Folgen einer möglichen Abschaffung der Minijobs für den Arbeitsmarkt und die Betroffenen (Antwort zu Drs. 21/7749)
Text
Folgen einer möglichen Abschaffung der Minijobs für den Arbeitsmarkt und die Betroffenen (Antwort zu Drs. 21/7749)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7990
21. Wahlperiode 10.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Stephan, Gerrit Huy, Birgit
Bessin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7749 –
Folgen einer möglichen Abschaffung der Minijobs für den Arbeitsmarkt und die
Betroffenen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission
(„Rentenkommission“) unter Vorsitz von Prof. Dr. Constanze Janda und Frank-
Jürgen Weise hat ihren Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen am 23. Juni
2026 an die Bundesregierung übergeben (www.bmas.de/SharedDocs/Downloa
ds/DE/Soziales/empfehlungen-der-rentenkommission-bmas-juni-2026.pdf?__
blob=publicationFile&v=2).
Die Kommission schlägt in ihrer 26. Empfehlung vor, geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) ohne Opt-out-Möglichkeit in die gesetzliche
Rentenversicherung (GRV) einzubeziehen und ihren steuer- und
sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus abzuschaffen. „Die Kommission schließt
sich damit den Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit und der
Kommission zur Sozialstaatsreform an, die beitragsrechtliche Begünstigung
von Minijobs zu reduzieren, diese verstärkt in die Sozialversicherung zu
überführen und Anreize für die Ausübung einer vollzeitnahen Beschäftigung zu
setzen.“
Gemäß dem Quartalsbericht erstes Quartal 2026 der Minijobzentrale (www.mi
nijob-zentrale.de/DE/service/minijob-statistik/Digitaler_Quartalsbericht_/
node) gibt es aktuell ca. 6,8 Mio. Minijobs. Die führenden anbietenden
Branchen sind der Handel und die Gastronomie.
Ca. 4,7 Mio. Minijobber haben zusätzlich ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis (https://de.statista.com/infografik/1171/erwerbstaeti
ge-in-deutschland-mit-nebenjob/). Circa 900 000 Rentner (www.tagesscha
u.de/wirtschaft/arbeitsmarkt/rentner-arbeit-102.html) und eine hohe
unbekannte Zahl der Studenten (www.studierendenwerke.de/presse/pressemitteilungen/
pressemitteilung/presse-statement-studierende-muessen-weiterhin-minijobs-m
achen-koennen) üben Minijobs aus.
Nach Ansicht der Fragesteller ist davon auszugehen, dass ein Teil der
Minijobber zugleich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Für Teilzeitbeschäftigung
besteht nach § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zwar unter
bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei
der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes mit höherer Arbeits-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
10. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zeit; daraus folgt jedoch nicht in jedem Fall ein unmittelbarer Anspruch auf
Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung.
Nach Ansicht der Fragesteller wird der Entfall der Minijobregelung besonders
Haushalte finanziell stark belasten, deren verfügbares Einkommen aus
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und Minijobs nach Abzug der
Haushaltskosten bereits sehr gering ist. Haushalte mit hohem verfügbarem
Einkommen werden möglicherweise zukünftig auf zusätzliche
Beschäftigungsverhältnisse verzichten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat am
23. Juni 2026 ihren Bericht vorgelegt, wie die Alterssicherung angesichts der
demografischen Entwicklung auch in Zukunft stabil, gerecht und nachhaltig
gestaltet werden kann.
Der Koalitionsausschuss hat entschieden, die Empfehlungen der
Alterssicherungskommission als Gesamtpaket umzusetzen. Es wäre nicht sinnvoll,
lediglich einzelne Elemente davon herauszugreifen, denn nur in Kombination
können die vorgeschlagenen Maßnahmen die gewünschten Wirkungen entfalten.
Derzeit wird an der konkreten gesetzlichen Umsetzung der Vorschläge der
Alterssicherungskommission gearbeitet. Dem Ergebnis des
Gesetzgebungsverfahrens kann nicht vorgegriffen werden.
1. Wie viele Beschäftigte mit einem sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis üben nach Kenntnis der Bundesregierung
zusätzlich ein Minijob aus (bitte nach der Wochenarbeitszeit des
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses: bis 10 Stunden, 10
bis 20 Stunden, 20 bis 30 Stunden, über 30 Stunden, aufschlüsseln)?
Nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit übten zum Stichtag 31.
Dezember 2025 rund 3,6 Mio. sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zusätzlich
(mindestens) eine geringfügige Beschäftigung (geringfügig entlohnt oder
kurzfristig) aus. Eine Unterscheidung nach Wochenarbeitszeit liegt aus dieser
Quelle nicht vor.
Auf Basis der Mikrozensus-Befragung des Statistischen Bundesamtes ist eine
Auswertung der normalerweise geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit in der
Haupttätigkeit für abhängig Beschäftigte möglich. Für die spezifische
Fragestellung wurden diese abgegrenzt als Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
sowie Auszubildende. Beamtinnen/Beamte, Soldatinnen/Soldaten,
Freiwilligendienstleistende und Personen, die angeben eine geringfügig entlohnte,
kurzfristige Beschäftigung oder einen Ein-Euro-Job auszuüben, wurden
herausgerechnet. Geringfügige Beschäftigung ist im Mikrozensus untererfasst. Die
Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Tabelle: Abhängig Beschäftigte1 mit einer weiteren Tätigkeit nach
normalerweise geleisteter wöchentlicher Arbeitszeit in 1 000, Erstergebnisse des
Mikrozensus 2025
Normalerweise geleistete
wöchentliche Arbeitszeit in der Haupttätigkeit
Anzahl mit mindestens einer weiteren
Tätigkeit2
Insgesamt 1 240
1 bis 10 Stunden 24
11 bis 20 Stunden 179
21 bis 30 Stunden 218
über 30 Stunden 820
1 nur Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende
2 die weitere Tätigkeit kann eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige
Beschäftigung sein
Quelle: Statistisches Bundesamt
2. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Bruttoeinkommen
der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit einem zusätzlichen
Minijob (bitte nach der Anzahl und nach dem Bruttoeinkommen: bis
unter 1 500 Euro, bis unter 2 500 Euro, bis unter 3 500 Euro, bis unter
4 500 Euro, bis unter 5 500 Euro, über 5 500 Euro, aufschlüsseln)?
Aus der Entgeltstatistik der Bundesagentur für Arbeit liegen Angaben zum
Entgelt von rund 1,925 Mio. sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der
Kerngruppe (ohne Beschäftigte, für die besondere Vergütungsregeln zur Ausbildung,
zur Jugendhilfe, zur Berufsförderung, zu Tätigkeiten in Behindertenwerkstätten
oder zu Freiwilligendiensten gelten) in Vollzeit vor, die mindestens einer
geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen. Zum Stichtag 31. Dezember
2025 lag das sozialversicherungspflichtige monatliche Bruttoentgelt bei rund
38 000 Beschäftigten bei bis zu 1 500 Euro, bei rund 207 000 Beschäftigten bei
bis zu 2 500 Euro, bei 758 000 Beschäftigten bei bis zu 3 500 Euro, bei
1,316 Mio. Beschäftigten bei bis zu 4 500 Euro, bei 1,635 Mio. Beschäftigten
bei bis zu 5 500 Euro und bei rund 290 000 Beschäftigten bei über 5 500 Euro.
Die ausgewiesenen Bruttomonatsentgelte beziehen sich ausschließlich auf die
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung; das Entgelt aus der geringfügig
entlohnten Nebenbeschäftigung ist darin nicht enthalten.
3. Wird es nach Planung der Bundesregierung ein Sonderkündigungsrecht
für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geben, wenn die Minijobs in reguläre
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse übergehen?
Ein Sonderkündigungsrecht aufgrund einer Änderung der
sozialversicherungsbzw. steuerrechtlichen Regelung zur Verbeitragung bzw. Besteuerung des
Arbeitsentgelts besteht weder auf der Grundlage des geltenden Rechts, noch ist
ein solches geplant.
4. Welche zusätzlichen Kosten pro Minijobber könnten nach Berechnung
der Bundesregierung Arbeitgebern entstehen, wenn die Minijobs in
reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse
übergehen?
Arbeitgeber entrichten auf Minijobs pauschale Sozialabgaben in Höhe von
typischerweise 28 Prozent. Dieser Abgabensatz liegt über dem Arbeitgeberanteil
bei regulär verbeitragter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, der im
Jahr 2026 bei durchschnittlich etwa 21,2 Prozent liegt. Rechnerisch entstehen
Arbeitgebern mithin keine zusätzlichen Kosten.
5. Wie hoch ist nach Berechnung der Bundesregierung die ungefähre
Nettolohnänderung bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit
Minijob, wenn die Minijobs in reguläre sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse übergehen (bitte nach dem Bruttoeinkommen:
bis unter 1 500 Euro, bis unter 2 500 Euro, bis unter 3 500 Euro, bis
unter 4 500 Euro, bis unter 5 500 Euro, über 5 500 Euro, und nach der
Steuerklasse aufschlüsseln)?
6. Wie hoch ist nach Berechnung der Bundesregierung die ungefähre
Nettolohnänderung pro Minijobber bei der aktuellen Minijobgrenze von
monatlich 603 Euro pro Monat, wenn daraus ein
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird (bitte nach der Steuerklasse
aufschlüsseln)?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Berechnungen vor.
7. Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung das gesamte
Jahresarbeitsvolumen der ca. 6,8 Mio. Minijobber in Stunden?
Eine Einschätzung der Bundesregierung dazu liegt nicht vor.
8. Wie viele 40-Wochenstunden-Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse
könnten theoretisch nach Berechnung der Bundesregierung aus dem in
Frage 7 erfragten Jahresarbeitsvolumen entstehen?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
9. Wie viele Minijobs werden nach Einschätzung der Bundesregierung
gekündigt werden, wenn die Minijobregelung entfällt (bitte nach Branchen
aufschlüsseln)?
10. Wie viele Minijobs werden nach Einschätzung der Bundesregierung in
Arbeitsverhältnisse der Steuerklasse VI übergehen, wenn die
Minijobregelung entfällt?
11. Wie viele Minijobs werden nach Einschätzung der Bundesregierung in
Arbeitsverhältnisse der Steuerklassen I bis V übergehen, wenn die
Minijobregelung entfällt (bitte aufschlüsseln)?
12. Mit wie vielen neu entstehenden Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen
rechnet die Bundesregierung nach dem Entfall der Minijobregelung
(bitte nach der Wochenarbeitszeit: von bis 10 Stunden, 10 bis 20
Stunden, 20 bis 30 Stunden, über 30 Stunden, und nach Branchen
aufschlüsseln)?
13. Mit wie vielen neu entstehenden Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen
rechnet die Bundesregierung nach dem Entfall der Minijobregelung
(bitte nach Branchen aufschlüsseln)?
14. Mit wie vielen neu entstehenden Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen aus
bestehenden Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen rechnet die
Bundesregierung nach dem Entfall der Minijobregelung (bitte nach Branchen
aufschlüsseln)?
15. Welche Modellannahmen legt die Bundesregierung den in den Fragen 9
bis 14 genannten Einschätzungen zugrunde, insbesondere hinsichtlich
Arbeitsangebot, Arbeitsnachfrage, Lohnnebenkosten,
Arbeitszeitpräferenzen und regionaler Arbeitsmarktlage?
16. Welche sozialökonomischen Folgen hat der Entfall der Minijobregelung
nach Einschätzung der Bundesregierung für betroffene Personengruppen
wie
a) Studenten,
b) Rentner und Erwerbsminderungsrentner,
c) ALG (Arbeitslosengeld)-I-Empfänger,
d) SGB-II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch)-Leistungsberechtigte,
e) Grundsicherungsempfänger im Alter,
f) ehrenamtlich Tätige?
Die Fragen 9 bis 16 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Beschäftigung im geringfügigen Umfang wäre unabhängig vom
weitgehenden Wegfall der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Regelungen für
Minijobs weiterhin möglich. Für die Beschäftigten und ihre Arbeitgeber fallen
dann gegebenenfalls grundsätzlich wie bei jeder anderen Beschäftigung auch
Beiträge zur Sozialversicherung an, soweit keine anderen Sonderregelungen
wie etwa für Werkstudierende zur Anwendung kommen. Aufgrund der
Beitragspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung würde der
individuelle Nettolohn bei einem unveränderten Bruttoentgelt und
Stundenumfang grundsätzlich sinken. Mit dem Wegfall der beitragsrechtlichen
Sonderregelungen für Minijobs sollen auch Anreize zur Ausweitung der Arbeitszeit über
die Geringfügigkeitsgrenze hinaus geschaffen werden. Mit den geleisteten
Beiträgen zur Sozialversicherung erwerben Beschäftigte zudem
Leistungsansprüche und insbesondere Rentenanwartschaften. Zugleich kann es für sie zu einer
unmittelbaren Mehrbelastung bei einer individuellen Besteuerung kommen.
Der Gesamteffekt des Wegfalls der Sonderregelungen stellt sich in den
verschiedenen Fallkonstellationen unterschiedlich dar.
Für die gewerblichen Arbeitgeber, die nach geltendem Recht Pauschalbeiträge
zur Renten- und Krankenversicherung und regelmäßig auch eine
Pauschalsteuer in Höhe von bislang zwei Prozent abführen, übersteigen die bisherigen
Abgaben den regulären Arbeitgeberanteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Für sie kommt es für sich genommen bei den Lohnnebenkosten zu einer
Entlastung.
Bei einem weitgehenden Wegfall der Sonderregelungen für Minijobs ist mit
individuellen Verhaltensanpassungen der Arbeitgeber und der Beschäftigten zu
rechnen. Die Gründe von Arbeitgebern und Beschäftigten für eine geringfügig
entlohnte Beschäftigung sind vielfältig, daher sind auch die Richtung der
Verhaltensanpassungen und der damit verbundenen Gesamteffekte auf das
Arbeitsvolumen, die Lohnsumme und damit die Auswirkungen auf Steuern und
Sozialversicherungszweige nicht eindeutig zu bestimmen. Insbesondere geben viele
geringfügig entlohnt Beschäftigte an, sie würden grundsätzlich gerne länger
arbeiten, wenn sich das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze finanziell
lohnen würde. Welche Gesamteffekte sich für das Arbeitsangebot, die
Beschäftigung und die Löhne ergeben, lässt sich ohne eine Modellierung der
Verhaltensanpassungen und arbeitsmarktlichen Rückkopplungseffekte nicht seriös
abschätzen. Dies gilt auch für die sozialökonomischen Folgen, wobei neben den
unmittelbaren Effekten auf Einkommen auch die verbesserte Absicherung in
den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung berücksichtigt werden
muss.
17. Wie viele Haushalte liegen nach Kenntnis der Bundesregierung ohne
Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung unterhalb der
Armutsgefährdungsschwelle und mit diesem Einkommen oberhalb der
Armutsgefährdungsschwelle?
Die Armutsrisikoschwelle ist eine statistische Rechengröße, die zur Ermittlung
der Armutsrisikoquote verwendet wird. Der Vergleich des eigenen
Einkommens mit dieser auf der Einkommensverteilung basierenden Schwelle liefert
keine Information über individuelle Bedürftigkeit. Die Höhe der Schwelle
hängt u. a. von der zugrundeliegenden Datenbasis, dem verwendeten
Einkommensbegriff, der Bezugsgröße (50 Prozent, 60 Prozent oder 70 Prozent des
mittleren Einkommens) und der Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der
Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens ab.
Zu der in der Fragestellung genannten Fallkonstellation liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
18. Stimmt die Bundesregierung der These der Fragesteller zu, dass der
Entfall der Minijobregelung besonders Haushalte finanziell stark belasten
wird, deren verfügbares Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger
Beschäftigung und Minijobs nach Abzug der Haushaltskosten bereits
sehr gering ist?
Zur erfragten Haushaltskonstellation liegen keine verwertbaren Daten vor. Der
Wegfall der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Sonderregelungen kann
zu Verhaltensanpassungen führen, die derzeit nicht abschätzbar sind. Auf die
Antwort zu den Fragen 9 bis 16 wird verwiesen.
19. Mit welcher Veränderung des jährlichen Lohnsteueraufkommens rechnet
die Bundesregierung nach dem Entfall der Minijobregelung?
20. Mit welcher Veränderung des jährlichen gesetzlichen
Krankenversicherungsbeitragsvolumens rechnet die Bundesregierung nach dem Entfall
der Minijobregelung?
21. Mit welcher Veränderung des jährlichen gesetzlichen
Pflegeversicherungsbeitragsvolumens rechnet die Bundesregierung nach dem Entfall
der Minijobregelung?
22. Mit welcher Veränderung des jährlichen gesetzlichen
Rentenversicherungsbeitragsvolumens rechnet die Bundesregierung nach dem Entfall
der Minijobregelung?
23. Mit welcher Veränderung des jährlichen Beitragsaufkommens zur
Arbeitslosenversicherung rechnet die Bundesregierung nach dem Entfall
der Minijobregelung?
Die Fragen 19 bis 23 werden gemeinsam beantwortet.
Bei der Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission werden
alle Erwägungen aus deren Bericht einbezogen. Den konkreten
Ausgestaltungen der gesetzgeberischen Umsetzung der Kommissionsempfehlungen kann
nicht vorgegriffen werden. Auf die Antwort zu den Fragen 9 bis 16 wird
verwiesen.
24. Welche Auswirkungen hat die Abschaffung der Minijobs nach
Einschätzung der Bundesregierung auf die Lohnstückkosten in Branchen mit
hohem Minijobanteil, wie etwa dem Einzelhandel, der Gastronomie oder
der Gebäudereinigung?
Die Lohnstückkosten ergeben sich als Quotient von Arbeitnehmerentgelten je
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmerstunden und
Bruttoinlandsprodukt bzw. Bruttowertschöpfung je Erwerbstätigen bzw.
Erwerbstätigenstunde. Da eine Beendigung der steuer- und beitragsrechtlichen Privilegierung
geringfügiger Beschäftigung sich (in Abhängigkeit von konkreter Ausgestaltung)
sowohl auf den Zähler als auch auf den Nenner des Quotienten auswirkt, lässt
sich der Gesamteffekt auf die Lohnstückkosten ex ante nicht eindeutig
ermitteln. Das Arbeitnehmerentgelt umfasst die Bruttolöhne und -gehälter der
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen sowie die Sozialbeiträge der Arbeitgeber. Da
der Arbeitgeberbeitragssatz bei Minijobs höher ausfällt als bei
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, würden die Sozialversicherungsbeiträge der
Arbeitgeber nach einer Abschaffung des Minijob-Privilegs für sich genommen
sinken. Die Wirkung auf Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer/
Arbeitnehmerinnen hängt neben möglicher Verhaltensanpassung jedoch insbesondere
von der Lohnfindung in den jeweiligen Branchen ab.
25. Welche Schätzungen der Bundesregierung gibt es gegebenenfalls,
inwieweit der Wegfall des steuer- und sozialversicherungsrechtlichen
Sonderstatus von Minijobs zu Ausweichreaktionen in Form von Schwarzarbeit,
informeller Beschäftigung oder Scheinselbstständigkeit führen könnte
(bitte nach Branchen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
26. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen eines Wegfalls des
Minijobsonderstatus auf Altersrentner und Erwerbsminderungsrentner,
insbesondere hinsichtlich Nettozuverdienst, Anreizsetzung und
Arbeitsangebot im Alter?
Grundsätzlich ist es positiv zu bewerten, wenn möglichst viele Erwerbstätige
sozialversichert sind. Die Sozialversicherung ist eine Solidargemeinschaft. Für
eine Beschäftigung neben dem Bezug einer Altersvollrente werden Anreize
etwa auch in Form der Aktivrente gesetzt, die einen steuerfreien
Hinzuverdienst in Höhe von bis zu 2 000 Euro im Monat ermöglicht. Mit Blick auf eine
konkrete Bewertung der Auswirkungen kann dem Ergebnis des
Gesetzgebungsverfahrens nicht vorgegriffen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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