Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag aufheben - Rechtsklarheit und Schutz vulnerabler Gruppen wie Frauen und Jugendlicher wiederherstellen
Text
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag aufheben - Rechtsklarheit und Schutz vulnerabler Gruppen wie Frauen und Jugendlicher wiederherstellen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1547
21. Wahlperiode 09.09.2025
Antrag
der Abgeordneten Martin Reichardt, Alexander Arpaschi, Carolin Bachmann,
Carsten Becker, Birgit Bessin, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch,
Dr. Michael Blos, René Bochmann, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov,
Ronald Gläser, Hans-Jürgen Goßner, Udo Theodor Hemmelgarn, Nicole Hess,
Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Edgar Naujok, Kerstin Przygodda,
Arne Raue, Christian Reck, Lars Schieske, Jan Wenzel Schmidt, René
Springer, Thomas Stephan, Tobias Teich, Martina Uhr, Sven Wendorf,
Dr. Daniel Zerbin, Kay-Uwe Ziegler, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der
Fraktion der AfD
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
aufheben – Rechtsklarheit und Schutz vulnerabler Gruppen wie Frauen und
Jugendlicher wiederherstellen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Mit dem am 1. November 2024 in Kraft getretenen Gesetz über die
Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) wurde es minderjährigen wie
volljährigen Personen ermöglicht, den Geschlechtseintrag sowie die Vornamen
durch Erklärung gegenüber dem Standesamt zu ändern – ohne gerichtliche oder
fachpsychologische Begutachtung.
2. Die Zahl der Anträge auf Änderung des Geschlechtseintrags ist insbesondere in
urbanen Regionen deutlich angestiegen. Laut Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurden bundesweit 4.000 Anträge pro Jahr
erwartet.1 In Berlin allein wurden bis April 2025 über 2.600 Anträge registriert,
die zwei Drittel aller Anträge in Deutschland ausmachen. 1760 Personen haben
in Berlin die Änderung des juristischen Geschlechtseintrag bereits vollzogen.2
3. Das Gesetz verzichtet auf standardisierte Beratung, verpflichtende Diagnostik
oder Wartezeiten – auch bei Jugendlichen ab 14 Jahren mit elterlicher
Zustimmung bzw. gerichtlicher Ersetzung dieser Zustimmung.
1 Vgl. www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/queerpolitik-und-geschlechtliche-vielfalt/gesetz-
ueberdie-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg--199332
2 Vgl. www.tagesspiegel.de/berlin/selbstbestimmungsgesetz-in-berlin-rund-1760-menschen-haben-ihren-ge-
schlechtseintrag-geandert-13605586.html
4. Im Koalitionsvertrag 2025 wurde eine Evaluation des Gesetzes bis Juli 2026
angekündigt. Eine kritische gesetzgeberische Neubewertung ist bislang nicht
vorgesehen.3
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
(SBGG) unverzüglich aufzuheben;
2. eine Übergangsregelung zu schaffen, welche Schutzmechanismen für
Minderjährige, Menschen mit psychischen Vorerkrankungen sowie frauenspezifische
Schutzräume sicherstellt;
3. eine Neuregelung vorzulegen, die evidenzbasiert, verfassungskonform und
frauen-, jugend- und kinderschutzorientiert ausgestaltet ist.
Berlin, den 9. September 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Geschlechtsdysphorie bezeichnet einen medizinischen Zustand, in dem Betroffene sich nicht mit ihrem
angeborenen biologischen Geschlecht identifizieren können oder wollen, sie leiden somit an einer Körper-
Geschlechtsinkongruenz, d. h. die eigenen Geschlechtsmerkmale werden als nicht stimmig mit dem eigenen
Geschlechtsempfinden wahrgenommen. Diese Personen verspüren daher den Wunsch, ihren Geschlechtseintrag
zusammen mit dem Vornamen juristisch ändern zu lassen und den Körper hormonell und operativ an das
empfundene Geschlecht anzugleichen. Das alte Transsexuellengesetz aus den 80er Jahren regelte dieses Verfahren,
indem es Begutachtungen und gerichtliche Beschlüsse beschloss. In der Vergangenheit waren es vor allem wenige
erwachsene Männer, die an Geschlechtsdysphorie litten. In den letzten Jahrzehnten hat die Anzahl derer, die an
Geschlechtsdysphorie leiden, jedoch drastisch zugenommen. Es sind immer häufiger Minderjährige – vor allem
Mädchen – betroffen. Vor allem in der Pubertät bietet die Selbstdiagnose „Transidentität“ eine Flucht vor
Problemen im Kontext des Erwachsenwerdens, aber auch in späteren Lebensaltern wird die Selbstdiagnose
zunehmend zur Bewältigung von Lebenskrisen verwendet. Auch die gesellschaftliche und mediale Propagierung dieser
Identität trägt zur Festigung derselben bei.
Die Änderung des Geschlechtseintrags betrifft tiefgreifende Fragen der Identität, körperlichen Integrität und
rechtlichen Zuordnung. Das bisherige Transsexuellengesetz (TSG) sah eine sachverständige Begutachtung und
gerichtliche Prüfung vor. Diese Schutzmechanismen wurden durch das SBGG vollständig abgeschafft. Zwar
folgt das Gesetz dem Ziel, Diskriminierung zu vermeiden und Selbstbestimmung zu stärken, es wirft jedoch
gravierende juristische, soziale und medizinische Fragen auf:
Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen
Das SBGG ermöglicht Minderjährigen ab 14 Jahren mit Zustimmung der Eltern oder auf richterliche
Entscheidung die Änderung ihres Geschlechtseintrags. Damit wird eine hochkomplexe, oft mit psychischen Belastungen
verbundene Entscheidung stark vereinfacht. Studien zeigen, dass insbesondere in der Pubertät auftretende Ge-
3 Vgl. Koalitionsvertrag 2025, S 106, online abrufbar unter: www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_-
2025.pdf#page=106).
schlechtsdysphorie oft auch Ausdruck anderer psychischer oder sozialer Konflikte sein kann.4 Das sogenannte
Selbstbestimmungsgesetz als solches regelt zwar noch nicht die hormonellen und operativen Eingriffe, es kann
aber mögliche Weichen stellen für das Schaffen von Voraussetzungen für spätere hormonelle und operative
Eingriffe, die irreversibel sind. Das „Selbstbestimmungsgesetz“ ist damit als besonders kinder- und
jugendgefährdend zu betrachten.
Fehlende Schutzkonzepte für frauenspezifische Räume sind ein weiterer kritischer Punkt, der die Aufhebung des
Gesetzes dringend erforderlich macht. Durch das Prinzip der Selbstauskunft ohne Überprüfung oder Wartezeit
können Personen Zugang zu sensiblen Bereichen wie Frauenhäusern, Umkleiden oder Saunen erhalten, die u. a.
als biologische Männer auf Basis einer rechtlichen Selbstauskunft zugangsberechtigt wären. Zwar bleibt das
Hausrecht grundsätzlich bestehen, doch in der Praxis kommt es häufig zu Unsicherheiten, da klare gesetzliche
Vorgaben fehlen. Dies kann zu Ängsten, rechtlichen Konflikten oder Rückzugsverhalten von Frauen führen.
Tatsächliche Diskriminierungsabsichten auf Seiten der Transpersonen müssen nicht vorliegen, damit allein durch
die Anwesenheit einer solchen Person für die schutzbedürftigen Frauen in beispielsweise auch Frauenhäusern
eine psychische Belastung besteht. Es ist nicht akzeptabel, dass Frauen, die vor häuslicher Gewalt fliehen, im
Frauenhaus befürchten müssen, Transpersonen antreffen. Selbst wenn sichergestellt werden könnte, dass diese
Männer dort nicht mit schlechten Absichten anwesend sind, kann ihre alleinige Anwesenheit für die
schutzbedürftigen Frauen eine psychische Belastung darstellen. Toiletten und Saunen die Frauen vorbehalten sind, haben
den Sinn, Frauen vor ungewollten Blicken, Anbahnungen, Berührungen und sonstigen Belästigungen durch
Männer zu schützen.
Ein weiteres Problemfeld ist die Wettbewerbsverzerrung im Frauensport. Der Frauensport basiert auf
physiologischen Grundlagen – wie Muskelmasse, Knochendichte oder hormonellen Profilen. Die uneingeschränkte
Teilnahme von biologischen Männern am Frauensport auf Basis einer rechtlichen Selbstauskunft gefährdet die
Fairness sportlicher Wettkämpfe. Internationale Fachverbände wie World Athletics haben darauf mit differenzierten
Regelungen reagiert.5 Die Teilnahme von biologischen Männern daran führte den Frauensport ad absurdum. Das
„Selbstbestimmungsgesetz“ ist damit als frauengefährdend und unfair gegenüber Frauen zu bezeichnen.
Das Versäumnis therapeutischer Unterstützung ist ein wesentliches inhaltliches Versäumnis des Gesetzes, dieses
ersetzt das bislang verpflichtende psychotherapeutische oder psychiatrische Begutachtungsverfahren durch einen
rein verwaltungsrechtlichen Akt.6 Dabei bedürfen viele Betroffene – insbesondere Minderjährige – einer
sorgfältigen therapeutischen Begleitung. Derzeit werden nicht-affirmative psychotherapeutische Behandlungsansätze
kaum gefördert, was der offenen wissenschaftlichen Diskussion widerspricht. Forschung zur Ursachenvielfalt
von Geschlechtsdysphorie und zu alternativen Hilfeansätzen wird durch die Prämisse, Geschlecht sei
ausschließlich selbst festzustellen, erschwert. Das sogenannte „Selbstbestimmungsgesetz“ behindert einen gerechten
Umgang mit Menschen, die an Geschlechtsdysphorie leiden. Statt umfangreichen Hilfen, wie etwa
psychotherapeutischen und psychiatrischen Angeboten, wird ihnen mit dem Selbstbestimmungsgesetz suggeriert, es gäbe einen
einfachen Weg für ihr Leiden, nämlich den Wechsel des juristischen Geschlechtes per einfacher
Willensbekundung mit den darauf aufbauenden hormonellen und operativen Eingriffen, die irreversibel sind. Das Leiden,
welches der eigenen Psyche entspringt, wird als Leidensdruck aufgrund der Gesellschaft missinterpretiert, die das
eigene subjektive Empfinden in großer Mehrheit nicht teilt. Das Selbstbestimmungssetz beruht auf Prämissen,
die von der Mehrheit nicht geteilt werden. Weil der juristische Geschlechtswechsel die Grundlage für eine spätere
zum Teil irreversible Geschlechtsangleichung darstellt, müsste viel mehr zu den psychischen, physischen und
sozialen Folgen solcher Behandlungen geforscht werden.
Aus dem Geschriebenen geht hervor, dass das sogenannte „Selbstbestimmungsgesetz“ (SBGG) unverzüglich
aufzuheben ist. Verfassungsrechtliche Bedenken verbieten hier den Rückgriff auf das alte Transsexuellengesetz
(TSG). Das alte Transsexuellengesetz wurde durch das Bundesverfassungsgericht in Teilen für verfassungswid-
4 Vgl. American College of Pediatricians: Gender Dysphoria in Children. Position Statement, November 2018. Online abrufbar unter:
https://acpeds.org/position-statements/gender-dysphoria-in-children; Korte, A., Beier, K. M., Siegel, S., Bosinski, H. A. G. (2021):
Geschlechtsdysphorie bei Kindern und Jugendlichen. In: Beier, K. M., Bosinski, H. A. G., Loewit, K. (Hrsg.): Sexualmedizin – Grundlagen und Klinik
sexueller Gesundheit. Urban & Fischer Verlag, München, S. 105–122.
5 Vgl. so www.nzz.ch/sport/leichtathletik/der-internationale-leichtathletik-verband-fuehrt-geschlechtstests-ein-die-debatte-um-
intersexuellesportlerinnen-wird-trotzdem-weitergehen-ld.1877212.
6 Vgl. hierzu Korte, A., Goeckenjan, M., Hoyer, C., et al. (2020): Psychotherapeutische Versorgung von Jugendlichen mit Geschlechtsdysphorie
– Entwicklung eines Behandlungsmodells. In: Der Nervenarzt, 91(9), S. 791–800. DOI: 10.1007/s00115-020-00960-.
rig erklärt (z. B. Zwang zur Operation oder Begutachtung).7 Eine Rückkehr zum TSG in unveränderter Form ist
daher nicht möglich, da es der Wiedereinführung verfassungswidriger Inhalte in Gesetzesform entsprechen
würde.8 Umso dringlicher ist eine Übergangsregelung, die verfassungskonforme Schutzstandards wahrt, bis eine
neue gesetzliche Grundlage auf evidenzbasierter Forschung und ethischer Verantwortung entwickelt wird.
Als Fazit ist festzuhalten: Das SBGG enthält keine hinreichenden Schutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen
und regelt eine tiefgreifende Identitätsänderung mit weitreichenden gesellschaftlichen Auswirkungen rein
verwaltungsrechtlich. Dies wird weder dem Kindeswohl noch dem Gleichstellungsauftrag noch dem Schutz
transgeschlechtlicher Menschen gerecht.
Der Deutsche Bundestag sollte daher mit Blick auf juristische Kohärenz, soziale Ausgewogenheit und ethische
Verantwortung insbesondere gegenüber Frauen, Mädchen, Jungen und Kindern eine sofortige Aufhebung des
Gesetzes und die Vorlage eines neuen, grundrechtskonformen Gesetzentwurfs beschließen.
Es gefährdet die Unversehrtheit von Kindern, Jugendlichen, Frauen und allen Menschen, die an
Geschlechtsdysphorie leiden. Es ist aufgrund seiner aufgezeigten erheblichen Mängel und der damit verbundenen Gefahren
insbesondere für Frauen, Jugendliche und Kinder, inakzeptabel eine Evaluation im Juli 2026 abzuwarten, da eine
Anpassung das Gesetz auch nicht retten könnte und dessen Aufhebung unverzüglich dringend erforderlich ist.
7 Vgl. Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3295/07, Rn. 1–82. Online abrufbar unter: www.bverfg.de/e/rs20-
110111_1bvr329507.html.
8 Vgl. Fn 7 a. a. O.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Alexander Arpaschi (Antrag)
- authored ← Arne Raue (Antrag)
- authored ← Birgit Bessin (Antrag)
- authored ← Boris Gamanov (Antrag)
- authored ← Carolin Bachmann (Antrag)
- authored ← Carsten Becker (Antrag)
- authored ← Christian Reck (Antrag)
- authored ← Christoph Birghan (Antrag)
- authored ← Daniel Zerbin (Antrag)
- authored ← Edgar Naujok (Antrag)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Hans-Jürgen Goßner (Antrag)
- authored ← Jan Wenzel Schmidt (Antrag)
- authored ← Joachim Bloch (Antrag)
- authored ← Jörg Zirwes (Antrag)
- authored ← Kay-Uwe Ziegler (Antrag)
- authored ← Kerstin Przygodda (Antrag)
- authored ← Kurt Kleinschmidt (Antrag)
- authored ← Lars Schieske (Antrag)
- authored ← Martina Uhr (Antrag)
- authored ← Martin Reichardt (Antrag)
- authored ← Michael Blos (Antrag)
- authored ← Michael Kaufmann (Antrag)
- authored ← Nicole Hess (Antrag)
- authored ← René Bochmann (Antrag)
- authored ← René Springer (Antrag)
- authored ← Ronald Gläser (Antrag)
- authored ← Sven Wendorf (Antrag)
- authored ← Thomas Stephan (Antrag)
- authored ← Tobias Ebenberger (Antrag)
- authored ← Tobias Teich (Antrag)
- authored ← Udo Theodor Hemmelgarn (Antrag)
- authored ← Ulrich von Zons (Antrag)
- part_of_vorgang → Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag aufheben - Rechtsklarheit und Schutz vulnerabler Gruppen wie Frauen und (Antrag)