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Folgen einer möglichen Abschaffung der Minijobs für den Arbeitsmarkt und die Betroffenen (Antwort zu Drs. 21/7749)

dip / drucksache 10.09.2026 · WP 21 · 21/7990 · Antwort · Original ↗

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Folgen einer möglichen Abschaffung der Minijobs für den Arbeitsmarkt und die Betroffenen (Antwort zu Drs. 21/7749) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7990 21. Wahlperiode 10.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Stephan, Gerrit Huy, Birgit Bessin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7749 – Folgen einer möglichen Abschaffung der Minijobs für den Arbeitsmarkt und die Betroffenen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission („Rentenkommission“) unter Vorsitz von Prof. Dr. Constanze Janda und Frank- Jürgen Weise hat ihren Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen am 23. Juni 2026 an die Bundesregierung übergeben (www.bmas.de/SharedDocs/Downloa ds/DE/Soziales/empfehlungen-der-rentenkommission-bmas-juni-2026.pdf?__ blob=publicationFile&v=2). Die Kommission schlägt in ihrer 26. Empfehlung vor, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) ohne Opt-out-Möglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) einzubeziehen und ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus abzuschaffen. „Die Kommission schließt sich damit den Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit und der Kommission zur Sozialstaatsreform an, die beitragsrechtliche Begünstigung von Minijobs zu reduzieren, diese verstärkt in die Sozialversicherung zu überführen und Anreize für die Ausübung einer vollzeitnahen Beschäftigung zu setzen.“ Gemäß dem Quartalsbericht erstes Quartal 2026 der Minijobzentrale (www.mi nijob-zentrale.de/DE/service/minijob-statistik/Digitaler_Quartalsbericht_/ node) gibt es aktuell ca. 6,8 Mio. Minijobs. Die führenden anbietenden Branchen sind der Handel und die Gastronomie. Ca. 4,7 Mio. Minijobber haben zusätzlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (https://de.statista.com/infografik/1171/erwerbstaeti ge-in-deutschland-mit-nebenjob/). Circa 900 000 Rentner (www.tagesscha u.de/wirtschaft/arbeitsmarkt/rentner-arbeit-102.html) und eine hohe unbekannte Zahl der Studenten (www.studierendenwerke.de/presse/pressemitteilungen/ pressemitteilung/presse-statement-studierende-muessen-weiterhin-minijobs-m achen-koennen) üben Minijobs aus. Nach Ansicht der Fragesteller ist davon auszugehen, dass ein Teil der Minijobber zugleich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Für Teilzeitbeschäftigung besteht nach § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zwar unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes mit höherer Arbeits- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 10. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. zeit; daraus folgt jedoch nicht in jedem Fall ein unmittelbarer Anspruch auf Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung. Nach Ansicht der Fragesteller wird der Entfall der Minijobregelung besonders Haushalte finanziell stark belasten, deren verfügbares Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und Minijobs nach Abzug der Haushaltskosten bereits sehr gering ist. Haushalte mit hohem verfügbarem Einkommen werden möglicherweise zukünftig auf zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse verzichten. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 ihren Bericht vorgelegt, wie die Alterssicherung angesichts der demografischen Entwicklung auch in Zukunft stabil, gerecht und nachhaltig gestaltet werden kann. Der Koalitionsausschuss hat entschieden, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission als Gesamtpaket umzusetzen. Es wäre nicht sinnvoll, lediglich einzelne Elemente davon herauszugreifen, denn nur in Kombination können die vorgeschlagenen Maßnahmen die gewünschten Wirkungen entfalten. Derzeit wird an der konkreten gesetzlichen Umsetzung der Vorschläge der Alterssicherungskommission gearbeitet. Dem Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens kann nicht vorgegriffen werden.  1. Wie viele Beschäftigte mit einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis üben nach Kenntnis der Bundesregierung zusätzlich ein Minijob aus (bitte nach der Wochenarbeitszeit des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses: bis 10 Stunden, 10 bis 20 Stunden, 20 bis 30 Stunden, über 30 Stunden, aufschlüsseln)? Nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit übten zum Stichtag 31. Dezember 2025 rund 3,6 Mio. sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zusätzlich (mindestens) eine geringfügige Beschäftigung (geringfügig entlohnt oder kurzfristig) aus. Eine Unterscheidung nach Wochenarbeitszeit liegt aus dieser Quelle nicht vor. Auf Basis der Mikrozensus-Befragung des Statistischen Bundesamtes ist eine Auswertung der normalerweise geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit in der Haupttätigkeit für abhängig Beschäftigte möglich. Für die spezifische Fragestellung wurden diese abgegrenzt als Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Auszubildende. Beamtinnen/Beamte, Soldatinnen/Soldaten, Freiwilligendienstleistende und Personen, die angeben eine geringfügig entlohnte, kurzfristige Beschäftigung oder einen Ein-Euro-Job auszuüben, wurden herausgerechnet. Geringfügige Beschäftigung ist im Mikrozensus untererfasst. Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Tabelle: Abhängig Beschäftigte1 mit einer weiteren Tätigkeit nach normalerweise geleisteter wöchentlicher Arbeitszeit in 1 000, Erstergebnisse des Mikrozensus 2025 Normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit in der Haupttätigkeit Anzahl mit mindestens einer weiteren Tätigkeit2 Insgesamt 1 240 1 bis 10 Stunden 24 11 bis 20 Stunden 179 21 bis 30 Stunden 218 über 30 Stunden 820 1 nur Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende 2 die weitere Tätigkeit kann eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung sein Quelle: Statistisches Bundesamt  2. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Bruttoeinkommen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit einem zusätzlichen Minijob (bitte nach der Anzahl und nach dem Bruttoeinkommen: bis unter 1 500 Euro, bis unter 2 500 Euro, bis unter 3 500 Euro, bis unter 4 500 Euro, bis unter 5 500 Euro, über 5 500 Euro, aufschlüsseln)? Aus der Entgeltstatistik der Bundesagentur für Arbeit liegen Angaben zum Entgelt von rund 1,925 Mio. sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Kerngruppe (ohne Beschäftigte, für die besondere Vergütungsregeln zur Ausbildung, zur Jugendhilfe, zur Berufsförderung, zu Tätigkeiten in Behindertenwerkstätten oder zu Freiwilligendiensten gelten) in Vollzeit vor, die mindestens einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen. Zum Stichtag 31. Dezember 2025 lag das sozialversicherungspflichtige monatliche Bruttoentgelt bei rund 38 000 Beschäftigten bei bis zu 1 500 Euro, bei rund 207 000 Beschäftigten bei bis zu 2 500 Euro, bei 758 000 Beschäftigten bei bis zu 3 500 Euro, bei 1,316 Mio. Beschäftigten bei bis zu 4 500 Euro, bei 1,635 Mio. Beschäftigten bei bis zu 5 500 Euro und bei rund 290 000 Beschäftigten bei über 5 500 Euro. Die ausgewiesenen Bruttomonatsentgelte beziehen sich ausschließlich auf die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung; das Entgelt aus der geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigung ist darin nicht enthalten.  3. Wird es nach Planung der Bundesregierung ein Sonderkündigungsrecht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geben, wenn die Minijobs in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse übergehen? Ein Sonderkündigungsrecht aufgrund einer Änderung der sozialversicherungsbzw. steuerrechtlichen Regelung zur Verbeitragung bzw. Besteuerung des Arbeitsentgelts besteht weder auf der Grundlage des geltenden Rechts, noch ist ein solches geplant.  4. Welche zusätzlichen Kosten pro Minijobber könnten nach Berechnung der Bundesregierung Arbeitgebern entstehen, wenn die Minijobs in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse übergehen? Arbeitgeber entrichten auf Minijobs pauschale Sozialabgaben in Höhe von typischerweise 28 Prozent. Dieser Abgabensatz liegt über dem Arbeitgeberanteil bei regulär verbeitragter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, der im Jahr 2026 bei durchschnittlich etwa 21,2 Prozent liegt. Rechnerisch entstehen Arbeitgebern mithin keine zusätzlichen Kosten.  5. Wie hoch ist nach Berechnung der Bundesregierung die ungefähre Nettolohnänderung bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Minijob, wenn die Minijobs in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse übergehen (bitte nach dem Bruttoeinkommen: bis unter 1 500 Euro, bis unter 2 500 Euro, bis unter 3 500 Euro, bis unter 4 500 Euro, bis unter 5 500 Euro, über 5 500 Euro, und nach der Steuerklasse aufschlüsseln)?  6. Wie hoch ist nach Berechnung der Bundesregierung die ungefähre Nettolohnänderung pro Minijobber bei der aktuellen Minijobgrenze von monatlich 603 Euro pro Monat, wenn daraus ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird (bitte nach der Steuerklasse aufschlüsseln)? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Berechnungen vor.  7. Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung das gesamte Jahresarbeitsvolumen der ca. 6,8 Mio. Minijobber in Stunden? Eine Einschätzung der Bundesregierung dazu liegt nicht vor.  8. Wie viele 40-Wochenstunden-Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse könnten theoretisch nach Berechnung der Bundesregierung aus dem in Frage 7 erfragten Jahresarbeitsvolumen entstehen? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.  9. Wie viele Minijobs werden nach Einschätzung der Bundesregierung gekündigt werden, wenn die Minijobregelung entfällt (bitte nach Branchen aufschlüsseln)? 10. Wie viele Minijobs werden nach Einschätzung der Bundesregierung in Arbeitsverhältnisse der Steuerklasse VI übergehen, wenn die Minijobregelung entfällt? 11. Wie viele Minijobs werden nach Einschätzung der Bundesregierung in Arbeitsverhältnisse der Steuerklassen I bis V übergehen, wenn die Minijobregelung entfällt (bitte aufschlüsseln)? 12. Mit wie vielen neu entstehenden Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen rechnet die Bundesregierung nach dem Entfall der Minijobregelung (bitte nach der Wochenarbeitszeit: von bis 10 Stunden, 10 bis 20 Stunden, 20 bis 30 Stunden, über 30 Stunden, und nach Branchen aufschlüsseln)? 13. Mit wie vielen neu entstehenden Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen rechnet die Bundesregierung nach dem Entfall der Minijobregelung (bitte nach Branchen aufschlüsseln)? 14. Mit wie vielen neu entstehenden Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen aus bestehenden Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen rechnet die Bundesregierung nach dem Entfall der Minijobregelung (bitte nach Branchen aufschlüsseln)? 15. Welche Modellannahmen legt die Bundesregierung den in den Fragen 9 bis 14 genannten Einschätzungen zugrunde, insbesondere hinsichtlich Arbeitsangebot, Arbeitsnachfrage, Lohnnebenkosten, Arbeitszeitpräferenzen und regionaler Arbeitsmarktlage? 16. Welche sozialökonomischen Folgen hat der Entfall der Minijobregelung nach Einschätzung der Bundesregierung für betroffene Personengruppen wie a) Studenten, b) Rentner und Erwerbsminderungsrentner, c) ALG (Arbeitslosengeld)-I-Empfänger, d) SGB-II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch)-Leistungsberechtigte, e) Grundsicherungsempfänger im Alter, f) ehrenamtlich Tätige? Die Fragen 9 bis 16 werden gemeinsam beantwortet. Eine Beschäftigung im geringfügigen Umfang wäre unabhängig vom weitgehenden Wegfall der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Regelungen für Minijobs weiterhin möglich. Für die Beschäftigten und ihre Arbeitgeber fallen dann gegebenenfalls grundsätzlich wie bei jeder anderen Beschäftigung auch Beiträge zur Sozialversicherung an, soweit keine anderen Sonderregelungen wie etwa für Werkstudierende zur Anwendung kommen. Aufgrund der Beitragspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung würde der individuelle Nettolohn bei einem unveränderten Bruttoentgelt und Stundenumfang grundsätzlich sinken. Mit dem Wegfall der beitragsrechtlichen Sonderregelungen für Minijobs sollen auch Anreize zur Ausweitung der Arbeitszeit über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus geschaffen werden. Mit den geleisteten Beiträgen zur Sozialversicherung erwerben Beschäftigte zudem Leistungsansprüche und insbesondere Rentenanwartschaften. Zugleich kann es für sie zu einer unmittelbaren Mehrbelastung bei einer individuellen Besteuerung kommen. Der Gesamteffekt des Wegfalls der Sonderregelungen stellt sich in den verschiedenen Fallkonstellationen unterschiedlich dar. Für die gewerblichen Arbeitgeber, die nach geltendem Recht Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung und regelmäßig auch eine Pauschalsteuer in Höhe von bislang zwei Prozent abführen, übersteigen die bisherigen Abgaben den regulären Arbeitgeberanteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für sie kommt es für sich genommen bei den Lohnnebenkosten zu einer Entlastung. Bei einem weitgehenden Wegfall der Sonderregelungen für Minijobs ist mit individuellen Verhaltensanpassungen der Arbeitgeber und der Beschäftigten zu rechnen. Die Gründe von Arbeitgebern und Beschäftigten für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sind vielfältig, daher sind auch die Richtung der Verhaltensanpassungen und der damit verbundenen Gesamteffekte auf das Arbeitsvolumen, die Lohnsumme und damit die Auswirkungen auf Steuern und Sozialversicherungszweige nicht eindeutig zu bestimmen. Insbesondere geben viele geringfügig entlohnt Beschäftigte an, sie würden grundsätzlich gerne länger arbeiten, wenn sich das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze finanziell lohnen würde. Welche Gesamteffekte sich für das Arbeitsangebot, die Beschäftigung und die Löhne ergeben, lässt sich ohne eine Modellierung der Verhaltensanpassungen und arbeitsmarktlichen Rückkopplungseffekte nicht seriös abschätzen. Dies gilt auch für die sozialökonomischen Folgen, wobei neben den unmittelbaren Effekten auf Einkommen auch die verbesserte Absicherung in den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung berücksichtigt werden muss. 17. Wie viele Haushalte liegen nach Kenntnis der Bundesregierung ohne Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung unterhalb der Armutsgefährdungsschwelle und mit diesem Einkommen oberhalb der Armutsgefährdungsschwelle? Die Armutsrisikoschwelle ist eine statistische Rechengröße, die zur Ermittlung der Armutsrisikoquote verwendet wird. Der Vergleich des eigenen Einkommens mit dieser auf der Einkommensverteilung basierenden Schwelle liefert keine Information über individuelle Bedürftigkeit. Die Höhe der Schwelle hängt u. a. von der zugrundeliegenden Datenbasis, dem verwendeten Einkommensbegriff, der Bezugsgröße (50 Prozent, 60 Prozent oder 70 Prozent des mittleren Einkommens) und der Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens ab. Zu der in der Fragestellung genannten Fallkonstellation liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 18. Stimmt die Bundesregierung der These der Fragesteller zu, dass der Entfall der Minijobregelung besonders Haushalte finanziell stark belasten wird, deren verfügbares Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und Minijobs nach Abzug der Haushaltskosten bereits sehr gering ist? Zur erfragten Haushaltskonstellation liegen keine verwertbaren Daten vor. Der Wegfall der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Sonderregelungen kann zu Verhaltensanpassungen führen, die derzeit nicht abschätzbar sind. Auf die Antwort zu den Fragen 9 bis 16 wird verwiesen. 19. Mit welcher Veränderung des jährlichen Lohnsteueraufkommens rechnet die Bundesregierung nach dem Entfall der Minijobregelung? 20. Mit welcher Veränderung des jährlichen gesetzlichen Krankenversicherungsbeitragsvolumens rechnet die Bundesregierung nach dem Entfall der Minijobregelung? 21. Mit welcher Veränderung des jährlichen gesetzlichen Pflegeversicherungsbeitragsvolumens rechnet die Bundesregierung nach dem Entfall der Minijobregelung? 22. Mit welcher Veränderung des jährlichen gesetzlichen Rentenversicherungsbeitragsvolumens rechnet die Bundesregierung nach dem Entfall der Minijobregelung? 23. Mit welcher Veränderung des jährlichen Beitragsaufkommens zur Arbeitslosenversicherung rechnet die Bundesregierung nach dem Entfall der Minijobregelung? Die Fragen 19 bis 23 werden gemeinsam beantwortet. Bei der Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission werden alle Erwägungen aus deren Bericht einbezogen. Den konkreten Ausgestaltungen der gesetzgeberischen Umsetzung der Kommissionsempfehlungen kann nicht vorgegriffen werden. Auf die Antwort zu den Fragen 9 bis 16 wird verwiesen. 24. Welche Auswirkungen hat die Abschaffung der Minijobs nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Lohnstückkosten in Branchen mit hohem Minijobanteil, wie etwa dem Einzelhandel, der Gastronomie oder der Gebäudereinigung? Die Lohnstückkosten ergeben sich als Quotient von Arbeitnehmerentgelten je Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmerstunden und Bruttoinlandsprodukt bzw. Bruttowertschöpfung je Erwerbstätigen bzw. Erwerbstätigenstunde. Da eine Beendigung der steuer- und beitragsrechtlichen Privilegierung geringfügiger Beschäftigung sich (in Abhängigkeit von konkreter Ausgestaltung) sowohl auf den Zähler als auch auf den Nenner des Quotienten auswirkt, lässt sich der Gesamteffekt auf die Lohnstückkosten ex ante nicht eindeutig ermitteln. Das Arbeitnehmerentgelt umfasst die Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen sowie die Sozialbeiträge der Arbeitgeber. Da der Arbeitgeberbeitragssatz bei Minijobs höher ausfällt als bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, würden die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber nach einer Abschaffung des Minijob-Privilegs für sich genommen sinken. Die Wirkung auf Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen hängt neben möglicher Verhaltensanpassung jedoch insbesondere von der Lohnfindung in den jeweiligen Branchen ab. 25. Welche Schätzungen der Bundesregierung gibt es gegebenenfalls, inwieweit der Wegfall des steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs zu Ausweichreaktionen in Form von Schwarzarbeit, informeller Beschäftigung oder Scheinselbstständigkeit führen könnte (bitte nach Branchen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 26. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen eines Wegfalls des Minijobsonderstatus auf Altersrentner und Erwerbsminderungsrentner, insbesondere hinsichtlich Nettozuverdienst, Anreizsetzung und Arbeitsangebot im Alter? Grundsätzlich ist es positiv zu bewerten, wenn möglichst viele Erwerbstätige sozialversichert sind. Die Sozialversicherung ist eine Solidargemeinschaft. Für eine Beschäftigung neben dem Bezug einer Altersvollrente werden Anreize etwa auch in Form der Aktivrente gesetzt, die einen steuerfreien Hinzuverdienst in Höhe von bis zu 2 000 Euro im Monat ermöglicht. Mit Blick auf eine konkrete Bewertung der Auswirkungen kann dem Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens nicht vorgegriffen werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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