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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Rückbesinnung auf biologische Geschlechter in der Kinder- und Jugendhilfe

dip / drucksache 06.10.2026 · WP 21 · 21/8372 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Rückbesinnung auf biologische Geschlechter in der Kinder- und Jugendhilfe Deutscher Bundestag Drucksache 21/8372 21. Wahlperiode 06.10.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Birgit Bessin, Martin Reichardt, Sebastian Maack, Gereon Bollmann, Dr. Götz Frömming, Kerstin Przygodda, Angela Rudzka, Christian Zaum, Dr. Anna Rathert, Nicole Höchst, Beatrix von Storch, Martina Kempf, Jan Feser, Tobias Ebenberger, Claudia Weiss, Otto Strauß, Lukas Rehm, Johann Martel und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Rückbesinnung auf biologische Geschlechter in der Kinder- und Jugendhilfe A. Problem § 9 Nummer 3 SGB VIII verpflichtet Träger der Jugendhilfe seit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444), die „Lebenslagen von transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen“ zu berücksichtigen. Nach Auffassung der diesen Gesetzentwurf einbringenden Fraktion stützt sich diese Regelung auf ein wissenschaftlich nicht hinreichend belegtes Konzept der Geschlechtsidentität, greift in das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 GG) ein und öffnet Tür und Tor für eine geschlechtsideologische Beeinflussung Minderjähriger durch öffentlich finanzierte Träger, ohne dass dem eine hinreichend gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Evidenzbasis zugrunde liegt. B. Lösung Rückführung von § 9 Nummer 3, § 1 Absatz 3 und § 13a SGB VIII auf die biologische Zweigeschlechtlichkeit als verbindlichen Bezugsrahmen der Kinder- und Jugendhilfe sowie ausdrückliches Verbot der Förderung oder Vermittlung vom biologischen Geschlecht abweichender Geschlechtsidentitätskonzepte durch Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. E. Erfüllungsaufwand E.1 Für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Für die Wirtschaft Keiner. E.3 Für die Verwaltung (Bund, Länder, Kommunen) Kein messbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da es sich um eine Anpassung der gesetzlichen Zielbestimmungen ohne neue Verfahrens- oder Berichtspflichten handelt. F. Weitere Kosten Keine. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Rückbesinnung auf biologische Geschlechter in der Kinder- und Jugendhilfe Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Alle Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 respektieren die biologische Zweigeschlechtlichkeit als Grundlage der menschlichen Entwicklung und vermitteln keine von dieser abweichenden Geschlechtertheorien.“ 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen aufgrund des biologischen Geschlechts abzubauen und die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu fördern,“ b) Folgender Satz wird angefügt: „Eine Förderung oder Vermittlung von Geschlechtsidentitätskonzepten, die vom biologischen Geschlecht abweichen, findet nicht statt.“ 3. Dem § 13a wird folgender Satz angefügt: „Die Schulsozialarbeit bindet sich an die biologische Zweigeschlechtlichkeit als Grundlage und fördert keine Konzepte, die vom biologischen Geschlecht abweichen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. Oktober 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung Durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) wurde § 9 Nummer 3 SGB VIII um die Verpflichtung ergänzt, die Lebenslagen von „transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen“ zu berücksichtigen. Damit wurde der Bezugsrahmen der Kinder- und Jugendhilfe von der biologischen Geschlechterdifferenzierung gelöst und auf theoretische Konzepte von „Geschlechtsidentität“ ausgeweitet. Dies greift in das vorrangige elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) ein, da staatlich mitfinanzierte Angebote dem Erziehungsrecht durch die Verbreitung nicht-biologischer Geschlechtskonzepte vorgreifen können. Zudem mahnen die Fachdebatten um sozial induzierte Diagnosesteigerungen und die international belegten Evidenzmängel geschlechtsaffirmierender Behandlungen zu Zurückhaltung. Der verfassungsrechtliche Auftrag zur Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) erfordert zudem eine Ausrichtung der Jugendhilfe an den realen Lebenslagen von Jungen und Mädchen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf führt das Leitbild der biologischen Zweigeschlechtlichkeit als verbindlichen Bezugsrahmen in § 1 Absatz 3, § 9 Nummer 3 und § 13a SGB VIII ein. § 9 Nummer 3 SGB VIII wird auf die Lebenslagen von Mädchen und Jungen sowie den Abbau realer, biologisch begründeter Benachteiligungen zurückgeführt; zugleich wird ein striktes Verbot normiert, wonach eine Förderung oder Vermittlung vom biologischen Geschlecht abweichender Geschlechtsidentitätskonzepte nicht stattfindet. § 1 Absatz 3 SGB VIII bindet sämtliche allgemeinen Aufgaben der Jugendhilfe an dieses Leitbild, § 13a SGB VIII erstreckt es ausdrücklich auf die Schulsozialarbeit, um Umgehungen im schulischen Nahbereich zu verhindern. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge), von der der Bund mit dem SGB VIII bereits abschließend Gebrauch gemacht hat. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf steht im Einklang mit dem Unionsrecht und internationalen Abkommen wie der UN- Kinderrechtskonvention und der EMRK. Der universelle Schutzauftrag der Jugendhilfe für jeden einzelnen jungen Menschen (§ 1 Abs. 1 SGB VIII) bleibt uneingeschränkt bestehen; es handelt sich um eine Ausgestaltung institutioneller Leitlinien im Rahmen des nationalen Gestaltungsspielraums. VI. Gesetzesfolgen Die Neuausrichtung stellt sicher, dass öffentliche Mittel der Kinder- Jugendhilfe – bei Gesamtausgaben von zuletzt rund 78,8 Milliarden Euro (2024) mit weiter steigender Tendenz – zielgenau für den Abbau realer, geschlechtsspezifischer Benachteiligungen zwischen Jungen und Mädchen eingesetzt werden, statt in ideologisch motivierte Programme zu fließen. Zugleich wird das elterliche Erziehungsrecht gestärkt und einer vorschnellen pädagogischen Bestärkung von Geschlechtsdysphorie entgegengewirkt. Für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entsteht kein messbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da lediglich bestehende Ziel- und Aufgabenbestimmungen angepasst werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. B. Besonderer Teil Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 SGB VIII) Die Ergänzung bindet alle allgemeinen Aufgaben der Jugendhilfe (Nummer 1 bis 5) an die Beachtung der biologischen Zweigeschlechtlichkeit als Grundlage menschlicher Entwicklung und schließt die Vermittlung davon abweichender Geschlechtertheorien aus. Damit wird verhindert, dass alterstypische Reifungskrisen vorschnell als „Transidentität“ gedeutet und bestärkt werden, und der verfassungsrechtliche Vorrang der Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Absatz 2 Satz 1 GG) gegenüber weltanschaulich geprägten Leitbildern der Jugendhilfe gesichert. Zu Nummer 2 (§ 9 Nummer 3 SGB VIII) Die Neufassung ersetzt die identitätsbezogene Formulierung durch eine an das biologische Geschlecht anknüpfende Zielbestimmung: Die Träger der Jugendhilfe berücksichtigen die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen, bauen Benachteiligungen aufgrund des biologischen Geschlechts ab und fördern die Gleichberechtigung von Mann und Frau entsprechend Art. 3 Absatz 2 GG. Der angefügte Satz untersagt öffentlichen und mitfinanzierten freien Trägern der Jugendhilfe die Förderung oder Vermittlung vom biologischen Geschlecht abweichender Geschlechtsidentitätskonzepte, insbesondere Konzepte der „sozialen Transition“ sowie die Vermittlung an Dritte, die eine medizinische Transition befürworten, ohne dass eine sorgfältige Einzelfallabklärung vorausgegangen ist. Die allgemeine Beratungspflicht nach § 1 Absatz 1 SGB VIII sowie der individuelle fachliche Begleitbedarf bei medizinisch festgestellten Störungen der Geschlechtsentwicklung bleiben unberührt. Zu Nummer 3 (§ 13a SGB VIII) Die Anfügung erstreckt die vorstehenden Grundsätze auf die Schulsozialarbeit, da diese im unmittelbaren schulischen Lebensumfeld besonders von Gruppendynamiken und Einflüssen von Gleichaltrigen geprägt ist. Sie schließt die Gefahr, dass die in § 1 Absatz 3 und § 9 Nummer 3 SGB VIII verankerten Grundsätze durch vermeintlich eigenständige schulische Projekte unterlaufen werden, und wahrt auch im schulischen Kontext den Vorrang der elterlichen Erziehung. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung. Ein sofortiges Inkrafttreten ist sachgerecht, da die Änderung lediglich bestehende Ziel- und Aufgabenbestimmungen anpasst, ohne neue Verwaltungsverfahren oder Übergangsregelungen erforderlich zu machen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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