Kosten und Reformanstrengungen der Beihilfe für Beamtinnen und Beamte in Bund, Ländern und Kommunen (Antwort zu Drs. 21/1818)
Text
Kosten und Reformanstrengungen der Beihilfe für Beamtinnen und Beamte in Bund, Ländern und Kommunen (Antwort zu Drs. 21/1818)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2188
21. Wahlperiode 13.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Linda Heitmann, Karoline Otte, Marcel
Emmerich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/1818 –
Kosten und Reformanstrengungen der Beihilfe für Beamtinnen und Beamte
in Bund, Ländern und Kommunen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Beihilfe stellt eine zentrale Säule der Krankenversorgung für Beamte,
Richter, Soldaten sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige dar und
wird in der Regel ergänzt durch private Krankenversicherungen (PKV). Als
Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 des
Bundesbeamtengesetzes – BBG) ist sie Teil der Alimentationsverantwortung und umfasst die
anteilige Erstattung medizinischer Kosten. Das Beihilferecht ist jedoch nicht
bundeseinheitlich geregelt: Die Bundesbeihilfeordnung (BBhV) sowie
verschiedene Landesverordnungen definieren Details und Bemessungssätze. Die
Beihilfekosten stellen laut einem aktuellen Gutachten der Wissenschaftlichen
Dienste (WD) des Deutschen Bundestages (WD 6 3000 - 038/25) eine
wachsende finanzielle Belastung für Bund, Länder und Kommunen dar und spielen
eine Rolle bei den Debatten um Nachhaltigkeit und gerechte Versorgung in
der Krankenversicherung. Mit jeder Honorarvereinbarung zwischen
Ärztekammern und privaten Krankenversicherern, in der Honorarsteigerungen
vereinbart werden, lässt sich auch absehen, dass die staatlichen Ausgaben für die
Beihilfe weiter steigen.
Einige Bundesländer machen ihren Beamten bereits das Angebot der
sogenannten pauschalen Beihilfe, nach der grundsätzlich die Hälfte der real
anfallenden Kosten einer Vollversicherung gezahlt werden. Insbesondere für neu in
den Dienst eintretende Beamte erscheint dies – auch aufgrund der zu
erwartenden hohen Versicherungsbeiträge im Alter in privaten
Krankenversicherungen – als ein nicht unattraktives Angebot, sich unter diesen Voraussetzungen
von Beginn an gesetzlich zu versichern.
Ebenfalls gibt es Debatten zur (langfristigen) Überführung des aktuellen
Systems aus öffentlicher Beihilfe und ergänzender privater Krankenversicherung
hin zur gesetzlichen Krankenversicherung. Neben der weiteren
Entbürokratisierung werden hier auch Argumente wie die Entlastung der öffentlichen
Haushalte und die stärkere Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst genannt.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 10. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesrepublik Deutschland verfügt grundsätzlich über ein modernes und
leistungsfähiges Gesundheitswesen, das allen Menschen Zugang zu einer
hochwertigen medizinischen Versorgung gewährt. Ein wesentlicher Aspekt dieses
Gesundheitswesen ist, dass es auf Kostenträgerseite mit der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung auf mehreren
Säulen steht. Die Gesundheitsausgaben im Beihilfebereich sind wesentlich von
der Kostenentwicklung im gesamten Gesundheitssystem geprägt (u. a. durch
die demographische Entwicklung, steigende Morbidität, erhöhte Inflation im
medizinischen Bereich und den leistungsmedizinischen Fortschritt). Diese
Entwicklung zeigt sich in allen Säulen. Dies hat auch der Wissenschaftliche Dienst
des Deutschen Bundestages in seinem Gutachten (WD6-3000-038/25)
konstatiert: „Prognosen über die Entwicklung der Beihilfeausgaben für die
kommenden Jahre hängen im Wesentlichen von den Faktoren demografische
Entwicklung im Beamtenbereich, Entwicklung der Lebenserwartung und Entwicklung
der allgemeinen Gesundheitsausgaben ab. […] Dabei ist die Kostensteigerung
aufgrund der demografischen Entwicklung allerdings kein spezifisches
Problem des Beihilfesystems, sondern erfasst alle Bereiche der
Krankenversicherung.“
Insoweit ist es eine erwartbare Entwicklung, dass sich die Kostenveränderung
auf alle Säulen des Gesundheitssystems – mithin GKV, private
Krankenversicherung (PKV) und Beihilfe – auswirkt.
Darüber hinaus ist das bisherige Beihilfesystem nach wie vor ein
Attraktivitätsfaktor für den öffentlichen Dienst im Wettbewerb um die Gewinnung und das
Halten guter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Nicht zuletzt basiert die Beihilfe
auf dem verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgeprinzip und ist
alimentationsergänzend. Jeder Eingriff muss daher sorgsam auch auf im
verfassungsrechtlichen Kontext bewertet werden.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass „Honorarvereinbarungen“ zwischen
den Kostenträgern und der Ärzteschaft der Privatmedizin fremd sind.
1. Wie hoch waren die Ausgaben für Beihilfen im Bereich des Bundes
(bitte getrennt und ggf. den Anteil am Bundeshaushalt sowie an den
gesamten Personalausgaben darstellen)
a) für den aktiven Beamtenbestand (ohne Versorgungsempfänger),
b) für Versorgungsempfänger und Hinterbliebene,
c) jeweils in den Jahren 2022, 2023 und 2024?
Die Ausgaben für Beihilfen im Bereich des Bundes, die erbetene Unterteilung
sowie der Anteil der Obergruppe am Bundeshaushalt sind öffentlich zugängig
im Bundeshaushalt erfasst und können unter www.bundeshaushalt.de,
Hauptgruppe 4, Obergruppe 44, Titel 441 und 446 eingesehen werden.
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der mittel-
und langfristigen Entwicklung der Beihilfekosten vor (Prognosen bis
2030, 2040, 2050), und welche zentralen Einflussfaktoren
(demografischer Wandel, medizinisch-technischer Fortschritt, Preisentwicklungen
für Medikamente, Honorarverhandlungen zwischen Ärzten und Kassen,
Lebenserwartung etc.) bewertet die Bundesregierung als wie relevant für
die zukünftige Ausgabenentwicklung?
Die Beihilfe des Bundes orientiert sich auf der Grundlage des
Bundestagbeschlusses vom 26. September 2003 (Bundestagsdrucksache 15/1584)
grundsätzlich an der GKV. Nach § 80 Absatz 6 Nummer 2 des
Bundesbeamtengesetzes (BBG) sind die Leistungen der Beihilfe in Anlehnung an die der GKV zu
regeln. Insoweit sind die preissteigernden Faktoren die gleichen wie im
gesamten Gesundheitswesen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
3. In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung
freiwillig gesetzlich versicherte Beamte aktuell erfasst, und wie verändert sich
dadurch die Beihilfegewährung und die damit verbundenen Kosten für
die öffentliche Hand (bitte zwischen Bund, ggf. für Länder und
Kommunen differenzieren)?
10. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der Beamtinnen und Beamten
in den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg,
Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und
Thüringen das Angebot der pauschalen Beihilfe bereits in Anspruch nehmen
(bitte nach Bundesland auflisten sowie nach Gesamtzahl der Beamten im
jeweiligen Bundesland sowie den Jahren von 2022 bis 2024 jeweils neu
in den Staatsdienst eingetretenen Beamten differenzieren)?
Die Fragen 3 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Für den Bundesbereich bestehen keine entsprechenden Erhebungen. Folglich
sind Kostenaussagen hinsichtlich der Beihilfeausgaben für diesen
Personenkreis nicht bezifferbar. Unabhängig davon haben freiwillig gesetzlich
krankenversicherte Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger weiterhin einen Beihilfeanspruch. Aufgrund des § 28 Absatz 2
SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) werden zudem Leistungen der
gesetzlichen Pflegeversicherung nur zu 50 Prozent gewährt, für die verbleibenden
50 Prozent besteht, unabhängig von der gewählten Versicherungsart (gesetzlich
oder privat), ein Anspruch auf Beihilfe.
Die Länder regeln ihr Beamtenrecht in eigener Zuständigkeit. Der
Bundesregierung liegen daher auch für die Länder keine Daten im Sinne der Fragestellung
vor.
4. Hat die Bundesregierung eine Einschätzung der Ausgabenentwicklung
für die öffentliche Hand im Vergleich zwischen einem 2025 neu in den
Dienst kommenden jungen Beamten, der das Modell der pauschalen
Beihilfe in Anspruch nimmt und als GKV-Versicherter (GKV = gesetzliche
Krankenversicherung) die Hälfte der Beiträge monatlich erstattet
bekommt im Vergleich zu einem ebenfalls 2025 neu in den Dienst
eintretenden jungen Beamten, der sich privat versichert und 50 bis 70 Prozent
seiner Gesundheitskosten über die Beihilfe erstattet bekommt (bitte für
die nächsten 40 Jahre, aufgelistet in 10-Jahres-Intervallen, abschätzen),
und wenn ja, wie lautet diese?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Auswertungen vor.
5. Hat die Bundesregierung konkrete Ideen und Pläne dazu, wie man junge
Beamtinnen und Beamte in den Bundesländern mit dem Modell der
pauschalen Beihilfe dafür gewinnt, dies in Anspruch zu nehmen oder wie
man es ggf. sogar noch attraktiver machen kann?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zur Attraktivität beamtenrechtlicher
Regelungen der Länder.
6. Hat die Bundesregierung eine Position dazu, dass die Höhen der Beihilfe
und die Praxis der Beihilfegewährung in den Bundesländern aktuell
teilweise sehr unterschiedlich sind, und welche Gerechtigkeitsfragen stellen
sich aus Sicht der Bundesregierung in diesem Zusammenhang?
9. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass Landesregierungen derzeit
darüber beraten, das Modell der pauschalen Beihilfe für neu in den
Staatsdienst eintretende Beamte in naher Zukunft neu einzuführen?
Die Fragen 6 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung steht es der
Bundesregierung nicht zu, Ländersysteme zu beurteilen.
7. Welche Besonderheiten bestehen bei der Beihilfegewährung für
freiwillig gesetzlich versicherte Beamte auf Bundesebene und nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Ländern (z. B. pauschale Beihilfe in
Hamburg und anderen Bundesländern), plant die Bundesregierung, solche
Modelle auch auf Bundesebene einzuführen oder bestehende
Beihilferegelungen im Bund in anderer Form strukturell zu reformieren, und wenn
nein, warum nicht?
Hinsichtlich der ersten Frage wird für die Bundesebene auf die Antwort zu
Frage 3 und für den Bereich der Länder auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Auf Bundesebene ist eine Einführung der sogenannten pauschalen Beihilfe
derzeit nicht vorgesehen. Das Beihilferecht des Bundes wird regelmäßig u. a. im
Hinblick auf die Schaffung schlanker Strukturen und den Abbau von
Bürokratie angepasst und reformiert.
8. Ist der Bundesregierung bekannt, für welche speziellen Gruppen das
Land Schleswig-Holstein und andere Länder die pauschale Beihilfe
derzeit anbietet, wenn ja, welche sind es, und sind der Bundesregierungen
Planungen zur Ausweitung der Gruppe in den Ländern bekannt?
Auf die Antwort zu den Fragen 3 und 6 wird verwiesen.
11. Welche politischen Maßnahmen oder Reformen zur Steuerung und
Begrenzung der Beihilfekosten (z. B. Rücklagenbildung, Erhöhung der
Selbstbeteiligungen, Präventionsförderung) plant die Bundesregierung in
dieser Wahlperiode (auch unabhängig von der Sozialstaats- und GKV-
Expertinnen- und -Expertenkommission), und sind Evaluierungen oder
Gesetzesänderungen angedacht, um die finanzielle Nachhaltigkeit der
Beihilfe zu sichern oder anderweitige Anreize zu setzten?
12. Was folgt für die Bundesregierung aus der Kritik und den Empfehlungen
aus aktuellen Gutachten und Studien (z. B. Bertelsmann Stiftung, Siebter
Versorgungsbericht der Bundesregierung) bei ihrem politischen Handeln
und Plänen für diese Wahlperiode?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung prüft in dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen
der Fürsorge gegenüber den Beamtinnen, Beamten,
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern sowie deren berücksichtigungsfähigen
Angehörigen fortlaufend die Möglichkeiten, steuernd auf die Ausgabeentwicklung
bei den Beihilfeausgaben sowie den Vollzugsaufwand (Verwaltungsausgaben,
Digitalisierungskosten) Einfluss zu nehmen.
Zur Wahrung der sozialen Symmetrie zwischen den beihilfeberechtigten
Personen und den Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
werden Leistungsveränderungen im Recht der gesetzlichen
Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung wirkungsgleich in das Beihilferecht
des Bundes übertragen.
Mit der Elften Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung, die
zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt, werden zudem weitere rechtliche Grundlagen
für eine (teil-)automatisierte Bearbeitung geschaffen und entbürokratisierende
Lösungen für effiziente und effektive Beihilfeabrechnungsverfahren gefunden.
Durch diese verfahrensvereinfachenden Regelungen wie beispielsweise
Pauschalen, verringerte Belegpflichten oder Reduzierung von
Tatbestandsvoraussetzungen in Bereichen der manuellen Prüfung wird insbesondere
verwaltungsinterner Erfüllungsaufwand erheblich reduziert und eine (teil-)automatisierte
Bearbeitung bei der Beihilfefestsetzung begünstigt.
Mit der anschließend geplanten Zwölften Verordnung zur Änderung der
Bundesbeihilfeverordnung sollen aus den Erfahrungen der aktuellen Migration und
Konsolidierung der Beihilfesysteme beim Bundesverwaltungsamt (BVA)
weitere Möglichkeiten zur Vereinfachung und Konsolidierung der Beihilfeausgaben
und Vollzugsaufwände geprüft und umgesetzt werden.
Eine wesentliche Stellschraube für die Begrenzung der Beihilfekosten besteht
in der Novellierung der mehr als 30 Jahre alten Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ) und damit der Schaffung eines aktuellen, transparenten sowie
verlässlichen Rahmens für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen mit
entsprechenden Mechanismen, die die fortlaufende Aktualisierung dieses Regelwerkes
sicherstellen. Der zwischen der Ärzteschaft und den Kostenträgern
ausgearbeitete Entwurf einer GOÄ-Novelle liegt der Bundesregierung vor. Eine
Novellierung der GOÄ würde sich zudem positiv auf die Automatisierungsbemühungen
in der Beihilfe auswirken, da ein aktueller und vollständiger
Abrechnungskatalog digital abbildbar ist und hohes Automatisierungspotential bietet. Zugleich
würden die aktuell notwendigen analogen Abrechnungen mit einer Vielzahl
von Widersprüchen und Rechtsstreitigkeiten seitens beihilfeberechtigter
Personen entfallen.
Infolgedessen würden die administrativen Kosten spürbar gesenkt.
Im Bereich der individuellen Gesundheitsförderung bzw. der primären
Prävention i. S. d. § 20 Absatz 1 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) enthält das
Beamtenrecht bereits einen systematisch angelegten kostendämpfenden Faktor.
Beamtinnen und Beamte sind beamtenrechtlich bereits verpflichtet, alles zur
Aufrechterhaltung der Dienst- und Leistungsfähigkeit zu tun. Als Korrelat zur
Erfüllung dieser Pflicht wird eine entsprechende Besoldung gewährt. Daher ist
es folgerichtig, dass Aufwendungen für die individuelle Gesundheitsförderung
bzw. primäre Prävention – anders als in der GKV – nicht beihilfefähig sind.
13. Wie bewertet die Bundesregierung die Transparenz und statistische
Ermittlung der Beihilfeausgaben, insbesondere hinsichtlich regionaler
Unterschiede, Altersgruppen und Versicherungsformen (PKV bzw. GKV),
und werden in nächster Zeit Anpassungen bei der Datenerhebung und
Statistik geplant?
Die Beihilfeausgaben sind transparent und öffentlich zugängig im
Bundeshaushalt mit der Differenzierung nach aktiven Beamtinnen und Beamten sowie
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern dargestellt. Auch die
Landeshaushalte sind öffentlich zugänglich. Da das Beihilfesystem
versicherungsneutral ausgestaltet ist, erfolgt keine Erfassung der Versicherungsform.
Konkrete Anpassungen bei der Datenerhebung sind nicht geplant.
14. Hat die Bundesregierung eine Einschätzung dazu, welche Auswirkungen
eine umfassende ab dem Jahr 2026 für neu einzustellende Beamte
greifende GKV-Pflicht auf die öffentlichen Haushalte hätte, und welche
finanzpolitischen und sozialen Aspekte werden bei der
Entscheidungsfindung berücksichtigt?
15. Wie bewertet die Bundesregierung weitere Aspekte der GKV-Pflicht für
neu einzustellende Beamtinnen und Beamte, insbesondere auch im
Hinblick auf Entbürokratisierung und Gleichbehandlung zwischen
Beamtinnen und Beamten, aber etwa auch bezüglich der Stärkung des
gesetzlichen Versicherungssystems?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt zu hypothetischen Fragen keine Stellung.
16. Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer einer
Beihilfebearbeitung im Jahr 2025?
Die Antwort zu den Fragen 16 bis 18 und 21 beziehen sich auf den größten
Dienstleister des Bundes, das BVA, welches ca. 95 Prozent der
Beihilfebearbeitung für die unmittelbare Bundesverwaltung wahrnimmt.
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer im Jahr 2025 fiel abhängig vom
eingesetzten Abrechnungssystem sehr unterschiedlich aus. Im Jahr 2025 wurden
in zwei Schritten insgesamt 20 Prozent der Akten auf ein neues
Abrechnungssystem, die HealthFactory, umgestellt.
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer im Abrechnungssystem beträgt im
• Altsystem-ABBA mit einem Volumen von 80 Prozent des Aktenbestandes
15 Arbeitstage und
• neuen System der HealthFactory mit einem Volumen von ca. 20 Prozent des
Aktenbestandes 21 Arbeitstage.
17. Wie hat sich die Bearbeitungsdauer in den letzten zehn Jahren
entwickelt, und was sind die Gründe dafür, dass laut Gesetzesbegründung
zur geplanten Einführung von § 80a BBG „das Belegvolumen in der
Beihilfebearbeitung massiv angestiegen ist“?
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer hat sich seit dem Jahr 2017 (Fusion
des BVA mit dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
im Jahr 2017) folgendermaßen entwickelt.
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Beihilfeanträgen durch das BVA in
Arbeitstagen zwischen 2017 und 2024 unterteilt nach Fachverfahren
Jahr 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2025
Fachverfahren ABBA/
eBiV
ABBA/
eBiV
ABBA/
eBiV
ABBA/
eBiV
ABBA/
eBiV
ABBA/
eBiV
ABBA/
eBiV
ABBA/
eBiV
HF ABBA
durchschnittliche
Bearbeitungsdauer in
Arbeitstagen
13 11 10 8 10 11 11 15 21 15
Das BVA verzeichnet einen stetigen Aufwuchs der zur Erstattung eingereichten
Belege. Ursächlich sind der Aufwuchs der Zahl der beihilfeberechtigten
Personen wie beispielsweise in Sicherheitsbehörden und Bundeswehr sowie der
Anstieg der eingereichten Belege pro beihilfeberechtigter Person in Folge
vermehrter Arztbesuche sowie der Leistungsausweitung wie insbesondere im
Pflegebereich.
18. Wie lange waren bisher die Höchstdauern für Beihilfeanträge, und
welche Maßnahmen hat die Bundesverwaltung ergriffen, damit zu lange
Verfahrensdauern nicht zulasten der Beamtinnen und Beamten gehen?
Eine valide Auswertung zu den maximalen Bearbeitungszeiten liegt nicht vor.
In der HealthFactory beträgt derzeit die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in
der manuellen Bearbeitung – also für dasjenige Belegaufkommen, bei dem eine
automatisierte Festsetzung derzeit noch nicht möglich ist – ca. 40 Arbeitstage.
Dies ist u. a. auf Umstellungseffekte und einen hohen Schulungsbedarf in der
Umstellungsphase zurückzuführen.
Maßnahmen zur Rückstandsbewältigung in den vergangenen Jahren waren
u. a.:
• Personalverstärkung mittels befristeter Arbeitskräfte,
• Einschränkung Servicelevel (Hotline, Beantwortung von Schriftverkehr nur
noch mittels Standard-Antworten),
• Optimierung der Prozesse (z. B. Verzicht auf Rücksendung der Belege),
• Optimierung Internetauftritt und Social Media zur Reduktion schriftlicher
Anfragen,
• Intervention beim IT-Dienstleister ITZ-Bund mit Anhebung Servicelevel,
• beschleunigte Prüfung der Beihilfeanträge,
• Einführung der Beihilfe-App sowie Initiierung des Projekts Beihilfe.digital
zur Einführung der HealthFactory mit Möglichkeit der automatisierten
Bearbeitung von Anträgen.
19. In welcher Höhe wurden Beihilfeaufwendungen im Fall langer
Bearbeitungszeiten ohne ordnungsgemäße Prüfung laut bereits gängiger
Behördenpraxis bewilligt?
Soweit fürsorgerechtlich geboten, wendet das BVA zeitweise und
standortabhängig zur Beschleunigung des Abrechnungsverfahrens eine vereinfachte
Prüfung nach einem Stufenkonzept an. Dies kann unter anderem dazu führen, dass
Eigenbehalte und Höchstbeträge nicht systemseitig erfasst werden. In welcher
Höhe Eigenbehalte oder Höchstbeträge nicht erfasst wurden, ist nicht
feststellbar.
20. Welche Regelbearbeitungszeiten strebt die Bundesregierung mit der
geplanten Einführung von § 80a BBG an?
Die Verwaltung ist grundsätzlich verpflichtet, über entscheidungsreife Anträge
und Rechtsbehelfe in allen Fällen unverzüglich zu entscheiden, wenn dies ohne
Nachteile im Rahmen der gebotenen Gründlichkeit möglich ist
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. März 2003 – BVerwG 7 B 58.03). Die
Bundesregierung vertritt daher die Auffassung, dass die Bearbeitung von
Beihilfeanträgen grundsätzlich unverzüglich erfolgen sollte. Hierbei wird eine
Bearbeitungszeit innerhalb von vier Wochen noch als angemessen erachtet.
Um unzumutbare Bearbeitungszeiten für beihilfeberechtigte Personen zu
vermeiden, wird mit der geplanten Einführung von § 80a BBG aus
Fürsorgegründen Abhilfe geschaffen. Damit wird der im Koalitionsvertrag der die Regierung
tragenden Parteien für die 21. Legislaturperiode verankerte Gedanke
aufgegriffen, dass überlange Verfahrensdauern nicht zu Lasten der Antragstellenden
gehen dürfen. Es wird hiermit keine Regelbearbeitungszeit festgelegt. Diese soll
deutlich unter vier Wochen liegen.
21. Wie begründet die Bundesregierung die Rechtmäßigkeit der
vorgesehenen Fiktionsregelung im neuen § 80a BBG insbesondere im Lichte der
Kritik des Bundesrechnungshofes, dass es der geplanten
Fiktionsregelung an einer tragfähigen Grundlage fehle?
Mit dem Gesetzentwurf schlägt die Bundesregierung mit der Fiktionsregelung
vor, erstmals gesetzlich eine maximale Verfahrensdauer für die
Beihilfebearbeitung vorzugeben. Diese Vorgabe setzt zugleich den verbindlichen Rahmen für
eine risikoorientierte Bearbeitung, für die ebenfalls erstmals eine ausdrückliche
Rechtsgrundlage geschaffen wird. Die vorgeschlagenen Regelungen sind im
Zusammenspiel zu betrachten. Aus Sicht der Bundesregierung sind beide
Regelungen erforderlich, um die fürsorgerechtlich gebotene Beihilfebearbeitung
sicherzustellen.
Die vom Bundesrechnungshof (BRH) kritisierte Fiktionsregelung lehnt sich an
bestehende Fiktionsregelungen bspw. im Sozialversicherungsrecht an. Dort gilt
für Entscheidungen zur Erstattungsfähigkeit von Auslagen in bestimmten
Konstellationen eine kürzere gesetzliche Frist von drei Wochen, nach deren Ablauf
grds. ebenfalls eine Fiktion greift, siehe § 13 Absatz 3a SGB V, § 18 Absatz 3
SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) und 40 Absatz 7 SGB XI. Die nun
vorgesehene Fiktionsregelung für die Beihilfebearbeitung gibt Raum für eine
Umstellung auf weitestmöglich automatisierte Festsetzungsverfahren und ist an
dem auf die nächsten Jahre ausgelegten Migrationsprozess auf ein neues IT-
Beihilfeabrechnungsverfahren beim größten Dienstleister des Bundes orientiert,
bei dem fortlaufend weitere Beschleunigungsmöglichkeiten geprüft werden.
Das zeitnahe Erreichen einer (teil-)automatisierten Bearbeitung ist allerdings
u. a. von externen Dienstleistern abhängig. Außerdem muss eine fortlaufende
Festsetzung auch bei großem Bearbeitungsvolumen im Massenverfahren
jederzeit sichergestellt sein, was einer verantwortungsbewussten Beschleunigung
des Umstellungsprozesses Grenzen setzt. Die Befristungsdauer der von der
Bundesregierung vorgeschlagenen Fiktionsregelung ist so gewählt, dass selbst
bei unvorhergesehener Verzögerung eine fürsorgerechtskonforme
Beihilfefestsetzung durchgehend sichergestellt ist. Ein Verzicht auf die Fiktion oder ein
vorzeitiges Auslaufen würde aus Sicht der Bundesregierung zu Lasten von
beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen gehen, mit z. T.
gravierenden persönlichen Auswirkungen. Die Bewertung des BRH, die Regelung
sei verzichtbar, kann angesichts der gegebenen Umstände aus Sicht der
Bundesregierung nicht geteilt werden. Die Forderungen des BRH in den
vergangenen Jahren, etwa auf jede Form einer vereinfachten,
wirtschaftlichkeitsorientierten Prüfung im Rahmen der Beihilfebearbeitung zu verzichten, hätte aus
Sicht der Bundesregierung eine Ressourcenausstattung erfordert, die vor dem
Hintergrund der Haushaltssituation weder erreichbar noch wirtschaftlich
sinnvoll gewesen wäre. Jeder Fiktionsregelung ist wesensimmanent, dass es zu
ungerechtfertigten Positiventscheidungen kommen kann, die bei – wirtschaftlich
nicht in vertretbaren Zeitabläufen leistbarer – vollständiger Prüfung
möglicherweise anders ausgefallen wären. In einer Gesamtabwägung gewichtet die
Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf die aufgezeigten Vorteile einer
wirtschaftlichen und fürsorgerechtlich gebotenen, auf das notwendige Maß
befristeten Fiktionsregelung als ausschlaggebend.
22. Wann plant die Bundesregierung die Einführung des IT-
Beihilfeabrechnungsverfahrens, und wie sehen hierfür die Zeitpläne aus?
Der Rollout des neuen Abrechnungsverfahrens HealthFactory hat bereits
begonnen und soll voraussichtlich bis 2028 abgeschlossen sein. Auf die Antwort
zu Frage 21 wird ergänzend verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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