Schriftliche Frage 5 von Norbert Maria Altenkamp (CDU/CSU): Hat sich die Bundesregierung mit der Fragestellung befasst, unter welchen Voraussetzungen – bitte unter Nennung aller möglichen Ausnahmetatb…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. September 2024 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
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Schriftliche Frage 5 von Norbert Maria Altenkamp (CDU/CSU): Hat sich die Bundesregierung mit der Fragestellung befasst, unter welchen Voraussetzungen – bitte unter Nennung aller möglichen Ausnahmetatb…
Frage 5 (Norbert Maria Altenkamp, CDU/CSU):
Hat sich die Bundesregierung mit der Fragestellung befasst, unter welchen Voraussetzungen – bitte unter Nennung aller möglichen Ausnahmetatbestände – und auf welchen Wegen – ohne oder mit gesetzlichen Änderungen – aktuell noch eine Erweiterung des Präferenzraums beim Netzausbauprojekt Rhein-Main-Link möglich ist, um einen Trassenverlauf entlang der A 3/A 67, eine Bündelung mit anderen Netzausbaumaßnahmen oder andere tatsächlich konfliktarme Lösungen zu ermöglichen, die aus Sicht der kommunalen Verantwortungsträger und aus Sicht der Weinbauwirtschaft vor Ort dringend geboten sind, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Philipp Nimmermann vom 11. September 2024:
Die Ermittlung von Präferenzräumen findet im Zuge der Bedarfsermittlung statt. Aus § 12c Absatz 2a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ergibt sich, dass die Ermittlung anhand von vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation zu erfolgen hatte. Alle Präferenzräume werden auf Grundlage vorhandener bundesweiter Daten und mit derselben Methode ermittelt. Die ermittelten Grenzen des Präferenzraums für den Rhein-Main-Link sind das Ergebnis eines zweistufigen Verfahrens. Details dieses Verfahrens sind in der Beantwortung der Frage 4 erläutert. Die Ermittlung des Präferenzraums wurde mit der Veröffentlichung des Umweltberichts zur Bedarfsermittlung 2023–2037/2045 abgeschlossen. Eine nachträgliche Veränderung bereits ermittelter Präferenzräume ist gesetzlich grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Ermittlung von Präferenzräumen dient der Verfahrensbeschleunigung. Nachträgliche Veränderungen würden die angestrebte Beschleunigungswirkung verringern. Sowohl bei der Ermittlung von Präferenzräumen als auch im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren werden möglichst konfliktarme Trassenverläufe angestrebt.
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