Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich angepasster Werte für die Wärme- und Brennstoff-Benchmarks für den Zeitraum 2026-2030
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich angepasster Werte für die Wärme- und Brennstoff-Benchmarks für den Zeitraum 2026-2030
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 519/26
14.09.26
EU - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich angepasster Werte für die Wärme- und Brennstoff-Benchmarks
für den Zeitraum 2026-2030
COM(2026) 619 final; Ratsdok. 12075/26
Fristablauf für die Subsidiaritätsstellungnahme: 09.11.26
Die Vorlage wurde am 10. September 2026 ebenfalls von der Bundesregierung gemäß
§ 2 EUZBLG übermittelt.
Vom erneuten Umdruck wird abgesehen.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALSEKRETARIAT
Brüssel, den 14.9.2026
SG-Greffe(2026) D/ 13460
Bundesrat
Leipziger Str. 3-4
D - 10117 Berlin
Übermittlung gemäß dem im Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Europäische Union
und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren
über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Betreff: COM(2026) 619 final, 17.7.2026
Die Kommission teilt hiermit mit, dass alle Sprachfassungen des genannten Entwurfs eines
Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Kammern der nationalen
Parlamente zugeleitet wurden.
Mit dem vorliegenden Schreiben wird das im Protokoll (Nr. 2) vorgesehene Verfahren über die
Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eröffnet.
Sie können innerhalb von acht Wochen1 ab dem Datum dieses Schreibens in einer begründeten
Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission
darlegen, weshalb der Entwurf Ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
Für die Generalsekretärin
Martine DEPREZ
Direktorin
Entscheidungsprozess & Kollegialität
1 Die Zeiträume vom 1. bis zum 31. August und vom 20. Dezember bis zum 10. Januar des Folgejahres werden bei der Berechnung
der Achtwochenfrist nicht berücksichtigt.
Europäische Kommission, B-1049 Brüssel
Telefon: (32-2) 299 11 11.
zu Drucksache 519/26
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