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Schriftliche Frage 19 von Sascha Müller (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung im Hinblick auf die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD von 2025 angekündigte Verb…

dip / schriftliche_frage 02.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 19 von Sascha Müller (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung im Hinblick auf die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD von 2025 angekündigte Verb… Frage 19 (Sascha Müller, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung im Hinblick auf die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD von 2025 angekündigte Verbesserung der finanziellen Situation von Alleinerziehenden durch eine Anhebung oder Weiterentwicklung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nach § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG) dazu vor, wie viele Steuerpflichtige, bei denen der Entlastungsbetrag berücksichtigt wird, ein, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kinder haben, für die die Voraussetzungen des § 24b Absatz 1 EStG vorliegen, und wie viele der jeweils zweiten und weiteren Kinder minderjährig beziehungsweise volljährig sind (vgl. www.koalitionsvertrag2025.de/, Z. 1446 f.)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 30. September 2026: Bei den Überlegungen der Bundesregierung zur Verbesserung der finanziellen Situation von Alleinerziehenden werden auch die Anzahl und das Alter der Kinder berücksichtigt. Es liegen keine absoluten Zahlen im Sinne der Fragestellung vor, da bei einer Weiterentwicklung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auch zu beachten ist, dass es Alleinerziehende gibt, die bisher (z. B. aufgrund einer geringen Höhe der Einkünfte) nicht von dem steuerlichen Entlastungsbetrag profitieren. Weil ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende voraussetzt, dass ein Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes besteht, können zur Annäherung an die jeweils gesuchte Anzahl die verfügbaren Daten aus der öffentlichen Kindergeldstatistik verwendet werden (https://statistik.arbei tsagentur.de/DE/Statischer-Content/Statistiken/Themen-im-Fokus/Famil ie-Kinder/Famka/Famka.html).

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