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Schriftliche Frage 85 von Sören Pellmann (Gruppe Die Linke): Plant die Bunderegierung in dieser Legislaturperiode die Einführung einer Härtefallregelung zur Entlastung von Beitragsschuldnern mit gering…

dip / schriftliche_frage 27.09.2024 · WP 20 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. September 2024 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 85 von Sören Pellmann (Gruppe Die Linke): Plant die Bunderegierung in dieser Legislaturperiode die Einführung einer Härtefallregelung zur Entlastung von Beitragsschuldnern mit gering… Frage 85 (Sören Pellmann, Gruppe Die Linke): Plant die Bunderegierung in dieser Legislaturperiode die Einführung einer Härtefallregelung zur Entlastung von Beitragsschuldnern mit geringem Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Beschluss Pet 2-19-15-8272-049458 https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_202 1/_08/_24/Petition_125753.abschlussbegruendun gpdf.pdf)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Edgar Franke vom 27. September 2024: Die gesetzliche Krankenversicherung sieht für alle Versicherten – unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge – den gleichen umfassenden Versicherungsschutz vor. Ein Erlass von Beiträgen bei fortbestehen- 2 Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/13047 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. dem Leistungsanspruch muss von den übrigen Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern mitfinanziert werden. Daher kommt ein Erlass geschuldeter Beiträge nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (§ 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV). Nach den Einheitlichen Grundsätzen zur Erhebung von Beiträgen, zur Stundung, zur Niederschlagung und zum Erlass sowie zum Vergleich von Beitragsansprüchen (Beitragserhebungsgrundsätze) des GKV- Spitzenverbandes ist ein Erlass insbesondere dann zulässig, wenn eine Gefährdung des wirtschaftlichen Fortbestehens oder des notwendigen Lebensunterhalts des Anspruchsgegners besteht. Im Übrigen wird auf die Stellungnahmen der Bundesregierung verwiesen, die gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in dem in Ihrer Frage genannten Petitionsverfahren abgegeben wurden.

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