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Schriftliche Frage 64 von Max Straubinger (CDU/CSU): Wie viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst (des Bund und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder) haben die Inflationsausgleichspräm…

dip / schriftliche_frage 13.09.2024 · WP 20 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. September 2024 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

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Schriftliche Frage 64 von Max Straubinger (CDU/CSU): Wie viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst (des Bund und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder) haben die Inflationsausgleichspräm… Frage 64 (Max Straubinger, CDU/CSU): Wie viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst (des Bund und nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder) haben die Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro (steuer- und abgabefrei) bislang erhalten (bitte nach Kalenderjahr aufschlüsseln), und wie hoch sind die dadurch entstandenen Beitragsausfälle in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff vom 9. September 2024: Die Bundesregierung beschränkt sich in ihrer Antwort auf die Tarifbeschäftigten des Bundes. Informationen zu den Beschäftigten der Länder liegen der Bundesregierung nicht vor. Da nach Beiträgen zur Sozialversicherung gefragt ist, wurden Beamte, Richter und Soldaten nicht einbezogen, weil sie nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Für die Tarifbeschäftigten des Bundes gilt der Tarifvertrag (TV) über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich), wonach der Bezug von Sonderzahlungen in Abhängigkeit von der Erfüllung der Voraussetzungen und von dem Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit steht. Demnach erhielten den Inflationsausgleich 2023 i. H. v. bis zu 1.240 Euro nur Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Bund am 1. Mai 2023 Bestand hatte und bei denen an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 ein Entgeltanspruch gegeben war (§ 2 Absatz 1 TV Inflationsausgleich). Die monatlichen Sonderzahlungen i. H. v. bis zu 220 Euro erhielten Beschäftigte in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate), sofern in dem jeweiligen Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat (§ 3 Absatz 1 TV Inflationsausgleich). Daten zur Gewährung der Sonderzahlungen an Tarifbeschäftigte des Bundes im Jahr 2023 oder 2024 werden durch das Statistische Bundesamt nicht erhoben. Zur Einschätzung der Größenordnung des Leistungsvolumens kann auf die Beschäftigtenzahlen der Bundesverwaltung zurückgegriffen werden. Zum Stichtag 30. Juni 2022 betrug die Anzahl der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes im Bundesbereich rund 156.700 Personen. Die Beschäftigtenzahlen zum Stichtag 30. Juni 2023 hat das Statistische Bundesamt noch nicht veröffentlicht. Sobald sie vorliegen, können sie der Datenbank GENESIS-Online (www-genesis.desta tis.de/genesis/online) entnommen werden. Nach Auffassung der Bundesregierung sind keine Beitragsausfälle entstanden, da die Sonderzahlungen kein sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn sind. Es handelt sich um Leistungen des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne von § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes, die in Form von Zuschüssen gezahlt werden (§ 4 Absatz 1 TV Inflationsausgleich). Die Ansprüche nach dem Tarifvertrag bestanden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ergab sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

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