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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes

dip / drucksache 29.05.2026 · WP 21 · 270/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 270/1/26 29.05.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Wi - U - Wo zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 BBPlG) Artikel 1 Nummer 2 ist zu streichen. Begründung: Die geplante Neufassung des § 3 Absatz 1 BBPlG-E normiert für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsvorhaben als Ausführungsart pauschal eine Freileitungsbauweise. Durch diese gesetzliche Vorfestlegung eines Freileitungsvorrangs wird die Entscheidung über die technische Ausführung der Vorhaben sowohl der Netzentwicklungsplanung als auch dem nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsprozess entzogen und der erforderliche Abwägungsspielraum erheblich eingeschränkt. U Wo (bei Annahme entfallen Ziffern 2 bis 5) ... Für den begrenzten Kreis der betroffenen Vorhaben ist eine solche gesetzliche Vorfestlegung nicht erforderlich. Sie reduziert zugleich die Möglichkeit, auf konkrete örtliche Gegebenheiten sowie auf umwelt- und raumordnerische Belange angemessen zu reagieren. Bereits jetzt ist offensichtlich, dass es bei einer Abkehr vom Erdkabelvorrang zu Verzögerungen kommen wird, wie man am Beispiel in Nordrhein-Westfalen (Vergleich HGÜ BBPlG Nr. 30/Alegro und BBPlG Nr. 2/Ultranet) erkennen kann. Bei zeitgleicher Aufnahme in den Bundesbedarfsplan 2013 und vergleichbarer Leitungslänge von Abschnitten ist das Erdkabelprojekt seit 2020 in Betrieb, während die Freileitung erst Ende dieses Jahres 2026 in Betrieb gehen soll. Dies ist insbesondere auf die höhere Akzeptanz und geringeren Einwenderzahlen beim Erdkabelprojekt zurückzuführen. Zudem ist die Regelung mit substantiellen rechtlichen Risiken verbunden. Die Umstellung von Erdkabel- auf Freileitungsbauweise stellt eine wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen dar und kann nach Artikel 3 Absatz 2 und Absatz 3 der SUP-Richtlinie (2001/42/EG) eine erneute Strategische Umweltprüfung erforderlich machen. Unterbleibt diese, drohen Risiken für die Rechtssicherheit sowie erfolgreiche gerichtliche Überprüfungen. Auch aus verfahrensökonomischer Sicht ist die Regelung kritisch zu bewerten. Änderungen der Ausführungsart in laufenden oder fortgeschrittenen Verfahren führen zu zusätzlichen Planungsschritten, erhöhtem Abstimmungsbedarf sowie zu einer Zunahme von Einwendungen durch Betroffene, Träger öffentlicher Belange und klageberechtigte Verbände. Praxiserfahrungen zeigen demgegenüber, dass Vorhaben in Erdverkabelung aufgrund höherer Akzeptanz und geringerer Einwendungszahlen deutlich schneller realisiert werden können. Insbesondere bei einer Umstellung bereits weit fortgeschrittener Erdkabelplanungen auf eine Freileitungsbauweise ist regelmäßig mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen zu rechnen, da seit zwei Jahren bestehende planerische Grundlagen entfallen, neue Trassenkorridore nach Abschluss der laufenden Netzentwicklungsplanung ab kommendem Jahr neu entwickelt werden müssen und zusätzliche europa- und fachrechtliche Anforderungen – insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der RED-III-Vorgaben für die Ausweisung von Infrastrukturgebieten innerhalb von 20 Monaten – zu berücksichtigen sind. Insgesamt ist daher von einer viereinhalbjährigen Verzögerung der betroffenen Projekte durch Umplanung zuzüglich einer absehbar mehrjährigen Verzögerung durch zusätzliche Einwendungen auszugehen, die den angestrebten Beschleunigungseffekt konterkariert. Die zu erwartenden Verzögerungen stehen dem Ziel einer Beschleunigung des Netzausbaus entgegen. Etwaige investive Kostenvorteile der Freileitungsbauweise werden durch die zu erwartende zusätzliche Verfahrensdauer sowie hieraus resultierende Systemkosten, insbesondere Redispatch-Kosten, voraussichtlich weitgehend kompensiert. ... Die Neuregelung führt zudem zur abschnittsweisen Kombination unterschiedlicher Ausführungsarten innerhalb eines Vorhabens. Hierdurch werden zusätzliche Abstimmungen, erneute Prüfungen sowie wiederholte Überarbeitungen der Planungsunterlagen erforderlich, wodurch die Komplexität sowie der Zeitaufwand im Gesamtverfahren erhöht werden. Dies gilt insbesondere für Stammtrassen sowie Auf- und Abzweige, bei denen unterschiedliche Ausführungsarten regelmäßig zusätzliche technische Schnittstellen, erhöhten Koordinationsbedarf sowie in der Folge weitere Kosten verursachen. Darüber hinaus widerspricht die Regelung tendenziell dem Erfordernis einer effizienten und freiraumschonenden Bündelung von Netzinfrastrukturen. Die Erdkabelbauweise ermöglicht insbesondere in Verbindung mit Leerrohrsystemen eine höhere Bündelungsdichte und trägt dadurch zur Vermeidung zusätzlicher Flächeninanspruchnahmen bei. Vor diesem Hintergrund ist die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung nicht geeignet, die Ziele eines beschleunigten, rechtssicheren und akzeptanzgetragenen Netzausbaus zu erreichen und ist daher zu streichen. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 5, 6 BBPlG) Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) Satz 5 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Eine Leitung zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung eines Vorhabens nach Satz 2 kann 1. als Erdkabel ausgeführt werden, sofern die Ausführung und der Betrieb als Erdkabel kosteneffizienter sind als eine Ausführung als Freileitung, oder 2. in technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, sofern eine Ausführung als Freileitung aus technischen Gründen nicht machbar ist.“ b) Satz 6 ist zu streichen. Begründung: Zu Buchstabe a: Die Einführung eines Freileitungsvorrangs für neue Hochspannungs- Gleichstrom-Übertragungs-Leitungen führt zu einer maßgeblichen Senkung der Aus- Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 1) (bei Annahme entfallen Ziffern 3, 4) ... bau- und Betriebskosten. Die durch die Regelung in § 3 Absatz 1 Satz 5 BBPlG-E vorgesehenen drei Ausnahmen für Teilabschnitte (1. parallele Leitungsführung zu vorhandenen Kabeltrassen, 2. technische Unmöglichkeit und 3. Erdkabel kosteneffizienter als Freileitung) bergen die Gefahr, dass der Kostenvorteil für Freileitungen aufgehoben wird, insbesondere wenn bei einem Vorhaben die Ausnahmen mehrmals aufgerufen werden. Mit einer Beschränkung der Ausnahmen auf die Fälle 1. „Ausführung und Betrieb eines Erdkabels für das gesamte Vorhaben ist kosteneffizienter als eine Freileitung“ und 2. „in technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten ist die Ausführung als Freileitung technisch nicht möglich“ wird dieser Gefahr ausreichend begegnet. Zu Buchstabe b: Die Planungskompetenz für die Ausführung des Vorhabens im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben obliegt dem Vorhabenträger. Die vorgesehene Regelung in § 3 Absatz 1 Satz 6 BBPlG-E, wonach die Genehmigungsbehörde vom Vorhabenträger verlangen kann, ein Vorhaben in einer bestimmten Art und Weise auszuführen, greift nicht nur unzulässigerweise in dieses Recht ein. Diese Regelung führt auch dazu, dass die klare Aufgabentrennung zwischen Vorhabenträger und Genehmigungsbehörde aufgehoben wird und dadurch Zweifel an der Neutralität der Genehmigungsbehörde erwachsen können. Satz 6 ist somit zu streichen. 3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 BBPlG)* In Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 ist nach der Angabe „nach Satz 1“ die Angabe „oder einer Offshore-Anbindungsleitung nach § 3 Nummer 82 des Energiewirtschaftsgesetzes“ einzufügen. Begründung: Offshore-Anbindungsleitungen nach § 3 Nummer 82 EnWG sind oftmals nicht Teil des BBPlG und fallen somit nicht unter den Satz 1. Gerade in Regionen mit einem hohen Anteil von Offshore-Anbindungsleitungen sind jedoch Bündelungsoptionen gegeben, die Planungszeiten deutlich verkürzen können. Die Planung und Genehmigung von Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungs- Freileitungen in diesen Bereichen würde zu deutlich höheren Zeitaufwänden führen. Erfahrungsgemäß verringert zudem der Bau von Freileitungen neben Erdkabeltrassen die Akzeptanz vor Ort erheblich. * Hilfsempfehlung zu Ziffer 2 Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 1, 2) ... 4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 6 BBPlG)* Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 6 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Auf Verlangen der für die Planung (Infrastrukturgebieteplanung, Bundesfachplanung, Raumverträglichkeitsprüfung) oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde kann eine Leitung unter den Voraussetzungen des Satzes 5 insgesamt als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.“ Begründung: Vor dem Zulassungsverfahren können Bundesfachplanungen, Infrastrukturgebietsausweisungen oder Raumverträglichkeitsprüfungen erforderlich sein. Eine Beschränkung auf die Bundesfachplanung ist nicht zielführend. Wenn dem Zulassungsverfahren ein Planungsverfahren (Infrastrukturgebietsausweisung, Bundesfachplanung, Raumverträglichkeitsprüfung) vorgeschaltet ist, muss bereits die zuständige Planungsbehörde die Erdverkabelung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 5 BBPlG-E verlangen. Wäre die Erdverkabelung in diesen Fällen erst von der nachfolgenden Zulassungsbehörde im Zulassungsverfahren zu verlangen, müsste der Vorhabenträger die detaillierten und sehr umfassenden Genehmigungsunterlagen sowohl für die Erdkabel-Variante als auch für Freileitungs-Variante erarbeiten. Dies würde die Verfahren in erheblicher Weise verzögern. 5. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 7 – neu –, 8 – neu – BBPlG) Nach Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 6 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Satz 2 gilt nicht für Offshore-Anbindungsleitungen nach § 3 Nummer 82 des Energiewirtschaftsgesetzes, internationale Offshore-Anbindungsleitungen nach § 3 Nummer 60 des Energiewirtschaftsgesetzes und internationale Offshore- Verbindungsleitungen nach § 3 Nummer 61 des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese werden in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts bis zu den im Bundesbedarfsplan festgelegten Netz- * Hilfsempfehlung zu Ziffer 2 Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 1, 2) Wi U (entfällt bei Annahme von Ziffer 1) ... verknüpfungspunkten als Freileitung oder Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert.“ Begründung: Der Bau von Freileitungen im Küstenmeer und der Ausschließlichen Wirtschaftszone ist technisch nicht möglich. Der Bau von Freileitungen vom Anlandungspunkt bis zum Konverterstandort ist angesichts der massiven Anzahl von Offshore-Netzanbindungssystemen und Interkonnektoren mit erheblichen Akzeptanzproblemen und insbesondere im Küstenbereich auch Betroffenheiten von Vogelschutzgebieten verbunden. Es ist somit für das Gelingen des Offshore-Ausbaus essenziell, dass die bisherige Vorgehensweise einer Seekabelverlegung in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer sowie einer Ausführung als Freileitung oder Erdkabel landeinwärts bis zu den Netzverknüpfungspunkten bestehen bleibt. Dies wird ausweislich der Begründung auch von der Bundesregierung nicht infrage gestellt. Der Wortlaut der Regelung sieht jedoch klar vor, dass erstmalig im Gesetz aufgenommene Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen als Freileitungen zu errichten sind. Eine Klarstellung in der Begründung ist nicht ausreichend für eine entsprechende Rechtssicherheit. Es droht die Verzögerung von Verfahren zu Interkonnektoren und Offshore-Netzanbindungssystemen, die im Bundesbedarfsplangesetz enthalten sind. ... 6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f (Anlage Nummer 87 BBPlG) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f Anlage Nummer 87 ist durch die folgende Nummer 87 zu ersetzen: „ 87 Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin; Drehstrom, Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Höchstspannungsleitungen Punkt Biesdorf Süd – Wuhlheide – Maßnahme Thyrow – Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow – Schönefeld mit Abzweig Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow – Landesgrenze Berlin/Brandenburg – Maßnahme Landesgrenze Berlin/Brandenburg – Bezirk Steglitz-Zehlendorf (Berlin) - Bezirk Mitte – Maßnahme Malchow – Bezirke Mitte/Reinickendorf (Berlin) – Reuter – Maßnahme Reuter – Teufelsbruch A1, G F F F “ Begründung: Der Bundesbedarfsplan wird um zahlreiche neue Vorhaben ergänzt, für die die Bundesnetzagentur im Rahmen des Netzentwicklungsplans Strom 2037/2045 die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf festgestellt hat. Darüber hinaus wird u. a. das Vorhaben 87 „Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin“ gemäß dem aktuellen Planungsstand angepasst. Das Vorhaben besteht nun aus fünf Teilvorhaben, davon zwei Freileitungsprojekte und drei Kabeltunnelprojekte. Von den drei Teilvorhaben mit Erdverkabelung wurden bislang zwei als „länderübergreifend“ und besonders eilbedürftig gekennzeichnet („A1, F, G“). Sie fallen damit in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Das dritte Teilvorhaben von Reuter nach Teufelsbruch (als Teil der 380-kV-Kabeldiagonale Berlin, die bislang über Einzelgenehmigungen realisiert wird) wurde im Gesetzentwurf hingegen nicht entsprechend Wi ... gekennzeichnet und muss somit von der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Planfeststellungsverfahren genehmigt werden. Von den beiden Freileitungsvorhaben ist wiederum eines als Bundesvorhaben und besonders eilbedürftig („A1, G“) und eines als Ländervorhaben deklariert. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Vorhaben Nummer 87 um ein länderübergreifendes Vorhaben. Die bisherige Aufteilung der Einzelmaßnahmen in Länder- und Bundesvorhaben ist weder konsistent noch sach- und zweckdienlich. Da die Teilvorhaben einen gemeinsamen energiewirtschaftlichen Zweck verfolgen, sollten sie aus Effizienz- und Beschleunigungsgründen genehmigungsrechtlich in einer Hand bei der Bundesnetzagentur liegen. Dies gilt insbesondere für die drei Kabeltunnelprojekte. Die entsprechende Kennzeichnung A1 sollte deshalb für das gesamte Vorhaben 87 gelten. Eine inhaltlich gleichlautende Empfehlung zum seinerzeit vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte bereits am 20. Dezember 2024 eine breite Mehrheit im Bundesrat gefunden (vgl. BR-Drucksache 581/24 (B)). Aufgrund des Bruchs des Ampel-Koalition war das Gesetzesvorhaben dann jedoch nicht mehr zum Abschluss gebracht worden. 7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 108 BBPlG) In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Anlage Nummer 108 Spalte 3 ist nach der Angabe „B“ die Angabe „ , E“ einzufügen. Begründung: Der Interkonnektor Tarchon soll durch die Ausschließliche Wirtschaftszone und das niedersächsische Küstenmeer nach Niederlangen verlegt werden und wird bislang als Erdkabel geplant. Eine Verlegung als Freileitung ist in der Nordsee nicht möglich. Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzentwurfs legt in Satz 2 jedoch klar fest, dass erstmalig im geplanten Gesetz aufgenommene Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen nicht mit E gekennzeichnet werden und in der Folge als Freileitungen zu errichten sind. Satz 3 gibt an, dass hiervon für grenzüberschreitende Vorhaben abgewichen werden kann. Die Begründung zu Nummer 2 erläutert zwar eine Nichtanwendbarkeit von § 3 Absatz 1 Satz 2 auf Offshore-Netzanbindungsleitungen, internationale hybride Offshore-Netzanbindungsleitungen, internationale Offshore- Verbindungsleitungen und internationale radiale Offshore-Netzanbindungsleitungen. Dies ist aber im Zusammenhang mit dem Wortlaut des Gesetzentwurfs mit entsprechenden Rechtsunsicherheiten verbunden. Wi U Wo ... 8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 132 BBPlG) In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Anlage Nummer 132 Spalte 2 ist nach der Angabe „Streumen“ die Angabe „ – Großenhain“ einzufügen. Begründung: Es handelt sich um die Klarstellung des räumlichen Verlaufs der Leitung sowie des Bedarfs eines Netzknotens am Standort Großenhain. Der Freistaat Sachsen plant am Standort Großenhain die Entwicklung eines Industriegebietes auf eigener Fläche. 9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 141 BBPlG) a) Der Bundesrat erkennt den Bedarf an zusätzlichen Transportkapazitäten zwischen Thüringen und Bayern an und begrüßt daher grundsätzlich Investitionen in die Netzinfrastruktur, die dazu beitragen, diesen Bedarf zu decken. b) Der Bundesrat bemängelt, dass mit der Ausweisung des Vorhabens mit den einzelnen Stützpunkten der Untersuchungsraum von vornherein erheblich verkleinert wurde und damit eine nicht adäquate Vorfestlegung zum Trassenverlauf erfolgt. c) Der Bundesrat erwartet, dass im weiteren Verfahren bei der Umsetzung des Vorhabens ein Trassenkorridor ermittelt wird, der den Interessen und den energetischen Bedarfen der Region umfassend Rechnung trägt. Begründung: Mit der Eingrenzung des Suchraums von Beginn an wurde verhindert, dass ein größerer Raum in die Untersuchungen einbezogen werden kann und so die Möglichkeit der Ertüchtigung bestehender Trassen und die Bündelung mit bereits vorhandenen Leitungen in Richtung Grafenrheinfeld entsprechend berücksichtigt und so dem Prinzip der Netz-Optimierung vor Netz-Verstärkung vor Netz-Ausbau (NOVA-Prinzip) angemessen Rechnung getragen werden kann. Nur mit einem entsprechend weit gefassten Untersuchungsraum könnte eine Freileitungsvariante als Neubau auf offener Strecke mit einem Verlauf in Bündelung mit vorhandenen Freileitungen verglichen werden. Wi U ... Im weiteren Verfahren der konkreten Ermittlung des Trassenkorridors ist sicherzustellen, dass den Bedarfen und Interessen der Region umfassend Rechnung getragen wird. Das schließt u. a. mögliche Netzverknüpfungspunkte ein, die für eine sinnvolle Anbindung der Verteilernetze in Thüringen sorgen. Entsprechende Netzverknüpfungspunkte ermöglichen dabei eine stärkere Vermaschung des regionalen Verteilernetzes mit dem Übertragungsnetz und dienen so der Integration erneuerbarer Energien und ersparen Ausbaumaßnahmen im Verteilernetz. 10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 142, 143 BBPlG) In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Anlage Nummer 142 Spalte 3 und Nummer 143 Spalte 3 ist jeweils nach der Angabe „B“ die Angabe „ , E“ einzufügen. Begründung: Seit ca. zwei Jahren liegen für die Vorhaben Präferenzräume für eine Erdkabelbauweise vor, entsprechende Vorbereitungen für die Planfeststellungsverfahren wurden durchgeführt. Bei einer Änderung der Bauweise müssten diese vollständig verworfen werden. Vielmehr müsste nunmehr ein neues Infrastrukturgebiet mit einer entsprechenden 20-Monatsfrist ermittelt werden, sodass insgesamt ein Zeitverlust von über vier Jahren entstehen würde. Ein Infrastrukturgebiet für ein Erdkabel könnte hingegen auf den vorhandenen Unterlagen aufbauen, bereits begonnene Unterlagen für das Planfeststellungsverfahren könnten weitgehend wiederverwertet werden. Wenn Großprojekte, bei denen eine Erdverkabelung möglich und erprobt ist, trotzdem in Form von 80 - 100 Meter hohen Masten umgesetzt werden, ist zudem mit erheblichem Widerstand vor Ort und einer damit einhergehenden Belastung der Planungsverfahren zu rechnen. Durch die Änderung der Bauweise sind somit mehrjährige Verzögerungen zu erwarten, der daraus resultierende zusätzliche Redispatch-Bedarf zeigt zudem, dass ein Umstieg auf eine Freileitungsbauweise die Stromsystemkosten erhöhen kann. Darüber hinaus liegt für eine Freileitungsbauweise für die beiden Projekte keine Strategische Umweltprüfung nach Artikel 3 Absatz 2 und Absatz 3 der SUP-Richtlinie (2001/42/EG) vor. Eine gesetzliche Festlegung birgt daher erhebliche rechtliche Risiken. Aufgrund der grundlegend unterschiedlichen Umweltauswirkungen einer Freileitung im Vergleich zu einem Erdkabel sowie der voraussichtlich anderen Trassenführung, ist eine Verwendung der bereits er- Wi U Wo ... stellten SUP für die beiden Vorhaben in Erdkabelbauweise nicht ausreichend. Diese ist erneut mit einer entsprechenden Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, um die europarechtliche Angreifbarkeit des Gesetzentwurfs zu verhindern und etwaige Rechtsunsicherheiten für die nachgelagerten Genehmigungsverfahren und auch hiermit verbundene Verzögerungen beim Netzausbau zu vermeiden. 11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 144 – neu – BBPlG) Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Anlage Nummer 143 ist die folgende Nummer 144 einzufügen: „ 144 Schenklengsfeld – Suchraum Philippsthal – Eiterfeld “ Begründung: Bereits im Netzentwicklungsplan Version 2023 wiesen die Übertragungsnetzbetreiber mit dem Vorhaben „P231“ den Bedarf einer 380 Kilovolt- Netzanbindung und des Baus eines Umspannwerks im Raum Philippsthal zur Versorgung unter anderem eines Industrieunternehmens aus. Dieses Vorhaben wurde im aktuellen Netzentwicklungsplan Version 2025 ebenfalls in sämtlichen Szenarien bestätigt. Der Bedarf ist nunmehr unstreitig, sodass aufgrund notwendiger Planungssicherheit eine Aufnahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan geboten ist. 12. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt die Fortschreibung des Bedarfskatalogs im Bundesbedarfsplangesetz als wichtigen Beitrag zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus im Zuge der Energiewende. Ein leistungsfähiges Übertragungsnetz ist zentrale Voraussetzung für die weitere Transformation der Industrie hin zur Treibhausgasneutralität sowie für die Gewährleistung von Versorgungssicherheit und Systemstabilität. Wi U ... b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Umstellung einzelner Leitungsvorhaben von der Erdverkabelungs- auf eine Freileitungsbauweise umfassende Verzögerungsrisiken birgt. Der Bundesbedarfsplan ist als Plan umweltprüfungspflichtig. Dem wird regelmäßig mit der Umweltprüfung nach Abschluss des Netzentwicklungsplanes Strom Rechnung getragen, wie sie zuletzt 2024 erfolgt ist. Damals erfolgte die Umweltprüfung für die Ausführung der Gleichstromvorhaben in Erdkabelbauweise. Jetzt besteht die Gefahr eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP), sofern wesentliche nachträgliche Änderungen der Planungsgrundlagen ohne erneute Umweltprüfung vorgenommen werden. Bei Änderung der Technologie wäre für die Leitung ein Infrastrukturgebiet nach § 12j Absatz 1 EnWG auszuweisen und dafür nach § 12j Absatz 6 erneut eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, was zu einer vermeidbaren Verzögerung führen würde. Der Bundesrat betont die herausragende Bedeutung von Rechtssicherheit für die zügige Umsetzung der Vorhaben und fordert, vermeidbare rechtliche Risiken und eine mehrjährige Verzögerung aufgrund bundesverwaltungsgerichtlicher Überprüfungen konsequent auszuschließen. c) Vor dem Hintergrund des langfristig steigenden Bedarfs an Übertragungskapazitäten zwischen den Erzeugungsregionen an und in der Nordsee und den industriellen Verbrauchsschwerpunkten im Binnenland hebt der Bundesrat die strategische Bedeutung einer freiraumschonenden und effizienten Bündelung von Netzinfrastrukturen hervor. Der Bundesrat hebt ferner hervor, dass es daher von erheblicher Bedeutung ist, auch künftig bei HGÜ-Erdkabeln (HGÜ = Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung) Leerrohrsysteme und vorausschauende Bündelungsoptionen planerisch vorzusehen, um Trassenmultiplikationen und zusätzliche Flächeninanspruchnahmen zu vermeiden. d) Zugleich betont der Bundesrat, dass Doppelplanungen unterschiedlicher Ausführungsarten zu vermeiden sind. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, die infolge paralleler Planungen erforderlich würden und zu weiteren Verzögerungen führen können. Es bedarf daher klarer Technologiefestlegungen für einzelne Vorhaben oder Streckenabschnitte, um unnötige Parallelplanungen in nachgelagerten ... Planungs- und Genehmigungsverfahren zu vermeiden. Eine überwiegende Bündelung sollte dabei ausreichen, um eine Bauweise für ein ganzes Vorhaben zu entscheiden und bei Abzweigen von Stammstrecken zusätzliche Verfahrensanforderungen zu vermeiden und eine Verzögerung der Inbetriebnahme des Gesamtsystems zu verhindern. e) Der Bundesrat betont darüber hinaus die Bedeutung der gesellschaftlichen Akzeptanz der Energiewende und des Netzausbaus. Die im Vergleich zu Freileitungsvorhaben bei Erdverkabelungsvorhaben höhere Akzeptanz der Bevölkerung vor Ort ist hoch relevant für das Gelingen der Umsetzung der Netzausbauziele. Es muss im Gesetzgebungsverfahren sichergestellt werden, dass eine substanzielle mehrjährige Verzögerung infolge der Umstellung von HGÜ-Leitungen auf die Freileitungsplanung mit hohen Redispatchkosten vermieden wird. f) Der Bundesrat weist zudem auf die wirtschaftspolitische Bedeutung verlässlicher Planungssicherheit auch für die kapitalintensive Kabelindustrie hin, deren jüngst ausgebaute Produktionskapazitäten nicht kurzfristig beliebig hoch oder heruntergefahren werden können. Eine auch für die Elektroindustrie vorhersehbare Entwicklung ist daher ein wesentlicher Faktor für die Sicherstellung der erforderlichen Produktionskapazitäten für den Netzausbau und den Erhalt der Resilienz durch verfügbare heimische energietechnische Kompetenz. Zum Gesetzentwurf allgemein 13. [a) Der Bundesrat begrüßt die Fortschreibung des Bundesbedarfsplangesetzes. Diese ist zwingend erforderlich, um einen Fadenriss zu vermeiden und den erforderlichen Netzausbau im Übertragungsnetz zügig fortzusetzen. Nur mit einem zügigen Netzausbau kann die Umsetzung der Energiewende in allen Sektoren gelingen. b) Der Bundesrat sieht in dem Verzicht auf einen Erdkabelvorrang für Höchstspannungs-Gleichstrom-Vorhaben jedoch ein erhebliches Risiko für die Verzögerung von Projekten. Bereits begonnene Planungen müssen voll- [U Wo] ständig überarbeitet werden. Erfahrungen in der Vergangenheit zeigen zudem, dass die Erdverkabelung eine höhere Akzeptanz vor Ort sichert. Dies ermöglicht eine zügige Durchführung von Planungs- und Genehmigungsverfahren und vermeidet mehrjährige Verzögerungen des zwingend benötigten Netzausbaus.] 14. c) Der Bundesrat bittet zu prüfen, inwiefern betroffene Länder und Netzbetreiber bei Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen die Bauweise selbst wählen können. Damit kann sichergestellt werden, dass für die Projekte je nach regionalen Besonderheiten die effizienteste Bauweise gewählt werden kann. Wo

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