Berufstätige Pendler sofort entlasten - Entfernungspauschalen für Kraftfahrzeuge ab dem ersten Kilometer auf 50 Cent erhöhen und an die Preisentwicklung anpassen
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Berufstätige Pendler sofort entlasten - Entfernungspauschalen für Kraftfahrzeuge ab dem ersten Kilometer auf 50 Cent erhöhen und an die Preisentwicklung anpassen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2363
21. Wahlperiode 22.10.2025
Antrag
der Abgeordneten Kay Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt, Jörn König, Torben
Braga, Christian Douglas, Hauke Finger, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Iris
Nieland, Diana Zimmer, Dirk Brandes, Gerrit Huy, Christian Reck, Alexander
Arpaschi, Dr. Christoph Birghan, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Udo Theodor
Hemmelgarn, Stefan Henze, Nicole Höchst, Steffen Janich, Dr. Michael
Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Manuel Krauthausen,
Gerold Otten, Lars Schieske, Carina Schießl, Jan Wenzel Schmidt, Georg
Schroeter, Otto Strauß, Martina Uhr, Sven Wendorf und der Fraktion der AfD
Berufstätige Pendler sofort entlasten – Entfernungspauschalen für
Kraftfahrzeuge ab dem ersten Kilometer auf 50 Cent erhöhen und an die
Preisentwicklung anpassen
Der Bundestag wolle beschließen:
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf mit folgendem Inhalt vorzulegen:
1. Die Entfernungspauschalen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des
Einkommensteuergesetzes werden als verkehrsmittelabhängige Aufwandspauschalen
ausgestaltet.
2. Die erhöhten Pauschalen werden ohne Befristung und damit über das Jahr 2026
hinaus gewährt.
3. Die Pauschalen für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs werden vom ersten
Kilometer an, ab dem 01.01.2025, auf 50 Cent pro Entfernungskilometer erhöht.
4. Die Pauschalen für die sonstigen Verkehrsmittel werden zur Gegenfinanzierung,
ebenfalls ab dem 01.01.2025, an das aktuelle Preisniveau angepasst, Nutzer des
Deutschlandtickets können eine Pauschale in Höhe des gültigen Tarifs steuerlich
absetzen, Nutzer des Schienenfernverkehrs können eine Pauschale in Höhe ihres
Fernverkehrsabonnements gegen Nachweis in Ansatz bringen, für Wege zu Fuß
wird keine Entfernungspauschale mehr gewährt.
5. Die Deckelung der Entfernungspauschale auf 4.500 Euro gemäß § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes wird aufgehoben, um
sicherzustellen, dass die Aufwendungen auch bei weiteren Strecken berücksichtigt
werden.
6. Die Mobilitätsprämie für Personen, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen
innerhalb des Grundfreibetrages liegen, wird entsprechend angepasst und die
bisherige Begrenzung auf Wege ab 21 Kilometer fällt weg.
7. Ab dem Jahr 2025 werden alle Pauschalen für die unterschiedlichen
Verkehrsmittel automatisiert an das aktuelle Preisniveau angepasst, wie auch bei den
weiteren Freigrenzen, Freibeträgen, Pauschalen und Höchstbeträgen (vgl. hierzu
Bundestagsdrucksache 20/6144).
Berlin, den 14. Oktober 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Wege aus der Wirtschaftskrise mit der AfD in Regierungsverantwortung
Die AfD stellte im Bundestagswahlkampf 2025 eine umfassende Entlastung der Bürger in Aussicht. Bereits in
der 20. Wahlperiode forderte die AfD-Bundestagsfraktion die Erhöhung der Pendlerpauschale (Drs. 20/9318).
Doch wurde eine Abstimmung darüber von den restlichen Fraktionen vereitelt. Mit dem vorliegenden Antrag
zeigt die AfD-Bundestagsfraktion, dass sie ihren Worten weiterhin beharrlich Taten folgen lässt. Berufstätige
Pendler sollen verkehrsmittelbezogene höhere Aufwendungen für ihre Fahrten zur Tätigkeitsstätte in höherem
Maße als Werbungskosten abziehen können.
Fahrtkosten als Werbungskosten
Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte werden nach deutschem Rechtsverständnis der Erwerbssphäre
zugeordnet.1 Das Bundesverfassungsgericht räumt dem Gesetzgeber im Hinblick auf die gemischte Veranlassung
dieser Aufwendungen Gestaltungsspielraum ein.2 Werbungskosten im Sinne des § 9 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) sind nach dem Veranlassungsprinzip Aufwendungen, die durch Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1
Nummern 4 bis 7 EStG veranlasst sind.3 § 9 EStG stellt der allgemeinen Definition des § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG
durch § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 bis 7 EStG besondere Tatbestände an die Seite („Werbungskosten sind
auch“). Legt man § 9 EStG verfassungskonform in der Weise aus, dass er dem § 4 Absatz 4 EStG entspricht, so
müssen diese Tatbestände so interpretiert werden, dass sie dem allgemeinen Werbungskostenbegriff
entsprechen.4
Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG wird die Entfernungspauschale „zur Abgeltung“ der
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte gewährt. Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 EStG sind durch
die Entfernungspauschalen sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Auch im
Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist für Familienheimfahrten eine Entfernungspauschale nach § 9 Absatz
1 Satz 3 Nummer 5 Satz 6 EStG anzusetzen. Daher spricht § 9 Absatz 2 Satz 1 EStG im Plural von
„Entfernungspauschalen“.
Anwendung bei anderen Überschusseinkunftsarten
Die Regelungen des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 2 EStG gelten bei den Einkunftsarten im
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 EStG entsprechend.5 Allerdings ist für Einkünfte aus
Kapitalvermögen die grundsätzliche Einschränkung des § 2 Absatz 2 Satz 2 EStG zu beachten. Demnach ist die Regelung
bei Einkünften aus Kapitalvermögen nur relevant, wenn ein Ausschluss der Abgeltungsteuer (§ 32d Absatz 1
Satz 1 EStG) nach § 32d Absatz 2 EStG vorliegt.6 Die von der AfD-Bundestagsfraktion vorgeschlagenen Ände-
1 Hans, ZRP 2003, 385
2 BVerfG vom 09.12.2008 – 2 BvL 1/07
3 Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Auflage, Rdn. 358 zu § 8
4 Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Auflage, Rdn. 361 zu § 8
5 § 9 Absatz 3 EStG
6 Kanzler, Kraft, Bäuml, u. a. – EStG-Kommentar Online, zu § 9 EStG, B. III
rungen fänden somit auch Anwendung auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung
sowie die sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.
Bisherige Ausgestaltung des Werbungskostenabzugs
Die Pauschale beträgt 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen der Wohnung des
Steuerpflichtigen und seiner ersten Tätigkeitsstätte. Für den Veranlagungszeitraum 2021 ist davon abweichend ab dem
21. Entfernungskilometer eine Pauschale in Höhe von 0,35 Euro und für die VZ 2022 bis 2026 eine Pauschale in
Höhe von 0,38 Euro anzusetzen (in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 2022). Dies gilt auch für
Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 9 EStG). Die
Entfernungspauschale wird für jeden Arbeitstag gewährt, an dem der Steuerpflichtige seine erste Tätigkeitsstätte
aufsucht. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier
Sammelbeförderung, § 9 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 EStG. Die Abgeltungswirkung der Pauschale wird durch § 9 Absatz 2 EStG
konkretisiert, wonach sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.
Künftige Ausgestaltung als verkehrsmittelabhängige Aufwandspauschalen
Die Entfernungspauschale wird bislang verkehrsmittelunabhängig gewährt, das heißt sie kommt unabhängig vom
verwendeten Verkehrsmittel und von der Entstehung tatsächlicher Aufwendungen zur Anwendung. Sie gilt
unabhängig davon und in derselben Höhe, egal, ob die Wege zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem eigenen Pkw oder
öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden und ob dem Steuerpflichtigen überhaupt Kosten für diese
Wege entstanden sind. Zwar setzt die Regelung nach ihrem Wortlaut Aufwendungen des Arbeitnehmers für die
Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück voraus, doch wird das Entstehen der
Aufwendungen mit der Formulierung „Zur Abgeltung der Aufwendungen“ aus Vereinfachungsgründen
gesetzlich unterstellt. Die Entfernungspauschale soll insbesondere Wettbewerbsgleichheit zwischen den
Verkehrsträgern schaffen.7
Der Gesetzgeber ist berechtigt, Vereinfachungen und Typisierungen zu bilden, die nach den ihm vorliegenden
Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergeben. Diese pauschalierenden Lösungen
können zu Härten führen, ohne damit gleichzeitig gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die
Grenze der gesetzlichen Typisierung wird dann überschritten, wenn sie keine realitätsgerechte Orientierung am
typischen Fall darstellt. Die verkehrsmittelunabhängige Regelung wird durch umwelt- und verkehrspolitische
Ziele gerechtfertigt. Die Rechtsprechung sieht die Regelung durch umwelt- und verkehrspolitische
Lenkungszwecke sowie aus Gründen der Steuervereinfachung als gerechtfertigt an.8 Dies gilt auch, soweit sie – in
Abweichung vom objektiven Nettoprinzip – als entfernungsabhängige Subvention wirkt. Die Entfernungspauschale ist
dennoch insoweit eine systemwidrige Begünstigung bestimmter Verkehrsmittel. Denn üblicherweise setzt der
Werbungskostenabzug nach § 9 EStG Aufwendungen und damit eine Vermögensminderung beim
Steuerpflichtigen voraus.9 Die pauschalierte Beschränkung für Kraftfahrzeuge ist auch nicht sachgerecht, als dadurch Nutzer
von Kraftfahrzeugen benachteiligt werden. Fahrradfahrer hingegen und erst recht Fußgänger werden über Gebühr
bevorzugt. Die AfD-Bundestagsfraktion hält daher eine verkehrsmittelabhängige Festlegung der
Entfernungspauschalen für erforderlich, die eine sachgerechte und sich an den tatsächlichen Kosten orientierte gesetzliche
Typisierung darstellt. Bei den Kraftfahrzeugkosten hält die Fraktion eine an den Aufwendungen für einen
Mittelklassewagen orientierte Kilometerpauschale als typisierende Vereinfachung und bei Nutzung des Öffentlichen
Personenverkehrs einen Abzug der tatsächlichen Wegekosten für geboten.
Eine verkehrsmittelabhängige Pauschale würde zu keinem merklichen Mehraufwand für die Verwaltung führen,
da der Steuerzahler in seiner Erklärung ohne Weiteres darlegen kann, welches Verkehrsmittel er genutzt hat. Die
Höhe des Werbungskostenabzugs würde in der Folge maschinell berechnet.
Entfristung der erhöhten Entfernungspauschalen über das Jahr 2026 hinaus
Mit der Begründung einer Entlastung der Steuerpflichtigen von den Mehrkosten des Klimaschutzprogramms
wird die Entfernungspauschale befristet für 2021 ab dem ersten Entfernungskilometer auf 0,35 Euro und von
2022 bis 2026 auf 0,38 Euro angehoben. Die Regelung soll für Fernpendler mit besonders langen Arbeitswegen
pauschalierend die Mehrkosten durch die CO2-Bepreisung ausgleichen.10 Da das Klimaschutzprogramm alterna-
7 Bundestagsdrucksache 14/4242, S. 5
8 vgl. Urteile des BFH vom 11.05.2005, BStBl II 2005, 785, und vom 26.03.2009, BStBl II 2009, 724
9 vgl. HHR/Bergkemper, § 9 Rdn.442; von Beckerath in Kirchhof, a. a. O., § 9 Rdn. 45 f.
10 Schmidt, Kommentar zum EStG, Auflage 2023, Rdn. 205 zu § 9 EStG
tive Mobilitätsformen und Verhaltensanpassungen fördern soll, erfährt die Begünstigung nur eine zeitlich
begrenzte Geltung. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen insbesondere Arbeitnehmer mit längeren
Arbeitswegen entlastet werden, da diese von der geltenden CO2 -Bepreisung besonders stark betroffen seien.11
Im Jahr 2021 ist die CO2-Bepreisung im Verkehr in Kraft getreten. Bis zum Jahr 2026 wird der Preis allein
deshalb für einen Liter Benzin um rd. 16 Cent/Liter und für einen Liter Diesel um ca. 17 Cent/Liter ansteigen.12
Außerdem sind die Anschaffungskosten für Kraftwagen und die weiteren Unterhaltskosten stark angestiegen. So
führte der ADAC-Verkehrspräsident Gerhard Hillebrand mit Blick auf eine öffentliche Anhörung des
Bundestagsfinanzausschusses zum Jahressteuergesetz 2022 bereits im November 2022 aus: „Nicht nur die Energiekosten
im Verkehr sind massiv gestiegen, auch die Preise für neue und gebrauchte Fahrzeuge“.13
Das Vorhaben, die Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem Jahr 2027 wieder zurückzunehmen, ist nach
Auffassung der AfD-Bundestagsfraktion bar jeglicher Realität und würde zu einer erheblichen Belastung der
berufstätigen Bevölkerung führen, die auf ihr Kraftfahrzeug angewiesen ist, um zum Arbeitsort zu gelangen. Die
AfD-Bundestagsfraktion wendet sich gegen derartige, vornehmlich ideologisch begründete Maßnahmen, welche
die Bürger zu einem politisch gewünschten Verhalten veranlassen sollen. Dies fängt beim Essen an, wie bei der
langjährigen Forderung der Grünen nach einem „Veggie Day“14 und geht beim Verkehrsmittel weiter, welches
der Pendler für die Fahrt zur Arbeitsstätte einsetzen soll.
Erhöhung der Pauschale vom ersten Kilometer an auf 50 Cent
Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass es sich bei der Entfernungspauschale um eine wichtige
steuerrechtliche Regelung handelt, um die Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeits- und Nettoprinzip
sicherzustellen.15 Er führt hierzu aus: „Millionen Berufspendler sind auf ihr Auto angewiesen. Sie können wegen fehlender
Infrastruktur nicht auf die Bahn oder den ÖPNV ausweichen. Sie können auch nicht einfach näher an ihren
Arbeitsort oder in die Stadt ziehen. Deshalb ist es richtig, dass der Staat ihnen einen Teil der hohen Pendelkosten
abnimmt.“
Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. kommt zum gleichen Ergebnis: „Insbesondere Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen im ländlichen Raum sind für ihren Arbeitsweg vornehmlich auf das Auto angewiesen. Sie
können sich den aktuell immensen Preissteigerungen kurz- bis mittelfristig nicht entziehen. Auch attraktive und
geförderte Sonderkonditionen, wie beispielsweise das angedachte 9-Euro-Monatsticket, können die Akzeptanz im
ländlichen Raum nicht steigern. Der ÖPNV wurde in den vergangenen Jahren nahezu vollständig abgebaut. In
vielen Regionen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestenfalls die Möglichkeit, gemeinsam mit den
Schülern des Ortes das Schulbusangebot zu nutzen. Darüber hinaus ist in vielen Flächenländern in
strukturschwachen Regionen lediglich ein sogenanntes Rufbusmodell gegeben, welches kaum für die Beförderung zum
Arbeitsplatz infrage kommt.“16
Der Bund der Steuerzahler e. V. kritisiert wie auch der ADAC die bisherige Höhe der Entfernungspauschale:
„Nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip müssen die Kosten des PKW je gefahrenen Kilometer für die
Einnahmenerzielung steuerlich berücksichtigt werden. Dies erfolgt bei der aktuellen Entfernungspauschale schon teilweise.
Die tatsächlichen Kosten liegen aber um ein Vielfaches höher, als es die Pauschale suggeriert. Der ADAC hat
Ende des Jahres 2021 ermittelt, dass ein Mittelklassewagen zwischen 33 und 85 Cent je Kilometer kostet. Aktuell
liegen die Werte vermutlich noch höher. Die Entfernungspauschale berücksichtigt zudem nur die einfache
Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Je gefahrenen Kilometer hin und zurück beträgt sie also
weniger als die Hälfte der effektiven Kosten. Würden wir die vom ADAC ermittelten Werte zugrundlegen,
müsste die Entfernungspauschale auf mindestens 66 Cent steigen. Inflationsbereinigt müsste ebenfalls eine
weitere Erhöhung stattfinden als die im Gesetzentwurf vorgesehene. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes
pendeln 77 Prozent der Beschäftigten weniger als 25 Kilometer. Nach einer Auswertung des
Bundesfinanzministeriums beträgt die durchschnittliche Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gute 23 Kilo-
11 vgl. BR-Drucks. 514/19, 22 f.
12 www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/auto-kaufen-verkaufen/kfz-steuer/co2-steuer/#:~:text=Januar%202021%20gilt%20f%C3%BCr%20
erstmalig,desto%20h%C3%B6her%20liegt%20der%20Steuersatz
13 www.merkur.de/wirtschaft/spritpreise-adac-fordert-hoehere-pendlerpauschale-ab-erstem-kilometer-zr-91899703.html#:~:text=
Pendlerpauschale%3A%20ADAC%20fordert%2038%20Cent,bereits%20ab%20dem%20ersten%20Kilometer
14 www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/veggie-day-gruene-wollen-fleischlosen-tag-in-kantinen-12397473.html
15 Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler e.V. zur öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 25.04.2022
16 Deutscher Steuerberaterverband e. V., Stellungnahme zum Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 14.04.2022
meter. Einem Großteil der Pendler kommt somit die Erhöhung überhaupt nicht zugute. Auch für sie sind
Fahrtkosten aber unvermeidbare Aufwendungen. Ein sachlicher Grund, warum geringere Pendlerfahrten keine
Erhöhung der Entfernungspauschale erhalten sollten, ist nicht erkennbar.“ 17
Die AfD-Bundestagsfraktion schließt sich diesen Auffassungen umfänglich an und fordert daher die Anhebung
der Entfernungspauschale für solche Berufspendler auf zunächst 50 Cent.
Gegenfinanzierung der erhöhten Pauschalen
Würde die Entfernungspauschale weiterhin verkehrsmittelunabhängig gewährt, hätte eine Erhöhung erhebliche
Steuermindereinnahmen zur Folge. Das Bundesfinanzministerium geht bei einer Erhöhung um 10 Cent von
voraussichtlichen jährlichen Steuermindereinnahmen in Höhe von 2,6 Milliarden aus.18 Dies gilt wohlgemerkt aber
nur für den Fall, dass die Entfernungspauschale verkehrsmittelunabhängig gewährt wird. Durch die im Antrag
geforderte verkehrsmittelabhängige Festlegung von verkehrsmittelbezogenen Pauschalen und die Abschaffung
einer Pauschale für Fußgänger mangels Werbungskosten, wäre die verursachungsgerechte Erhöhung der
Entfernungspauschale bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen auf 50 Cent/Entfernungskilometer jedenfalls in Teilen
gegenfinanziert. Die steuerliche Subventionskomponente bei der Nutzung von anderen Verkehrsmitteln bzw. der
Förderung des Fußgängers würde dadurch beseitigt. Dem steuerlichen Abzug als Werbungskosten stehen keine
bzw. deutlich geringere Aufwendungen gegenüber. In dieser Höhe liegt eine Steuervergünstigung vor.19
Steuervergünstigungen wirken vielfach wie Ausgabenprogramme. Sie sind ihrer Höhe nach nicht über
Haushaltsansätze limitiert und auch nicht Gegenstand des jährlichen Haushaltsaufstellungsverfahrens. Die Höhe der
in Kauf genommenen Einnahmeausfälle kann in der Regel nur geschätzt werden. Steuervergünstigungen
begünstigen Mitnahmeeffekte, haben die Tendenz, sich zu verfestigen und laufen Gefahr, schon bald nicht mehr als
Subvention wahrgenommen zu werden. Aus den Gemeinschaftsteuern finanzierte Steuervergünstigungen werden
wie Gemeinschaftsaufgaben, aber entsprechend dem jeweiligen Verteilungsschlüssel der Steuereinnahmen, von
Bund, Ländern und Kommunen finanziert. Zur Gesetzesänderung bedarf es in diesen Fällen auch der
Zustimmung des Bundesrates. Aus all diesen Gründen erweisen sich Steuervergünstigungen als schwer reformier- und
steuerbar.20
Begrenzung der Pauschale auf 4.500 Euro aufheben
Die Entfernungspauschale gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und
Tätigkeitsstätte wird bei der Entfernungspauschale bis zu einem Höchstbetrag in Höhe 4.500 Euro als Werbungskosten
angesetzt. Ein höherer Betrag ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen Kraftwagen benutzt. Dies gilt jedoch
nicht für Motorräder.21 Der Gesetzgeber nimmt Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel von der
abzugsbegrenzenden Wirkung der Entfernungspauschale aus. Sie können nach § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG auch angesetzt
werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Die
AfD-Bundestagsfraktion hält die Begrenzung der Abzugsfähigkeit bei der Einführung von Aufwandspauschalen
für sachlich nicht gerechtfertigt und ist daher für die Aufhebung der Höchstbetragsbegrenzung.
Mobilitätsprämie entsprechend erhöhen und ausweiten
Durch die Mobilitätsprämie22 werden auch Bürger entlastet, für die ein höherer Werbungskostenabzug infolge
der erhöhten Entfernungspauschale zu keiner steuerlichen Entlastung führt.23 Für Pendler, die aufgrund ihres
geringen Einkommens keine Lohnsteuer zahlen, wurde 2021 die Möglichkeit geschaffen, als Alternative zu der
erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer eine sogenannte Mobilitätsprämie zu wählen.
Sie beträgt 14 Prozent der erhöhten Pauschale, was dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif entspricht.
Die Mobilitätsprämie gibt es aber nur, wenn mit den Fahrtkosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten
wird. Die zu berücksichtigende Entfernungspauschale beträgt ab 2022 und befristet bis 2026 auch hier 0,38 Euro.
17 Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler e. V. zur öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 25.04.2022
18 Datensammlung zur Steuerpolitik 2022, S. 89, bezogen auf das Jahr 2023. Grobe Schätzung, inklusive Auswirkungen auf den
Solidaritätszuschlag.
19 Wenn auch nicht im Sinne von § 12 StabG; Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der
Steuervergünstigungen für die Jahre 2021 bis 2024, S. 146.
20 Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre 2021 bis 2024,
S. 14
21 Schmidt, Kommentar zum EStG, Rdn. 187 zu § 9 EStG
22 §§ 100 bis 109 EStG
23 Bundestagsdrucksache 19/14338, S. 26
Eine Mobilitätsprämie kann durch Einkommensteuerbescheid festgesetzt werden.
Die Regelungen für Geringverdiener sollten an die erhöhte Entfernungspauschale angepasst werden; sie sollte
zudem auch ab dem ersten Kilometer gewährt werden. Das Lohnabstandsgebot sollte nach Auffassung der AfD-
Bundestagsfraktion auch hier beachtet werden, besonders nach der jüngsten Erhöhung des Bürgergeldes. Die aus
Steuermitteln finanzierten Sozialleistungen dürfen danach nicht zu einem höheren verfügbaren Einkommen
führen als der Einsatz der eigenen Arbeitskraft mit beruflich bedingten Mobilitätskosten.
Automatisierte Anpassung der Pauschalen
Nach Auffassung des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. (DStV) sollten seitens des Gesetzgebers im Zuge
der beständigen Bewertung etwaiger Pauschalen auch regelmäßige Kostensteigerungen angemessen
berücksichtigt werden. Dies ist in den vergangenen Jahren mit besonderem Blick auf die Entfernungspauschale nicht erfolgt.
Bemerkenswert erscheint dem DStV gerade bei diesem Aspekt, dass der Gesetzgeber vor rund 18 Jahren in seinen
Überlegungen weiter war als heute: Bereits im Zuge des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 war eine
Entfernungspauschale in Höhe von 0,40 Euro im Gespräch.24
Seit Jahrzehnten wird der Euro von Inflation begleitet, wodurch sich die realen Werte der ökonomischen
Rechenparameter der Steuerlast verändern. Die Nominalbeträge des Steuerrechts bleiben jedoch über viele Jahre
konstant, sodass Freibeträge, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträge wirtschaftlich Jahr für Jahr kleiner werden
und die Tarifbelastung der jeweiligen Bemessungsgrundlage sich somit von Jahr zu Jahr erhöht, selbst wenn ein
realer Einkommenszuwachs nicht stattfindet. Bisher gibt es für diese Art der fortwährenden Anpassung der
Tarifeckwerte, Freibeträge, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträge im Einkommensteuergesetz in Deutschland
keinen Automatismus. Damit unterliegen solche Anpassungen immer dem Abwägungsprozess der
regierungstragenden Fraktionen, wodurch auch die Pauschbeträge zu spät oder teilweise gar nicht angepasst werden, um
durch die Steuermehreinnahmen andere ideologische Projekte finanzieren zu können. Diese
Steuermehreinnahmen sind somit heimliche Steuererhöhungen zu Lasten der Steuerzahler, über die der Deutsche Bundestag keinen
Beschluss fasst. Als Lösung bietet sich ein Automatismus für die notwendigen jährlichen Anpassungen der
Tarifeckwerte, Freibeträge, Freigrenzen, Pausch- und Höchstbeträge im Einkommensteuergesetz an die Inflation
an, wie dies die AfD-Bundestagsfraktion in ihrem Gesetzentwurf vom 24.03.2023 zur Anpassung
steuerrechtlicher Vorschriften an die Folgen der kalten Progression gefordert hat.25 Dies umfasst eine automatische
Anpassung der Entfernungspauschalen. Die AfD-Bundestagsfraktion fordert daher, alle Entfernungspauschalen ab dem
Jahr 2025 automatisiert jeweils an das aktuelle Preisniveau anzupassen.
24 Deutscher Steuerberaterverband e. V., Stellungnahme zum Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 14.04.2022
25 Bundestagsdrucksache 20/6144
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