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Schriftliche Frage 12 von Dr. Paula Piechotta (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Gab es zwischen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Einvernehmen darüber, in welcher Höh…

dip / schriftliche_frage 25.07.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 12 von Dr. Paula Piechotta (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Gab es zwischen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Einvernehmen darüber, in welcher Höh… Frage 12 (Dr. Paula Piechotta, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Gab es zwischen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Einvernehmen darüber, in welcher Höhe durch das BMG Masken-Einkäufe getätigt werden dürfen (ggf. bitte konkreten Zeitpunkt des Einvernehmens, beteiligte Personen und die vereinbarte oder ggf. unbegrenzte Höhe benennen), und hatte das BMF Kenntnis davon, dass das Haushaltsreferat des BMG angewiesen worden war, Maskenverträge auch dann mitzuzeichnen, wenn im Einzelplan 15 dafür aktuell keine Haushaltsmittel verfügbar seien, weitere Mittel würden aus der Globalen Mehrausgabe in Kapitel 6002 Titel 971 07 den eingegangenen Verpflichtungen entsprechend nachträglich beantragt (siehe Bericht des Bundesrechnungshofs an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom 16. Juni 2021, Gz.: IX 1 – 2020 – 0946, S. 18; wenn ja, bitte einen etwaigen entsprechenden Vermerk konkret benennen)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dennis Rohde vom 23. Juli 2025: Gemäß dem grundgesetzlichen Ressortprinzip (Artikel 65 des Grundgesetzes – GG) leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Für die Bewirtschaftung des jeweiligen Einzelplans ist damit das fachlich zuständige Ressort verantwortlich. Gemäß Artikel 112 GG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen, sofern es sich um unvorhergesehene und unabweisbare Bedürfnisse handelt (sogenanntes Notbewilligungsrecht). Das Verfahren wird durch § 37 der Bundeshaushaltsordnung und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften konkretisiert. Als Folge der COVID-19-Pandemie wurden vom Bundesministerium für Gesundheit u. a. außerplanmäßige Ausgaben für die Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung zur Bekämpfung des neuen Coronavirus beantragt. In den Anträgen hatte das Bundesministerium für Gesundheit die Unvorhergesehenheit sowie Unabweisbarkeit des Bedarfs begründet. Auf Basis des dargelegten Sachvortrags hat das Bundesministerium der Finanzen in die Leistung der außerplanmäßigen Ausgaben eingewilligt. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages wurde im Verfahren entsprechend beteiligt.

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