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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung - Drucksache 21/7870 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 30.09.2026 · WP 21 · 21/8301 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung - Drucksache 21/7870 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 21/8301 21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/7870) 30.09.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung – Drucksache 21/7870 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 11 Satz 2 Nummer 5 – neu – SGB III) Artikel 1 Nummer 4 § 11 Satz 2 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 4 ist die Angabe „Leistungserbringung.“ “ durch die Angabe „Leistungserbringung,“ zu ersetzen. b) Nach Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen: „5. Bereitstellung einer Anbindung oder Anbindungsmöglichkeit an Fachanwendungen oder Datenbanken anderer Beteiligter sowohl während der Entwicklung als auch des Betriebs von Informationstechnik, welche nicht lediglich intern genutzt werden soll.“ Begründung: Es ist sicherzustellen, dass die IT-Systeme der Bundesagentur für Arbeit so gestaltet werden, dass sie möglichst anschlussfähig an die Fachanwendungen anderer Beteiligter, insbesondere kommunaler Behörden, aber auch Dritter, z. B. Träger von Arbeitsmarktdienstleistungen (u. a. im Rahmen von Weiterbildungsagenturen), sind. Durch die Verankerung in § 11 SGB III wird noch einmal die Wichtigkeit der gemeinsamen rechtskreisübergreifenden Arbeit unterstrichen. Ohne die nötigen Schnittstellen zwischen den IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit und anderer Beteiligter ist eine digitale Vernetzung und Zusammenarbeit kaum sinnvoll vorstellbar. Die Bedeutung dieser Art der Zusammenarbeit nimmt durch die weiteren Änderungen dieses Gesetzes nochmals deutlich zu und soll den wirtschaftlichen Betrieb von IT-Systemen für alle Beteiligten V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. sicherstellen und Redundanzen, Doppelstrukturen oder Inkompatibilitäten vermeiden. Die Anschlussfähigkeit der IT-Systeme der Bundesagentur für Arbeit spielt insbesondere vor dem Hintergrund der Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform eine entscheidende Rolle, da dort explizit die Etablierung einer plattformbasierten Sozialverwaltung (Deutschland-Stack) sowie eines digitalen Sozialportals als zentraler Zugang zu den verschiedenen Sozialleistungen (One- Stop-Shop-Prinzip) empfohlen wird. Diese Empfehlungen lassen sich in einem ersten Schritt nur durch eine konsequente Verknüpfung der IT-Systeme der unterschiedlichen Akteure erreichen. 2. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a0 – neu –, Nummer 20 Buchstabe a – neu – (§ 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 82a Absatz 1 Nummer 5 SGB III) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 19 ist vor Buchstabe a der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ‚a0. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „120“ durch die Angabe „90“ ersetzt.‘ b) Nummer 20 ist durch die folgende Nummer 20 zu ersetzen: ‚20. § 82a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „120“ durch die Angabe „90“ ersetzt. b) Absatz 4 Satz 3 <… weiter wie Vorlage …>‘ Begründung: Die Förderung der Teilnahme an beruflichen Weiterbildungen ist eines der zentralen Handlungsfelder zur Sicherung von Fachkräften, insbesondere im Kontext von Transformationsprozessen, die neue Tätigkeitsprofile und Kompetenzanforderungen mit sich bringen. An vielen Stellen ist in den vergangenen Jahren das System an Unterstützungsleistungen für einzelne Weiterbildungsinteressierte ebenso wie für Unternehmen deutlich ausgebaut worden, unter anderem im Rahmen der Selbstverpflichtungen zentraler Akteure in der Nationalen Weiterbildungsstrategie. Einige Förderbedingungen im SGB III enthalten jedoch aktuell für die Weiterbildung von Beschäftigten sowie für die Nutzung in kleinen und mittleren Unternehmen weiterhin hohe Hürden. Hinderlich ist die Vorgabe, dass geförderte Weiterbildungen bisher einen Mindestumfang von 120 Stunden aufweisen müssen. Dies macht die Inanspruchnahme durch kleine Unternehmen schwierig, die erfahrungsgemäß ihre Beschäftigten nicht für so lange Zeiträume entbehren können. Der weiter zunehmende Fachkräftemangel selbst verschärft diese Problematik noch. Zudem richten sich die tatsächlichen Qualifizierungsbedarfe der Unternehmen und Beschäftigten oft auf kürzere Maßnahmen. Daher soll die Absenkung des geforderten Mindestumfangs förderfähiger Weiterbildungsmaßnahmen von 120 Stunden bei den in § 82 sowie § 82a bis c SGB III verankerten Förderinstrumenten auf 90 Stunden abgesenkt werden. Auch kürzere Qualifizierungen werden dann gefördert und mehr Unternehmen könnten vom Qualifizierungschancengesetz profitieren. 3. Zu Artikel 5 Nummer 1a – neu – (§ 203a Satz 2 – neu – SGB V) Nach Artikel 5 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: ,1a. In § 203a wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt: „Für die Erstattung von Beiträgen nach § 231 melden die Agenturen für Arbeit auf Verlangen der Krankenkasse die den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. zugrunde liegenden Daten.“ ‘ Begründung: Gemäß § 231 SGB V hat die Krankenkasse Beiträge an Mitglieder auf Antrag zu erstatten, sofern die Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Scheiden Mitglieder aus dem Beschäftigungsverhältnis aus und beziehen sodann – meist gegen Ende des Erwerbslebens – Arbeitslosengeld, können etwaige Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge oder andere Hinterbliebenenleistungen zur Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze führen. Erhält die Krankenkasse über die Meldung der Agenturen für Arbeit nach § 203a SGB V Kenntnis vom Bezug des Arbeitslosengeldes, muss die Krankenkasse an das Mitglied herantreten und die Bescheide zum Arbeitslosengeld einschließlich der darin enthaltenen Angaben abfordern, um die Prüfung der Beitragserstattung durchführen zu können. Um hier ein effizienteres Verwaltungshandeln zu ermöglichen, sollen die Daten von den Agenturen für Arbeit der Krankenkasse auf Verlangen übermittelt werden. Damit stehen der Krankenkasse die Daten für die Berechnung der Beitragserstattung schneller und einfacher zur Verfügung – Verwaltungsaufwand wird reduziert. Mitglieder werden von der bisherigen Einreichung von Unterlagen einschließlich einer etwaigen Nachreichung entlastet und können schneller eine Erstattung ihrer Beiträge erhalten. 4. Zu Artikel 8 (§ 80 SGB X) Artikel 8 ist durch den folgenden Artikel 8 zu ersetzen: ‚Artikel 8 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-daten-schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 80 wird durch den folgenden § 80 ersetzt: „§ 80 Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag (1) Die Erteilung eines Auftrags im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verarbeitung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn die Verarbeitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem diesem nach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staat, oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat oder in einer internationalen Organisation erfolgt. (2) Die Erteilung eines Auftrags an nicht-öffentliche Stellen zur Verarbeitung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn 1. die übertragenen Arbeiten die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen beinhalten, bei denen ein Zugriff auf Sozialdaten nicht ausgeschlossen werden kann, oder 2. beim Verantwortlichen sonst Störungen im Betriebsablauf auftreten können oder V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 3. die übertragenen Arbeiten beim Auftragsverarbeiter erheblich kosten-günstiger besorgt werden können. Dies gilt nicht, wenn Dienstleister in der Informationstechnik, deren absolute Mehrheit der Anteile oder deren absolute Mehrheit der Stimmen dem Bund oder den Ländern zusteht, mit vorheriger Genehmigung der obersten Dienstbehörde des Verantwortlichen beauftragt werden. (3) Bei der Verarbeitung von Sozialdaten durch digitale Dienste, die auf Abruf die Verwaltung eines skalierbaren und elastischen Pools gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen sowie den umfassenden Fernzugang zu diesem Pool ermöglichen, auch wenn die Rechenressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind (Cloud-Computing-Dienste), muss ergänzend ein aktuelles C5-Testat der datenverarbeitenden Stelle im Hinblick auf die C5-Basis-kriterien für die im Rahmen des Cloud-Computing-Dienstes eingesetzten Cloud-Systeme und die eingesetzte Technik vorliegen und die im Prüfbericht des Testats enthaltenen, korrespondierenden Kriterien müssen umgesetzt sein. Die C5-Basiskriterien ergeben sich aus dem Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils aktuellen Fassung. Die jeweils geltende Fassung wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seiner Internetseite veröffentlicht. Innerhalb der ersten 18 Monate der Verarbeitung durch Cloud-Computing-Dienste gilt als aktuelles C5-Testat im Sinne des Satzes 1 ein C5-Typ1-Testat. Nach Ablauf von 18 Monaten gilt als aktuelles C5-Testat im Sinne des Satzes 1 ein aktuelles C5-Typ2-Testat. Eine Verarbeitung ist auch zulässig, soweit ein Testat oder Zertifikat nach einem Standard vorliegt, dessen Befolgung ein im Vergleich zum C5-Standard vergleichbares oder höheres Sicherheitsniveau sicherstellt. (4) Der Verantwortliche hat ein Auftragsverarbeitungsverzeichnis zu führen und der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen. In dem Auftragsverarbeitungsverzeichnis sind folgende Angaben aufzunehmen: 1. der Auftragsverarbeiter und die Angabe, ob es sich um eine nicht-öffentliche Stelle handelt, 2. der Vertragsgegenstand und die Angaben zur Wartung automatisierter Verfahren und Datenverarbeitungsanlagen oder zu etwaigen Störungen im Betriebsablauf, 3. das Datum des Abschlusses der Auftragsverarbeitungsvereinbarung, 4. der Beginn und die Dauer der Auftragsverarbeitung, 5. die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden sollen, 6. der Kreis der betroffenen Personen, 7. etwaige Unterauftragsverhältnisse, 8. den Ort der Auftragsdatenverarbeitung bei Auftragsverarbeiter und etwaiger Unterauftragnehmer, 9. bei Beauftragung einer nicht-öffentlichen Stelle das Prüfergebnis zur kosten-günstigeren Auftragsverarbeitung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 10. das Vorliegen und das Prüfergebnis zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen und ergänzenden Weisungen des Auftragsverarbeiters und etwaiger Unterauftragnehmer, 11. der Verweis zu etwaigen vorhergehenden Auftragsverarbeitungen zum gleichen Vertragsgegenstand. Auf Verlangen der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde hat der Verantwortliche die zur jeweiligen Auftragsverarbeitung gehörenden Unterlagen vollständig vorzulegen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (5) Soll eine öffentliche Stelle mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragt werden, hat diese rechtzeitig vor der Auftragserteilung die beabsichtigte Beauftragung ihrer Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde elektronisch anzuzeigen. (6) Ist der Auftragsverarbeiter eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle, gelten neben den §§ 85 und 85a die §§ 9, 13, 14 und 16 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die nicht solche des Bundes sind, tritt anstelle des oder der Bundesbeauftragten insoweit die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle. Ist der Auftragsverarbeiter eine nicht-öffentliche Stelle, unterliegt dieser der Aufsicht der gemäß § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Behörde." ' Begründung: Die Anzeigepflicht zur Auftragsverarbeitung nach § 80 SGB X – insbesondere als Zulässigkeitsvoraussetzung – zieht einen hohen Verwaltungsaufwand sowohl bei Sozialversicherungsträgern als auch bei Aufsichtsbehörden nach sich. Inhaltlich kommt es im Wesentlichen auf den Ort der Datenverarbeitung, die technisch organisatorischen Maßnahmen der Auftragsverarbeiter und Unterauftragnehmer sowie die kostengünstigere Abwicklung durch nicht-öffentlichen Stellen an, woran die Träger in der Regel ein hohes Eigeninteresse haben. Um hier eine Bürokratieentlastung zu erreichen und die Eigenverantwortung zu stärken, soll die Anzeigepflicht als Zulässigkeitsvoraussetzung entfallen. Die DSG-VO sieht keine Anzeigepflicht für Auftragsverarbeitungsverhältnisse vor. Die Streichung der nationalen Sonderregelung entspricht damit dem Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026, wonach der nationale Datenschutz vereinfacht und alle vorhandenen Spielräume der Datenschutzgrundverordnung konsequent genutzt (vgl. Rd.-Nr. 14, Moderner Datenschutz für mehr Wachstum) sowie gesetzliche Berichtspflichten gegenüber staatlichen Stellen pauschal aufgehoben werden sollen (vgl. Rd-Nr. 25, Abschaffung Berichts- und Dokumentationspflichten). Ebenfalls wird damit der auf der MPK vom 4. Dezember 2025 beschlossenen „Föderalen Modernisierungsagenda“ entsprochen, die eine Rückführung der Übererfüllung von EU-Recht vorsieht. Durch den Wegfall der Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde bleiben die materiell- rechtlichen Anforderungen für die Auftragsvereinbarung unberührt. Das Schutzniveau für die Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag wird nicht herabgesenkt. Um dennoch das Informationsbedürfnis der Aufsichtsbehörden über Datenverarbeitungen durch Dritte bei den Sozialversicherungsträgern und die zugrunde liegenden Projekte zu erfüllen und eine aufwandsarme Prüfung der Auftragsverarbeitungen anlassbezogen zu ermöglichen, sollen die Träger ein Auftragsverarbeitungs-verzeichnis führen, in dem die Angaben zu einer zulässigen Auftragsverarbeitung aufgenommen sind. Somit können sich sowohl Sozialversicherungsträger selbst als auch Aufsichtsbehörden einen Überblick über die laufenden Auftragsverarbeitungsverhältnisse verschaffen und ggf. Nachfragen stellen. Ferner hält das Verzeichnis die Sozialversicherungsträger an, sich dezidiert mit der geplanten Auftragsverarbeitung und der Einhaltung der Maßgaben nach § 80 SGB X zu befassen. Die Aufsichtsbehörden können bei Bedarf – wie bisher – die Vorlage der zu-gehörigen Unterlagen verlangen. Mit der Änderung wird gleichzeitig vermieden, dass bei einer unterlassenen bzw. einer nicht rechtzeitigen Anzeige keine unzulässige Auftragsdatenverarbeitung und damit ein Datenschutzverstoß entsteht. Der bisherige Absatz 1 wird daher durch Absatz 4 ersetzt. Die Anzeigepflicht der beauftragten öffentlichen Stelle gegenüber ihrer eigenen Aufsichtsbehörde wird unverändert in Absatz 5 verschoben. Bei zu erwartenden oder bereits eingetretenen Störungen im Betriebsablauf ist es zunächst die dringendste Aufgabe des Sozialversicherungsträgers, die Störung zu vermeiden bzw. zu beheben. Eine unverzügliche Anzeigepflicht an die Aufsichtsbehörde bindet unnötig Kapazitäten, ohne dass die V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Aufsichtsbehörde zur Problemlösung beitragen kann. Daher soll eine Anzeigepflicht auch hier entfallen. Die Angabe im Auftragsverarbeitungsverzeichnis wird als ausreichend erachtet. Die Ausnahmeregelung zur Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen wird aus Gründen der Rechtsklarheit in Absatz 2 integriert. Eine materielle Änderung der bisherigen Rechtslage ist damit nicht verbunden. Die im Gesetzesentwurf eingefügte Neuregelung von Absatz 3a wird als Absatz 3 unverändert übernommen. Cloud-Computing entwickelt sich zur Basis der modernen Informationstechnologie und gewinnt an Bedeutung für die Digitalisierung der Sozialverwaltung. Der Einsatz von Cloud- Computing-Diensten ist bereits nach geltendem Recht gemäß § 80 SGB X in Verbindung mit Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 als Auftragsverarbeitung zulässig. Insoweit dient die Neureglung der Klarstellung. Der Regelungsentwurf greift die gleichlautende Definition in Artikel 6 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates (NIS-2-Richtlinie) auf. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat mit dem „Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue“ (Kriterienkatalog Cloud Computing) Mindestanforderungen definiert. Demnach muss bei der Nutzung von Cloud-Computing-Diensten mindestens die Umsetzung und Einhaltung der Basiskriterien nach dem Kriterienkatalog C5 des BSI sichergestellt werden. Durch die nunmehr in Absatz 3 enthaltenen Vorgaben wird sichergestellt, dass bei der Verarbeitung von Sozialdaten mithilfe von Cloud-Computing-Diensten diese Mindestanforderungen an den Anbieter zu erfüllen sind. Soweit bereichsspezifische Sonderregelungen bestehen, wie zum Beispiel § 393 SGB V, bleiben diese unberührt. Ein C5-Testat setzt voraus, dass mindestens alle Basiskriterien des Kriterienkataloges C5 geprüft wurden und bestätigt die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend einer bedarfsgerechten Risikoanalyse. Dadurch wird der derzeit bestehenden Unsicherheit beim Umgang mit der Technologie in der Sozialverwaltung begegnet. Spezifische Mindestanforderungen an die Sicherheit von Cloud-Computing-Diensten tragen dazu bei, Personen, Daten und IT-Infrastrukturen bei deren Inanspruchnahme vor Cyberangriffen und weiteren IT-Sicherheitsrisiken zu schützen. Die Nutzung von Cloud-Computing-Diensten an verschiedene C5-Testat Typen zu knüpfen, soll sicherstellen, dass die Angemessenheit der Maßnahmen zur Umsetzung des C5 Kriterienkatalogs zu einem bestimmten Zeitpunkt, wie der Inbetriebnahme, vorliegt (C5-Testat Typ1). Die Einhaltung der weiteren Testvoraussetzungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Maßnahmen zu Umsetzung, die erst im Betriebsablauf für einen bestimmten Zeitraum überprüft werden können (C5-Testat Typ2), müssen erst nach 18 Monaten bestätigt werden. Die Einhaltung der C5 Basiskriterien bildet keine Ausschließlichkeit ab. Je nach konkreter Datenverarbeitung und Schutzbedarf können weitere Informationssicherheitsmaßnahmen und Datenschutzvorkehrungen (vgl. Artikel 24, 28, 32 der Verordnung (EU) 2016/679)) einzuhalten sein oder exemplarisch besondere branchenspezifische Sicherheitsstandards (zum Beispiel B3S) sowie die Verschlüsselung des Datenverkehrs, der Datenspeicherung und der Datenverarbeitung. Je nach Art der zu verarbeitenden Sozialdaten kann über die Mindestanforderungen des neuen Absatzes 3a hinaus ein höherer Schutzbedarf hinsichtlich C5-Zusatzkriterien bestehen. Weiterhin unberührt von den Neuregelungen bleiben die Vorgaben für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSIG) wonach weitere technische und organisatorische Maßnahmen zu beachten sind. Insgesamt soll eine höhere Flexibilität, Effizienz und Sicherheit bei der Nutzung von Cloud- Computing-Diensten erreicht werden, weil zum Beispiel Personal-, Hardware- und Wartungskosten eingespart werden können. Der Verweis auf Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 soll im Sinne der Rechts-klarheit unverändert beibehalten werden und zieht damit die Änderung in Absatz 1 nach sich. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 5. Zu Artikel 10 allgemein (Änderung des ASiG) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um die Aufnahme einer Regelung in das ASiG, die es Unternehmen mit rechtlich und wirtschaftlich unselbstständigen Filialbetrieben ermöglicht, die Verpflichtung zur Errichtung von betrieblichen Arbeitsschutzausschüssen (ASA) nach § 11 ASiG durch einen (zentralen) ASA für Filialbetriebe am Hauptsitz des Unternehmens zu erfüllen. Begründung: Es handelt sich um die Maßnahme Nummer 83 der Föderalen Modernisierungsagenda, die von Bund und Ländern am 4. Dezember 2025 beschlossen wurde. Es ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsschutzausschuss für Filialbetriebe einen effektiven Beitrag für einen wirksamen Arbeitsschutz leisten kann, wenn die Leitungsmacht für Arbeitsschutz zentralisiert ist. 6. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat fordert sicherzustellen, dass die durch das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung entstehenden zusätzlichen Kosten nicht allein aus den Beitragsmitteln der Bundesagentur für Arbeit (BA) finanziert werden, sondern, soweit diese Aufgaben und Aufwendungen auch einen gesamtgesellschaftlichen Nutzen haben und durch allgemeine bundesgesetzliche Vorgaben veranlasst werden, sind die entsprechenden Kosten aus allgemeinen Haushaltsmitteln des Bundes zu tragen. Der Bund hat insbesondere die Kosten zu übernehmen, die durch neue gesetzliche Aufgaben, zusätzliche Verwaltungsanforderungen sowie die Einführung, Anpassung und dauerhafte Weiterentwicklung digitaler Verfahren und technischer Infrastruktur entstehen, soweit diese nicht unmittelbar auf die beitragsfinanzierten Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit zurückzuführen sind. Begründung: Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung verfolgt das berechtigte Ziel, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, Leistungen digital zugänglich zu machen und die Arbeitsförderung insgesamt effizienter und zeitgemäßer auszugestalten. Der vorliegende Gesetzentwurf verpflichtet allerdings dabei die Bundesagentur für Arbeit (BA) in nicht unerheblichem Maße zur Umsetzung zusätzlicher gesetzlicher Anforderungen. Diese betreffen insbesondere die weitere Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsabläufen, die Anpassung und Weiterentwicklung der informationstechnischen Infrastruktur sowie die Umsetzung neuer gesetzlicher Anforderungen und digitaler Verwaltungsangebote. Hierdurch entstehen der BA nach den Angaben im Gesetzentwurf Mehrausgaben von rund 8 Millionen Euro im Jahr 2027 und rund 11 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2028. Hinzu kommen jährliche Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 0,2 Millionen Euro sowie einmalige Umstellungs- und IT-Aufwendungen von rund 8,1 Millionen Euro. Für Bund und Länder sind demgegenüber keine Mehrausgaben ausgewiesen. Nach § 340 SGB III werden die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen Ausgaben der BA grundsätzlich aus Beiträgen, Umlagen, Bundesmitteln und sonstigen Einnahmen finanziert. § 363 SGB III enthält zudem eine ausdrückliche Regelung zur Finanzierung bestimmter Aufgaben der BA aus Bundesmitteln. Danach trägt der Bund die Ausgaben für bestimmte Aufgaben, deren Durchführung er der BA übertragen hat, einschließlich der hierfür anfallenden Verwaltungskosten. Es ist aus Sicht des Bundesrates somit nicht sachgerecht, zusätzliche, durch bundesgesetzliche Vorgaben verursachte, Kosten allein der Bundesagentur für Arbeit und damit letztlich der beitragsfinanzierten Arbeitslosenversicherung aufzuerlegen. Die vorgesehene Finanzierung dieser Aufwendun- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. gen ausschließlich aus dem beitragsfinanzierten Haushalt der BA muss von daher sachlich und systematisch korrigiert werden. Die zusätzlichen Kosten sind vielmehr danach zu unterscheiden, ob sie der Wahrnehmung originärer Aufgaben der Arbeitslosenversicherung dienen oder auf allgemeinen staatlichen Digitalisierungs-, Modernisierungs- und Verwaltungsanforderungen beruhen. Der Bundesrat erachtet die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verbundenen zusätzlichen Anforderungen teilweise als deutlich über den originären Versicherungszweck der Arbeitslosenversicherung hinausgehend. Die Digitalisierung und Modernisierung staatlicher Verwaltungsstrukturen, die Entwicklung und der Betrieb moderner IT-Infrastrukturen sowie die Schaffung digitaler Zugänge und leistungsfähiger Verwaltungsverfahren kommen nicht ausschließlich der Versichertengemeinschaft zugute. Sie dienen vielmehr auch den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie auch der öffentlichen Verwaltung. Dies wird auch in der Gesetzesbegründung selbst bestätigt. Dort wird die Digitalisierung ausdrücklich als Beitrag zur Modernisierung der Verwaltung, zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit, zur Entlastung von Unternehmen und zur Bewältigung demografischer Herausforderungen beschrieben. Die vorgesehenen IT-Infrastrukturen sollen darüber hinaus die allgemeine Anpassungsfähigkeit der BA an zukünftige gesetzliche Anforderungen verbessern. Damit verfolgen die mit dem Gesetzentwurf verbundenen Maßnahmen zumindest teilweise auch einen gesamtgesellschaftlichen Zweck. Soweit der Bund durch gesetzliche Vorgaben zusätzliche Verwaltungs-, Digitalisierungs- oder Modernisierungsaufwendungen bei der BA veranlasst, die auch der Allgemeinheit zugutekommen, ist eine Finanzierung aus allgemeinen Haushaltsmitteln des Bundes somit nur sachgerecht. Eine ausschließliche Belastung des beitragsfinanzierten Haushalts der Arbeitslosenversicherung würde demgegenüber zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Finanzierung gesamtstaatlicher Aufgaben aus Beitragsmitteln führen. Eine solche einseitige Belastung des Beitragshaushalts sieht der Bundesrat insbesondere deshalb als problematisch an, weil die BA die zusätzlichen Aufgaben nicht freiwillig übernimmt. Sie wird vielmehr durch den vorliegenden Gesetzentwurf verpflichtet, die entsprechenden Anforderungen umzusetzen. Die dadurch entstehenden Aufwendungen werden somit durch den Bundesgesetzgeber veranlasst, dienen teilweise aber der Verwirklichung allgemeiner staatlicher Digitalisierungs- und Modernisierungsziele. Werden allerding dauerhaft zusätzliche, nicht versicherungsbezogene Aufwendungen aus Beitragsmitteln finanziert, kann dies den Finanzierungsbedarf der BA erhöhen und mittelbar Druck auf den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ausüben. Damit würde, angesichts der ohnehin bereits angespannten Finanzlage der BA, eine Beitragserhöhung für die Versichertengemeinschaft sehr wahrscheinlich und Beschäftigte wie auch Unternehmen würden mit Kosten belastet, die nicht allein durch das Versicherungsverhältnis begründet sind. Der Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, die Finanzierung der mit dem Gesetz verbundenen zusätzlichen Belastungen eindeutig und dauerhaft zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit abzugrenzen und eine angemessene Beteiligung des Bundes an den entstehenden Kosten sicherzustellen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gegenäußerung der Bundesregierung Zu Ziffer 1: Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des Bundesrates zur Kenntnis und führt dazu Folgendes aus: Die behördenübergreifende elektronische Vorgangsbearbeitung ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen. Insbesondere durch den elektronischen Datenaustausch zwischen Behörden können Beschäftigte von Routinetätigkeiten entlastet und die Vorgangsbearbeitung beschleunigt werden. Gleichzeitig ist die Umsetzung elektronischer Datenaustausche von technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen abhängig, die durch den jeweiligen Anwendungsfall determiniert werden. Auf Grundlage eines einstimmigen Beschlusses der 103. Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) vom 28. Januar 2026 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in gemeinsamer Federführung mit dem Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales, das den Vorsitz der ASMK innehat, die Arbeitsgruppe „Gemeinsames IT-System in der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (AG) aufgesetzt. Im Rahmen der AG wird in einem interdisziplinären Team unter Beteiligung von Landessozialministerien, zugelassenen kommunalen Trägern, gemeinsamen Einrichtungen, der Bundesagentur für Arbeit und dem Deutschen Landkreistag geprüft, wie die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit verbessert werden kann. Ausgehend von den Bedarfen der beteiligten Jobcenter werden IT-Lösungen identifiziert, pilotiert und evaluiert. Den Ergebnissen der AG soll nicht vorgegriffen werden. Zu Ziffer 2: Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Ziel der Mindeststundenzahl von 120 Stunden bei der Förderung nach §§ 82 und 82a-82c des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist eine substantielle fachliche Kompetenzvermittlung, die über rein betriebliche Anpassungsqualifizierungen hinausgeht. Mit der geförderten Maßnahme soll eine erforderliche Kompetenzanpassung erfolgen, die sich nicht in nur wenigen Stunden Weiterbildung bewältigen lässt. Die Mindestdauer dient der Abgrenzung zu betrieblichen Weiterbildungen, die in der Verantwortung der Arbeitgeber liegen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es keine Mitnahmeeffekte zu Lasten des Beitragshaushalts der Bundesagentur für Arbeit gibt. Zu Ziffer 3: Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem Gesetzentwurf. Grundsätzlich ist die Zielsetzung, die für die Ermittlung, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 231 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht, erforderlichen Daten der beitragspflichtigen Einnahmen automatisiert beziehungsweise im Rahmen bestehender Meldeverfahren zu erheben, sinnvoll. Der Vorschlag zur Erweiterung der Meldepflichten der Bundesagentur für Arbeit im Kontext des § 231 SGB V dürfte nach Ansicht der Bundesregierung jedoch trägerübergreifend Mehraufwände bedeuten, ohne in einem signifikanten Umfang oder in einer signifikanten Fallanzahl Entlastung zu bringen. Nach erster Einschätzung dürfte der Vorschlag nur in einer eher geringen Anzahl von Fällen zur Entlastung von Versicherten beitragen. Eine Entlastung dürfte nur in den Fällen eintreten, in denen die beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld und des gleichzeitigen Bezuges von Versorgungsbezügen und/oder einer (Hinterbliebenen- ) Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen. Es erscheint vor dem Hintergrund des für die Umsetzung notwendigen finanziellen und organisatorischen Aufwands nicht überzeugend, das Meldeverfahren zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Krankenkassen (DÜBAK- Meldeverfahren) mit diesem neuen Meldedialog zwischen den Sozialversicherungsträgern in beide Richtungen zu erweitern. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zugleich ist auch zu berücksichtigen, dass die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen beim Bezug von Arbeitslosengeld zum Beginn des Leistungsbezuges feststeht und in der Regel für die gesamte Leistungsdauer unverändert bleibt. Somit kann das Mitglied, das gegenüber seiner Krankenkasse den Erstattungsantrag stellt, die beitragspflichtigen Einnahmen mit geringem Aufwand im Einzelfall nachweisen. Hervorzuheben ist auch, dass mit der Abmeldung zum Ende der Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld im DÜBAK- Meldeverfahren aktuell schon die Höhe des (täglichen) Bemessungsentgelts für das Arbeitslosengeld der Krankenkasse gemeldet wird, aus dem die beitragspflichtigen Einnahmen abgeleitet werden können. Zu Ziffer 4: Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Anzeigepflicht einer Auftragserteilung gegenüber den Rechts- und Fachaufsichtsbehörden ist darin begründet, dass sie den Rechts- und Fachaufsichtsbehörden die Gelegenheit gibt, noch vor der Auftragserteilung, d. h. präventiv, durch Beratung unter anderem auch hinsichtlich der Vertragsgestaltung und ggf. mit den ihr sonst zur Verfügung stehenden Aufsichtsmitteln tätig zu werden, um spätere Beanstandungen zu vermeiden (BT-Drs. 8/4022, S. 88, BT- Drs. 18/10183, 133). An diesem Grundsatz, der bereits vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) galt, wurde auch nach deren Inkrafttreten festgehalten und bewusst eine Abgrenzung zu den Datenschutzaufsichtsbehörden vorgenommen (BT-Drs. 18/12611, 124). Im Ergebnis soll die Anzeige einen Datenschutzverstoß vermeiden und dient somit dem Qualitätsmanagement (vgl. I. Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 80 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 38). Dieser präventive Schutzgedanke gilt umso mehr bei fortschreitender Digitalisierung von Prozessen und dem ansteigenden Risiko von Angriffen von außen auf sensible Daten. Schließlich verlangt auch die DSGVO hinsichtlich der Datensicherheit unter Berücksichtigung unter anderem der Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen geeignete organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen und den Nachweis dafür zu erbringen zu können, dass die Verarbeitung der Daten gemäß der DSGVO erfolgt (Art. 24, Art. 28 und Art. 32 DSGVO). Die Regelung stellt damit keine Ausweitung oder Übererfüllung der DSGVO dar und steht auch nicht im Widerspruch zu den vom Bundesrat angeführten Beschlüssen. Vielmehr formt die Regelung die organisatorische Wahrnehmung der sich aus dem nationalen Recht ergebenden Rechts- und Fachaufsicht aus. Es wird insoweit sichergestellt, dass die Aufsichtsbehörden vorab informiert werden, wenn die Verarbeitung von Sozialdaten durch Dritte etwa im Bereich von Cloud-Dienstleistungen beabsichtigt ist. Die Erstellung eines Berichts ist damit nicht verbunden. Trotz zunehmend spezialisierter Datenschutzbeauftragter der Stellen nach § 35 SGB I kommt der Anzeigepflicht insofern weiterhin ein Mehrwert zu, dass ihre Aufrechterhaltung erforderlich ist. Die Anzeigepflicht bietet selbst bei nur kursorischen Prüfungen die Möglichkeit eines wertvollen Erkenntnisgewinns für die Rechts- und Fachaufsicht. In der Praxis werden Rechts- und Fachaufsichtsbehörden gegebenenfalls bereits aufgrund der Anzeige tätig und wirken beratend auf die Vertragsgestaltung ein. Insgesamt kann dadurch die Qualität der Auftragsverarbeitung erhöht werden. Aufwand und Nutzen stehen nicht außer Verhältnis, auch mit Blick auf das vorgeschlagene Auftragsdatenverarbeitungsverzeichnis. Zur Verfahrenserleichterung wurde im Jahr 2017 neben der schriftlichen Anzeige auch die Möglichkeit eingeführt, die Aufsichtsbehörden jeweils elektronisch zu informieren (BT- Drs. 18/10183, 133), wovon auch Gebrauch gemacht wird. Zu Ziffern 5: Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des Bundesrates zur Kenntnis und führt dazu Folgendes aus: Sichere und gesunde Arbeitsbedingungen bleiben - gerade auch in Zeiten des Fachkräftemangels - ein Standortvorteil. Arbeit darf auch in Zukunft Beschäftigte nicht krank machen. Die Beschäftigten sollen abends genauso gesund nach Hause kommen, wie sie morgens zur Arbeit gegangen sind. Auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes verfolgt die Bundesregierung zwei zentrale Ziele: Die Regelungen sollen vereinfacht, flexibilisiert und digitalisiert werden. Gleichzeitig ist das hohe Schutzniveau zu erhalten. Vor diesem Hintergrund hat das BMAS bereits im Herbst 2025 ein ambitioniertes Konzept zum Bürokratierückbau vorgelegt und im Juli 2026 aktualisiert, welches sich in der laufenden Umsetzung befindet. In das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung sind aus dem Arbeitsschutz Regelungen zur Modernisierung von Formerfordernissen eingebracht worden. Weitere Reformen des Arbeitsschutzrechts V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. sollen nach einem Dialog mit den Akteuren des Arbeitsschutzes in Umsetzung des Konzepts für einen effizienten und bürokratiearmen Arbeitsschutzes angegangen werden. Der Vorschlag wird bereits aus diesem Grund abgelehnt. Eine Vorfestlegung im aktuelle laufenden Gesetzgebungsverfahren wird abgelehnt. Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen An-passungsbedarf an ihrem Gesetzentwurf. Zur Umsetzung der Maßnahme 83 der föderalen Modernisierungsagenda wird im Austausch mit den zentralen Arbeitsschutzakteuren eine Modernisierung des Arbeitsschutzausschusses nach § 11 ASiG derzeit entwickelt. Zum Arbeitsschutzausschuss hat am 24. Juni 2026 ein Dialog stattgefunden, an dem auch die Länder beteiligt waren. Eine Reform des Arbeitsschutzausschusses wird in ein geeignetes Verfahren eingebracht. Zu Ziffer 6: Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab und hält eine Finanzierung aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit und damit im Wesentlichen aus den Beiträgen der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter für sachgerecht. Eine Handlungsnotwendigkeit in Bezug auf den Beitragssatz ergibt sich aus Sicht der Bundesregierung nicht. Mit dem Gesetzentwurf sind Mehrausgaben in Höhe von rund 8 Millionen Euro im Jahr 2027 sowie rund 11 Millionen Euro ab dem Jahr 2028 für die Bundesagentur für Arbeit im Bereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch verbunden. Diese gehen zurück auf Kosten für das Übergangsgeld, Leistungen zur Teilhabe, Förderinstrumente Transferkurzarbeitergeld und die geringeren Beiträge zur Arbeitslosenversicherung während eines Freiwilligendienstes. Dies sind Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die entsprechend aus Beitragsmitteln zu finanzieren sind. Die Finanzierung der Mehraufwände, die die im Antrag genannte IT betreffen, aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit ist sachgerecht. Schließlich beziehen sich Aufwände zur Anpassung der IT der Bundesagentur für Arbeit auf die Leistungen der Arbeitsförderung, zu deren Erbringung die IT eingesetzt wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Modernisierung den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie auch der öffentlichen Verwaltung dient, die mit der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Leistungserbringung in Kontakt stehen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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