Haushaltsführung 2025 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im dritten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2025
Text
Haushaltsführung 2025 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im dritten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2025
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3447
21. Wahlperiode 05.01.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Haushaltsführung 2025
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
im dritten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2025
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Januar 2026
II A 2 – H 1221/00020/006/069
Gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 4
Absatz 2 des Haushaltsgesetzes 2025 übersende ich die Zusammenstellung der über- und
außerplanmäßigen (üpl./apl.) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im dritten
Quartal des Haushaltsjahres 2025.
Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung dürfen Ausgaben, zu denen Artikel 111
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) nicht ermächtigt, nur in entsprechender Anwendung
der Voraussetzungen des Artikels 112 GG geleistet werden. Dies gilt auch dann, wenn
Mittel bereits im Bundeshaushaltsplan 2024 bewilligt waren oder im Entwurf des
Bundeshaushaltsplans 2025 enthalten sind. Alle in der Liste angeführten („formalen“)
üpl./apl. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen wurden letztlich im
Bundeshaushalt 2025 etatisiert und sind somit mit Inkrafttreten des endgültigen Haushalts
keine „echten“ üpl./apl. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen mehr. In der
Haushaltsrechnung 2025 werden sie auch nicht als solche ausgewiesen.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
im dritten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2025
1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Einzelplan/
Kapitel/
Titel
Einzelplan- / Kapitelbezeichnung / Zweckbestimmung
Begründung der über- und außerplanmäßigen Ausgabe
Ansatz laut
1. RegE 2025
T€
bewilligte
über-/
außerplanmäßige
Ausgabe
T€
1 2 3 4
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales
1102 Rentenversicherung und Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung
632 02 Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen für den Barbetrag nach dem
dritten Kapitel SGB XII ............................................................................................... 25.100 977
Stärkerer Anstieg der Empfängerzahlen für die Erstattung der Aufwendungen für den
Barbetrag an die Länder. Die Mehrausgabe dient der Erfüllung einer
Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf § 136a SGB XII.
12 Bundesministerium für Verkehr
1201 Bundesfernstraßen
682 12 Ausgaben der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ für Betrieb,
Planungsleistungen und Verwaltung ......................................................................... 2.075.991 59.000
Baubegleitende Leistungen für Brückenerhaltungsmaßnahmen und
Fahrbahnsanierungen im Rahmen der Brückenmodernisierungen zur Verhinderung von
Sperrungen und akuten Verkehrsbeeinträchtigungen. Die überplanmäßige Ausgabe ist mit
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Juli 2025 dem Deutschen
Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden.
891 11 Investitionen der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ ................................................ 3.627.251 1.100.000
Umsetzung von Brückenerhaltungsmaßnahmen und Fahrbahnsanierungen im
Rahmen der Brückenmodernisierungen i. H. v. 391.000 T€ und Umsetzung von Brücken-
und Tunnelbaumaßnahmen sowie Fahrbahnsanierungen im baulichen
Zusammenhang mit diesen Erhaltungsmaßnahmen i. H. v. 709.000 T€ zur Verhinderung von
Sperrungen und akuten Verkehrsbeeinträchtigungen. Die überplanmäßigen
Ausgaben sind mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. und
30. Juli 2025 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden.
1202 Bundesschienenwege
891 11 Baukostenzuschüsse für einen Infrastrukturbeitrag zur Erhaltung der
Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes ........................................................... - 819.650
Infrastrukturbeitrag für die Monate August bis September 2025 zur Durchführung
von Ersatzinvestitionen in die Schienenwege für die Monate August bis September
2025. Die Mehrausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die
Rechtsverpflichtung beruht auf § 2.1 in Verbindung mit Ziffer 3.1 und Anlage 3.2 Ziffer 1 der
Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung III des Bundes mit der Deutsche Bahn
AG, der DB InfraGO AG und der DB Energie GmbH. Die überplanmäßige Ausgabe
ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. August 2025 dem
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden.
2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (VE)
Einzelplan/
Kapitel/
Titel/
VE
Einzelplan- / Kapitelbezeichnung / Zweckbestimmung
Begründung der über- und außerplanmäßigen VE
Ansatz VE laut
1. RegE 2025
T€
bewilligte
über-/
außerplanmäßige
VE
T€
1 2 3 4
– Fehlanzeige –
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ISSN 0722-8333]
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