Schriftliche Frage 77 von Andrea Lindholz (CDU/CSU): Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass ab Inkrafttreten am 1. November 2024 kein Sicherheitsrisiko nach einer Identitätsänderung aufgru…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. September 2024 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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Schriftliche Frage 77 von Andrea Lindholz (CDU/CSU): Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass ab Inkrafttreten am 1. November 2024 kein Sicherheitsrisiko nach einer Identitätsänderung aufgru…
Frage 77 (Andrea Lindholz, CDU/CSU):
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass ab Inkrafttreten am 1. November 2024 kein Sicherheitsrisiko nach einer Identitätsänderung aufgrund des sog. Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) eintritt, um auszuschließen, dass insbesondere kriminelle Personen oder Terroristen durch eine Identitätsänderung untertauchen können, vor dem Hintergrund, dass nach Medienberichten (z. B. www.t agesspiegel.de/gesellschaft/queerspiegel/rund-150 00-menschen-mehr-burger-als-erwartet-wollen-ge schlechtseintrag-andern-12370691.html#:~:text= Ottmar%20Winter%20PNN-,Rund%2015.000%2 0Menschen%3A%20Mehr%20B%C3%BCrger% 20als%20erwartet%20wollen%20Geschlechtseint rag%20%C3%A4ndern,als%20die%20Ampel%2 0erwartet%20hatte.) nicht nur etwa, wie von der Bundesregierung geschätzt, 4.000 Personen jährlich eine Personenstandsänderung nach dem SBGG anstreben, sondern Hochrechnungen bis zu 15.000 Anmeldungen prognostizieren, auch bezugnehmend auf die Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 179 auf Bundestagsdrucksache 20/9662?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sven Lehmann vom 27. September 2024:
Auch nach dem zum 1. November 2024 in Kraft tretenden Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) und zur Änderung weiterer Vorschriften ist eine anlassbezogene Abfrage durch die Sicherheitsbehörden jederzeit möglich. Das Gesetz sieht in § 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und Absatz 4 SBGG ausdrückliche Ausnahmen vom Offenbarungsverbot zur Erfüllung der Aufgaben der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie für die Verarbeitung, Speicherung und den Informationsaustausch zwischen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen vor. Im Übrigen wird derzeit geprüft, ob es weiterer Maßnahmen bedarf. Zur Anzahl der bereits erfolgten Anmeldungen im Rahmen des SBGG liegen der Bundesregierung keine genauen Erkenntnisse vor. Zudem wird darauf hingewiesen, dass es bei Einführung eines Gesetzes häufig höhere Antragsstellungen gibt.
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