Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 270/1/26
29.05.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - U - Wo
zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Bundesbedarfsplangesetzes
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 BBPlG)
Artikel 1 Nummer 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die geplante Neufassung des § 3 Absatz 1 BBPlG-E normiert für
Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsvorhaben als Ausführungsart pauschal eine
Freileitungsbauweise. Durch diese gesetzliche Vorfestlegung eines
Freileitungsvorrangs wird die Entscheidung über die technische Ausführung der
Vorhaben sowohl der Netzentwicklungsplanung als auch dem nachgelagerten
Planungs- und Genehmigungsprozess entzogen und der erforderliche
Abwägungsspielraum erheblich eingeschränkt.
U
Wo
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 2
bis 5)
...
Für den begrenzten Kreis der betroffenen Vorhaben ist eine solche gesetzliche
Vorfestlegung nicht erforderlich. Sie reduziert zugleich die Möglichkeit, auf
konkrete örtliche Gegebenheiten sowie auf umwelt- und raumordnerische
Belange angemessen zu reagieren.
Bereits jetzt ist offensichtlich, dass es bei einer Abkehr vom Erdkabelvorrang
zu Verzögerungen kommen wird, wie man am Beispiel in Nordrhein-Westfalen
(Vergleich HGÜ BBPlG Nr. 30/Alegro und BBPlG Nr. 2/Ultranet) erkennen
kann. Bei zeitgleicher Aufnahme in den Bundesbedarfsplan 2013 und
vergleichbarer Leitungslänge von Abschnitten ist das Erdkabelprojekt seit 2020 in
Betrieb, während die Freileitung erst Ende dieses Jahres 2026 in Betrieb gehen
soll. Dies ist insbesondere auf die höhere Akzeptanz und geringeren
Einwenderzahlen beim Erdkabelprojekt zurückzuführen.
Zudem ist die Regelung mit substantiellen rechtlichen Risiken verbunden. Die
Umstellung von Erdkabel- auf Freileitungsbauweise stellt eine wesentliche
Änderung der Planungsgrundlagen dar und kann nach Artikel 3 Absatz 2 und
Absatz 3 der SUP-Richtlinie (2001/42/EG) eine erneute Strategische
Umweltprüfung erforderlich machen. Unterbleibt diese, drohen Risiken für die
Rechtssicherheit sowie erfolgreiche gerichtliche Überprüfungen.
Auch aus verfahrensökonomischer Sicht ist die Regelung kritisch zu bewerten.
Änderungen der Ausführungsart in laufenden oder fortgeschrittenen Verfahren
führen zu zusätzlichen Planungsschritten, erhöhtem Abstimmungsbedarf sowie
zu einer Zunahme von Einwendungen durch Betroffene, Träger öffentlicher
Belange und klageberechtigte Verbände. Praxiserfahrungen zeigen
demgegenüber, dass Vorhaben in Erdverkabelung aufgrund höherer Akzeptanz und
geringerer Einwendungszahlen deutlich schneller realisiert werden können.
Insbesondere bei einer Umstellung bereits weit fortgeschrittener
Erdkabelplanungen auf eine Freileitungsbauweise ist regelmäßig mit erheblichen
zeitlichen Verzögerungen zu rechnen, da seit zwei Jahren bestehende planerische
Grundlagen entfallen, neue Trassenkorridore nach Abschluss der laufenden
Netzentwicklungsplanung ab kommendem Jahr neu entwickelt werden müssen
und zusätzliche europa- und fachrechtliche Anforderungen – insbesondere im
Zusammenhang mit der Umsetzung der RED-III-Vorgaben für die Ausweisung
von Infrastrukturgebieten innerhalb von 20 Monaten – zu berücksichtigen sind.
Insgesamt ist daher von einer viereinhalbjährigen Verzögerung der betroffenen
Projekte durch Umplanung zuzüglich einer absehbar mehrjährigen
Verzögerung durch zusätzliche Einwendungen auszugehen, die den angestrebten
Beschleunigungseffekt konterkariert.
Die zu erwartenden Verzögerungen stehen dem Ziel einer Beschleunigung des
Netzausbaus entgegen. Etwaige investive Kostenvorteile der
Freileitungsbauweise werden durch die zu erwartende zusätzliche Verfahrensdauer sowie
hieraus resultierende Systemkosten, insbesondere Redispatch-Kosten,
voraussichtlich weitgehend kompensiert.
...
Die Neuregelung führt zudem zur abschnittsweisen Kombination
unterschiedlicher Ausführungsarten innerhalb eines Vorhabens. Hierdurch werden
zusätzliche Abstimmungen, erneute Prüfungen sowie wiederholte Überarbeitungen
der Planungsunterlagen erforderlich, wodurch die Komplexität sowie der
Zeitaufwand im Gesamtverfahren erhöht werden. Dies gilt insbesondere für
Stammtrassen sowie Auf- und Abzweige, bei denen unterschiedliche
Ausführungsarten regelmäßig zusätzliche technische Schnittstellen, erhöhten
Koordinationsbedarf sowie in der Folge weitere Kosten verursachen.
Darüber hinaus widerspricht die Regelung tendenziell dem Erfordernis einer
effizienten und freiraumschonenden Bündelung von Netzinfrastrukturen. Die
Erdkabelbauweise ermöglicht insbesondere in Verbindung mit
Leerrohrsystemen eine höhere Bündelungsdichte und trägt dadurch zur Vermeidung
zusätzlicher Flächeninanspruchnahmen bei.
Vor diesem Hintergrund ist die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung nicht
geeignet, die Ziele eines beschleunigten, rechtssicheren und
akzeptanzgetragenen Netzausbaus zu erreichen und ist daher zu streichen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 5, 6 BBPlG)
Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 5 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Eine Leitung zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung eines
Vorhabens nach Satz 2 kann
1. als Erdkabel ausgeführt werden, sofern die Ausführung und der
Betrieb als Erdkabel kosteneffizienter sind als eine Ausführung als
Freileitung, oder
2. in technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als
Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, sofern eine
Ausführung als Freileitung aus technischen Gründen nicht machbar ist.“
b) Satz 6 ist zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Einführung eines Freileitungsvorrangs für neue Hochspannungs-
Gleichstrom-Übertragungs-Leitungen führt zu einer maßgeblichen Senkung der Aus-
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 3,
4)
...
bau- und Betriebskosten. Die durch die Regelung in § 3 Absatz 1 Satz 5
BBPlG-E vorgesehenen drei Ausnahmen für Teilabschnitte (1. parallele
Leitungsführung zu vorhandenen Kabeltrassen, 2. technische Unmöglichkeit und
3. Erdkabel kosteneffizienter als Freileitung) bergen die Gefahr, dass der
Kostenvorteil für Freileitungen aufgehoben wird, insbesondere wenn bei einem
Vorhaben die Ausnahmen mehrmals aufgerufen werden. Mit einer
Beschränkung der Ausnahmen auf die Fälle 1. „Ausführung und Betrieb eines Erdkabels
für das gesamte Vorhaben ist kosteneffizienter als eine Freileitung“ und 2. „in
technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten ist die Ausführung als
Freileitung technisch nicht möglich“ wird dieser Gefahr ausreichend begegnet.
Zu Buchstabe b:
Die Planungskompetenz für die Ausführung des Vorhabens im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben obliegt dem Vorhabenträger. Die vorgesehene
Regelung in § 3 Absatz 1 Satz 6 BBPlG-E, wonach die Genehmigungsbehörde vom
Vorhabenträger verlangen kann, ein Vorhaben in einer bestimmten Art und
Weise auszuführen, greift nicht nur unzulässigerweise in dieses Recht ein.
Diese Regelung führt auch dazu, dass die klare Aufgabentrennung zwischen
Vorhabenträger und Genehmigungsbehörde aufgehoben wird und dadurch
Zweifel an der Neutralität der Genehmigungsbehörde erwachsen können.
Satz 6 ist somit zu streichen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 BBPlG)*
In Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 ist nach der Angabe
„nach Satz 1“ die Angabe „oder einer Offshore-Anbindungsleitung nach § 3
Nummer 82 des Energiewirtschaftsgesetzes“ einzufügen.
Begründung:
Offshore-Anbindungsleitungen nach § 3 Nummer 82 EnWG sind oftmals nicht
Teil des BBPlG und fallen somit nicht unter den Satz 1. Gerade in Regionen
mit einem hohen Anteil von Offshore-Anbindungsleitungen sind jedoch
Bündelungsoptionen gegeben, die Planungszeiten deutlich verkürzen können. Die
Planung und Genehmigung von Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungs-
Freileitungen in diesen Bereichen würde zu deutlich höheren Zeitaufwänden
führen. Erfahrungsgemäß verringert zudem der Bau von Freileitungen neben
Erdkabeltrassen die Akzeptanz vor Ort erheblich.
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 2
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1, 2)
...
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 6 BBPlG)*
Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 6 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Auf Verlangen der für die Planung (Infrastrukturgebieteplanung,
Bundesfachplanung, Raumverträglichkeitsprüfung) oder Zulassung des Vorhabens
zuständigen Behörde kann eine Leitung unter den Voraussetzungen des Satzes 5
insgesamt als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.“
Begründung:
Vor dem Zulassungsverfahren können Bundesfachplanungen,
Infrastrukturgebietsausweisungen oder Raumverträglichkeitsprüfungen erforderlich sein.
Eine Beschränkung auf die Bundesfachplanung ist nicht zielführend.
Wenn dem Zulassungsverfahren ein Planungsverfahren
(Infrastrukturgebietsausweisung, Bundesfachplanung, Raumverträglichkeitsprüfung) vorgeschaltet
ist, muss bereits die zuständige Planungsbehörde die Erdverkabelung gemäß
§ 3 Absatz 1 Satz 5 BBPlG-E verlangen. Wäre die Erdverkabelung in diesen
Fällen erst von der nachfolgenden Zulassungsbehörde im Zulassungsverfahren
zu verlangen, müsste der Vorhabenträger die detaillierten und sehr
umfassenden Genehmigungsunterlagen sowohl für die Erdkabel-Variante als auch für
Freileitungs-Variante erarbeiten. Dies würde die Verfahren in erheblicher
Weise verzögern.
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 7 – neu –, 8 – neu – BBPlG)
Nach Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 6 sind die folgenden Sätze
einzufügen:
„Satz 2 gilt nicht für Offshore-Anbindungsleitungen nach § 3 Nummer 82 des
Energiewirtschaftsgesetzes, internationale Offshore-Anbindungsleitungen nach
§ 3 Nummer 60 des Energiewirtschaftsgesetzes und internationale Offshore-
Verbindungsleitungen nach § 3 Nummer 61 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Diese werden in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer als
Seekabel und landeinwärts bis zu den im Bundesbedarfsplan festgelegten Netz-
* Hilfsempfehlung zu Ziffer 2
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1, 2)
Wi
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
...
verknüpfungspunkten als Freileitung oder Erdkabel errichtet und betrieben oder
geändert.“
Begründung:
Der Bau von Freileitungen im Küstenmeer und der Ausschließlichen
Wirtschaftszone ist technisch nicht möglich. Der Bau von Freileitungen vom
Anlandungspunkt bis zum Konverterstandort ist angesichts der massiven Anzahl
von Offshore-Netzanbindungssystemen und Interkonnektoren mit erheblichen
Akzeptanzproblemen und insbesondere im Küstenbereich auch Betroffenheiten
von Vogelschutzgebieten verbunden. Es ist somit für das Gelingen des
Offshore-Ausbaus essenziell, dass die bisherige Vorgehensweise einer
Seekabelverlegung in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer sowie
einer Ausführung als Freileitung oder Erdkabel landeinwärts bis zu den
Netzverknüpfungspunkten bestehen bleibt. Dies wird ausweislich der Begründung
auch von der Bundesregierung nicht infrage gestellt. Der Wortlaut der
Regelung sieht jedoch klar vor, dass erstmalig im Gesetz aufgenommene
Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen als Freileitungen zu errichten
sind. Eine Klarstellung in der Begründung ist nicht ausreichend für eine
entsprechende Rechtssicherheit. Es droht die Verzögerung von Verfahren zu
Interkonnektoren und Offshore-Netzanbindungssystemen, die im
Bundesbedarfsplangesetz enthalten sind.
...
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f (Anlage Nummer 87 BBPlG)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f Anlage Nummer 87 ist durch die folgende
Nummer 87 zu ersetzen:
„
87 Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin;
Drehstrom, Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Höchstspannungsleitungen Punkt Biesdorf Süd –
Wuhlheide
– Maßnahme Thyrow – Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow –
Schönefeld mit Abzweig Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow –
Landesgrenze Berlin/Brandenburg
– Maßnahme Landesgrenze Berlin/Brandenburg – Bezirk
Steglitz-Zehlendorf (Berlin) - Bezirk Mitte
– Maßnahme Malchow – Bezirke Mitte/Reinickendorf
(Berlin) – Reuter
– Maßnahme Reuter – Teufelsbruch
A1, G
F
F
F
“
Begründung:
Der Bundesbedarfsplan wird um zahlreiche neue Vorhaben ergänzt, für die die
Bundesnetzagentur im Rahmen des Netzentwicklungsplans Strom 2037/2045
die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf
festgestellt hat. Darüber hinaus wird u. a. das Vorhaben 87
„Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin“ gemäß dem aktuellen
Planungsstand angepasst.
Das Vorhaben besteht nun aus fünf Teilvorhaben, davon zwei
Freileitungsprojekte und drei Kabeltunnelprojekte. Von den drei Teilvorhaben mit
Erdverkabelung wurden bislang zwei als „länderübergreifend“ und besonders
eilbedürftig gekennzeichnet („A1, F, G“). Sie fallen damit in die Zuständigkeit
der Bundesnetzagentur. Das dritte Teilvorhaben von Reuter nach Teufelsbruch
(als Teil der 380-kV-Kabeldiagonale Berlin, die bislang über
Einzelgenehmigungen realisiert wird) wurde im Gesetzentwurf hingegen nicht entsprechend
Wi
...
gekennzeichnet und muss somit von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde im Planfeststellungsverfahren genehmigt werden. Von den beiden
Freileitungsvorhaben ist wiederum eines als Bundesvorhaben und besonders
eilbedürftig („A1, G“) und eines als Ländervorhaben deklariert.
Grundsätzlich handelt es sich bei dem Vorhaben Nummer 87 um ein
länderübergreifendes Vorhaben. Die bisherige Aufteilung der Einzelmaßnahmen in
Länder- und Bundesvorhaben ist weder konsistent noch sach- und
zweckdienlich. Da die Teilvorhaben einen gemeinsamen energiewirtschaftlichen Zweck
verfolgen, sollten sie aus Effizienz- und Beschleunigungsgründen
genehmigungsrechtlich in einer Hand bei der Bundesnetzagentur liegen. Dies gilt
insbesondere für die drei Kabeltunnelprojekte. Die entsprechende Kennzeichnung
A1 sollte deshalb für das gesamte Vorhaben 87 gelten.
Eine inhaltlich gleichlautende Empfehlung zum seinerzeit vorgelegten
Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte bereits am 20. Dezember 2024 eine breite
Mehrheit im Bundesrat gefunden (vgl. BR-Drucksache 581/24 (B)). Aufgrund
des Bruchs des Ampel-Koalition war das Gesetzesvorhaben dann jedoch nicht
mehr zum Abschluss gebracht worden.
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 108 BBPlG)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Anlage Nummer 108 Spalte 3 ist nach der
Angabe „B“ die Angabe „ , E“ einzufügen.
Begründung:
Der Interkonnektor Tarchon soll durch die Ausschließliche Wirtschaftszone
und das niedersächsische Küstenmeer nach Niederlangen verlegt werden und
wird bislang als Erdkabel geplant. Eine Verlegung als Freileitung ist in der
Nordsee nicht möglich. Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzentwurfs legt in Satz 2
jedoch klar fest, dass erstmalig im geplanten Gesetz aufgenommene
Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen nicht mit E gekennzeichnet
werden und in der Folge als Freileitungen zu errichten sind. Satz 3 gibt an, dass
hiervon für grenzüberschreitende Vorhaben abgewichen werden kann. Die
Begründung zu Nummer 2 erläutert zwar eine Nichtanwendbarkeit von § 3
Absatz 1 Satz 2 auf Offshore-Netzanbindungsleitungen, internationale hybride
Offshore-Netzanbindungsleitungen, internationale Offshore-
Verbindungsleitungen und internationale radiale Offshore-Netzanbindungsleitungen. Dies
ist aber im Zusammenhang mit dem Wortlaut des Gesetzentwurfs mit
entsprechenden Rechtsunsicherheiten verbunden.
Wi
U
Wo
...
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 132 BBPlG)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Anlage Nummer 132 Spalte 2 ist nach der
Angabe „Streumen“ die Angabe „ – Großenhain“ einzufügen.
Begründung:
Es handelt sich um die Klarstellung des räumlichen Verlaufs der Leitung sowie
des Bedarfs eines Netzknotens am Standort Großenhain. Der Freistaat Sachsen
plant am Standort Großenhain die Entwicklung eines Industriegebietes auf
eigener Fläche.
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 141 BBPlG)
a) Der Bundesrat erkennt den Bedarf an zusätzlichen Transportkapazitäten
zwischen Thüringen und Bayern an und begrüßt daher grundsätzlich
Investitionen in die Netzinfrastruktur, die dazu beitragen, diesen Bedarf zu
decken.
b) Der Bundesrat bemängelt, dass mit der Ausweisung des Vorhabens mit den
einzelnen Stützpunkten der Untersuchungsraum von vornherein erheblich
verkleinert wurde und damit eine nicht adäquate Vorfestlegung zum
Trassenverlauf erfolgt.
c) Der Bundesrat erwartet, dass im weiteren Verfahren bei der Umsetzung des
Vorhabens ein Trassenkorridor ermittelt wird, der den Interessen und den
energetischen Bedarfen der Region umfassend Rechnung trägt.
Begründung:
Mit der Eingrenzung des Suchraums von Beginn an wurde verhindert, dass ein
größerer Raum in die Untersuchungen einbezogen werden kann und so die
Möglichkeit der Ertüchtigung bestehender Trassen und die Bündelung mit
bereits vorhandenen Leitungen in Richtung Grafenrheinfeld entsprechend
berücksichtigt und so dem Prinzip der Netz-Optimierung vor Netz-Verstärkung
vor Netz-Ausbau (NOVA-Prinzip) angemessen Rechnung getragen werden
kann. Nur mit einem entsprechend weit gefassten Untersuchungsraum könnte
eine Freileitungsvariante als Neubau auf offener Strecke mit einem Verlauf in
Bündelung mit vorhandenen Freileitungen verglichen werden.
Wi
U
...
Im weiteren Verfahren der konkreten Ermittlung des Trassenkorridors ist
sicherzustellen, dass den Bedarfen und Interessen der Region umfassend
Rechnung getragen wird. Das schließt u. a. mögliche Netzverknüpfungspunkte ein,
die für eine sinnvolle Anbindung der Verteilernetze in Thüringen sorgen.
Entsprechende Netzverknüpfungspunkte ermöglichen dabei eine stärkere
Vermaschung des regionalen Verteilernetzes mit dem Übertragungsnetz und
dienen so der Integration erneuerbarer Energien und ersparen
Ausbaumaßnahmen im Verteilernetz.
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 142, 143 BBPlG)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Anlage Nummer 142 Spalte 3 und
Nummer 143 Spalte 3 ist jeweils nach der Angabe „B“ die Angabe „ , E“
einzufügen.
Begründung:
Seit ca. zwei Jahren liegen für die Vorhaben Präferenzräume für eine
Erdkabelbauweise vor, entsprechende Vorbereitungen für die Planfeststellungsverfahren
wurden durchgeführt. Bei einer Änderung der Bauweise müssten diese
vollständig verworfen werden. Vielmehr müsste nunmehr ein neues
Infrastrukturgebiet mit einer entsprechenden 20-Monatsfrist ermittelt werden, sodass
insgesamt ein Zeitverlust von über vier Jahren entstehen würde. Ein
Infrastrukturgebiet für ein Erdkabel könnte hingegen auf den vorhandenen Unterlagen
aufbauen, bereits begonnene Unterlagen für das Planfeststellungsverfahren
könnten weitgehend wiederverwertet werden. Wenn Großprojekte, bei denen eine
Erdverkabelung möglich und erprobt ist, trotzdem in Form von 80 - 100 Meter
hohen Masten umgesetzt werden, ist zudem mit erheblichem Widerstand vor
Ort und einer damit einhergehenden Belastung der Planungsverfahren zu
rechnen.
Durch die Änderung der Bauweise sind somit mehrjährige Verzögerungen zu
erwarten, der daraus resultierende zusätzliche Redispatch-Bedarf zeigt zudem,
dass ein Umstieg auf eine Freileitungsbauweise die Stromsystemkosten
erhöhen kann.
Darüber hinaus liegt für eine Freileitungsbauweise für die beiden Projekte
keine Strategische Umweltprüfung nach Artikel 3 Absatz 2 und Absatz 3 der
SUP-Richtlinie (2001/42/EG) vor. Eine gesetzliche Festlegung birgt daher
erhebliche rechtliche Risiken. Aufgrund der grundlegend unterschiedlichen
Umweltauswirkungen einer Freileitung im Vergleich zu einem Erdkabel sowie der
voraussichtlich anderen Trassenführung, ist eine Verwendung der bereits er-
Wi
U
Wo
...
stellten SUP für die beiden Vorhaben in Erdkabelbauweise nicht ausreichend.
Diese ist erneut mit einer entsprechenden Öffentlichkeitsbeteiligung
durchzuführen, um die europarechtliche Angreifbarkeit des Gesetzentwurfs zu
verhindern und etwaige Rechtsunsicherheiten für die nachgelagerten
Genehmigungsverfahren und auch hiermit verbundene Verzögerungen beim Netzausbau zu
vermeiden.
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 144 – neu – BBPlG)
Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Anlage Nummer 143 ist die folgende
Nummer 144 einzufügen:
„
144 Schenklengsfeld –
Suchraum Philippsthal
– Eiterfeld
“
Begründung:
Bereits im Netzentwicklungsplan Version 2023 wiesen die
Übertragungsnetzbetreiber mit dem Vorhaben „P231“ den Bedarf einer 380 Kilovolt-
Netzanbindung und des Baus eines Umspannwerks im Raum Philippsthal zur
Versorgung unter anderem eines Industrieunternehmens aus. Dieses Vorhaben
wurde im aktuellen Netzentwicklungsplan Version 2025 ebenfalls in
sämtlichen Szenarien bestätigt. Der Bedarf ist nunmehr unstreitig, sodass aufgrund
notwendiger Planungssicherheit eine Aufnahme des Vorhabens in den
Bundesbedarfsplan geboten ist.
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die Fortschreibung des Bedarfskatalogs im
Bundesbedarfsplangesetz als wichtigen Beitrag zur Beschleunigung des
Stromnetzausbaus im Zuge der Energiewende. Ein leistungsfähiges Übertragungsnetz
ist zentrale Voraussetzung für die weitere Transformation der Industrie hin
zur Treibhausgasneutralität sowie für die Gewährleistung von
Versorgungssicherheit und Systemstabilität.
Wi
U
...
b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene
Umstellung einzelner Leitungsvorhaben von der Erdverkabelungs- auf eine
Freileitungsbauweise umfassende Verzögerungsrisiken birgt. Der
Bundesbedarfsplan ist als Plan umweltprüfungspflichtig. Dem wird regelmäßig mit
der Umweltprüfung nach Abschluss des Netzentwicklungsplanes Strom
Rechnung getragen, wie sie zuletzt 2024 erfolgt ist. Damals erfolgte die
Umweltprüfung für die Ausführung der Gleichstromvorhaben in
Erdkabelbauweise. Jetzt besteht die Gefahr eines Verstoßes gegen die Pflicht zur
Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP), sofern
wesentliche nachträgliche Änderungen der Planungsgrundlagen ohne erneute
Umweltprüfung vorgenommen werden. Bei Änderung der Technologie
wäre für die Leitung ein Infrastrukturgebiet nach § 12j Absatz 1 EnWG
auszuweisen und dafür nach § 12j Absatz 6 erneut eine Strategische
Umweltprüfung durchzuführen, was zu einer vermeidbaren Verzögerung
führen würde. Der Bundesrat betont die herausragende Bedeutung von
Rechtssicherheit für die zügige Umsetzung der Vorhaben und fordert, vermeidbare
rechtliche Risiken und eine mehrjährige Verzögerung aufgrund
bundesverwaltungsgerichtlicher Überprüfungen konsequent auszuschließen.
c) Vor dem Hintergrund des langfristig steigenden Bedarfs an
Übertragungskapazitäten zwischen den Erzeugungsregionen an und in der Nordsee und
den industriellen Verbrauchsschwerpunkten im Binnenland hebt der
Bundesrat die strategische Bedeutung einer freiraumschonenden und
effizienten Bündelung von Netzinfrastrukturen hervor. Der Bundesrat hebt
ferner hervor, dass es daher von erheblicher Bedeutung ist, auch künftig bei
HGÜ-Erdkabeln (HGÜ = Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung)
Leerrohrsysteme und vorausschauende Bündelungsoptionen planerisch
vorzusehen, um Trassenmultiplikationen und zusätzliche
Flächeninanspruchnahmen zu vermeiden.
d) Zugleich betont der Bundesrat, dass Doppelplanungen unterschiedlicher
Ausführungsarten zu vermeiden sind. Dies gilt insbesondere für zusätzliche
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, die infolge paralleler Planungen
erforderlich würden und zu weiteren Verzögerungen führen können. Es bedarf
daher klarer Technologiefestlegungen für einzelne Vorhaben oder
Streckenabschnitte, um unnötige Parallelplanungen in nachgelagerten
...
Planungs- und Genehmigungsverfahren zu vermeiden. Eine überwiegende
Bündelung sollte dabei ausreichen, um eine Bauweise für ein ganzes
Vorhaben zu entscheiden und bei Abzweigen von Stammstrecken zusätzliche
Verfahrensanforderungen zu vermeiden und eine Verzögerung der
Inbetriebnahme des Gesamtsystems zu verhindern.
e) Der Bundesrat betont darüber hinaus die Bedeutung der gesellschaftlichen
Akzeptanz der Energiewende und des Netzausbaus. Die im Vergleich zu
Freileitungsvorhaben bei Erdverkabelungsvorhaben höhere Akzeptanz der
Bevölkerung vor Ort ist hoch relevant für das Gelingen der Umsetzung der
Netzausbauziele. Es muss im Gesetzgebungsverfahren sichergestellt
werden, dass eine substanzielle mehrjährige Verzögerung infolge der
Umstellung von HGÜ-Leitungen auf die Freileitungsplanung mit hohen
Redispatchkosten vermieden wird.
f) Der Bundesrat weist zudem auf die wirtschaftspolitische Bedeutung
verlässlicher Planungssicherheit auch für die kapitalintensive Kabelindustrie
hin, deren jüngst ausgebaute Produktionskapazitäten nicht kurzfristig
beliebig hoch oder heruntergefahren werden können. Eine auch für die
Elektroindustrie vorhersehbare Entwicklung ist daher ein wesentlicher Faktor für
die Sicherstellung der erforderlichen Produktionskapazitäten für den
Netzausbau und den Erhalt der Resilienz durch verfügbare heimische
energietechnische Kompetenz.
Zum Gesetzentwurf allgemein
13. [a) Der Bundesrat begrüßt die Fortschreibung des Bundesbedarfsplangesetzes.
Diese ist zwingend erforderlich, um einen Fadenriss zu vermeiden und den
erforderlichen Netzausbau im Übertragungsnetz zügig fortzusetzen. Nur mit
einem zügigen Netzausbau kann die Umsetzung der Energiewende in allen
Sektoren gelingen.
b) Der Bundesrat sieht in dem Verzicht auf einen Erdkabelvorrang für
Höchstspannungs-Gleichstrom-Vorhaben jedoch ein erhebliches Risiko für die
Verzögerung von Projekten. Bereits begonnene Planungen müssen voll-
[U
Wo]
ständig überarbeitet werden. Erfahrungen in der Vergangenheit zeigen
zudem, dass die Erdverkabelung eine höhere Akzeptanz vor Ort sichert. Dies
ermöglicht eine zügige Durchführung von Planungs- und
Genehmigungsverfahren und vermeidet mehrjährige Verzögerungen des zwingend
benötigten Netzausbaus.]
14. c) Der Bundesrat bittet zu prüfen, inwiefern betroffene Länder und
Netzbetreiber bei Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen die
Bauweise selbst wählen können. Damit kann sichergestellt werden, dass für
die Projekte je nach regionalen Besonderheiten die effizienteste Bauweise
gewählt werden kann.
Wo
Relationen
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)