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Schriftliche Frage 76 von Timon Dzienus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hat sich der Pauschbetrag für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Grundsic…

dip / schriftliche_frage 02.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 76 von Timon Dzienus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hat sich der Pauschbetrag für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Grundsic… Frage 76 (Timon Dzienus, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hat sich der Pauschbetrag für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Grundsicherungsgeld-Verordnung bzw. den entsprechenden Vorgängerregelungen seit 2005 entwickelt, und wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund gestiegener Kosten für Kraftstoff, Kfz-Versicherung, Wartung und Reparaturen, dass dieser seit dem 1. Oktober 2005 unverändert 0,20 Euro je Entfernungskilometer beträgt, während die Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes inzwischen auf 0,38 Euro ab dem ersten Entfernungskilometer angehoben wurde? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 30. September 2026: Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält, wer hilfebedürftig ist. Die Hilfebedürftigkeit reduziert sich u. a. durch die Erzielung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind die mit der Erzielung der Einnahmen verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen (§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II). Der Abzug von Fahrkosten mit eigenem PKW ist in der Grundsicherungsgeld-Verordnung (Grusig-V) pauschaliert: Nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 GrusiG-V werden von dem Einkommen bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abgesetzt, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Dieser Betrag wurde in der seit 2008 geltenden Verordnung nicht verändert. Betroffene können jedoch gegenüber dem Jobcenter höhere Ausgaben nachweisen. Dies ist in der Pauschalierungsregelung ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber auch aus § 11b Absatz 1 SGB II. Abzugsfähig im Grundsicherungsrecht sind hier lediglich die tatsächlichen Kosten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im SGB II stets mindestens 100 Euro vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit abgesetzt werden. Ein höherer Abzug erfolgt, soweit die einzelnen Absetzbeträge für die zur Erzielung der Einnahmen verbundenen notwendigen Ausgaben sowie für private Versicherungen und geförderte Altersvorsorgebeiträge einen höheren Betrag ergeben.

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