Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich angepasster Werte für die Wärme- und Brennstoff-Benchmarks für den Zeitraum 2026-2030
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich angepasster Werte für die Wärme- und Brennstoff-Benchmarks für den Zeitraum 2026-2030
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 519/26
08.09.26
EU - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich angepasster Werte für die Wärme- und Brennstoff-
Benchmarks für den Zeitraum 2026-2030
COM(2026) 619 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 803/93 = AE-Nr. 933116;
Drucksache 206/00 = AE-Nr. 000982;
Drucksache 151/01 = AE-Nr. 010577;
Drucksache 1065/01 = AE-Nr. 013937
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 17.7.2026
COM(2026) 619 final
2026/0211 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich angepasster Werte für die Wärme-
und Brennstoff-Benchmarks für den Zeitraum 2026-2030
{SEC(2026) 616 final} - {SWD(2026) 616 final} - {SWD(2026) 617 final} -
{SWD(2026) 618 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
In Erwägungsgrund 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1412 der Kommission vom
26. Juni 2026 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von
Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2026-20301 hat sich die Kommission verpflichtet,
parallel zur bevorstehenden Überarbeitung der EHS-Richtlinie einen gesonderten Vorschlag
vorzulegen, mit dem die auf der Grundlage der Wärme- und Brennstoff-Benchmarks (im
Folgenden „Fall-back-Benchmarks“) festgelegte kostenlose Zuteilung bis 2030 erhöht werden
soll, und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Erhöhung nicht die Anwendung des
sektorübergreifenden Korrekturfaktors auslöst.
• Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften in diesem und in anderen
Politikbereichen der Union
Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen. Der
vorliegende Vorschlag bezieht sich auf die kostenlose Zuteilung auf der Grundlage der
Wärme- und Brennstoff-Benchmarks bis 2030 und zielt darauf ab, den Schutz vor der
Verlagerung von CO2-Emissionen durch eine Erhöhung der entsprechenden kostenlosen
Zuteilungen für den Zeitraum 2026-2030 zu verbessern (ohne die Anwendung des
sektorübergreifenden Korrekturfaktors auszulösen).
Den Änderungen wird in einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der
Durchführungsverordnung der Kommission über angepasste Benchmarkwerte für die
kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten sowie in einem Beschluss der Kommission
zur Änderung der vorläufigen Mengen der kostenlosen Zuteilung für den Zeitraum 2026-2030
Rechnung getragen.
Der vorliegende Vorschlag bezieht sich ausschließlich auf die auf der Grundlage der Wärme-
und Brennstoff-Benchmarks festgelegten Zuteilungsmengen bis 2030; alle anderen Fragen,
einschließlich der Vorschriften bezüglich der Benchmarkwerte für die Zeiträume ab 2031,
werden in dem umfassenderen Vorschlag zur Änderung der EHS-Richtlinie2 geklärt. In der
Begründung zu diesem Vorschlag und seiner Folgenabschätzung3 wird der weitere Kontext
erläutert.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage ist dieselbe (Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union) wie beim Hauptvorschlag zum EHS, COM(2026) 616, da der
Vorschlag ein Element der allgemeinen Überarbeitung behandelt.
1 Durchführungsverordnung (EU) 2026/1412 der Kommission vom 26. Juni 2026 zur Festlegung
angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum
2026-2030 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L, 2026/1412, 29.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1412/oj).
2 COM(2026) 616.
3 SWD(2026) 616.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die kostenlose Zuteilung ist im Rahmen des EU-EHS harmonisiert und wird auf nationaler
Ebene nach harmonisierten unionsweiten Vorschriften verwaltet.
• Verhältnismäßigkeit
Mit diesem Vorschlag werden bestimmte Mengen kostenloser Zuteilungen, die auf der
Grundlage der Fall-back-Benchmarks festgelegt werden, bis 2030 erhöht. Der Vorschlag geht
nicht über das hinaus, was zur Gewährleistung einer rechtzeitigen und wirksamen
Unterstützung der betroffenen Sektoren erforderlich ist, und ist so konzipiert, dass die
Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors nicht ausgelöst wird, um so negative
Umverteilungseffekte auf die auf Grundlage der Produkt-Benchmarks festgelegte kostenlose
Zuteilung zu vermeiden.
• Wahl des Instruments
Die Ziele des vorliegenden Vorschlags lassen sich am besten durch eine Verordnung
erreichen. Dies ist das am besten geeignete Rechtsinstrument, um die bestehende EHS-
Richtlinie in Bezug auf die Vorschriften für die Aktualisierung der Benchmarkwerte zu
ändern, da diese von den Mitgliedstaaten nicht umgesetzt werden müssen. Darüber hinaus
wird die Aktualisierung der Benchmarkwerte im Einklang mit der Befugnisübertragung
gemäß Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der EHS-Richtlinie direkt von der Kommission
durchgeführt.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
In der Begründung des Vorschlags zur Änderung der EHS-Richtlinie4 und seiner
Folgenabschätzung5 wird der weitere Kontext erläutert, einschließlich der Ex-post-Bewertung
und der Eignungsprüfung der EHS-Richtlinie.
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission konsultierte die Sachverständigengruppe für die kostenlose Zuteilung zu den
Benchmarkwerten für den Zeitraum 2026-2030 in verschiedenen Phasen des Verfahrens zu
ihrer Bestimmung, wobei am 5. November 2025, 15. Dezember 2025 und 21. Januar 2026
vorläufige Ergebnisse vorgelegt wurden.
Die Aktualisierung der EHS-Benchmarkwerte für 2026-2030 wurde vom 11. Mai bis zum
8. Juni 2026 veröffentlicht, um Rückmeldungen der Öffentlichkeit einzuholen, und es gingen
mehr als 400 Antworten ein. Mehr als 50 % der Rückmeldungen stammten von Unternehmen
und 38 % von Wirtschaftsverbänden. Insgesamt betrafen die meisten Rückmeldungen die
Aktualisierung der Fall-back-Benchmarks, wobei die Festlegung sektorspezifischer Fall-back-
Benchmarks gefordert wurde. Einige Teilnehmer forderten, die Benchmarks einzufrieren und
für mehr Transparenz zu sorgen. In positiveren Rückmeldungen wurde die Aufnahme
indirekter Emissionen in Benchmarks begrüßt, die zuvor der Austauschbarkeit unterlagen,
und aus Gründen der Klarheit eine rasche Annahme der Verordnung gefordert. Schließlich
wurden Vorschläge für die Einführung einer anderen Methodik vorgelegt, es war jedoch kein
4 COM(2026) 616.
5 SWD(2026) 616.
Vorschlag darunter, der innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens der EHS-Richtlinie
umgesetzt werden könnte.
Am 3. Juni fanden zwei Sitzungen der Sachverständigengruppe zur Aktualisierung der EHS-
Benchmarkwerte für die Jahre 2026-2030 statt – eine mit den Mitgliedstaaten und eine mit
Vertretern der Mitgliedstaaten und der Industrie. Die Option sektorspezifischer Fall-back-
Benchmarks wurde den Mitgliedstaaten vorgestellt und es wurde hervorgehoben, dass die
Erhöhung der auf der Grundlage von Fall-back-Benchmarks berechneten kostenlosen
Zuteilungen bis 2030 für Sektoren, die aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von
Emissionsminderungstechniken und -maßnahmen ein höheres Risiko der Verlagerung von
CO2-Emissionen aufweisen, unzureichend wäre. Der vorliegende Vorschlag enthält daher eine
Anpassung der maximalen Aktualisierungsrate für die Fall-back-Benchmarks, um die
größtmögliche Erhöhung der auf der Grundlage der Fall-back-Benchmarks festgelegten
kostenlosen Zuteilung bis 2030 sicherzustellen, ohne die Anwendung des
sektorübergreifenden Korrekturfaktors auszulösen, wie in Erwägungsgrund 16 der
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1412 festgelegt und vom Ausschuss für Klimaänderung
am 15. Juni 2026 angenommen.
• Folgenabschätzung
Dem vorliegenden Vorschlag und dem parallelen Vorschlag der Kommission zur
Überarbeitung der EHS-Richtlinie ist eine einzige, allgemeine Folgenabschätzung beigefügt,
die dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 23. März 2026 vorgelegt wurde. In der
Begründung zum Vorschlag zur Überarbeitung der EHS-Richtlinie wird der weitere Kontext
erläutert. Die Folgenabschätzung umfasst die Prüfung der Kohärenz in Bezug auf Artikel 6
Absatz 4 des Europäischen Klimagesetzes, demzufolge die Kommission die Vereinbarkeit
eines jeden Entwurfs einer Maßnahme bzw. eines jeden Legislativvorschlags der EU mit den
Zielen des Klimagesetzes, wie dem EU-Ziel der Klimaneutralität, bewerten muss.
In Anhang 12 der Folgenabschätzung wurde ein verbesserter Ansatz für die kostenlose
Zuteilung bewertet. In Bezug auf Benchmarks sah die politische Option „CL1“ in diesem
Anhang folgenden Ansatz vor: Die Benchmarks werden weiterhin anhand der
Durchschnittsleistung der leistungsstärksten 10 % der Anlagen festgelegt, wobei die minimale
und maximale Aktualisierungsrate und die Vorschriften für die Hochrechnung des Trends auf
die Mitte des jeweiligen fünfjährigen Zuteilungszeitraums berücksichtigt werden. Um den
Hauptbedenken der Interessenträger aus der Industrie und den Mitgliedstaaten Rechnung zu
tragen, die diese während der verschiedenen Phasen der Konsultation zur kürzlich
angenommenen Benchmark-Verordnung äußerten, sollten die Fall-back-Benchmarks
differenziert festgelegt werden, um die Besonderheiten und das Emissionsreduktionspotenzial
der jeweiligen Sektoren zu berücksichtigen.
Der Vorschlag weicht in Bezug auf die Fall-back-Benchmarks von der politischen Option aus
der Folgenabschätzung ab. Der sektorspezifische Ansatz aus der Folgenabschätzung würde
nur für eine begrenzte Zahl von Sektoren zu einer Erhöhung der kostenlosen Zuteilung
führen, da weiterhin dieselbe maximale Aktualisierungsrate gelten würde. In Gesprächen mit
den Mitgliedstaaten und Interessenträgern im Rahmen der Sachverständigengruppe zum
Klimawandel (CCEG) bezüglich Fragen der kostenlosen Zuteilung am 3. Juni 2026 hat sich
bestätigt, dass die entsprechende allgemeine Erhöhung der kostenlosen Zuteilungen bis 2030
nicht ausreicht, um die höhere Anfälligkeit für die Verlagerung von CO2-Emissionen
anzugehen, der bestimmte Sektorenunterliegen, für die die Fall-back-Benchmarks gelten und
Emissionsminderungstechniken und -maßnahmen nur begrenzt verfügbar sind. Stattdessen
gewährleistet der vorliegende Vorschlag die größtmögliche Erhöhung der auf der Grundlage
der Fall-back-Benchmarks festgelegten kostenlosen Zuteilungen für den Zeitraum 2026-2030,
wobei die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors gemäß Artikel 10a
Absatz 5 der EHS-Richtlinie vermieden wird.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Dieser Vorschlag wird zu einem begrenzten Verwaltungsaufwand führen. Der Vorschlag
stützt sich ausschließlich auf bestehende Verfahren für die Festlegung der Höhe der jährlichen
kostenlosen Zuteilungen an Anlagen im EU-EHS gemäß Artikel 11 der EHS-Richtlinie, an
denen sowohl die zuständigen nationalen Behörden als auch die Kommission beteiligt sind. Er
erfordert eine Überarbeitung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission
vom 19. Dezember 20186. Die Änderungen müssen nicht in nationales Recht umgesetzt
werden. Schließlich ist keine zusätzliche Datenerhebung erforderlich, da der entsprechende
Datensatz bereits verfügbar ist. Gemäß Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der
EHS-Richtlinie dienen die von den Mitgliedstaaten für die Jahre 2021 und 2022 vorgelegten
Informationen in dem Verzeichnis gemäß Artikel 11 der EHS-Richtlinie als Referenz für die
Aktualisierung der Benchmarkwerte für den Zeitraum 2026-2030.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag stützt sich auf bestehende Verfahren für die Festlegung der Höhe der
jährlichen kostenlosen Zuteilungen an Anlagen im EU-EHS gemäß Artikel 11 der EHS-
Richtlinie, an denen sowohl die zuständigen nationalen Behörden als auch die Kommission
beteiligt sind. Für die Umsetzung des Vorschlags werden keine weiteren Daten erhoben und
sind keine zusätzlichen personellen und administrativen Ressourcen erforderlich. Die im
Rahmen dieses Vorschlags zu gewährende zusätzliche kostenlose Zuteilung hat keine
Auswirkungen auf den Haushalt, da der finanzielle Wert der zu verwendenden Zertifikate
nicht dem Haushalt der Europäischen Kommission zugewiesen ist. Daher hat der vorliegende
Vorschlag keine zusätzlichen Auswirkungen auf den Haushalt.
Der Vorschlag erfüllt nicht die Kriterien für digitale Relevanz. Er enthält keine verbindlichen
Anforderungen bezüglich eines digitalen öffentlichen Dienstes mit Auswirkungen auf die
grenzübergreifende Interoperabilität und hat keinen Einfluss auf die Gestaltung, Entwicklung
oder Umsetzung digitaler öffentlicher Dienste oder der sie unterstützenden Netzwerke und
Informationssysteme. Ebenso wenig ist die Einrichtung von IT-Systemen oder digitaler
Infrastruktur erforderlich, die gemeinsam von der Europäischen Kommission und den
Mitgliedstaaten betrieben werden. Darüber hinaus werden mit dem Vorschlag keine
Überwachungs-, Berichterstattungs- oder sonstigen unternehmensunabhängigen Verfahren
eingeführt, die mit großer Wahrscheinlichkeit automatisiert oder digitalisiert werden.
Da dieser Vorschlag weder finanzielle Auswirkungen noch digitale Relevanz hat, ist kein
begleitender Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten erforderlich.
5. WEITERE ANGABEN
6 Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-
weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten
gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59
vom 27.2.2019, S. 8).
• Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird das Funktionieren des EHS weiterhin gemäß Artikel 10 Absatz 5 der
EHS-Richtlinie überwachen und in ihrem jährlichen Bericht über den CO2-Markt evaluieren.
Dieser befasst sich auch mit den Auswirkungen der derzeitigen Überarbeitung des EHS. Der
Bericht über den CO2-Markt stützt sich auf die Analyse der Bewertung der Fortschritte bei der
Anwendung der EHS-Richtlinie, die in deren Artikel 21 geregelt ist, gemäß dem die
Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über Fragen der Zuteilung der Zertifikate, der
Führung der Register, der Umsetzung der Überwachung und Berichterstattung, der Prüfung
und Akkreditierung sowie im Zusammenhang mit der Einhaltung der Richtlinie vorlegen. Der
jährliche Bericht über den CO2-Markt und die Berichterstattung der Mitgliedstaaten betrifft
auch diejenigen Sektoren, auf die der Emissionshandel ausgeweitet wird. Die per Regulierung
der neuen Sektoren gewonnenen Daten aus der Emissionsüberwachung, -berichterstattung
und -prüfung werden eine wichtige Informationsquelle für die Kommission sein, mit deren
Hilfe sie Fortschritte in den betreffenden Sektoren bewerten kann.
Das integrierte Governance- und Überwachungsverfahren im Rahmen der Verordnung über
das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz dürfte auch
sicherstellen, dass klima- und energiebezogene Maßnahmen auf europäischer, regionaler,
nationaler und lokaler Ebene, einschließlich des EHS, zur Klimaneutralität der EU und zu den
Zielen der Energieunion beitragen. Mehrere Marktanalysten verfolgen die verschiedenen
Aspekte des CO2-Marktes und dessen Funktionsweise genau, und die Kommission wird diese
Arbeit weiterhin überwachen.
Durch einen regelmäßigen Austausch mit den Interessenträgern behält die Kommission deren
Ansichten und Bedenken hinsichtlich der Funktionsweise des EHS im Blick. EHS-bezogene
Fragen werden in einem speziellen Forum, der Sachverständigengruppe zum Klimawandel
(CCEG) erörtert, in der die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Interessenträger
(Industrieverbände und NRO) und die Kommission zusammenkommen. In ihren
verschiedenen Zusammensetzungen erörtert die CCEG unter anderem die Umsetzung der
kostenlosen Zuteilung und der Versteigerungen sowie Fragen im Zusammenhang mit der
Funktionsweise des Unionsregisters. Aktualisierungen der Vorschriften über Benchmarks
wurden und werden in der CCEG für kostenlose Zuteilung vorgestellt und erörtert. Darüber
hinaus bietet das EHS-Compliance-Forum den zuständigen Behörden aller EHS-Länder (alle
27 Mitgliedstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein) eine Plattform für den Austausch
von Informationen und Erfahrungen, um das EHS wirksam umzusetzen. Das Forum führt
gezielte Veranstaltungen wie die jährliche Konferenz des Compliance-Forums durch, auf der
Erfahrungen ausgetauscht und der Dialog zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten gefördert werden sollen, und organisiert Taskforces zu bestimmten Themen
und Schulungsveranstaltungen. Die nationalen Akkreditierungs- und Prüfstellen werden
gelegentlich zur Teilnahme an den Tätigkeiten des EHS-Compliance-Forums eingeladen.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit diesem Vorschlag wird Artikel 10a in Bezug auf die Festlegung der überarbeiteten Werte
für die Wärme- und Brennstoff-Benchmarks bis 2030 geändert. Die wichtigsten Änderungen
sind folgende:
Der Vorschlag sieht die Anpassung der maximalen jährlichen Aktualisierungsrate für Wärme-
und Brennstoff-Benchmarks für die Aktualisierung dieser Benchmarkwerte durch die
Kommission bis 2030 vor. Der anzuwendende angepasste Prozentsatz entspricht dabei der
größtmöglichen Erhöhung der auf der Grundlage der Wärme- und Brennstoff-Benchmarks
festgelegten kostenlosen Zuteilungen, die unter vollständiger Nutzung der verfügbaren
kostenlosen Zertifikate für den Zeitraum 2026-2030 (ca. 80 Millionen Zertifikate)
durchgeführt werden kann, ohne dass gleichzeitig die Anwendung des sektorübergreifenden
Korrekturfaktors ausgelöst wird. Die Mindestaktualisierungsrate bleibt unverändert. Die
Bezugszeiträume, Datensätze und die allgemeine Methodik zur Aktualisierung der
Benchmarkwerte bleiben unverändert. Die Benchmarkwerte werden für den Zeitraum 2027-
2030 angepasst. Die Anpassung der kostenlosen Zuteilungen für das Jahr 2026 erfolgt durch
eine Aktualisierung der Benchmarkwerte für das Jahr 2027, wobei ein maximaler
Aktualisierungsprozentsatz Anwendung findet, bei dem 40 % des in Artikel 10a Absatz 5a
genannten zusätzlichen Betrags genutzt werden und sichergestellt wird, dass keine Kürzung
gemäß Artikel 10a Absatz 5 erfolgt.
2026/0211 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich angepasster Werte für die Wärme-
und Brennstoff-Benchmarks für den Zeitraum 2026-2030
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die kostenlose Zuteilung an Anlagen im System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) wird auf der Grundlage
harmonisierter unionsweiter Benchmarks festgelegt, die die Leistung der effizientesten
Anlagen widerspiegeln. Die unionsweiten Ex-ante-Benchmarks sind in Anhang I der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission3 festgelegt. Die Kommission
aktualisiert die Benchmarkwerte für jeden Fünfjahreszeitraum für die kostenlose
Zuteilung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG nach den in Artikel 10a der
genannten Richtlinie festgelegten Vorschriften.
(2) Um den von bestimmten Industriesektoren im Zusammenhang mit der Aktualisierung
der Benchmarkwerte bis 2030 geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen und
zusätzlichen Schutz vor dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu bieten,
sollte die Menge der für den Zeitraum 2026-2030 kostenlos zuzuteilenden Zertifikate,
die auf der Grundlage der Wärme- und Brennstoff-Benchmarks (im Folgenden
„Fallback-Benchmarks“) bestimmt wird, erhöht werden. Zu diesem Zweck ist es angezeigt,
die maximale jährliche Aktualisierungsrate für die Fall-back-Benchmarks anzupassen,
indem die Gesamtmenge der Zertifikate, die gemäß dem Beschluss XXX der
Kommission4 [CSCF-Beschluss] für die kostenlose Zuteilung im Zeitraum 2026-2030
1 ABl. C, , S. .
2 ABl. C, , S. .
3 Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-
weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten
gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59
vom 27.2.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/331/oj).
4 [Bitte vollständigen Verweis einfügen, sobald verfügbar – CSCF-Beschluss].
zur Verfügung steht und sich auf rund 80 Millionen Zertifikate beläuft, genutzt wird.
Im Einklang mit dem zielgerichteten Charakter dieser Anpassung und den
Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission über die
Festlegung der jährlichen Menge der den Anlagen kostenlos zugeteilten Zertifikate
sollte die zusätzliche kostenlose Zuteilung, die sich aus der Anpassung ergibt, nur die
durch die Fall-back-Benchmarks festgelegten Mengen betreffen.
(3) Um unnötigen Verwaltungsaufwand für Betreiber und Behörden im Zusammenhang
mit der Anpassung von Beschlüssen über die kostenlose Zuteilung und der
Übertragung von Zertifikaten auf die Konten der Betreiber zu vermeiden, sollten die
Benchmarkwerte für den Zeitraum 2027-2030 angepasst werden, wobei die Mengen
der zusätzlichen kostenlosen Zuteilung für das Jahr 2026 zusammen mit der
kostenlosen Zuteilung für das Jahr 2027 bereitgestellt werden sollten. Zur
Sicherstellung, dass genügend Zeit bleibt, um dieser Anpassung im Rahmen der
Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates5 Rechnung zu
tragen, sollte die daraus resultierende Anpassung der kostenlosen Zuteilungen für das
Jahr 2026 durch die entsprechende Aktualisierung der Benchmarkwerte für das
Jahr 2027 umgesetzt werden.
(4) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu wahren und negative Auswirkungen auf die
auf Grundlage der Produkt-Benchmarks festgelegte kostenlose Zuteilung zu
vermeiden, muss sichergestellt werden, dass der angepasste Prozentsatz für die
maximale jährliche Aktualisierungsrate zur Bestimmung der Fall-back-Benchmarks
bis 2030 nicht die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors gemäß
Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG auslöst.
(5) Um weitere Anreize für die Dekarbonisierung zu schaffen, sollte die bestehende
maximale Aktualisierungsrate für Fall-back-Benchmarks, die gemäß Artikel 10a
Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum
2026-2030 festgelegt wurden, weiterhin für Anlagen gelten, die Tätigkeiten im
Bereich Öl und Gas ausüben, auch in Bezug auf die auf der Grundlage der Fall-back-
Benchmarks festgelegten Mengen der kostenlosen Zuteilung. Um die differenzierte
Behandlung von Tätigkeiten im Bereich Öl und Gas gegenüber anderen Tätigkeiten,
für die die Benchmarks gelten, weiter in die Praxis umzusetzen, sollte die Kommission
die entsprechenden sektorspezifischen Unterbenchmarks im Rahmen der Ex-ante-
Wärme- und Brennstoffbenchmarks für Tätigkeiten festlegen, die unter die NACE-
Codes 0610, 0620, 1920 und 4950 gemäß Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates6 fallen.
(6) Die Richtlinie 2003/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Um eine rasche Erhöhung der kostenlosen Zuteilungen sicherzustellen, die auf der
Grundlage der Fall-back-Benchmarks, die den angepassten Höchstwert der jährlichen
Aktualisierungsrate widerspiegeln, festgelegt werden, und um sicherzustellen, dass
diese zusätzlichen Mengen ab der Festlegung der kostenlosen Zuteilung für das
Jahr 2027 zur Verfügung gestellt werden, sollte diese Verordnung nur im Rahmen der
5 Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur
Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52).
6 Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über
bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
verfügbaren Zertifikate für Zuteilungen auf der Grundlage dieser Benchmarks gelten
und am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG
Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 10a werden nach Absatz 2 die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe d dieses Artikels wird die
maximale jährliche Reduktionsrate für die Aktualisierung der Werte für Wärme- und
Brennstoffbenchmarks für den Zeitraum 2027-2030 auf einen Prozentsatz verringert,
bei dem der zusätzliche Betrag gemäß Artikel 10a Absatz 5a vollständig genutzt und
sichergestellt wird, dass keine Kürzung gemäß Artikel 10a Absatz 5 erfolgt.
Was die Aktualisierung der Werte für Wärme- und Brennstoff-Benchmarks für das
Jahr 2027 betrifft, so wird die anzuwendende maximale jährliche Reduktionsrate auf
einen Prozentwert gesenkt, bei dem von der Anpassung gemäß Unterabsatz 1 in
Höhe von 40 % Gebrauch gemacht und sichergestellt wird, dass keine Kürzung
gemäß Artikel 10a Absatz 5 erfolgt.
(2b) Absatz 2a gilt nicht für kostenlose Zuteilungen an Anlagen, die wirtschaftliche
Tätigkeiten ausführen, die unter die NACE-Codes 0610, 0620, 1920 und 4950 gemäß
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates* fallen.
______
* Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche
der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Die vorliegende Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
Drucksache 519/26 - 10 -
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