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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1)

dip / drucksache 03.12.2025 · WP 21 · 21/3064 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3064 21. Wahlperiode 03.12.2025 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1) A. Problem und Ziel Lesben, Schwule, Bisexuelle sowie trans-, intergeschlechtliche und queere Menschen (LSBTIQ) sind in unserer Gesellschaft immer noch Benachteiligungen, Anfeindungen und gewaltsamen Übergriffen aufgrund ihrer sexuellen Identität ausgesetzt. Eine aktuelle Statistik zu politisch motivierter Kriminalität (PMK) des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat und dem Bundeskriminalamt im Jahr 2023 verzeichnet im Vergleich zum Berichtszeitraum des Vorjahres einen Zuwachs um 49,15 Prozent im Bereich von Delikten zur „Sexuellen Orientierung“. Im Themenfeld der „Geschlechtsbezogenen Diversität“ hat sich die Zahl der Delikte im Vergleich zum Vorjahr sogar verdoppelt durch einen Anstieg von 104,80 Prozent. Die Beratungsanfragen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sind gegenüber dem Vorjahr um 20 Prozent gestiegen. Zusammengefasst machen Diskriminierungserfahrungen aufgrund der geschlechtlichen und sexuellen Identität die zweitgrößte von Diskriminierungen strukturell betroffene Gruppe aus. Zugleich hat sich ein Teil der Lebenssituation von LSBTIQ durch einfachgesetzliche Diskriminierungsverbote und eine fortschreitende rechtliche Gleichstellung in den letzten beiden Jahrzehnten deutlich verbessert. Im internationalen Vergleich legislativer Maßnahmen zum Schutz von LSBTIQ konnte sich Deutschland erstmals mit der Verabschiedung des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG) am 12. April 2024 deutlich verbessern. In diesem Spannungsfeld zwischen einfachgesetzlichem Fortschritt und verfassungsrechtlicher Diskordanz schafft erst ein ausdrücklich im Grundgesetz normiertes Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität eine stabile und vor menschenfeindlicher Tendenz geschützte Maßgabe für die einfache Gesetzgebung dahingehend, dass derartige Diskriminierungen in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung nur unter schwerwiegenden und zwingenden Gründen gerechtfertigt werden können. Erst am 11. Juni 1994 wurde die frühere Strafbarkeit der „widernatürlichen Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechts“ gemäß § 175 Variante 1 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 839), novelliert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645), aufgehoben. Das zeigt beispielhaft, dass über viele Jahre das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Absatz 1 GG keinen ausreichenden Schutz vor Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Identität gewährleistete. Im Gegenteil: Das Fehlen dieses Diskriminierungsgrundes im Text des Grundgesetzes hat in der Historie der Bundesrepublik Deutschland zu menschenrechtswidriger Behandlung von homosexuellen und bisexuellen Menschen geführt. Die Nichtberücksichtigung setzt aktueller und zukünftiger Feindlichkeit gegenüber LSBTIQ nicht den maximal möglichen und notwendigen verfassungsrechtlichen Schutz entgegen. Der Blick auf aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen verdeutlicht die Dringlichkeit eines expliziten Diskriminierungsverbotes im Grundgesetz. Es ist eine wesentliche Funktion verfassungsrechtlicher (Grundrechts-) Normen, ihren Regelungsgehalt der Gestaltungsmacht der einfachen Gesetzgebung und damit dem Wechselspiel der verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Kräfte zu entziehen. In diesem Sinne muss das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität ausdrücklich grundgesetzlich abgesichert werden, damit eine etwaige künftige Abkehr hiervon an die besonderen Hürden einer erneuten Verfassungsänderung geknüpft wäre. B. Lösung Einfügung des Merkmals der sexuellen Identität in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Keine. E. Sonstige Kosten Das Gesetz führt zu keinen zusätzlichen Belastungen. F. Bürokratiekosten Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 3. Dezember 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossenen Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1) mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1) Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Geschlechtes,“ die Angabe „seiner sexuellen Identität,“ eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anlage 1 Begründung A. Allgemeines Die Aufnahme der sexuellen Identität in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG steht für das deutliche Bekenntnis der Verfassung, dass hierauf bezogene Diskriminierungen einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung zuwiderlaufen und deshalb verboten sind. Dies folgt insbesondere aus den unterschiedlichen Rechtfertigungsmaßstäben für Grundrechtseingriffe nach Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 des Grundgesetzes (GG). Im Falle einer Differenzierung, die ausschließlich gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 GG verstößt, gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit lediglich abgestuften Anforderungen. Hiernach genügt bereits ein vernünftiger und sachlich einleuchtender Grund zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs. Differenzierungen aufgrund eines der in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG genannten Merkmale scheiden hingegen grundsätzlich aus. Dass im Falle einer Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen und geschlechtlichen Identität strenge Maßstäbe gelten, ist zwar durch die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07 – dort bzgl. „sexuelle Orientierung“; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 – dort bzgl. „geschlechtliche Identität“). Hinsichtlich des Merkmals der sexuellen Identität hat dies der Gesetzgeber in zahlreichen einfachgesetzlichen Diskriminierungsverboten normiert (so etwa in § 1 AGG, § 75 Absatz 1 BetrVG, § 67 Absatz 1 Satz 1 BPersVG, § 9 BBG, § 9 BeamtStG, § 3 Absatz 1 SG, § 36 Absatz 2 SGB III, § 19a SGB IV sowie dem jüngst angenommenen SBGG). Gleiches gilt für die Landesverfassungen der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen Saarland, und Sachsen-Anhalt, in denen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot bereits um das Merkmal der sexuellen Identität (vgl. in Thüringen: „sexuelle Orientierung“) ergänzt wurde. Den Anstoß für derartige Novellierungen gab bislang ein stetig fortschreitender gesellschaftlicher Wandel hinsichtlich des Verständnisses eines gleichberechtigten Zusammenlebens in unserer Demokratie, die gewachsene Akzeptanz gegenüber geschlechtlicher und sexueller Vielfalt sowie des damit verbundenen Verständnisses von Ehe und Familie. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung vertritt ein breites Familienverständnis, welches die Vielfalt von Familien akzeptiert und wonach auch ein homosexuelles Paar mit Kind dem Begriff der Familie unterfällt. Diesen gesellschaftlichen Wandel hinsichtlich der vorherrschenden Werte und Moralvorstellungen sowie des Verständnisses von Ehe und Familie musste der Gesetzgeber als klaren Ausgestaltungsauftrag verstehen. So stellte er in seinem Entwurf zu dem „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ fest, dass es keine haltbaren Gründe mehr gebe, homo- und heterosexuelle Paare unterschiedlich zu behandeln und an dem Ehehindernis der Gleichgeschlechtlichkeit festzuhalten (BT-Drs. 18/6665, S. 1). Demgemäß beschloss der Bundestag am 30. Juni 2017 mit einer weit überwiegenden Mehrheit aller Stimmen und der Unterstützung aus allen Fraktionen die „Ehe für alle“. Eine jüngere Studie belegt, dass zwar weiterhin eine klare Mehrheit der Deutschen die rechtliche Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren befürwortet, allerdings ist seit 2021 die Akzeptanz für die Ehe für alle in Deutschland stark gesunken. Es wird sichtbar, dass die gesellschaftliche Akzeptanz nicht-heteronormativer Lebensweisen kein linearer Prozess hin zu einer gesamtgesellschaftlichen Akzeptanz dieser ist, sondern vielmehr auch in jüngerer Zeit Rückschritte verzeichnen musste. Derartige Schwankungen streiten dafür, dass ein explizites Diskriminierungsverbot im Verfassungstext benötigt wird. Denn Artikel 3 GG erfüllt im grundrechtlich verbürgten Katalog der Freiheits- und Gleichheitsrechte eine doppelte Funktion: In objektiv-rechtlicher Funktion normiert Artikel 3 GG die Gleichheit aller Menschen als verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung eines demokratischen Zusammenlebens. Daneben ist Artikel 3 GG verfassungsrechtliche Grundlage eines subjektiven Rechts auf Gleichbehandlung und fungiert als solches analog den Freiheitsrechten als ein gerichtlich einklagbares Abwehrrecht gegen Diskriminierung. Die Aufnahme des Merkmals der sexuellen Identität in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG entspricht auch europarechtlicher Wertung. So enthalten etwa Artikel 21 Absatz 1 EU-Grundrechtscharta, Artikel 19 AEUV sowie Artikel 1 der Richtlinie zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG) ein ausdrückliches Verbot von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie der sexuellen Ausrichtung. Trotz einer absoluten Mehrheit im Bundestag, die für eine Änderung bzw. Ergänzung des Artikels 3 Absatz 3 Satz 1 um das Merkmal der sexuellen Identität stimmte, scheiterte jedoch das letzte Ersuchen im Jahr 2011 an der erforderlichen Zweidrittelmehrheit (vgl. die Gesetzesentwürfe der Oppositionsfraktionen BT-Drs. 17/88, 17/254 und 17/472). Als tragendes Argument wurde dabei angeführt, dass der Schutz vor Diskriminierung wegen der sexuellen Identität durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile deckungsgleich mit dem Schutz des Artikels 3 Absatz 3 Satz 1 GG sei. Die Einfügung des Merkmals der sexuellen Identität wäre somit reine „Symbolpolitik“ (siehe BT-Drs. 17/4775, S. 5). Dies kann nicht überzeugen. Eine reduzierende Bewertung der angestrebten Verfassungsänderung um das Diskriminierungsmerkmal der sexuellen Identität als „Symbolpolitik“ verkennt Bedeutsamkeit und Auswirkungen der Verfassung. Diskriminierungsbekämpfung erfordert auch gesellschaftliche Bewusstseinsbildung – hierzu trägt ein leicht zugängliches, im Verfassungstext enthaltenes Diskriminierungsverbot wegen sexueller Identität bzw. Orientierung entscheidend bei. Aus dieser Orientierungs- und Identifikationsfunktion der Verfassung ergeben sich durchaus praktische Auswirkungen auf gesellschaftliche Lebensrealitäten und Entwicklungen. Als lebensnahes Beispiel sei etwa auf die Gestaltung schulischen Unterrichts und Ausbildung mit Vermittlung von Wissen über das Grundgesetz, insbesondere der Artikel 1 bis 20 verwiesen – gesamtgesellschaftlich beschäftigt sich nur ein winziger Bruchteil der Menschen mit Verfassungsgerichtsurteilen im Wortlaut, im Unterschied zu einer gesellschaftlichen Kenntnis des Verfassungstextes. Insofern gelte es, ein Bewusstsein dafür zu fördern, dass die Bekämpfung von Diskriminierung wie etwa LSBTIQ- Feindlichkeit nur erfolgreich sein kann, wenn sie mit Maßnahmen für eine Anerkennung und Förderung der gleichberechtigten und demokratischen Teilhabe aller Menschen und einer Wertschätzung von Vielfalt einhergehen. Daher ist ein klarerer Schutz vor Diskriminierung im Hinblick auf die sexuelle Identität geboten. Die sexuelle Identität ist das geschlechtliche Selbstverständnis eines Menschen und schützt auch vor Diskriminierung aufgrund einer geschlechtsbezogenen Erwartung der Heteronormativität. Der Begriff umfasst die emotionale, körperliche und/oder sexuelle Anziehung bezüglich des Geschlechts eines Menschen sowie den Schutz der Sexualität als Selbstverständnis (Identität). Eine Erweiterung um den Begriff der sexuellen Identität erkennt explizit die Geschlechtervielfalt an und stellt zugleich ein Bekenntnis zu einer geschlechterinklusiven Rechtsordnung dar. Die bisherige bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung muss als klarer Auftrag an den Verfassungsgeber zur Ausdifferenzierung dieser Norm verstanden werden. Die Verfassung kann zu derart fundamentalen Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens nicht stumm bleiben, die Einklagbarkeit der Verfassung verbietet ihr eine Enthaltung, sie muss sich verhalten. Die Weiterentwicklung des Artikels 3 GG aufgrund einer zuvor bereits erweiterten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Schutz vor Diskriminierung ist insoweit auch kein neuer Vorgang. Im Jahr 1994 wurde in Artikel 3 Absatz 2 GG der Satz 2 angefügt, welcher dem Staat die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern aufträgt. Dadurch wurde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausgleich faktischer Nachteile durch begünstigende Regelungen in den Verfassungstext aufgenommen. Ungeachtet dessen, dass sich aus der Verfassungsänderung aufgrund der vorherigen Rechtsprechung keine unmittelbare Neuerung für die Rechtsanwendung ergab, erachtete die gemeinsame Verfassungskommission die Änderung der Norm dennoch für geboten (vgl. BT-Drs. 12/6000, S. 49). Das Diskriminierungsverbot einer benachteiligenden Behandlung aufgrund des Merkmals „Behinderung“ wurde mit Verfassungsreform von 1994 mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG in die Verfassung eingefügt. Auch hier verwiesen Gegner darauf, dass das bestehende Sozialstaatsgebot des Artikels 20 Absatz 1 GG Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen bereits ausreichend sicherstelle. Jener Versuch, so eine explizite Aufnahme des Diskriminierungsmerkmals „Behinderung“ zu unterbinden, weckt Assoziationen zum bereits widerlegten Vorwurf einer „Symbolpolitik“. Zudem kann als Grenze einer Verfassungsinterpretation und -änderung bezüglich der einzufügenden Merkmale nicht etwa auf einen entgegenstehenden Willen des Verfassungsgebers abgestellt werden. Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Die Entstehungsgeschichte steht der Annahme, dass Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG die Diskriminierung wegen eines weiteren Geschlechts erfasst, ebenfalls nicht entgegen. Dass dem Verfassungsgeber 1949 bei der Formulierung von Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG kaum Menschen weiteren Geschlechts vor Augen gestanden haben dürften, hindert die Verfassungsinterpretation nicht daran, diese Menschen angesichts des heutigen Wissens um weitere geschlechtliche Identitäten in den Diskriminierungsschutz einzubeziehen.“ Nichts Anderes gilt für diejenigen Diskriminierungsmerkmale, bezüglich derer der Gesetzgeber durchaus bewusst auf eine Aufnahme in das Grundgesetz verzichtete. Vor dem Hintergrund der NS-Verbrechen der Euthanasie sowie der Verfolgung Homosexueller – und der einfachgesetzlichen Fortschreibung der Strafbarkeit homosexueller Handlungen – wurden diese Gruppen bewusst als nicht schützenswert erachtet. Zu folgern ist, dass gerade auch weil die strengen Maßstäbe des Artikels 3 Absatz 3 Satz 1 GG nach heute ganz überwiegender Ansicht für Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Identität gelten, dieses Rechtsverständnis verfassungsrechtlich abgesichert werden muss – auch um eine zukünftige Abkehr seitens des einfachen Gesetzgebers an die besonders hohen Anforderungen einer erneuten Verfassungsänderung zu knüpfen. Die Notwendigkeit einer verfassungsrechtlichen Spezifizierung wird nicht zuletzt dadurch verdeutlicht, dass beispielsweise über eine Dauer von 20 Jahren (1949 bis 1969) hinweg Artikel 3 GG und § 175 Variante 1 StGB a. F., welcher die „widernatürliche Unzucht […] zwischen Personen männlichen Geschlechts“ unter Strafe stellte und auf dessen Grundlage über 50.000 homosexuelle Männer zu Gefängnis- und Zuchthausstrafen verurteilt wurden, parallel galten. Die Schutzwirkung des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts aus Artikel 3 Absatz 1 GG, welche nach wie vor die einzige verfassungsrechtliche Norm zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität darstellt, vermochte es mithin nicht, derartige Menschenrechtsverstöße zu verhindern. Daher muss die Schutzwirkung der verfassungsmäßigen Grundrechte dem Wechselspiel der verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Kräfte entzogen und ein deutliches Bekenntnis gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität auch auf Verfassungsebene normiert werden. Derartig menschenfeindliche und diskriminierende Tendenzen sind keinesfalls Vergangenheit. In Deutschland, Europa und auch international lassen sich besorgniserregende Bestrebungen zu einer Abkehr vom freiheitlichen und gleichwertigen Verständnis der sexuellen und geschlechtlichen Identität erkennen. Die explizite Erweiterung des Schutzes aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG auf Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität ist folglich keine vermeintlich „symbolhafte“ oder inhaltsleere Änderung des Grundgesetzes, sondern vielmehr ein klares, verfassungsrechtliches Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, die von der Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung aller Menschen unabhängig von ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität ausgeht. Zur Erinnerung: Das Bundesverfassungsgericht erklärte äußerst deutlich: „Zweck des Artikesl 3 Absatz 3 Satz 1 GG ist es, Angehörige strukturell diskriminierungsgefährdeter Gruppen vor Benachteiligung zu schützen.“ Diese diskriminierungsgefährdeten Gruppen, und folglich die auszusprechenden Diskriminierungsverbote, beruhen nicht auf beliebigen Kategorien, sondern erfassen nur jene Gruppen, welche hoch aktuelle strukturelle Abwertungen, Ausgrenzungen, Benachteiligungen und Gewalt erfahren – deshalb ist der Katalog von Diskriminierungskategorien weder beliebig noch endlos. Er ist im Falle von Artikel 3 Absatz 3 GG jedoch unvollständig. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 Die Formulierung greift den von der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat vorgelegten Textvorschlag im Wortlaut auf (vgl. BT-Drs. 12/6000, S. 54). Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung: Die Bundesregierung nimmt den Gesetzentwurf des Bundesrates, den besonderen Diskriminierungsschutz des Artikels 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ausdrücklich um das Merkmal der „sexuellen Identität“ zu ergänzen, zur Kenntnis. Es liegt in der Hand des parlamentarischen Gesetzgebers, zu entscheiden, ob der Vorschlag zur Ergänzung des besonderen Diskriminierungsschutzes des Artikels 3 Absatz 3 Satz 1 GG beschlossen werden soll. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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