Zum derzeitigen Stand der elektronischen Patientenakte und der digitalen Infrastruktur im Gesundheitswesen (Antwort zu Drs. 21/3428)
Text
Zum derzeitigen Stand der elektronischen Patientenakte und der digitalen Infrastruktur im Gesundheitswesen (Antwort zu Drs. 21/3428)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3769
21. Wahlperiode 21.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Janosch Dahmen, Simone
Fischer, Dr. Armin Grau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/3428 –
Zum derzeitigen Stand der elektronischen Patientenakte und der digitalen
Infrastruktur im Gesundheitswesen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die elektronische Patientenakte (ePA) soll das Kernstück der Digitalisierung
der Gesundheitsversorgung in Deutschland bilden. Mit dem Digitalgesetz
(DigiG) und dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) hat die
Bundesregierung in der 20. Wahlperiode die gesetzliche Grundlage geschaffen, um ab
2025 für alle gesetzlich Versicherten automatisch eine ePA nach dem Opt-out-
Prinzip bereitzustellen. Damit verbunden ist der Anspruch, Gesundheitsdaten
sektorenübergreifend verfügbar, interoperabel nutzbar und sicher zugänglich
zu machen.
Gleichzeitig sind Gesundheitsdaten hochsensible Informationen, deren
(unfreiwillige) Offenlegung zu Stigmatisierung, Diskriminierung und
gesundheitlichen Folgen führen kann. Daher unterliegen sie nach Artikel 9 der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einem besonders strengen Schutz. Nur
wenn Versicherte transparent, wirksam und jederzeit die Kontrolle über die
Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten behalten, kann Vertrauen in die digitale
Infrastruktur des Gesundheitswesens entstehen. Dieses Vertrauen ist
entscheidend, um die Akzeptanz der ePA zu stärken und ihr Potenzial als Instrument
zur Verbesserung der Versorgung vollständig zu entfalten. Vor diesem
Hintergrund ist die IT- und grundrechtssichere Ausgestaltung der ePA zentral. Zur
Wahrung der Patientensouveränität und der informationellen
Selbstbestimmung sind darüber hinaus umfassende Rechte der Versicherten im Umgang
mit ihren Daten notwendig.
Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der
Pflege (BEEP) wurde bereits eine wichtige Ausnahmeregelung zur
Befüllungsverpflichtung geschaffen. Sie trägt Fallkonstellationen Rechnung, in denen die
Einsichtnahme in konkrete Gesundheitsdaten über die ePA für Patientinnen
und Patienten oder Dritte nachteilig sein kann. Um das grundgesetzlich
geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung jedoch umfassend zu
sichern – insbesondere für Kinder und Jugendliche – sind weitere
regulatorische Differenzierungen notwendig.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 21.
Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Trotz der Fortschritte bei der Bereitstellung der ePA bestehen weiterhin
erhebliche strukturelle und technische Herausforderungen. Die bisherige Multi-
Provider-Struktur der ePA führt zu Fragmentierung und Reibungsverlusten.
Unterschiedliche technische Architekturen, redundante Infrastruktur und
fehlende zentrale Steuerung erschweren die Durchsetzung einheitlicher
Standards. Die gematik GmbH ist zwar als Standardgeberin und Koordinatorin
beauftragt, verfügt jedoch bislang nur begrenzt über Durchgriffsrechte
gegenüber ePA-Providern, Krankenkassen und Softwareherstellern. In der Folge
kommt es regelmäßig zu Verzögerungen bei der Entwicklung und Freigabe
von Spezifikationen sowie beim Roll-out verbindlicher Funktionen.
Das Gesundheitsdigitalagenturgesetz (GDAG), das eine institutionelle
Bündelung der Digitalsteuerung im Gesundheitswesen vorsah, blieb vor dem Ende
der vergangenen Legislatur unvollendet. Offene Fragen bestehen auch
hinsichtlich künftiger Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesministerium für
Gesundheit (BMG), der gematik und einer möglichen neuen Digitalagentur.
Eine schlagkräftige Führung und gute Koordination der zahlreichen
beteiligten Akteure sind aber Voraussetzung, um sowohl die ePA-Roadmap als auch
die in §§ 306 ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) verankerten
Digitalisierungsziele umzusetzen.
Hinzu treten Herausforderungen bei der Sicherheit und Funktionsfähigkeit der
Telematikinfrastruktur (TI). Die geplante Umstellung des bisherigen
Verschlüsselungsverfahrens RSA 2048 auf elliptische Kurvenkryptografie (ECC)
musste wegen Markt- und Kommunikationsversäumnissen, insbesondere
wegen schleppender Austauschprozesse einzelner Hersteller (z. B. Medisign), um
mehrere Monate verschoben werden. Parallel dazu verändern europäische
Regelwerke wie der Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854, anwendbar seit
12. September 2025) und der European Health Data Space (EHDS)
(verabschiedet 2025, gestufte Anwendung ab 2027) die Rahmenbedingungen für
Interoperabilität, Datenzugang und Patientenrechte. Der Data Act schafft neue
Ansprüche auf maschinenlesbare Datenexporte auch für verschlüsselte
Systeme, während der EHDS verbindliche Zertifizierungs- und
Schnittstellenpflichten für elektronische Gesundheitsakten einführt. Beide Regelungen erfordern
frühzeitige Anpassungen der nationalen Architektur und Rechtsgrundlagen.
Insgesamt bleibt der Nutzen der ePA für viele Versicherte bisher gering. Die
umständlichen Ident- und Login-Verfahren, fehlende Integration in
Betriebssystem-Ökosysteme und heterogene und nutzerunfreundliche Oberflächen
führen dazu, dass die angelegten Akten selten aktiv genutzt werden. Die
Änderung im Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der
Pflege (BEEP) zur Ergänzung der Bestätigung der Identität der Versicherten
durch Video-Ident-Verfahren durch die Krankenkassen ist ein notwendiger
erster Schritt, um die Hürden bei den Versicherten zur Aktivierung der ePA zu
senken. (vgl. Bundestagsdrucksache 21/2641).
Auch aufseiten der Leistungserbringer bestehen weiterhin teils erhebliche
Defizite. Strukturiert auswertbare Datentypen (etwa Laborwerte, radiologische
Befunde, Impf-, Mutter- und Vorsorgepässe) sind bislang nur teilweise
standardisiert. Die gematik-Roadmap 3.1 sieht schrittweise Erweiterungen vor,
verbindliche Termine fehlen jedoch. Zugleich sind cloudbasierte
Krankenhaus- und Praxisinformationssysteme in Deutschland weiterhin die
Ausnahme, obwohl sie internationale Voraussetzung für Skalierbarkeit und
Interoperabilität darstellen.
Schließlich mangelt es bis heute an einer grundsätzlichen und verbindlichen
Ausstattung mit einer digitalen Heilberufe-ID, die eine personenbezogene,
revisionssichere Protokollierung sämtlicher ePA-Zugriffe ermöglicht. Nach
§ 311 Absatz 1a SGB V soll diese Identität erst ab 2030 verpflichtend
eingeführt werden. Bis dahin ist keine eindeutige Zuordnung jeder einzelnen Person
innerhalb einer Institution möglich, die Zugriff auf ePA-Daten nimmt – was
ein erhebliches Sicherheits- und Haftungsrisiko darstellt.
Die Kleine Anfrage zielt darauf ab, Transparenz über den Stand und die
Planungen der Bundesregierung zu diesen Kernpunkten zu schaffen:
Vereinheitlichung des ePA-Backends, Beschleunigung der Spezifikationen, Sicherstellung
der Kryptografie-Umstellung, Förderung cloudfähiger Primärsysteme,
Entwicklung nutzerfreundlicher Frontends, auch hinsichtlich der Gewährleistung
von IT-Sicherheit und Datensouveränität, sowie Schließung der Identitäts- und
Governance-Lücken.
1. Welche Optionen prüft die Bundesregierung aktuell zur
Vereinheitlichung des ePA-Backends unter zentraler Steuerung durch die gematik
oder eine bundeseigene Digitalagentur, wird in dem Prozess die
Expertise der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
(BfDI) einbezogen, und in welchem Zeitrahmen sollen Entscheidungen
hierüber getroffen werden?
2. Welche Analysen oder Gutachten liegen der Bundesregierung zur
Bewertung von Vorteilen und Risiken eines zentralisierten Providersystems
gegenüber einer Multi-Provider-Architektur vor, und aus welchen Gründen
hält das BMG gegebenenfalls an einem Multi-Provider-Ansatz fest?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung prüft zurzeit verschiedene Optionen zur Fortentwicklung
der Telematikinfrastruktur, einschließlich der elektronischen Patientenakte. Die
BfDI ist bei der Erstellung von Spezifikationen im Benehmen zu beteiligen.
Konkrete Maßnahmen und Zeitpläne liegen aktuell nicht vor.
3. Wann soll die gematik verbindliche Vorgaben zu einer einheitlichen
Backend-Architektur vorlegen, und welche rechtlichen oder
haushaltsrechtlichen Schritte sind hierzu vorgesehen?
Die gematik hat keinen solchen Auftrag.
4. Welche externen Beratungs-, Evaluations- oder Prüfaufträge hat das
BMG seit Februar 2025 erteilt, um Prozesse der gematik
(Spezifikationen, Release-Zyklen, Qualitätssicherung) zu verbessern, und welche
Ergebnisse liegen vor?
Die gematik prüft gemeinsam mit ihren Gesellschaftern fortlaufend ihre
Prozesse auf mögliche Verbesserungen. Das Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) hat seit Februar 2025 keine externen Beratungs-, Evaluations- oder
Prüfaufträge erteilt.
5. Angesichts der Zielsetzung des gescheiterten Gesundheits-
Digitalagentur-Gesetzes der vergangenen Legislaturperiode, die Steuerungs- und
Durchgriffsrechte des Bundes im Bereich der digitalen
Gesundheitsinfrastruktur zu stärken, welche konkreten Maßnahmen plant die
Bundesregierung, um der gematik künftig erweiterte Steuerungs- und
Eingriffsrechte gegenüber ePA-Providern und Primärsystemherstellern im
ambulanten und stationären Bereich einzuräumen, um die angestrebte
einheitliche, sichere und effiziente Umsetzung der TI zu gewährleisten?
7. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass künftig alle Provider
stärker nach denselben einheitlichen Schnittstellen- und höchsten
Sicherheitsstandards arbeiten, und welche Rolle spielt die gematik bei der
Überwachung dieser Vorgaben?
Die Fragen 5 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bereits mit dem am 26. März 2024 in Kraft getretenen Digitalgesetz wurden
neue und wirkungsvolle Maßnahmen getroffen, um erweiterte Steuerungs- und
Eingriffsrechteder gematik gegenüber Primärsystemherstellern sowohl im
ambulanten als auch stationären Bereich durchzusetzen. So müssen Hersteller
informationstechnischer Systeme immer dann ein
Konformitätsbewertungsverfahren (KOB) gemäß § 387 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
durchlaufen, wenn verbindliche Interoperabilitätsanforderungen festgelegt
wurden. Setzen sie diese nicht um, ist ein Inverkehrbringen oder -halten dieser
nicht konformen Systeme untersagt (siehe § 388 SGB V). Hersteller können
sodann von anderen Akteuren auf dem Markt auf Unterlassen des
Inverkehrbringens in Anspruch genommen werden. Im Kontext des ersten durchgeführten
KOB-Verfahrens Anfang 2025 bedeutet dies, dass Hersteller ihre „ePA-
Readiness“ durch den positiven Abschluss des KOB-Verfahrens nachweisen mussten.
Zukünftig ist eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des KOB-Verfahrens
(aktuell ausschließlich Interoperabilität) auf funktionale Anforderungen
inklusive solcher, die die IT-Sicherheit von Systemen betreffen, geplant. Den
Rahmen für das Verfahren gibt die gematik vor, sodass diese
informationstechnischen Systeme gegenüber Primärsystemherstellern sowohl im ambulanten als
auch stationären Bereich durchzusetzen.
Darüber hinaus wurden Regelungen im Gesetz zur Befugniserweiterung und
Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) getroffen, um die Rolle der gematik
weiter zu stärken. Weitere Maßnahmen zur Stabilisierung des Betriebs und
ergänzenden Kompetenzen im Bereich IT-Sicherheit sind in Vorbereitung.
6. Hat das BMG Kenntnis darüber, welche Krankenkassen im Zeitraum von
2025 bis 2027 Neuausschreibungen ihrer ePA-Provider vornehmen, und
inwieweit wird dieser Umstand und Zeitpunkt von BMG oder gematik
genutzt werden, um zum Beispiel neue oder angepasste technische und
vertragliche Mindestanforderungen (z. B. Interoperabilität, FHIR-Profile,
Datenmigration, Service Level Agreements) vorzuschreiben?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu Ausschreibungsverfahren
der Krankenkassen vor.
8. Welche Fristen gelten für die Umsetzung bereits bestehender Vorgaben
bei bestehenden Providern, wie werden Verstöße sanktioniert, und
welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für zukünftige
Ausschreibungen daraus?
Im Rahmen der Vergabe von Aufträgen für die Erbringung von
Betriebsleistungen werden Vorgaben an die Provider durch die gematik gemacht, die
entsprechend der Leistungsvereinbarung umzusetzen sind. Änderungsanforderungen
können gemäß vertraglich vereinbarten Konditionen in der Regel innerhalb
weniger Monate umgesetzt werden.
Im Rahmen von Beauftragungen werden Verstöße gegen definierte
Anforderungen mit Vertragsstrafen durch die gematik belegt. Der Entzug der Zulassung ist
ein Mittel, welches in Abwägung mit der Auswirkung auf
Leistungserbringende und Versicherte nur bei schwerwiegenden Verstößen in Erwägung gezogen
werden kann.
Darüber hinausgehenden Regelungsbedarf prüft die Bundesregierung zurzeit.
9. Sollen künftige Providerverträge nach Auffassung der Bundesregierung
verpflichtend die Möglichkeit zur Anbindung zertifizierter Dritt-
Frontends (z. B. betriebssystemgebundene Gesundheits-Apps) enthalten, und
wenn ja, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass hierbei die
Anforderungen in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit sichergestellt
werden?
Die Einbindung von Betriebssystem-gebundenen Gesundheits-Apps sowie
weiterer Apps als Frontends der elektronischen Patientenakte (ePA) ist derzeit
nicht geplant.
10. Welchen Mehrwert und welche Risiken sieht die Bundesregierung in der
Nutzung der Apple Health App oder vergleichbarer Systeme als
ergänzendes „Fenster“ zur ePA?
Die Erfassung von Vital- und Gesundheitswerten in der Apple Health App oder
vergleichbaren Systemen ist eine persönliche Entscheidung der Nutzenden. Des
Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
11. Für welche medizinischen Dokumenttypen (Laborwerte, radiologische
Befunde bzw. Bilder, Impf- und Vorsorgepässe, DMP (Disease
Management Programm)-Daten etc.) liegen bei der gematik derzeit verbindliche
FHIR (Fast Healthcare Interoperability Resources)-Profile und
Implementierungsleitfäden sowie Zeitpläne vor, und bis wann sollen diese
jeweils umgesetzt werden?
Die mit dem ePA Release 3.1 verbindlich umzusetzenden FHIR-Profile und
Implementierungsleitfäden sind für den digital gestützten Medikationsprozess
(dgMP) vorhanden. Eine Umsetzung ist zu Mitte des Jahres 2026 vorgesehen.
Die nächsten Anwendungsfälle, die mithilfe von FHIR-Profilen umgesetzt
werden sollen, orientieren sich maßgeblich an den Anforderungen aus der EU-
Verordnung zum Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS). Für das Jahr 2027
ist die Umsetzung des Laborbefunds vorgesehen. Die Umsetzung der
elektronischen Patientenkurzakte/Patient Summary, der Arzt- und Entlassbriefe sowie
der Bildbefunde muss in den darauffolgenden Jahren erfolgen.
12. Bis wann sollen alle Praxisverwaltungs-, Krankenhausinformations- und
Laborsysteme die genannten Profile verpflichtend unterstützen, und
welche Mechanismen sichern dies ab?
13. Wie wird die Einhaltung dieser Standards überwacht (z. B. durch
Konformitätstests oder Zertifizierung), und welche Sanktionen drohen bei
Nichtumsetzung?
Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Praxisverwaltungs-, Apothekenverwaltungs- und
Krankenhausinformationssysteme müssen für zuvor festgelegte Interoperabilitätsvorgaben ein
Konformitätsbewertungsverfahren (KOB) nach § 387 SGB V durchlaufen. Die FHIR-Profile
für den dgMP und ein entsprechender Umgang damit müssen beginnend ab
dem Jahr 2026 nachgewiesen werden. Die Zeitpläne zur Unterstützung der in
Frage 11 genannten medizinischen Dokumententypen befinden sich derzeit
noch in Erarbeitung. Die korrekte Umsetzung wird zum einen über das KOB
abgesichert, zum anderen wird es für die Anforderungen aus der EHDS-VO ein
Conformity Assessment/Konformitätsbestätigungsverfahren geben nach
Artikel 36 EHDS.
Die Einhaltung verbindlich festgelegter Standards wird seit Inkrafttreten des
Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens
(Digital-Gesetz – DigiG) vom 26. März 2024 durch ein
Konformitätsbewertungsverfahren (KOB) des Kompetenzzentrums für Interoperabilität im
Gesundheitswesen überprüft. Standards gelten als verbindlich, sobald sie in die Anlage 1 der
Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (IOP-Governance-
Verordnung – GIGV) aufgenommen wurden. Das KOB wurde Anfang des
Jahres 2025 erstmalig durch die gematik angeboten. Erster Anwendungsfall war
die Umsetzung des digitalen Medikationsplans in der ePA. Hersteller konnten
so nachweisen, dass sie die verbindlichen Vorgaben eingehalten haben und
damit „ePA-ready“ sind.
Ärztinnen und Ärzte, die eine Software ohne ein KOB-bestätigtes ePA-Modul
nutzen, dürfen ihre Leistungen grundsätzlich nicht mehr abrechnen (§ 372
Absatz 3 SGB V). Diese gesetzliche Regelung wurde geschaffen, um
sicherzustellen, dass Hersteller ePA-konforme Produkte anbieten, zudem auch, um
sicherzustellen, dass Ärztinnen und Ärzte ePA-konforme Hersteller beauftragen bzw.
ihre Systeme wechseln.
14. Welche Förder- oder Unterstützungsprogramme existieren für
Leistungserbringer zur Umstellung auf strukturierte Datendokumentation und
strukturierte Datenübertragung, mit welchem Budget und Zeithorizont
sind diese Programme ausgestattet, und welche weiteren Maßnahmen
plant die Bundesregierung, um bestehende Förderlücken zu schließen?
Die strukturierte Dokumentation und Übertragung von Behandlungsdaten ist
eine Kernanforderung, um einen interoperablen Datenaustausch im
Gesundheitswesen sicherzustellen. Sie stellt insofern einen immanenten Bestandteil
sämtlicher Digitalisierungsbemühungen dar und wird daher auf Basis der
jeweiligen Zielsetzung mit regulatorischen oder förderpolitischen Maßnahmen
unterlegt. Beispielhaft sei hierfür die Förderung im Rahmen des
Krankenhauszukunftsfonds genannt. Förderprogramme, die einzig auf die strukturierte
Dokumentation und Datenübertragung anstreben, erscheinen wenig zielführend
und sind daher nicht geplant.
15. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vorgang um
Medisign, durch den wegen mangelhafter Kommunikation und massiver
zeitlicher Verzögerungen ein digitaler Komplettausfall in der
medizinischen Versorgung drohte, und welche Maßnahmen wurden ergriffen oder
sind geplant, um Markt- und Kommunikationsdefizite künftig zu
vermeiden?
Das BMG stand im gesamten Jahr 2025 im engen Austausch mit der gematik,
den zuständigen Aufsichtsbehörden und den Gesellschaftern der gematik, um
einen kontinuierlichen Betrieb der Telematikinfrastruktur trotz der
Herausforderungen des Wechsels der kryptographischen Algorithmen in der
Telematikinfrastruktur zu gewährleisten.
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit hat die gematik bereits aufsichtsrechtliche
Maßnahmen gegen Marktteilnehmer erlassen.
Weitere Maßnahmen werden durch das BMG und die gematik GmbH geprüft,
um einen sicheren und stabilen Betrieb der Telematikinfrastruktur zu
unterstützen.
16. Welche Kosten entstehen durch Austausch oder Nachrüstung ECC-
fähiger TI-Geräte, und welche finanziellen Unterstützungen erhalten Praxen,
Apotheken oder Kliniken?
Praxen, Apotheken und Krankenhäuser erhalten vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen einen Ausgleich für die Kosten der Ausstattung, die beim
Anschluss an die Telematikinfrastruktur und durch den Betrieb der
Telematikinfrastruktur entstehen. Da die Refinanzierung in Form von Pauschalen erfolgt,
liegen keine Aussagen zu den konkreten Kosten vor. Der Austausch der Geräte
erfolgt zum Ende deren Lebensdauer. Diese Kosten wären daher auch ohne
diese Umstellung angefallen. Der Austausch der Karten erfolgt innerhalb der
Vertragslaufzeit im Allgemeinen für die Leistungserbringer kostenfrei.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die mit dem Einsatz cloudbasierter
Dienste im Gesundheitswesen verbundenen Risiken und Vorteile –
insbesondere im Hinblick auf Skalierbarkeit, Sicherheit einschließlich Risiken
durch Zugriffsmöglichkeiten unberechtigter Akteure aus dem Ausland,
Wirtschaftlichkeit, Interoperabilität und Innovationsgeschwindigkeit –,
und welche Konsequenzen zieht sie daraus für die weitere digitale
Infrastrukturstrategie des Gesundheitswesens?
Die Bundesregierung misst der Sicherheit digitaler Lösungen im
Gesundheitswesen einen hohen Stellenwert bei.
Hierbei erkennt die Bundesregierung das Potenzial cloudbasierter Dienste für
die Digitalisierung des Gesundheitswesens an. Cloudbasierte Lösungen können
Gesundheitseinrichtungen ermöglichen, IT-Ressourcen bedarfsgerecht zu
nutzen, den Datenaustausch zwischen Einrichtungen zu verbessern und die
Integration neuer Technologien zu erleichtern.
Gleichzeitig ist sich die Bundesregierung der besonderen Sensibilität von
Gesundheitsdaten und der damit verbundenen Risiken bewusst. Der bestehende
Rechtsrahmen adressiert diese Risiken auf mehreren Ebenen. Auf europäischer
Ebene schaffen die NIS-2-Richtlinie (Richtlinie EU 2022/2555), die
Cyberresilienz-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/2847) und der Rechtsakt zur
Cybersicherheit (Verordnung (EU) 2019/881) einheitliche Anforderungen an die
Cybersicherheit wichtiger digitaler Infrastrukturen und digitaler Produkte. Auf
nationaler Ebene enthält das SGB V umfassende Vorgaben für die Verarbeitung
von Gesundheitsdaten, einschließlich spezifischer Anforderungen an den
Einsatz von Cloud-Diensten. Diese Regelungen stellen sicher, dass bei der
Nutzung cloudbasierter Systeme angemessene Sicherheitsstandards eingehalten
werden und Risiken durch unberechtigte Zugriffe minimiert werden.
Die Bundesregierung verfolgt einen Ansatz, der Innovation ermöglicht und
gleichzeitig die digitale Souveränität stärkt. Die konkrete Ausgestaltung von
IT-Infrastrukturen und die Auswahl von Dienstleistern obliegt den jeweiligen
Einrichtungen im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorgaben.
18. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil der in Deutschland
eingesetzten cloudbasierten Krankenhausinformationssysteme (KIS) und
Praxisinformationssysteme (PVS) ein, und welche Zielwerte werden bis
zum Ende der laufenden Legislatur angestrebt?
Cloudbasierte Krankenhaus- und Praxisinformationssysteme werden sowohl
substituierend als auch additiv eingesetzt, was eine quantitative Erfassung
ausschließt.
Die Entscheidung über den Einsatz solcher Systeme obliegt den jeweiligen
Einrichtungen im Rahmen ihrer unternehmerischen Eigenverantwortung. Die
Bundesregierung beobachtet jedoch, dass cloudbasierte Lösungen im
Gesundheitswesen zunehmend an Bedeutung gewinnen – so sind im Krankenhausbetrieb
vielfach Produkte im Einsatz, die Teilbereiche cloudbasiert abbilden. Durch die
im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds umgesetzten Fördervorhaben (z. B.
im Bereich digitale Patientenportale) wurde diese Entwicklung beschleunigt.
19. Welche Hemmnisse (rechtlich, technisch, wirtschaftlich) wurden
identifiziert, die der Entwicklung und breiteren Einführung von Cloudsystemen
entgegenstehen, und was plant die Bundesregierung, um diese
Hemmnisse zu überwinden?
Die Bundesregierung hat verschiedene Barrieren identifiziert, die der
Verbreitung von Innovationen entgegenstehen können. Notwendig für den Cloud-
Einsatz bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist vor allem ein klarer
Rechtsrahmen. Mit den Regelungen des § 393 SGB V wurde für die vom
Anwendungsbereich erfassten Akteure, insbesondere Leistungserbringer im Sinne des
Vierten Kapitels SGB V sowie Kranken- und Pflegekassen, ein verlässlicher
Rahmen geschaffen, der sowohl die Nutzung cloudbasierter Systeme
ermöglicht als auch angemessene Sicherheitsanforderungen definiert. Die
Sicherheitsanforderungen umfassen insbesondere die Anforderung eines aktuellen C5-
Testats des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie
territoriale Vorgaben für die Datenverarbeitung.
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass cloudbasierte Systeme je
nach konkreter Ausgangslage Mehrwerte für Einrichtungen im
Gesundheitswesen bieten können. Ob der Einsatz solcher Systeme im Einzelfall vorteilhaft ist,
hängt jedoch von den spezifischen Anforderungen und der individuellen
Situation des jeweiligen Leistungserbringers ab. Die Bundesregierung begleitet die
weitere Entwicklung und prüft fortlaufend, ob Anpassungen des rechtlichen
Rahmens erforderlich sind.
20. Welche Herausforderungen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung
durch rechtliche Regelungen in Drittstaaten wie beispielsweise dem
CLOUD Act in den USA und der Abhängigkeit von außereuropäischen
Anbietern für die Cloud-Nutzung?
Die Bundesregierung ist sich der Herausforderungen durch die Cloud-basierte
Verarbeitung von Daten bewusst, die sich aus extraterritorial wirkenden
Rechtsvorschriften von Drittstaaten ergeben können. Der Gesetzgeber hat diese
Risiken unter anderem bei der Ausgestaltung des Rechtsrahmens für Cloud-Dienste
im Gesundheitswesen berücksichtigt. § 393 SGB V sieht vor, dass die
Verarbeitung von Sozial- und Gesundheitsdaten mittels Cloud-Computing nur im
Inland, in EU- oder EWR-Staaten sowie in Drittstaaten mit einem
Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
zulässig ist. In der Konstellation der Verarbeitung in einem Drittstaat mit
Angemessenheitsbeschluss ist darüber hinaus eine Niederlassung der
datenverarbeitenden Stelle im Inland erforderlich. Diese Anforderungen zielen darauf ab, die
Anwendbarkeit deutschen und europäischen Rechts sicherzustellen.
Auf europäischer Ebene bildet das EU-US Data Privacy Framework derzeit die
Grundlage für Datenübermittlungen in die USA an zertifizierte Unternehmen.
Die konkrete Bewertung von Risiken bei der Nutzung bestimmter Cloud-
Dienste obliegt den jeweiligen Einrichtungen im Rahmen ihrer
Beschaffungsentscheidungen.
21. Welche Anforderungen (z. B. ISO 27001, BSI-C5, EUCS (EUCS (Europ
ean Cybersecurity Certification Scheme for Cloud Services)-
Zertifizierung) müssen Cloud-Anbieter künftig erfüllen, um im
Gesundheitswesen zugelassen zu werden, und wer überprüft die Einhaltung?
Die Anforderungen an Cloud-Anbieter im Gesundheitswesen ergeben sich aus
dem geltenden nationalen und europäischen Rechtsrahmen. Für die vom
Anwendungsbereich des § 393 SGB V erfassten Akteure ist bei der Nutzung von
Cloud-Computing-Diensten zur Verarbeitung von Sozial- und
Gesundheitsdaten grundsätzlich ein aktuelles Testat nach dem Cloud Computing Compliance
Criteria Catalogue (C5) des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik erforderlich. Die C5-Gleichwertigkeitsverordnung ermöglicht
übergangsweise die Anerkennung gleichwertiger internationaler
Sicherheitsnachweise, sofern ein Maßnahmenplan zur Erlangung eines C5-Testats vorgelegt
wird. Die Einhaltung der Anforderungen wird im Rahmen der C5-Testierung
durch unabhängige Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer geprüft.
Auf europäischer Ebene befindet sich das European Cybersecurity Certification
Scheme for Cloud Services (EUCS) derzeit in der Entwicklung durch die EU-
Agentur für Cybersicherheit (ENISA).
Darüber hinaus ergeben sich für Cloud-Anbieter weitere Anforderungen aus
dem europäischen Rechtsrahmen. Die NIS-2-Richtlinie stellt Anforderungen an
die Cybersicherheit wesentlicher und wichtiger Einrichtungen, zu denen auch
Anbieter digitaler Infrastrukturen zählen können. Eine Zertifizierung nach ISO
27001 kann dabei als Grundlage für den Nachweis der geforderten technischen
und organisatorischen Maßnahmen dienen. Die Cyberresilienz-Verordnung
adressiert demgegenüber die Produktebene und stellt Anforderungen an die
Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen über deren gesamten
Lebenszyklus. Cloud-Anbieter können je nach Ausgestaltung ihrer Dienste beiden
Regelwerken unterliegen.
Die Verantwortung für die Auswahl eines den gesetzlichen Anforderungen
entsprechenden Cloud-Dienstes liegt bei den jeweiligen Einrichtungen.
22. Sind darin auch Anforderung enthalten, um sicherzustellen, dass es nicht
zu unberechtigten Zugriffen auf die Daten durch Dritte aus dem Ausland
außerhalb regulärer Rechtshilfeersuchen geben kann?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
23. Plant die Bundesregierung Förderprogramme oder Pilotprojekte zur
Migration auf cloudbasierte Systeme, oder laufen diese bereits, und wenn
ja, wie viele Einrichtungen nehmen daran teil?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Abseits der bereits laufenden
Förderung über den Krankenhauszukunftsfonds werden keine cloudzentrierten
Förderprogramme vorgesehen.
24. Wie soll die Datenportabilität von bisher konventionellen Systemen in
Cloud-Systeme gewährleistet werden, um Vendor-Lock-in zu
verhindern?
Der aktuelle rechtliche Rahmen sieht bereits wichtige Maßnahmen vor, um die
Souveränität und informationelle Selbstbestimmung von Patientinnen und
Patienten bezüglich der von ihnen freigegebenen Gesundheitsdaten zu schützen.
Durch das im SGB verankerte Recht auf Interoperabilität (§ 386 SGB V) wird
sichergestellt, dass Leistungserbringer die bei ihnen gespeicherten
Gesundheitsdaten in einem interoperablen Format zu halten und, soweit im konkreten
Behandlungsfall erforderlich, in einem interoperablen Format auszutauschen
haben. Im Sinne des auch europarechtlich festgelegten Rechts auf
Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DSGVO) erhalten Patientinnen und Patienten im Fall der
Verarbeitung ihrer Daten mit automatischen Mitteln damit eine bessere
Kontrolle über die eigenen Daten. „Lock-In“-Effekte können damit abgeschwächt
und Datenübertragungen zwischen Leistungserbringern vereinfacht werden.
Die Bundesregierung prüft derzeit, inwieweit das Recht auf Interoperabilität
durch eine entsprechende Interoperabilitätspflicht für Hersteller
informationstechnischer Systeme ergänzt werden kann, um für Leistungserbringer eine
interoperable Datenhaltung in den von Herstellern bereitgestellten Systemen zu
ermöglichen.
25. Welche Hersteller wurden seit Beginn der Legislatur von der gematik
oder dem BMG wegen Verstößen gegen Sicherheits- oder
Interoperabilitätsanforderungen angehört oder sanktioniert, und mit welchem
Ergebnis?
Zwei Unternehmen mit Zulassungen im Bereich Smartcards bzw.
Komponenten und Dienste wurden von der gematik angehört und ihnen wurden
entsprechende Maßnahmen zur Nachbesserung auferlegt. Darüber hinaus finden
regelmäßig Gespräche der gematik mit allen Herstellern zur Einhaltung von IT-
Sicherheitsanforderungen statt.
26. Welche Verfahren existieren, um Beschwerden von Krankenkassen oder
Leistungserbringern gegen IT-Hersteller zu erfassen und auszuwerten?
Prinzipiell ist der Vertragspartner eines IT-Herstellers für die Sicherstellung der
Qualität eines Dienstes oder eines Produktes zuständig. Dies kann auch eine
Krankenkasse oder ein Leistungserbringer sein.
Im Rahmen ihrer koordinierenden Zuständigkeit erfasst die gematik auch
systematisch gemeldete und als kritisch geltende Fehlfunktionen von Produkten und
Diensten, die von Krankenkassen oder Leistungserbringern gemeldet werden.
Die gematik verfolgt in diesen Fällen die Problemlösung bei den Herstellern
nach.
27. Welche Herausforderungen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung
durch potenzielle technische Abhängigkeiten von einzelnen Betreibern in
der Nutzung von PVS, KIS oder Cloud-Systemen, und welche
Lösungsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung vor, um Abhängigkeiten zu
vermeiden?
Der Wechsel des sogenannten Primärsystems für Leistungserbringende hat
organisatorische, personelle und finanzielle Aspekte. Je größer die
Versorgungseinrichtung, desto mehr Mitarbeitende sind von Systemänderungen betroffen
und müssen entsprechend geschult werden. Als herausfordernd kann sich
darstellen, dass Daten vom Altsystem auf das Neusystem schnell und verlustfrei
übertragen werden müssen, da Daten häufig nicht in einem einheitlichen
interoperablen Format vorliegen, sondern von den Herstellern proprietäre Standards
verwendet werden. Insbesondere im Krankenhausbereich bestehen zudem
zahlreiche Verknüpfungen zu anderen IT-Produkten, die die Komplexität eines KIS-
Wechsels erhöhen. Der Wechsel eines KIS ist insofern nicht ohne weiteres
möglich.
Grundsätzliche Abhilfe hinsichtlich der Datenportabilität schaffen
Standardisierungsverfahren zur Integration offener Schnittstellen wie beispielsweise das
von der gematik verantwortete Verfahren „Informationssysteme im
Krankenhaus“ (kurz: ISiK). Während der deutsche KIS-Markt stark konsolidiert ist und
derzeit ein halbes Dutzend großer KIS-Anbieter die Mehrheit des Marktes
bedienen, sind im Bereich der Praxisverwaltungssysteme (PVS) eine Vielzahl an
zum Teil sehr kleinen Anbietern am Markt. Auch im vertragsärztlichen und
vertragszahnärztlichen Bereich soll durch einheitliche Kernprofile und offene
Schnittstellen der Wechsel des PVS erleichtert werden, um so Abhängigkeiten
möglichst zu reduzieren.
28. Plant die Bundesregierung die Zulassung patienteninitiierter, rein
lesender Zugänge zur ePA über Betriebssystem-Frontends (z. B. Apple
Health, Android Health Connect), und wenn ja, bis wann sollen diese
umgesetzt werden?
29. Welche Anpassungen der gematik-Spezifikationen (z. B. VAU
(Vertrauenswürdige Ausführungsumgebung)-Anbindung, OAuth2 (Open
Authorization), SMART-on-FHIR, Nutzung von Secure Enclave) sind für
solche Integrationen erforderlich?
Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der lesende Zugriff auf die ePA durch Smartphone eigene Betriebssystem-
Frontends ist derzeit nicht geplant.
30. Welche anderen frontend-seitigen Anpassungen und Maßnahmen an der
ePA hält die Bundesregierung für sinnvoll und erforderlich, um die Zahl
der aktiven Nutzerinnen und Nutzer der ePA und den regelmäßigen
Zugriff dieser auf die ePA krankenkassenübergreifend deutlich zu erhöhen?
31. Wann wird die Funktionalität der ePA-Apps um Push-Funktionen
erweitert, durch die Nutzerinnen und Nutzer über Aktivitäten in der ePA (z. B.
Zugriff, Bearbeitung, E-Rezept-Zurverfügungstellung) proaktiv
informiert werden?
Die Fragen 30 und 31 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Einführung der Push Notification-Funktionalität im Frontend des
Versicherten (FdV) mit ePA Release 3.1 soll im Sommer 2026 erfolgen. Sie wird
die Nutzungsmöglichkeiten der ePA-App weiter verbessern und somit die
aktive Nutzung der ePA fördern. Krankenkassen können beispielsweise mittels
dieser Funktion Erinnerungsmöglichkeiten für Versicherte integrieren.
32. Welche Pläne bestehen vor dem Hintergrund des großen Erfolgs beim
E‑Rezept, eHealth-CardLink oder vergleichbare Verfahren über
Apotheken- und E‑Rezept-Szenarien hinaus in der Telemedizin, insbesondere in
den Leitstellen 112 und 116117, als niedrigschwelliges und
nutzerfreundliches Verfahren der patientenseitigen Authentifizierung einzusetzen?
33. Bis wann könnten im Falle einer Entscheidung für eine Ausweitung
solcher Verfahren Spezifikationen, Sicherheitsfreigaben und Testprojekte
hierfür abgeschlossen sein, und welche Partner müssten dazu zwingend
beteiligt werden?
34. Falls keine Ausweitung vorgesehen ist, welche alternativen Verfahren
(z. B. eID-Light, QR-Login, Mobile eID) sind für eine vergleichbar
niedrigschwellige Authentifizierung geplant, und wann sollen diese
flächendeckend eingeführt werden?
Die Fragen 32 bis 34 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen der Spezifikation des Dienstes Proof-of-Patient-Presence werden
zurzeit von der gematik auch verschiedene Verfahren zur Authentifizierung
geprüft.
Zukünftig wird die EUDI-Wallet eine wichtige Rolle bei der Authentifizierung
im Gesundheitswesen spielen.
35. Wie integriert die Bundesregierung die Vorgaben des Data Act
(Verordnung (EU) 2023/2854) in das Gesundheitswesen, insbesondere im
Hinblick auf Zugangsrechte von Patientinnen und Patienten zu
maschinenlesbaren Gesundheitsdaten?
Gemäß § 386 Absatz 2 SGB V haben Patientinnen und Patienten gegenüber
Leistungserbringern einen gesetzlichen Anspruch auf die unverzügliche
Herausgabe ihrer personenbezogenen Gesundheitsdaten in einem interoperablen
Datenformat.
36. Wie werden die Anforderungen des EHDS (z. B. EHR (Electronic Health
Record)-Zertifizierung, Interoperabilität, Marktaufsicht) national
umgesetzt, und welche Fristen gelten hierfür?
37. Welche EHDS-Pilotprojekte sind in Deutschland derzeit bereits geplant,
bzw. in der Durchführung, und wie ist deren automatisierte
Echtzeitanbindung an die ePA ausgestaltet, sollte es bislang keine entsprechenden
Pilotprojekte geben, wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die
Umsetzung der technischen, organisatorischen und rechtlichen
Anforderungen des EHDS ab dem Zeitpunkt seiner Verbindlichkeit reibungslos
erfolgt?
Die Fragen 36 und 37 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die EHDS ist seit März 2025 in Kraft. Die enthaltenen Vorgaben finden
stufenweise Anwendung (2027, 2029, 2031). Wesentliche fachlich-inhaltliche Details
in Gestalt der in der Verordnung angelegten Durchführungsrechtsakte werden
derzeit auf EU-Ebene zwischen der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten
im Rahmen des sogenannten Komitologieverfahrens verhandelt. Die
Bundesregierung bringt sich für Deutschland im Verfahren aktiv und konstruktiv ein.
Weiterführende Informationen finden sich u. a. auf der Internetseite der
Europäischen Kommission: health.ec.europa.eu/ehealth-digital-health-and-care/euro
pean-health-data-space-regulation-ehds_de .
Die Bundesregierung ergreift zudem bereits Maßnahmen, um etwa
erforderliche Anpassungen des nationalen Rechts (an die als EU-Verordnung auch in
Deutschland rechtlich unmittelbar verbindliche EHDS) sowie technische und
organisatorische Durchführungsmaßnahmen (z. B. mit Blick auf
infrastrukturelle Aspekte) vorzubereiten und somit eine fristgerechte Erfüllung der EHDS-
Vorgaben sicherzustellen. Dabei wird an wichtige Vorarbeiten wie die
Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) und den Start des
Forschungsdatenzentrums Gesundheit angeknüpft. Die gematik berücksichtigt die
europäischen Vorgaben im Rahmen ihrer Aufgaben- und Zeitplanerstellung bei der
Einführung weiterer Anwendungen der Telematikinfrastruktur.
38. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Aktivierungsquote
(mindestens ein versichertenseitiger Zugriff) der ePA zum Stichtag
31. Oktober 2025 nach Krankenkassen aufgeschlüsselt?
Am Stichtag 31. Oktober 2025 gab es insgesamt 3,89 Millionen Gesundheits-
IDs. Eine Aufschlüsselung nach Krankenkassen erfolgt hierbei nicht.
39. Wie viele Personen greifen nach Kenntnis der Bundesregierung über
eigene Hardware selbst auf die ePA zu?
40. Wie teilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung dabei die gewählten
Authentisierungslösungen auf?
Die Fragen 39 und 40 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Daten zur Nutzung über eigene Hardware
und den gewählten Authentisierungslösungen vor.
41. Ab wann wird ein browserbasierter Zugriff auf die ePA ohne
Kartenlesegerät möglich sein, und was sind die Voraussetzungen dafür?
Der alternative Zugang zur ePA über die App erfolgt über einen sogenannten
Desktop Client. Ein browserbasierter Zugriff auf die ePA ist derzeit aus
Gründen der IT-Sicherheit nicht möglich.
42. Welche Hauptbarrieren für Nutzung und Aktivierung sowohl
versicherten- als auch leistungserbringerseitig hat die Bundesregierung
identifiziert, und welche kurzfristigen Maßnahmen werden umgesetzt, um diese
zu überwinden?
43. Plant die Bundesregierung ergänzend hierzu eine Studie, um die
bestehenden Hürden bei der Nutzung der ePA zu identifizieren und darauf
aufbauend gezielte Lösungsansätze zu entwickeln, und wenn nein, aus
welchen Gründen sieht sie von einer solchen Untersuchung ab?
Die Fragen 42 und 43 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der bundesweite Rollout der über 70 Millionen ePAs wurde Anfang des Jahres
2025 erfolgreich abgeschlossen. Mit der verpflichtenden Nutzung der ePA
durch die Leistungserbringenden seit 1. Oktober 2025 etabliert sich die ePA
zunehmend in der Versorgung. Seitdem müssen u. a. Daten zu Laborberichten,
Befundberichten und elektronischen Arztbriefen bzw. Entlassbriefe in die ePA
übermittelt werden. Mit diesen relevanten Dokumenten wird auch die Nutzung
der ePA durch Versicherte deutlich zunehmen. Im Jahr 2026 wird zudem die
Funktion „Push Benachrichtigung für Versicherte“ umgesetzt. Dadurch erhalten
Versicherte umgehend die Information zu neuen Dokumenten und Inhalten in
ihrer ePA und können sich aktiv damit befassen. Aber auch ohne eine aktive
Nutzung der ePA-App wird die ePA zu einer verbesserten
Gesundheitsversorgung beitragen. Die Einführung der Volltextsuche, die für das Jahr 2026
geplant ist, wird einen großen Mehrwert im Praxisalltag und für die
Leistungserbringer bieten. Mit dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und
Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP) wurden neue Video-Identverfahren ermöglicht, die
zu einfacheren und benutzerfreundlichen Authentisierungslösungen führen
können.
Im regelmäßigen Austausch mit den Leistungserbringerorganisationen und
Krankenkassen werden die Anliegen der Nutzenden sowie Maßnahmen zur
Akzeptanzsteigerung fortlaufend diskutiert und auf dieser Basis gemeinsame
Lösungen erarbeitet. Eine darüberhinausgehende Studie ist nicht geplant.
44. Wie bewertet die Bundesregierung Maßnahmen zur Integration von
Alltagsdaten aus Wearables oder digitalen Gesundheitsanwendungen, aber
auch manuell von strukturierten Daten zu medizinischen Befunden wie
Laborwerten und Röntgenbildern in die ePA?
45. Plant die Bundesregierung solche Maßnahmen und wenn ja, welchen
Zeitplan sieht sie zur Umsetzung dieser Maßnahmen vor?
Die Fragen 44 und 45 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Schaffung der Möglichkeit der Integration von Daten aus Wearables oder
digitalen Gesundheitsanwendungen in die ePA obliegt den Krankenkassen.
Diese können Schnittstellen in die ePA integrieren und so den Versicherten die
Übernahme von Daten ermöglichen. Versicherte können zudem ihre
Dokumente selbst in die ePA einstellen. Von Seiten der Bundesregierung sind derzeit
keine weitergehenden Maßnahmen geplant. Es wird zudem auf die Antwort zu
Frage 10 verwiesen.
46. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil derjenigen
Patientinnen und Patienten, die von der Opt-out-Möglichkeit zur
Nutzung der ePA bis zum aktuellen Zeitpunkt Gebrauch gemacht haben?
Die Opt-out-Quote liegt nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit bei ca.
5 Prozent.
47. Plant die Bundesregierung, die Ausnahmeregelungen zur
Befüllungspflicht für Leistungserbringer, Krankenhäuser und weitere
Zugriffsberechtigte rückwirkend zum 1. Oktober 2025 in Kraft zu setzen, da diese
Akteurinnen und Akteure ab diesem Zeitpunkt zur Übermittlung und
Speicherung von Daten verpflichtet sind, und wenn nein, aus welchen
Gründen verzichtet die Bundesregierung auf eine rückwirkende
Anwendung?
Die Bundesregierung plant keine rückwirkende Geltung der
Ausnahmeregelungen zur Befüllungspflicht, die mit dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und
Entbürokratisierung in der Pflege“ am 1. Januar 2026 in Kraft getreten sind.
Eine rückwirkende Anwendung eines Gesetzes ist grundsätzlich unzulässig.
Versicherte können im Rahmen ihrer Zugriffs- und Widerspruchsrechte ihre
ePA selbst verwalten und somit auch bereits vorhandene Inhalte in der ePA
löschen.
48. Plant die Bundesregierung die Einführung eines differenzierten
Berechtigungsmanagements auf Einzeldokumentenebene in der ePA, das es
Versicherten ermöglicht, Zugriffsrechte für einzelne Leistungserbringer
dokumentgenau zu vergeben?
Die Bundesregierung plant derzeit keine Veränderungen im
Berechtigungsmanagement der ePA.
49. Inwieweit unterhält die Bundesregierung direkte oder indirekte
Informationsmaßnahmen zur Datenverarbeitung im Rahmen der ePA, um
Patientinnen und Patienten eine informierte Entscheidung zu Zustimmung oder
Widerspruch zu ermöglichen und das Wissen zur ePA und die
Bekanntheit dieser in der breiten Bevölkerung zu erhöhen?
Die Bundesregierung führt fortwährend Informationskampagnen zur
Aufklärung der Bevölkerung und Steigerung der Bekanntheit der ePA durch.
50. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Falle eines
Patientenwiderspruchs zur Nutzung der ePA dennoch automatisch Patientenakten
angelegt, und wenn ja, wo, und durch wen?
Im Falle eines Widerspruchs gegen die Nutzung der ePA wird die komplette
ePA direkt durch die entsprechende Krankenkasse gelöscht. Eine Neuanlage
der ePA erfolgt nur im Falle einer erneut erteilte Zustimmung zur Anlage einer
ePA.
51. Plant die Bundesregierung eine ergänzende Regelung zu der im BEEP
vorgesehenen Norm, wonach bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine
Gefährdung des Kindeswohls bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
keine Verpflichtung zur Übermittlung und Speicherung von
Behandlungsdaten in der ePA besteht, um den Schutz für Kinder vor Vollendung
des 15. Lebensjahrs auch auf Abrechnungsdaten der Krankenkassen zu
erstrecken, die ebenfalls in die ePA eingestellt werden, und wenn nein,
warum nicht?
Die Bundesregierung plant keine entsprechende ergänzende Regelung. Die mit
dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“
(BEEP) eingebrachten Regelungen sind aus Sicht der Bundesregierung
ausreichend.
52. Inwiefern verfügt die Bundesregierung über Informationen, ob alle
gesetzlichen Krankenkassen die vorgesehenen Ombudsstellen (um
Versicherte bei Anliegen um die ePA zu unterstützen) bereits eingerichtet
haben, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
Nutzung der Ombudsstellen und die Hauptanliegen der Nutzenden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben alle Krankenkassen die gesetzlich
vorgesehenen Ombudsstellen eingerichtet. Informationen zur Nutzung der
Ombudsstellen durch die Versicherten liegen der Bundesregierung nicht vor.
53. Wann soll nach Informationen der Bundesregierung das Konzept „Proof
of Patient Presence“ (PoPP) von den Betreibern ausgerollt werden, um
den Identitätsnachweis ortsunabhängig zu ermöglichen und die Nutzung
von digitalen Gesundheitsdienstleitungen zu erleichtern, insbesondere in
mobilen Behandlungsszenarien?
Der Rollout des Proof-of-Patient-Presence soll in der zweiten Jahreshälfte des
Jahres 2026 starten. Mobile Einsatzszenarien sollen im Jahr 2027 von dieser
technischen Umstellung profitieren.
54. Wie beurteilt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI) die aktuelle IT-Sicherheit der ePA und ihrer Infrastruktur, und
welche Informationen liegen der Bundesregierung zu IT-
Sicherheitsvorfällen und Cyberangriffen auf die ePA vor?
Die ePA weist nach Ansicht des BSI aktuell ein dem Schutzbedarf
angemessenes Sicherheitsniveau auf. Längerfristig bekannte Schwachstellen wurden
durch Übergangsmaßnahmen befristet mitigiert. Mit Einführung des PoPP-
Dienstes erfolgt die abschließende Mitigation voraussichtlich zum Ende des
Jahres 2026.
Der Bundesregierung liegen keine neuen Informationen zu IT-
Sicherheitsvorfällen oder Cyberangriffen auf die ePA vor.
55. Gibt es zwischen der Bundesregierung und dem Chaos Computer Club
(CCC) Abstimmungen oder Austausch zur Sicherheit der ePA?
Zwischen einzelnen Vertretern des Chaos Computer Club (CCC) bzw.
Vertretern der Bundesregierung, von Aufsichtsbehörden und der gematik gibt es
anlassbezogen Austausch zur Sicherheit der Telematikinfrastruktur, einschließlich
der ePA.
56. Gab es seit Mai 2025 weitere Hinweise des CCC zu erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen oder Schwachstellen, und wenn ja, welche, und
was wurde bzw. wird als Reaktion darauf unternommen?
Nach Mai 2025 erfolgten keine weiteren Hinweise zur Sicherheit der ePA von
Personen im Umfeld des CCC gegenüber der Bundesregierung.
57. Welche Meilensteine gelten bis 2027 für den weiteren Roll-out der ePA
(einschließlich strukturierter Datentypen und sektorenübergreifender
Nutzung), und welche Sanktionen greifen bei Nichteinhaltung?
Die nächsten Meilensteine der ePA sind der Ausbau des digital gestützten
Medikationsprozesses und die Push-Benachrichtigungen für Versicherte ab Herbst
2026. Ab Ende des Jahres 2026 wird die Volltextsuche innerhalb der ePA
verfügbar sein sowie die Datenausleitung aus der ePA an das
Forschungsdatenzentrum. Leistungserbringende müssen zudem entsprechende Nachweise
erbringen, dass ihre informationstechnischen Systeme die von der gematik
GmbH festgelegten Anforderungen erfüllen
(Konformitätsbestätigungsverfahren, siehe Antwort zu den Fragen 5 und 7).
58. Welche Mittel sind in der mittelfristigen Finanzplanung bis zum Ende
der Legislatur je Jahr für ePA-Weiterentwicklung, TI-Krypto-Umstellung
und Weiterentwicklung durch die gematik veranschlagt?
In der mittelfristigen Finanzplanung der gematik sind für die Jahre 2027 bis
2029 jeweils 3,8 Mio. Euro für die Weiterentwicklung der ePA berücksichtigt.
Für die TI-Krypto-Umstellung und Weiterentwicklung gibt es keine separaten
Sachkosten in der mittelfristigen Finanzplanung der gematik. Im Rahmen der
TI-Krypto-Umstellung ist die gematik im Wesentlichen im Bereich der
Konzeptarbeit tätig.
59. Welche Berichte oder Evaluierungen zur Umsetzung des DigiG und des
GDNG sind derzeit in Planung oder bereits beauftragt, zu welchen
Zeitpunkten ist mit deren Veröffentlichung zu rechnen, und welche
voraussichtlichen Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die darin
enthaltenen Handlungsempfehlungen zeitnah und verbindlich umzusetzen?
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem BMG jährlich,
erstmals bis zum 30. Juni 2026, zum Verfahren bei der datengestützten
Auswertung nach § 25b SGB V. Ob auf Grundlage der Berichte möglicherweise
Maßnahmen notwendig sind, sowie deren Umfang, prüft die Bundesregierung bei
Vorlage der Berichte.
Eine formelle Evaluation des gesamten GDNG ist derzeit nicht vorgesehen, da
durch die erforderliche Durchführung der EHDS ohnehin zeitnah eine
Weiterentwicklung bevorsteht.
§ 318b SGB V sieht eine Evaluierung des Digitalbeirats der gematik vor,
welche bereits beauftragt wurde. Weitere Evaluierungen sieht das DigiG nach
Ablauf von fünf Jahren beginnend mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vor.
Die Förderung aus dem Innovationsfonds wird nach dessen Verstetigung
kontinuierlich evaluiert. Nach § 92a Absatz 5 SGB V veranlasst das BMG eine
wissenschaftliche Auswertung der Förderung aus dem Innovationsfonds und legt
dem Deutschen Bundestag in der Regel im Abstand von vier Jahren, erstmals
zum 30. Juni 2028, einen Bericht über das Ergebnis der wissenschaftlichen
Auswertung vor. Darüber hinaus hat die gematik bis zum 1. Juli 2026 dem
BMG ein Umsetzungskonzept zur Weiterentwicklung der ePA zu einem
persönlichen Gesundheitsdatenraum vorzulegen.
60. Wann plant die Bundesregierung die Einführung einer digitalen
Heilberufe-ID, mit der individuelle Leistungserbringer eindeutig authentifiziert
und ePA-Zugriffe personenbezogen protokolliert werden können?
a) Welche Institution trägt die technische und organisatorische
Verantwortung (gematik, BSI, Heilberufekammern) dafür, und welche
Rechtsgrundlage wird hierfür herangezogen?
b) Warum ist die verpflichtende Einführung erst für 2030 vorgesehen,
und welche Zwischenlösungen existieren bis dahin, um eine
vollständige Nachvollziehbarkeit sicherzustellen?
61. Welche Risiken sieht die Bundesregierung in der fehlenden individuellen
Zugriffszuordnung durch Leistungserbringer, und welche Maßnahmen
sind zur Minimierung dieser Risiken vorgesehen?
Die Fragen 60 bis 61 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach § 309 SGB V haben die datenschutzrechtlich Verantwortlichen mit
geeigneten technischen Maßnahmen die Zugriffe und die versuchten Zugriffe auf
personenbezogene Daten der Versicherten in u. a. der ePA zu protokollieren.
Die personenbezogene Protokollierung wird bis zum Jahr 2030 vorbereitet.
Dabei werden auch die Umsetzungsszenarien digitaler
Leistungserbringeridentitäten berücksichtigt.
62. Welche internationalen Vorbilder für digitale Heilberufe-ID wurden
geprüft, und welche Erkenntnisse daraus sind in die Planung bereits
eingeflossen, beziehungsweise bis wann werden welche Erfahrungen
einfließen?
Die digitalen Identitäten für Leistungserbringer werden sich zukünftig an den
Vorgaben der EHDS ausrichten.
63. Wie ist der konkrete Zeitplan im Rahmen der Beauftragung der gematik
entsprechend § 311 Absatz 1 Nummer 16 SGB V zur kontinuierlichen
konzeptionellen Weiterentwicklung der ePA hin zu einem persönlichen
Gesundheitsdatenraum, der eine datenschutzkonforme und sichere
Verarbeitung strukturierter Gesundheitsdaten ermöglicht, um diesen
konsequent und zügig nutzbar machen zu können?
a) Welche Zwischenergebnisse liegen vor?
b) Welche Überschneidungen oder Synergien bestehen mit dem EHDS?
Die Fragen 63 bis 63b werden gemeinsam beantwortet.
Die gematik hat bis zum 1. Juli 2026 dem BMG ein Umsetzungskonzept zur
Weiterentwicklung der ePA zu einem persönlichen Gesundheitsdatenraum
vorzulegen. Darin sollen auch Überschneidungen oder Synergien mit der EHDS
berücksichtigt werden.
64. Wie soll sichergestellt werden, dass bis zum Ende der Legislatur
strukturierte Labor-, Bild- und Vorsorgeuntersuchungsdaten
sektorenübergreifend interoperabel und in Echtzeit für Leistungserbringende nutzbar
sind?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
65. Wie wird die gematik personell, finanziell und rechtlich ausgestattet, um
die im Rahmen des DigiG, des GDNG und weiterer
Digitalisierungsinitiativen genannten Aufgaben fristgerecht umzusetzen, und welche
konkreten Planungen bestehen für den Ausbau dieser personellen, finanziellen
und rechtlichen Ressourcen in den kommenden Jahren (bitte
aufgeschlüsselt nach Jahren bis Ende der Wahlperiode angeben)?
Die Aufgaben der gematik sind per Gesetz vorgegeben. Die dazu gehörenden
Beschlüsse der gematik zur Aufgabenumsetzung werden durch die
Gesellschafter der gematik beschlossen.
Die Finanzierung der gematik ist in § 316 SGB V geregelt. Darüber hinaus
erstellt die Geschäftsführung der gematik jährlich eine Unternehmensplanung,
die die notwendige finanzielle Basis zur Umsetzung der zugrunde zulegenden
Beschlüsse der Gesellschafter abbildet. Im Rahmen dieser
Unternehmensplanung, die von den Gesellschaftern beschlossen wird, werden die finanziellen
sowie die damit einhergehenden personellen Rahmenbedingungen festgelegt.
66. Welche Bilanz zieht die Bundesregierung zum bisherigen Beitrag der
ePA zur Verbesserung der Datengrundlage für die Gesundheitsforschung
hierzulande, und welche Maßnahmen sind geplant, um die
datenschutzkonforme Nutzung der Daten für die gemeinwohlorientierte Forschung
noch besser zu heben?
Bislang werden noch keine Daten aus der ePA an das Forschungsdatenzentrum
Gesundheit übermittelt. Das hierfür notwendige Verfahren wird gemäß der
gesetzlichen Frist in § 342 Absatz 2 Nummer 4 SGB V bis zum 30. Oktober 2026
etabliert. Eine Bilanz des bisherigen Beitrags dieser Daten zur
Gesundheitsforschung kann daher noch nicht gezogen werden. Zur weiteren Verbesserung der
datenschutzkonformen Nutzung der Daten ist insbesondere geplant, die EHDS
umzusetzen und hierzu ein dezentrales und vernetztes
Gesundheitsdatenökosystem aufzubauen.
67. Wie viele Digitalisierungsgesetze plant die Bundesregierung in dieser
Legislaturperiode?
a) Welche Schwerpunkte sind dafür vorgesehen?
b) Welche Zeitpläne sind angedacht?
Die Fragen 67 bis 67b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung plant ein umfassendes Digitalgesetz, mit dem weitere
Impulse für die Digitalisierung des Gesundheitssystems und die Verbesserung der
Datennutzung im Gesundheitsbereich gesetzt werden sollen. Es ist beabsichtigt,
den Entwurf im ersten Halbjahr des Jahres 2026 vorzulegen. Das
parlamentarische Verfahren wird für das zweite Halbjahr 2026 angestrebt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Gesundheit
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Zum derzeitigen Stand der elektronischen Patientenakte und der digitalen Infrastruktur im Gesundheitswesen (Antwort)