Schriftliche Frage 22 von Dr. Thorsten Lieb (FDP): Warum ist es nach Auffassung der Bundesregierung nicht möglich, die Gegenfinanzierung der überplanmäßigen Ausgabe bei Kapitel 6002 Titel 687…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. Februar 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 22 von Dr. Thorsten Lieb (FDP): Warum ist es nach Auffassung der Bundesregierung nicht möglich, die Gegenfinanzierung der überplanmäßigen Ausgabe bei Kapitel 6002 Titel 687…
Frage 22 (Dr. Thorsten Lieb, FDP):
Warum ist es nach Auffassung der Bundesregierung nicht möglich, die Gegenfinanzierung der überplanmäßigen Ausgabe bei Kapitel 6002 Titel 687 03 „Ertüchtigung von Partnerstaaten im Bereich Sicherheit, Verteidigung und Stabilisierung“ für weitere Ukraine-Unterstützungsmaßnahmen in Höhe von 3 Mrd. Euro mit Hilfe eines Deckungskontos im Einzelplan 60 gegenzufinanzieren, auch vor dem Hintergrund von Minderausgaben in Höhe von 14,3 Mrd. Euro im Einzelplan 60 im Jahr 2024 laut Ausschussdrucksache 20(8)7428, so wie es bei der überplanmäßigen Ausgabe auf Ausschussdrucksache 20(8)7441 für die Integrationskurse im Einzelplan 6 erfolgt, und wo liegt der Unterschied zwischen den beiden überplanmäßigen Ausgaben?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sarah Ryglewski vom 18. Februar 2025:
Artikel 112 des Grundgesetzes (GG) verleiht dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Rahmen des Haushaltsvollzugs verfassungsrechtlich die Befugnis, unter bestimmten Voraussetzungen anstelle des Haushaltsgesetzgebers Ermächtigungen zur Leistung von Ausgaben zu erteilen, die im Haushaltsplan nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe veranschlagt sind. Dem folgend sollen während des Haushaltsvollzugs solche Ausgaben durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden (§ 37 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung). Auch während einer vorläufigen Haushaltsführung gemäß Artikel 111 GG sind Einwilligungen in über- oder außerplanmäßige Ausgaben in entsprechender Anwendung von Artikel 112 GG möglich. Diese sind im Rahmen der folgenden Haushaltsaufstellung im Haushaltsplan sowohl beim betroffenen Haushaltstitel als auch hinsichtlich der Ausgeglichenheit des Haushalts in Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen. Sie werden aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes zu planmäßigen Ausgaben. Insofern wird damit der künftige Haushaltsgesetzgeber gebunden. Die Frage der Einsparung einer überplanmäßigen Ausgabe stellt sich grundsätzlich immer erst dann, wenn dem BMF ein Antrag vorliegt, der nach Prüfung des Bedarfs und der Voraussetzungen einer Notbewilligung positiv beschieden werden soll. Dem BMF liegt aktuell kein entsprechender Antrag vor.
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