Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1)
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3064
21. Wahlperiode 03.12.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 3 Absatz 3 Satz 1)
A. Problem und Ziel
Lesben, Schwule, Bisexuelle sowie trans-, intergeschlechtliche und queere
Menschen (LSBTIQ) sind in unserer Gesellschaft immer noch Benachteiligungen,
Anfeindungen und gewaltsamen Übergriffen aufgrund ihrer sexuellen Identität
ausgesetzt. Eine aktuelle Statistik zu politisch motivierter Kriminalität (PMK) des
Bundesministeriums des Inneren und für Heimat und dem Bundeskriminalamt im
Jahr 2023 verzeichnet im Vergleich zum Berichtszeitraum des Vorjahres einen
Zuwachs um 49,15 Prozent im Bereich von Delikten zur „Sexuellen
Orientierung“. Im Themenfeld der „Geschlechtsbezogenen Diversität“ hat sich die Zahl
der Delikte im Vergleich zum Vorjahr sogar verdoppelt durch einen Anstieg von
104,80 Prozent. Die Beratungsanfragen an die Antidiskriminierungsstelle des
Bundes sind gegenüber dem Vorjahr um 20 Prozent gestiegen. Zusammengefasst
machen Diskriminierungserfahrungen aufgrund der geschlechtlichen und
sexuellen Identität die zweitgrößte von Diskriminierungen strukturell betroffene Gruppe
aus. Zugleich hat sich ein Teil der Lebenssituation von LSBTIQ durch
einfachgesetzliche Diskriminierungsverbote und eine fortschreitende rechtliche
Gleichstellung in den letzten beiden Jahrzehnten deutlich verbessert. Im internationalen
Vergleich legislativer Maßnahmen zum Schutz von LSBTIQ konnte sich
Deutschland erstmals mit der Verabschiedung des Selbstbestimmungsgesetzes
(SBGG) am 12. April 2024 deutlich verbessern.
In diesem Spannungsfeld zwischen einfachgesetzlichem Fortschritt und
verfassungsrechtlicher Diskordanz schafft erst ein ausdrücklich im Grundgesetz
normiertes Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität eine stabile
und vor menschenfeindlicher Tendenz geschützte Maßgabe für die einfache
Gesetzgebung dahingehend, dass derartige Diskriminierungen in einer freiheitlich
demokratischen Grundordnung nur unter schwerwiegenden und zwingenden
Gründen gerechtfertigt werden können.
Erst am 11. Juni 1994 wurde die frühere Strafbarkeit der „widernatürlichen
Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechts“ gemäß § 175 Variante 1 StGB
in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 839), novelliert durch
das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645),
aufgehoben. Das zeigt beispielhaft, dass über viele Jahre das allgemeine
Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Absatz 1 GG keinen ausreichenden Schutz vor
Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Identität gewährleistete. Im Gegenteil:
Das Fehlen dieses Diskriminierungsgrundes im Text des Grundgesetzes hat in der
Historie der Bundesrepublik Deutschland zu menschenrechtswidriger
Behandlung von homosexuellen und bisexuellen Menschen geführt. Die
Nichtberücksichtigung setzt aktueller und zukünftiger Feindlichkeit gegenüber LSBTIQ nicht
den maximal möglichen und notwendigen verfassungsrechtlichen Schutz
entgegen. Der Blick auf aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen verdeutlicht die
Dringlichkeit eines expliziten Diskriminierungsverbotes im Grundgesetz.
Es ist eine wesentliche Funktion verfassungsrechtlicher (Grundrechts-) Normen,
ihren Regelungsgehalt der Gestaltungsmacht der einfachen Gesetzgebung und
damit dem Wechselspiel der verschiedenen politischen und gesellschaftlichen
Kräfte zu entziehen. In diesem Sinne muss das Verbot der Diskriminierung
aufgrund der sexuellen Identität ausdrücklich grundgesetzlich abgesichert werden,
damit eine etwaige künftige Abkehr hiervon an die besonderen Hürden einer
erneuten Verfassungsänderung geknüpft wäre.
B. Lösung
Einfügung des Merkmals der sexuellen Identität in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des
Grundgesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine.
E. Sonstige Kosten
Das Gesetz führt zu keinen zusätzlichen Belastungen.
F. Bürokratiekosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 3. Dezember 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in
seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossenen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 3 Absatz 3 Satz 1)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 3 Absatz 3 Satz 1)
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2
des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer
100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Geschlechtes,“ die Angabe „seiner sexuellen Identität,“
eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeines
Die Aufnahme der sexuellen Identität in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG steht für das deutliche Bekenntnis der
Verfassung, dass hierauf bezogene Diskriminierungen einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung
zuwiderlaufen und deshalb verboten sind.
Dies folgt insbesondere aus den unterschiedlichen Rechtfertigungsmaßstäben für Grundrechtseingriffe nach
Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 des Grundgesetzes (GG). Im Falle einer Differenzierung, die ausschließlich gegen
den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 GG verstößt, gilt der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit lediglich abgestuften Anforderungen. Hiernach genügt bereits ein vernünftiger und sachlich
einleuchtender Grund zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs. Differenzierungen aufgrund eines der in Artikel 3
Absatz 3 Satz 1 GG genannten Merkmale scheiden hingegen grundsätzlich aus.
Dass im Falle einer Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen und geschlechtlichen Identität strenge Maßstäbe
gelten, ist zwar durch die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits
anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07 – dort bzgl. „sexuelle Orientierung“; BVerfG,
Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 – dort bzgl. „geschlechtliche Identität“). Hinsichtlich des
Merkmals der sexuellen Identität hat dies der Gesetzgeber in zahlreichen einfachgesetzlichen
Diskriminierungsverboten normiert (so etwa in § 1 AGG, § 75 Absatz 1 BetrVG, § 67 Absatz 1 Satz 1 BPersVG, § 9 BBG, § 9
BeamtStG, § 3 Absatz 1 SG, § 36 Absatz 2 SGB III, § 19a SGB IV sowie dem jüngst angenommenen SBGG).
Gleiches gilt für die Landesverfassungen der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen Saarland, und Sachsen-Anhalt,
in denen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot bereits um das Merkmal der sexuellen Identität (vgl.
in Thüringen: „sexuelle Orientierung“) ergänzt wurde.
Den Anstoß für derartige Novellierungen gab bislang ein stetig fortschreitender gesellschaftlicher Wandel
hinsichtlich des Verständnisses eines gleichberechtigten Zusammenlebens in unserer Demokratie, die gewachsene
Akzeptanz gegenüber geschlechtlicher und sexueller Vielfalt sowie des damit verbundenen Verständnisses von
Ehe und Familie. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung vertritt ein breites Familienverständnis, welches
die Vielfalt von Familien akzeptiert und wonach auch ein homosexuelles Paar mit Kind dem Begriff der Familie
unterfällt.
Diesen gesellschaftlichen Wandel hinsichtlich der vorherrschenden Werte und Moralvorstellungen sowie des
Verständnisses von Ehe und Familie musste der Gesetzgeber als klaren Ausgestaltungsauftrag verstehen. So stellte
er in seinem Entwurf zu dem „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen
Geschlechts“ fest, dass es keine haltbaren Gründe mehr gebe, homo- und heterosexuelle Paare unterschiedlich zu
behandeln und an dem Ehehindernis der Gleichgeschlechtlichkeit festzuhalten (BT-Drs. 18/6665, S. 1).
Demgemäß beschloss der Bundestag am 30. Juni 2017 mit einer weit überwiegenden Mehrheit aller Stimmen und der
Unterstützung aus allen Fraktionen die „Ehe für alle“.
Eine jüngere Studie belegt, dass zwar weiterhin eine klare Mehrheit der Deutschen die rechtliche Gleichstellung
von gleichgeschlechtlichen Paaren befürwortet, allerdings ist seit 2021 die Akzeptanz für die Ehe für alle in
Deutschland stark gesunken.
Es wird sichtbar, dass die gesellschaftliche Akzeptanz nicht-heteronormativer Lebensweisen kein linearer Prozess
hin zu einer gesamtgesellschaftlichen Akzeptanz dieser ist, sondern vielmehr auch in jüngerer Zeit Rückschritte
verzeichnen musste. Derartige Schwankungen streiten dafür, dass ein explizites Diskriminierungsverbot im
Verfassungstext benötigt wird. Denn Artikel 3 GG erfüllt im grundrechtlich verbürgten Katalog der Freiheits- und
Gleichheitsrechte eine doppelte Funktion: In objektiv-rechtlicher Funktion normiert Artikel 3 GG die Gleichheit
aller Menschen als verfassungsrechtliche Grundvoraussetzung eines demokratischen Zusammenlebens. Daneben
ist Artikel 3 GG verfassungsrechtliche Grundlage eines subjektiven Rechts auf Gleichbehandlung und fungiert
als solches analog den Freiheitsrechten als ein gerichtlich einklagbares Abwehrrecht gegen Diskriminierung.
Die Aufnahme des Merkmals der sexuellen Identität in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG entspricht auch
europarechtlicher Wertung. So enthalten etwa Artikel 21 Absatz 1 EU-Grundrechtscharta, Artikel 19 AEUV sowie Artikel 1
der Richtlinie zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000/78/EG) ein
ausdrückliches Verbot von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie der sexuellen Ausrichtung.
Trotz einer absoluten Mehrheit im Bundestag, die für eine Änderung bzw. Ergänzung des Artikels 3 Absatz 3
Satz 1 um das Merkmal der sexuellen Identität stimmte, scheiterte jedoch das letzte Ersuchen im Jahr 2011 an der
erforderlichen Zweidrittelmehrheit (vgl. die Gesetzesentwürfe der Oppositionsfraktionen BT-Drs. 17/88, 17/254
und 17/472). Als tragendes Argument wurde dabei angeführt, dass der Schutz vor Diskriminierung wegen der
sexuellen Identität durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile deckungsgleich mit
dem Schutz des Artikels 3 Absatz 3 Satz 1 GG sei. Die Einfügung des Merkmals der sexuellen Identität wäre
somit reine „Symbolpolitik“ (siehe BT-Drs. 17/4775, S. 5). Dies kann nicht überzeugen.
Eine reduzierende Bewertung der angestrebten Verfassungsänderung um das Diskriminierungsmerkmal der
sexuellen Identität als „Symbolpolitik“ verkennt Bedeutsamkeit und Auswirkungen der Verfassung.
Diskriminierungsbekämpfung erfordert auch gesellschaftliche Bewusstseinsbildung – hierzu trägt ein leicht zugängliches, im
Verfassungstext enthaltenes Diskriminierungsverbot wegen sexueller Identität bzw. Orientierung entscheidend
bei.
Aus dieser Orientierungs- und Identifikationsfunktion der Verfassung ergeben sich durchaus praktische
Auswirkungen auf gesellschaftliche Lebensrealitäten und Entwicklungen. Als lebensnahes Beispiel sei etwa auf die
Gestaltung schulischen Unterrichts und Ausbildung mit Vermittlung von Wissen über das Grundgesetz, insbesondere
der Artikel 1 bis 20 verwiesen – gesamtgesellschaftlich beschäftigt sich nur ein winziger Bruchteil der Menschen
mit Verfassungsgerichtsurteilen im Wortlaut, im Unterschied zu einer gesellschaftlichen Kenntnis des
Verfassungstextes.
Insofern gelte es, ein Bewusstsein dafür zu fördern, dass die Bekämpfung von Diskriminierung wie etwa LSBTIQ-
Feindlichkeit nur erfolgreich sein kann, wenn sie mit Maßnahmen für eine Anerkennung und Förderung der
gleichberechtigten und demokratischen Teilhabe aller Menschen und einer Wertschätzung von Vielfalt
einhergehen.
Daher ist ein klarerer Schutz vor Diskriminierung im Hinblick auf die sexuelle Identität geboten. Die sexuelle
Identität ist das geschlechtliche Selbstverständnis eines Menschen und schützt auch vor Diskriminierung aufgrund
einer geschlechtsbezogenen Erwartung der Heteronormativität. Der Begriff umfasst die emotionale, körperliche
und/oder sexuelle Anziehung bezüglich des Geschlechts eines Menschen sowie den Schutz der Sexualität als
Selbstverständnis (Identität). Eine Erweiterung um den Begriff der sexuellen Identität erkennt explizit die
Geschlechtervielfalt an und stellt zugleich ein Bekenntnis zu einer geschlechterinklusiven Rechtsordnung dar.
Die bisherige bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung muss als klarer Auftrag an den Verfassungsgeber
zur Ausdifferenzierung dieser Norm verstanden werden. Die Verfassung kann zu derart fundamentalen Fragen
des gesellschaftlichen Zusammenlebens nicht stumm bleiben, die Einklagbarkeit der Verfassung verbietet ihr eine
Enthaltung, sie muss sich verhalten.
Die Weiterentwicklung des Artikels 3 GG aufgrund einer zuvor bereits erweiterten höchstrichterlichen
Rechtsprechung zum Schutz vor Diskriminierung ist insoweit auch kein neuer Vorgang. Im Jahr 1994 wurde in Artikel 3
Absatz 2 GG der Satz 2 angefügt, welcher dem Staat die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern aufträgt. Dadurch wurde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausgleich faktischer
Nachteile durch begünstigende Regelungen in den Verfassungstext aufgenommen. Ungeachtet dessen, dass sich
aus der Verfassungsänderung aufgrund der vorherigen Rechtsprechung keine unmittelbare Neuerung für die
Rechtsanwendung ergab, erachtete die gemeinsame Verfassungskommission die Änderung der Norm dennoch
für geboten (vgl. BT-Drs. 12/6000, S. 49).
Das Diskriminierungsverbot einer benachteiligenden Behandlung aufgrund des Merkmals „Behinderung“ wurde
mit Verfassungsreform von 1994 mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG in die Verfassung eingefügt. Auch hier
verwiesen Gegner darauf, dass das bestehende Sozialstaatsgebot des Artikels 20 Absatz 1 GG
Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen bereits ausreichend sicherstelle. Jener Versuch, so eine explizite
Aufnahme des Diskriminierungsmerkmals „Behinderung“ zu unterbinden, weckt Assoziationen zum bereits
widerlegten Vorwurf einer „Symbolpolitik“.
Zudem kann als Grenze einer Verfassungsinterpretation und -änderung bezüglich der einzufügenden Merkmale
nicht etwa auf einen entgegenstehenden Willen des Verfassungsgebers abgestellt werden.
Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Die Entstehungsgeschichte steht der Annahme, dass Artikel 3
Absatz 3 Satz 1 GG die Diskriminierung wegen eines weiteren Geschlechts erfasst, ebenfalls nicht entgegen. Dass
dem Verfassungsgeber 1949 bei der Formulierung von Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG kaum Menschen weiteren
Geschlechts vor Augen gestanden haben dürften, hindert die Verfassungsinterpretation nicht daran, diese
Menschen angesichts des heutigen Wissens um weitere geschlechtliche Identitäten in den Diskriminierungsschutz
einzubeziehen.“
Nichts Anderes gilt für diejenigen Diskriminierungsmerkmale, bezüglich derer der Gesetzgeber durchaus bewusst
auf eine Aufnahme in das Grundgesetz verzichtete. Vor dem Hintergrund der NS-Verbrechen der Euthanasie
sowie der Verfolgung Homosexueller – und der einfachgesetzlichen Fortschreibung der Strafbarkeit
homosexueller Handlungen – wurden diese Gruppen bewusst als nicht schützenswert erachtet.
Zu folgern ist, dass gerade auch weil die strengen Maßstäbe des Artikels 3 Absatz 3 Satz 1 GG nach heute ganz
überwiegender Ansicht für Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Identität gelten, dieses Rechtsverständnis
verfassungsrechtlich abgesichert werden muss – auch um eine zukünftige Abkehr seitens des einfachen
Gesetzgebers an die besonders hohen Anforderungen einer erneuten Verfassungsänderung zu knüpfen.
Die Notwendigkeit einer verfassungsrechtlichen Spezifizierung wird nicht zuletzt dadurch verdeutlicht, dass
beispielsweise über eine Dauer von 20 Jahren (1949 bis 1969) hinweg Artikel 3 GG und § 175 Variante 1 StGB a. F.,
welcher die „widernatürliche Unzucht […] zwischen Personen männlichen Geschlechts“ unter Strafe stellte und
auf dessen Grundlage über 50.000 homosexuelle Männer zu Gefängnis- und Zuchthausstrafen verurteilt wurden,
parallel galten. Die Schutzwirkung des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts aus Artikel 3 Absatz 1 GG, welche
nach wie vor die einzige verfassungsrechtliche Norm zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen
Identität darstellt, vermochte es mithin nicht, derartige Menschenrechtsverstöße zu verhindern.
Daher muss die Schutzwirkung der verfassungsmäßigen Grundrechte dem Wechselspiel der verschiedenen
politischen und gesellschaftlichen Kräfte entzogen und ein deutliches Bekenntnis gegen Diskriminierung aufgrund
der sexuellen Identität auch auf Verfassungsebene normiert werden.
Derartig menschenfeindliche und diskriminierende Tendenzen sind keinesfalls Vergangenheit. In Deutschland,
Europa und auch international lassen sich besorgniserregende Bestrebungen zu einer Abkehr vom freiheitlichen
und gleichwertigen Verständnis der sexuellen und geschlechtlichen Identität erkennen.
Die explizite Erweiterung des Schutzes aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG auf Diskriminierungen wegen der
sexuellen Identität ist folglich keine vermeintlich „symbolhafte“ oder inhaltsleere Änderung des Grundgesetzes,
sondern vielmehr ein klares, verfassungsrechtliches Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung,
die von der Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung aller Menschen unabhängig von ihrer sexuellen und
geschlechtlichen Identität ausgeht.
Zur Erinnerung: Das Bundesverfassungsgericht erklärte äußerst deutlich: „Zweck des Artikesl 3 Absatz 3 Satz 1
GG ist es, Angehörige strukturell diskriminierungsgefährdeter Gruppen vor Benachteiligung zu schützen.“ Diese
diskriminierungsgefährdeten Gruppen, und folglich die auszusprechenden Diskriminierungsverbote, beruhen
nicht auf beliebigen Kategorien, sondern erfassen nur jene Gruppen, welche hoch aktuelle strukturelle
Abwertungen, Ausgrenzungen, Benachteiligungen und Gewalt erfahren – deshalb ist der Katalog von
Diskriminierungskategorien weder beliebig noch endlos. Er ist im Falle von Artikel 3 Absatz 3 GG jedoch unvollständig.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Die Formulierung greift den von der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat
vorgelegten Textvorschlag im Wortlaut auf (vgl. BT-Drs. 12/6000, S. 54).
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung nimmt den Gesetzentwurf des Bundesrates, den besonderen Diskriminierungsschutz des
Artikels 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ausdrücklich um das Merkmal der „sexuellen Identität“ zu
ergänzen, zur Kenntnis.
Es liegt in der Hand des parlamentarischen Gesetzgebers, zu entscheiden, ob der Vorschlag zur Ergänzung des
besonderen Diskriminierungsschutzes des Artikels 3 Absatz 3 Satz 1 GG beschlossen werden soll.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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