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Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag aufheben - Rechtsklarheit und Schutz vulnerabler Gruppen wie Frauen und Jugendlicher wiederherstellen

dip / drucksache 09.09.2025 · WP 21 · 21/1547 · Antrag · Original ↗

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Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag aufheben - Rechtsklarheit und Schutz vulnerabler Gruppen wie Frauen und Jugendlicher wiederherstellen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1547 21. Wahlperiode 09.09.2025 Antrag der Abgeordneten Martin Reichardt, Alexander Arpaschi, Carolin Bachmann, Carsten Becker, Birgit Bessin, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Ronald Gläser, Hans-Jürgen Goßner, Udo Theodor Hemmelgarn, Nicole Hess, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Edgar Naujok, Kerstin Przygodda, Arne Raue, Christian Reck, Lars Schieske, Jan Wenzel Schmidt, René Springer, Thomas Stephan, Tobias Teich, Martina Uhr, Sven Wendorf, Dr. Daniel Zerbin, Kay-Uwe Ziegler, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag aufheben – Rechtsklarheit und Schutz vulnerabler Gruppen wie Frauen und Jugendlicher wiederherstellen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1. Mit dem am 1. November 2024 in Kraft getretenen Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) wurde es minderjährigen wie volljährigen Personen ermöglicht, den Geschlechtseintrag sowie die Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt zu ändern – ohne gerichtliche oder fachpsychologische Begutachtung. 2. Die Zahl der Anträge auf Änderung des Geschlechtseintrags ist insbesondere in urbanen Regionen deutlich angestiegen. Laut Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurden bundesweit 4.000 Anträge pro Jahr erwartet.1 In Berlin allein wurden bis April 2025 über 2.600 Anträge registriert, die zwei Drittel aller Anträge in Deutschland ausmachen. 1760 Personen haben in Berlin die Änderung des juristischen Geschlechtseintrag bereits vollzogen.2 3. Das Gesetz verzichtet auf standardisierte Beratung, verpflichtende Diagnostik oder Wartezeiten – auch bei Jugendlichen ab 14 Jahren mit elterlicher Zustimmung bzw. gerichtlicher Ersetzung dieser Zustimmung. 1 Vgl. www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/queerpolitik-und-geschlechtliche-vielfalt/gesetz- ueberdie-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg--199332 2 Vgl. www.tagesspiegel.de/berlin/selbstbestimmungsgesetz-in-berlin-rund-1760-menschen-haben-ihren-ge- schlechtseintrag-geandert-13605586.html 4. Im Koalitionsvertrag 2025 wurde eine Evaluation des Gesetzes bis Juli 2026 angekündigt. Eine kritische gesetzgeberische Neubewertung ist bislang nicht vorgesehen.3 II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) unverzüglich aufzuheben; 2. eine Übergangsregelung zu schaffen, welche Schutzmechanismen für Minderjährige, Menschen mit psychischen Vorerkrankungen sowie frauenspezifische Schutzräume sicherstellt; 3. eine Neuregelung vorzulegen, die evidenzbasiert, verfassungskonform und frauen-, jugend- und kinderschutzorientiert ausgestaltet ist. Berlin, den 9. September 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Geschlechtsdysphorie bezeichnet einen medizinischen Zustand, in dem Betroffene sich nicht mit ihrem angeborenen biologischen Geschlecht identifizieren können oder wollen, sie leiden somit an einer Körper- Geschlechtsinkongruenz, d. h. die eigenen Geschlechtsmerkmale werden als nicht stimmig mit dem eigenen Geschlechtsempfinden wahrgenommen. Diese Personen verspüren daher den Wunsch, ihren Geschlechtseintrag zusammen mit dem Vornamen juristisch ändern zu lassen und den Körper hormonell und operativ an das empfundene Geschlecht anzugleichen. Das alte Transsexuellengesetz aus den 80er Jahren regelte dieses Verfahren, indem es Begutachtungen und gerichtliche Beschlüsse beschloss. In der Vergangenheit waren es vor allem wenige erwachsene Männer, die an Geschlechtsdysphorie litten. In den letzten Jahrzehnten hat die Anzahl derer, die an Geschlechtsdysphorie leiden, jedoch drastisch zugenommen. Es sind immer häufiger Minderjährige – vor allem Mädchen – betroffen. Vor allem in der Pubertät bietet die Selbstdiagnose „Transidentität“ eine Flucht vor Problemen im Kontext des Erwachsenwerdens, aber auch in späteren Lebensaltern wird die Selbstdiagnose zunehmend zur Bewältigung von Lebenskrisen verwendet. Auch die gesellschaftliche und mediale Propagierung dieser Identität trägt zur Festigung derselben bei. Die Änderung des Geschlechtseintrags betrifft tiefgreifende Fragen der Identität, körperlichen Integrität und rechtlichen Zuordnung. Das bisherige Transsexuellengesetz (TSG) sah eine sachverständige Begutachtung und gerichtliche Prüfung vor. Diese Schutzmechanismen wurden durch das SBGG vollständig abgeschafft. Zwar folgt das Gesetz dem Ziel, Diskriminierung zu vermeiden und Selbstbestimmung zu stärken, es wirft jedoch gravierende juristische, soziale und medizinische Fragen auf: Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen Das SBGG ermöglicht Minderjährigen ab 14 Jahren mit Zustimmung der Eltern oder auf richterliche Entscheidung die Änderung ihres Geschlechtseintrags. Damit wird eine hochkomplexe, oft mit psychischen Belastungen verbundene Entscheidung stark vereinfacht. Studien zeigen, dass insbesondere in der Pubertät auftretende Ge- 3 Vgl. Koalitionsvertrag 2025, S 106, online abrufbar unter: www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_- 2025.pdf#page=106). schlechtsdysphorie oft auch Ausdruck anderer psychischer oder sozialer Konflikte sein kann.4 Das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz als solches regelt zwar noch nicht die hormonellen und operativen Eingriffe, es kann aber mögliche Weichen stellen für das Schaffen von Voraussetzungen für spätere hormonelle und operative Eingriffe, die irreversibel sind. Das „Selbstbestimmungsgesetz“ ist damit als besonders kinder- und jugendgefährdend zu betrachten. Fehlende Schutzkonzepte für frauenspezifische Räume sind ein weiterer kritischer Punkt, der die Aufhebung des Gesetzes dringend erforderlich macht. Durch das Prinzip der Selbstauskunft ohne Überprüfung oder Wartezeit können Personen Zugang zu sensiblen Bereichen wie Frauenhäusern, Umkleiden oder Saunen erhalten, die u. a. als biologische Männer auf Basis einer rechtlichen Selbstauskunft zugangsberechtigt wären. Zwar bleibt das Hausrecht grundsätzlich bestehen, doch in der Praxis kommt es häufig zu Unsicherheiten, da klare gesetzliche Vorgaben fehlen. Dies kann zu Ängsten, rechtlichen Konflikten oder Rückzugsverhalten von Frauen führen. Tatsächliche Diskriminierungsabsichten auf Seiten der Transpersonen müssen nicht vorliegen, damit allein durch die Anwesenheit einer solchen Person für die schutzbedürftigen Frauen in beispielsweise auch Frauenhäusern eine psychische Belastung besteht. Es ist nicht akzeptabel, dass Frauen, die vor häuslicher Gewalt fliehen, im Frauenhaus befürchten müssen, Transpersonen antreffen. Selbst wenn sichergestellt werden könnte, dass diese Männer dort nicht mit schlechten Absichten anwesend sind, kann ihre alleinige Anwesenheit für die schutzbedürftigen Frauen eine psychische Belastung darstellen. Toiletten und Saunen die Frauen vorbehalten sind, haben den Sinn, Frauen vor ungewollten Blicken, Anbahnungen, Berührungen und sonstigen Belästigungen durch Männer zu schützen. Ein weiteres Problemfeld ist die Wettbewerbsverzerrung im Frauensport. Der Frauensport basiert auf physiologischen Grundlagen – wie Muskelmasse, Knochendichte oder hormonellen Profilen. Die uneingeschränkte Teilnahme von biologischen Männern am Frauensport auf Basis einer rechtlichen Selbstauskunft gefährdet die Fairness sportlicher Wettkämpfe. Internationale Fachverbände wie World Athletics haben darauf mit differenzierten Regelungen reagiert.5 Die Teilnahme von biologischen Männern daran führte den Frauensport ad absurdum. Das „Selbstbestimmungsgesetz“ ist damit als frauengefährdend und unfair gegenüber Frauen zu bezeichnen. Das Versäumnis therapeutischer Unterstützung ist ein wesentliches inhaltliches Versäumnis des Gesetzes, dieses ersetzt das bislang verpflichtende psychotherapeutische oder psychiatrische Begutachtungsverfahren durch einen rein verwaltungsrechtlichen Akt.6 Dabei bedürfen viele Betroffene – insbesondere Minderjährige – einer sorgfältigen therapeutischen Begleitung. Derzeit werden nicht-affirmative psychotherapeutische Behandlungsansätze kaum gefördert, was der offenen wissenschaftlichen Diskussion widerspricht. Forschung zur Ursachenvielfalt von Geschlechtsdysphorie und zu alternativen Hilfeansätzen wird durch die Prämisse, Geschlecht sei ausschließlich selbst festzustellen, erschwert. Das sogenannte „Selbstbestimmungsgesetz“ behindert einen gerechten Umgang mit Menschen, die an Geschlechtsdysphorie leiden. Statt umfangreichen Hilfen, wie etwa psychotherapeutischen und psychiatrischen Angeboten, wird ihnen mit dem Selbstbestimmungsgesetz suggeriert, es gäbe einen einfachen Weg für ihr Leiden, nämlich den Wechsel des juristischen Geschlechtes per einfacher Willensbekundung mit den darauf aufbauenden hormonellen und operativen Eingriffen, die irreversibel sind. Das Leiden, welches der eigenen Psyche entspringt, wird als Leidensdruck aufgrund der Gesellschaft missinterpretiert, die das eigene subjektive Empfinden in großer Mehrheit nicht teilt. Das Selbstbestimmungssetz beruht auf Prämissen, die von der Mehrheit nicht geteilt werden. Weil der juristische Geschlechtswechsel die Grundlage für eine spätere zum Teil irreversible Geschlechtsangleichung darstellt, müsste viel mehr zu den psychischen, physischen und sozialen Folgen solcher Behandlungen geforscht werden. Aus dem Geschriebenen geht hervor, dass das sogenannte „Selbstbestimmungsgesetz“ (SBGG) unverzüglich aufzuheben ist. Verfassungsrechtliche Bedenken verbieten hier den Rückgriff auf das alte Transsexuellengesetz (TSG). Das alte Transsexuellengesetz wurde durch das Bundesverfassungsgericht in Teilen für verfassungswid- 4 Vgl. American College of Pediatricians: Gender Dysphoria in Children. Position Statement, November 2018. Online abrufbar unter: https://acpeds.org/position-statements/gender-dysphoria-in-children; Korte, A., Beier, K. M., Siegel, S., Bosinski, H. A. G. (2021): Geschlechtsdysphorie bei Kindern und Jugendlichen. In: Beier, K. M., Bosinski, H. A. G., Loewit, K. (Hrsg.): Sexualmedizin – Grundlagen und Klinik sexueller Gesundheit. Urban & Fischer Verlag, München, S. 105–122. 5 Vgl. so www.nzz.ch/sport/leichtathletik/der-internationale-leichtathletik-verband-fuehrt-geschlechtstests-ein-die-debatte-um- intersexuellesportlerinnen-wird-trotzdem-weitergehen-ld.1877212. 6 Vgl. hierzu Korte, A., Goeckenjan, M., Hoyer, C., et al. (2020): Psychotherapeutische Versorgung von Jugendlichen mit Geschlechtsdysphorie – Entwicklung eines Behandlungsmodells. In: Der Nervenarzt, 91(9), S. 791–800. DOI: 10.1007/s00115-020-00960-. rig erklärt (z. B. Zwang zur Operation oder Begutachtung).7 Eine Rückkehr zum TSG in unveränderter Form ist daher nicht möglich, da es der Wiedereinführung verfassungswidriger Inhalte in Gesetzesform entsprechen würde.8 Umso dringlicher ist eine Übergangsregelung, die verfassungskonforme Schutzstandards wahrt, bis eine neue gesetzliche Grundlage auf evidenzbasierter Forschung und ethischer Verantwortung entwickelt wird. Als Fazit ist festzuhalten: Das SBGG enthält keine hinreichenden Schutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und regelt eine tiefgreifende Identitätsänderung mit weitreichenden gesellschaftlichen Auswirkungen rein verwaltungsrechtlich. Dies wird weder dem Kindeswohl noch dem Gleichstellungsauftrag noch dem Schutz transgeschlechtlicher Menschen gerecht. Der Deutsche Bundestag sollte daher mit Blick auf juristische Kohärenz, soziale Ausgewogenheit und ethische Verantwortung insbesondere gegenüber Frauen, Mädchen, Jungen und Kindern eine sofortige Aufhebung des Gesetzes und die Vorlage eines neuen, grundrechtskonformen Gesetzentwurfs beschließen. Es gefährdet die Unversehrtheit von Kindern, Jugendlichen, Frauen und allen Menschen, die an Geschlechtsdysphorie leiden. Es ist aufgrund seiner aufgezeigten erheblichen Mängel und der damit verbundenen Gefahren insbesondere für Frauen, Jugendliche und Kinder, inakzeptabel eine Evaluation im Juli 2026 abzuwarten, da eine Anpassung das Gesetz auch nicht retten könnte und dessen Aufhebung unverzüglich dringend erforderlich ist. 7 Vgl. Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3295/07, Rn. 1–82. Online abrufbar unter: www.bverfg.de/e/rs20- 110111_1bvr329507.html. 8 Vgl. Fn 7 a. a. O. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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