Schriftliche Frage 121 von Mirco Hanker (AfD): Gegen wie viele Personen, die seit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes innerhalb dessen Anwendungsbereichs ihr Geschlecht mittels ei…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 121 von Mirco Hanker (AfD): Gegen wie viele Personen, die seit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes innerhalb dessen Anwendungsbereichs ihr Geschlecht mittels ei…
Frage 121 (Mirco Hanker, AfD):
Gegen wie viele Personen, die seit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes innerhalb dessen Anwendungsbereichs ihr Geschlecht mittels einer entsprechenden eigenen Erklärung geändert haben und in der Folge auch ihren ursprünglichen Vornamen geändert haben, war nach Kenntnis der Bundesregierung ein strafrechtliches Ermittlungsbzw. Anklageverfahren anhängig, in dem die jeweilige Person bereits zum Zeitpunkt der Geschlechts- bzw. Namensänderung den Status eines Beschuldigten, eines Angeschuldigten oder eines Angeklagten hatte, und durch welche Arbeitsabläufe wird nach Kenntnis der Bundesregierung gewährleistet, dass die betreibenden Ermittlungsbzw. Justizbehörden in laufenden Verfahren durch andere bearbeitende Stellen zeitnah Informationen zum Personenstand mutmaßlicher Straftäter im Bereich der Geschlechtsänderung bzw. der daraus resultierenden Namensänderung erhalten (bitte die erfragten Fallzahlen nach Tatvorwürfen von Vergehen bzw. Verbrechen im Sinne des § 12 des Strafgesetzbuchs gliedern)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Frank Schwabe vom 12. Dezember 2025:
Die Strafverfolgung obliegt im Wesentlichen den Staatsanwaltschaften und Gerichten der Länder. Der Bundesregierung liegen weder Erkenntnisse vor zu den Zahlen der Ermittlungsverfahren, bei denen es aufgrund des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) zu Änderungen von personenbezogenen Daten gekommen ist, noch zu den diesbezüglichen Arbeitsabläufen der Staatsanwaltschaften und Gerichte der Länder. Auswirkungen des SBGG auf Strafverfahren im Sinne der Fragestellung sind grundsätzlich nicht ersichtlich. Die Meldebehörden erhalten eine Nachricht vom Standesamt über die Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen und leiten diese an andere Behörden weiter, sofern es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt. Nach § 20a des Bundeszentralregistergesetzes ist eine umfassende und uneingeschränkte Speicherungs- sowie eine Mitteilungspflicht der Meldebehörden gegenüber der Registerbehörde bei Namensänderungen geregelt, die ausnahmslos und damit auch infolge einer Änderung des Geschlechtseintrags, aber auch bei Eheschließungen und Scheidungen gilt. Auf diese Weise sind im Bundeszentralregister auch frühere Vor- und Familiennamen erkennbar, was eine sichere Zuordnung von Vorstrafen zu einer Person auch im Falle der Namensänderung ermöglicht. Liegen bereits Eintragungen zu einer Person vor, können Registerauszüge Anlass bieten, personenbezogene Daten in den Verfahrensakten zu aktualisieren, da in Strafverfahren regelmäßig entsprechende Registerauszüge eingeholt werden, zum Beispiel mit Eingang der Akte bei der Staatsanwaltschaft und vor der Hauptverhandlung. Im Übrigen können Strafverfolgungsbehörden personenbezogene Daten von Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten über Melderegisterauskünfte anlassbezogen aktualisieren.
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