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Schriftliche Frage 101 von Gitta Connemann (CDU/CSU): Sind der Bundesregierung Probleme mit der novellierten Ersatzbaustoffverordnung auf den deutschen Inseln bekannt (vgl. z. B. Borkum-Aktuell,…

dip / schriftliche_frage 27.09.2024 · WP 20 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. September 2024 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 101 von Gitta Connemann (CDU/CSU): Sind der Bundesregierung Probleme mit der novellierten Ersatzbaustoffverordnung auf den deutschen Inseln bekannt (vgl. z. B. Borkum-Aktuell,… Frage 101 (Gitta Connemann, CDU/CSU): Sind der Bundesregierung Probleme mit der novellierten Ersatzbaustoffverordnung auf den deutschen Inseln bekannt (vgl. z. B. Borkum-Aktuell, Ausgabe September 2024, S. 70 f.: www.borkume r-werbe-service.de/borkum-aktuell/e-paper-arc hiv/), und falls ja, wurden bereits Maßnahmen ergriffen, um dieses Problem zu lösen, und falls nein, wird die Bundesregierung sich – nachdem sie nun darüber Kenntnis erlangt hat – für eine Sonderregelung oder eine generelle Anpassung der Verordnung einsetzen, die dieses Problem löst? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Bettina Hoffmann vom 25. September 2024: Der in Ihrer Frage genannte Artikel war bisher nicht bekannt. Mineralische Abfälle können in Form von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) im Bauwesen verwertet werden. So können sie primäre Baustoffe substituieren und dabei einen wichtigen Beitrag zur Schonung unserer natürlichen Ressourcen leisten. Allerdings können MEB auch gesundheitsgefährdende Schadstoffe enthalten, etwa Schwermetalle wie Blei oder Cadmium. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2021 die Ersatzbaustoffverordnung erlassen, die seit August 2023 in Kraft ist. Die Verordnung regelt die güteüberwachte Herstellung von MEB und konkretisiert Anforderungen des Boden- und Grundwasserschutzes an den Einbau in technische Bauwerke (z. B. Straßen oder Parkplätze). Im Vorfeld der Verordnung wurden vom Umweltbundesamt umfangreiche Forschungsarbeiten durchgeführt, deren Ergebnis ein wissenschaftlich fundiertes Fachkonzept (Weiterentwicklung von Kriterien zur Beurteilung des schadlosen und ordnungsgemäßen Einsatzes mineralischer Ersatzbaustoffe und Prüfung alternativer Wertevorschläge, Susset et al. 2018, UBA-Text 26/2018.) war. Von dem Fachkonzept wurden allgemeine und spezifische Anforderungen an den Einbau von MEB abgeleitet. Durch sie sollen Boden und Grundwasser vor Verunreinigungen geschützt werden. Auch die im Artikel angesprochenen spezifischen Anforderungen an den Abstand zwischen dem eingebauten MEB und dem Grundwasser entstammen diesem Fachkonzept. Denn bei direktem Kontakt zwischen MEB und dem Grundwasser können Schadstoffe gelöst werden und ins Grundwasser gelangen. Der vorgeschriebene Grundwasserabstand verhindert dies und dient somit dem Grundwasserschutz. Wie im Artikel bereits angeklungen, wird in der Ersatzbaustoffverordnung zwischen Einbauorten außerhalb von Wasserschutzgebieten und innerhalb von Wasserschutzgebieten unterschieden. Wasserschutzgebiete können von den Bundesländern festgesetzt werden, um u. a. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser und den Eintrag von Bodenbestandteilen in das Grundwasser zu vermeiden und somit die Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Dementsprechend sind die Anforderungen an den Einbau von MEB in Wasserschutzgebieten höher, um den Bedürfnissen des vorsorgenden Gewässerschutzes in diesen besonders schützenswerten Gebieten Rechnung zu tragen. Insbesondere ist bei der Verwendung von MEB immer ein Mindestabstand zum Grundwasser von 1,5 m einzuhalten, um ein direktes Auslaugen von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern. Dies dient insbesondere der Sicherung des Trinkwassers. Wird dieser Abstand eingehalten, ermöglicht die Ersatzbaustoffverordnung durchaus die Verwendung von MEB in Wasserschutzgebieten. Das gilt auch für RC- Baustoffe (recycelte Gesteinskörnungen) oder aufbereitete Schotter, die je nach Schadstoffbelastung sogar ohne weitere technische Sicherheitsvorkehrungen auch in Wasserschutzgebieten eingebaut werden dürfen. Weiterhin kann nach der Ersatzbaustoffverordnung (§ 19 Absatz 8) die Grundwasserdeckschicht mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch künstlich hergestellt werden und so die Verwertung von RC- Baustoffen ermöglichen.

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