Überarbeitung des EHS. Der Bericht über den CO2-Markt stützt sich auf die Analyse der Bewertung der Fortschritte bei der Anwendung der EHS-Richtlinie, die in deren Artikel 21 geregelt ist, gemäß dem die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über Fragen der Zuteilung der Zertifikate, der Führung der Register, der Umsetzung der Überwachung und Berichterstattung, der Prüfung und Akkreditierung sowie im Zusammenhang mit der Einhaltung der Richtlinie vorlegen. Der jährliche Bericht über den CO2-Markt und die Berichterstattung der Mitgliedstaaten betrifft auch diejenigen Sektoren, auf die der Emissionshandel ausgeweitet wird. Die per Regulierung der neuen Sektoren gewonnenen Daten aus der Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung werden eine wichtige Informationsquelle für die Kommission sein, mit deren Hilfe sie Fortschritte in den betreffenden Sektoren bewerten kann. Das integrierte Governance- und Überwachungsverfahren im Rahmen der Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz dürfte auch sicherstellen, dass klima- und energiebezogene Maßnahmen auf europäischer, regionaler, nationaler und lokaler Ebene, einschließlich des EHS, zur Klimaneutralität der EU und zu den Zielen der Energieunion beitragen. Mehrere Marktanalysten verfolgen die verschiedenen Aspekte des CO2-Marktes und dessen Funktionsweise genau, und die Kommission wird diese Arbeit weiterhin überwachen. Durch einen regelmäßigen Austausch mit den Interessenträgern behält die Kommission deren Ansichten und Bedenken hinsichtlich der Funktionsweise des EHS im Blick. EHS-bezogene Fragen werden in einem speziellen Forum, der Sachverständigengruppe zum Klimawandel (CCEG) erörtert, in der die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Interessenträger (Industrieverbände und NRO) und die Kommission zusammenkommen. In ihren verschiedenen Zusammensetzungen erörtert die CCEG unter anderem die Umsetzung der kostenlosen Zuteilung und der Versteigerungen sowie Fragen im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Unionsregisters. Aktualisierungen der Vorschriften über Benchmarks wurden und werden in der CCEG für kostenlose Zuteilung vorgestellt und erörtert. Darüber hinaus bietet das EHS-Compliance-Forum den zuständigen Behörden aller EHS-Länder (alle 27 Mitgliedstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein) eine Plattform für den Austausch von Informationen und Erfahrungen, um das EHS wirksam umzusetzen. Das Forum führt gezielte Veranstaltungen wie die jährliche Konferenz des Compliance-Forums durch, auf der Erfahrungen ausgetauscht und der Dialog zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gefördert werden sollen, und organisiert Taskforces zu bestimmten Themen und Schulungsveranstaltungen. Die nationalen Akkreditierungs- und Prüfstellen werden gelegentlich zur Teilnahme an den Tätigkeiten des EHS-Compliance-Forums eingeladen. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Mit diesem Vorschlag wird Artikel 10a in Bezug auf die Festlegung der überarbeiteten Werte für die Wärme- und Brennstoff-Benchmarks bis 2030 geändert. Die wichtigsten Änderungen sind folgende: Der Vorschlag sieht die Anpassung der maximalen jährlichen Aktualisierungsrate für Wärme- und Brennstoff-Benchmarks für die Aktualisierung dieser Benchmarkwerte durch die Kommission bis 2030 vor. Der anzuwendende angepasste Prozentsatz entspricht dabei der größtmöglichen Erhöhung der auf der Grundlage der Wärme- und Brennstoff-Benchmarks festgelegten kostenlosen Zuteilungen, die unter vollständiger Nutzung der verfügbaren kostenlosen Zertifikate für den Zeitraum 2026-2030 (ca. 80 Millionen Zertifikate) durchgeführt werden kann, ohne dass gleichzeitig die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors ausgelöst wird. Die Mindestaktualisierungsrate bleibt unverändert. Die Bezugszeiträume, Datensätze und die allgemeine Methodik zur Aktualisierung der Benchmarkwerte bleiben unverändert. Die Benchmarkwerte werden für den Zeitraum 2027- 2030 angepasst. Die Anpassung der kostenlosen Zuteilungen für das Jahr 2026 erfolgt durch eine Aktualisierung der Benchmarkwerte für das Jahr 2027, wobei ein maximaler Aktualisierungsprozentsatz Anwendung findet, bei dem 40 % des in Artikel 10a Absatz 5a genannten zusätzlichen Betrags genutzt werden und sichergestellt wird, dass keine Kürzung gemäß Artikel 10a Absatz 5 erfolgt. 2026/0211 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich angepasster Werte für die Wärme- und Brennstoff-Benchmarks für den Zeitraum 2026-2030 (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die kostenlose Zuteilung an Anlagen im System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) wird auf der Grundlage harmonisierter unionsweiter Benchmarks festgelegt, die die Leistung der effizientesten Anlagen widerspiegeln. Die unionsweiten Ex-ante-Benchmarks sind in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission3 festgelegt. Die Kommission aktualisiert die Benchmarkwerte für jeden Fünfjahreszeitraum für die kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG nach den in Artikel 10a der genannten Richtlinie festgelegten Vorschriften. (2) Um den von bestimmten Industriesektoren im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Benchmarkwerte bis 2030 geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen und zusätzlichen Schutz vor dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu bieten, sollte die Menge der für den Zeitraum 2026-2030 kostenlos zuzuteilenden Zertifikate, die auf der Grundlage der Wärme- und Brennstoff-Benchmarks (im Folgenden „Fallback-Benchmarks“) bestimmt wird, erhöht werden. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, die maximale jährliche Aktualisierungsrate für die Fall-back-Benchmarks anzupassen, indem die Gesamtmenge der Zertifikate, die gemäß dem Beschluss XXX der Kommission4 [CSCF-Beschluss] für die kostenlose Zuteilung im Zeitraum 2026-2030 1 ABl. C, , S. . 2 ABl. C, , S. . 3 Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU- weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/331/oj). 4 [Bitte vollständigen Verweis einfügen, sobald verfügbar – CSCF-Beschluss]. zur Verfügung steht und sich auf rund 80 Millionen Zertifikate beläuft, genutzt wird. Im Einklang mit dem zielgerichteten Charakter dieser Anpassung und den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission über die Festlegung der jährlichen Menge der den Anlagen kostenlos zugeteilten Zertifikate sollte die zusätzliche kostenlose Zuteilung, die sich aus der Anpassung ergibt, nur die durch die Fall-back-Benchmarks festgelegten Mengen betreffen. (3) Um unnötigen Verwaltungsaufwand für Betreiber und Behörden im Zusammenhang mit der Anpassung von Beschlüssen über die kostenlose Zuteilung und der Übertragung von Zertifikaten auf die Konten der Betreiber zu vermeiden, sollten die Benchmarkwerte für den Zeitraum 2027-2030 angepasst werden, wobei die Mengen der zusätzlichen kostenlosen Zuteilung für das Jahr 2026 zusammen mit der kostenlosen Zuteilung für das Jahr 2027 bereitgestellt werden sollten. Zur Sicherstellung, dass genügend Zeit bleibt, um dieser Anpassung im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates5 Rechnung zu tragen, sollte die daraus resultierende Anpassung der kostenlosen Zuteilungen für das Jahr 2026 durch die entsprechende Aktualisierung der Benchmarkwerte für das Jahr 2027 umgesetzt werden. (4) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu wahren und negative Auswirkungen auf die auf Grundlage der Produkt-Benchmarks festgelegte kostenlose Zuteilung zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass der angepasste Prozentsatz für die maximale jährliche Aktualisierungsrate zur Bestimmung der Fall-back-Benchmarks bis 2030 nicht die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG auslöst. (5) Um weitere Anreize für die Dekarbonisierung zu schaffen, sollte die bestehende maximale Aktualisierungsrate für Fall-back-Benchmarks, die gemäß Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 2026-2030 festgelegt wurden, weiterhin für Anlagen gelten, die Tätigkeiten im Bereich Öl und Gas ausüben, auch in Bezug auf die auf der Grundlage der Fall-back- Benchmarks festgelegten Mengen der kostenlosen Zuteilung. Um die differenzierte Behandlung von Tätigkeiten im Bereich Öl und Gas gegenüber anderen Tätigkeiten, für die die Benchmarks gelten, weiter in die Praxis umzusetzen, sollte die Kommission die entsprechenden sektorspezifischen Unterbenchmarks im Rahmen der Ex-ante- Wärme- und Brennstoffbenchmarks für Tätigkeiten festlegen, die unter die NACE- Codes 0610, 0620, 1920 und 4950 gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates6 fallen. (6) Die Richtlinie 2003/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Um eine rasche Erhöhung der kostenlosen Zuteilungen sicherzustellen, die auf der Grundlage der Fall-back-Benchmarks, die den angepassten Höchstwert der jährlichen Aktualisierungsrate widerspiegeln, festgelegt werden, und um sicherzustellen, dass diese zusätzlichen Mengen ab der Festlegung der kostenlosen Zuteilung für das Jahr 2027 zur Verfügung gestellt werden, sollte diese Verordnung nur im Rahmen der 5 Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52). 6 Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj). verfügbaren Zertifikate für Zuteilungen auf der Grundlage dieser Benchmarks gelten und am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 10a werden nach Absatz 2 die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: „(2a) Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe d dieses Artikels wird die maximale jährliche Reduktionsrate für die Aktualisierung der Werte für Wärme- und Brennstoffbenchmarks für den Zeitraum 2027-2030 auf einen Prozentsatz verringert, bei dem der zusätzliche Betrag gemäß Artikel 10a Absatz 5a vollständig genutzt und sichergestellt wird, dass keine Kürzung gemäß Artikel 10a Absatz 5 erfolgt. Was die Aktualisierung der Werte für Wärme- und Brennstoff-Benchmarks für das Jahr 2027 betrifft, so wird die anzuwendende maximale jährliche Reduktionsrate auf einen Prozentwert gesenkt, bei dem von der Anpassung gemäß Unterabsatz 1 in Höhe von 40 % Gebrauch gemacht und sichergestellt wird, dass keine Kürzung gemäß Artikel 10a Absatz 5 erfolgt. (2b) Absatz 2a gilt nicht für kostenlose Zuteilungen an Anlagen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausführen, die unter die NACE-Codes 0610, 0620, 1920 und 4950 gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates* fallen. ______ * Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die vorliegende Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin Drucksache 519/26 - 10 -

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