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Schriftliche Frage 87 von Emmi Zeulner (CDU/CSU): Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass nach § 348 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Versicherte keinen Anspruch darauf hab…

dip / schriftliche_frage 27.09.2024 · WP 20 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. September 2024 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 87 von Emmi Zeulner (CDU/CSU): Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass nach § 348 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Versicherte keinen Anspruch darauf hab… Frage 87 (Emmi Zeulner, CDU/CSU): Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass nach § 348 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Versicherte keinen Anspruch darauf haben, dass ihre Überleitungsbögen (PIO- Überleitung) in die elektronische Patientenakte nach § 341 SGB V eingestellt werden, was die Versorgungskontinuität in der Pflege in Frage stellt und somit nach meiner Auffassung einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf aufzeigt, und wenn nicht, warum nicht? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Edgar Franke vom 27. September 2024: Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101), das in weiten Teilen am 26. März 2024 in Kraft getreten ist, wurden sowohl entsprechende Verpflichtungen der Leistungserbringenden als auch Ansprüche der Versicherten geregelt, so dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Der Pflegeüberleitungsbogen gehört zu den Daten, die gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur pflegerischen Versorgung der Versicherten in der elektronischen Patientenakte (ePA) dokumentiert sowie einrichtungs- und sektorenübergreifend bereitgestellt werden können. Es ist daher möglich, den Pflegeüberleitungsbogen in der ePA in unstrukturierter und nicht automatisiert weiterverarbeitbarer Form, z. B. als PDF- Datei, zu dokumentieren. Gemäß der ab dem 15. Januar 2025 geltenden Fassung der §§ 347 bis 349 SGB V sind Leistungserbringende, die entsprechende Daten im Rahmen der konkreten Behandlung erheben und elektronisch verarbeiten, verpflichtet, auf Verlangen der Versicherten diese Daten in der ePA zu speichern. Die Leistungserbringenden sind überdies verpflichtet, die Versicherten über diesen Anspruch zu informieren. Mit dem Digital-Gesetz werden stärker als bisher konkrete Anwendungsfälle der ePA fokussiert, die in der ePA als medizinische oder auch pflegerische Informationsobjekte (MIO bzw. PIO) in standardisiertstrukturierter und automatisiert weiterverarbeitbarer Form bereitgestellt werden. Zudem werden Leistungserbringende mit der ab dem 15. Januar 2025 geltenden Fassung der §§ 347 und 348 SGB V zur Befüllung und Nutzung der Anwendungsfälle der ePA verpflichtet, soweit entsprechende Daten im Rahmen der konkreten Behandlung erhoben und elektronisch verarbeitet werden. Die Anwendungsfälle der ePA werden sukzessive eingeführt. Der erste Anwendungsfall der ePA ist der digital unterstützte Medikationsprozess. Die elektronische Bereitstellung des Pflegeüberleitungsbogens als standardisiert-strukturiertes Pflege-Informationsobjekt („PIO-Überleitung“) und Anwendungsfall der ePA ist gemäß § 342 Absatz 2b SGB V in einer der weiteren Ausbaustufen der ePA vorgesehen. Damit geht auch einher, dass die in die pflegerische Versorgung der Versicherten einbezogenen Leistungserbringenden gesetzlich zur Dokumentation entsprechender Daten im PIO-Überleitungsbogen in die ePA verpflichtet sein werden.

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