Schriftliche Frage 158 von Timon Dzienus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen eine Anpassung der seit 2005 unveränderten Fahrtkostenpauschale bei Kfz- Nutzung…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Text
Schriftliche Frage 158 von Timon Dzienus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen eine Anpassung der seit 2005 unveränderten Fahrtkostenpauschale bei Kfz- Nutzung…
Frage 158 (Timon Dzienus, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen eine Anpassung der seit 2005 unveränderten Fahrtkostenpauschale bei Kfz- Nutzung nach § 11b Absatz 1 Nummer 5 SGB II in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Bürgergeld-Verordnung sowie der entsprechenden Regelung nach § 3 Absatz 6 der Verordnung zu § 82 SGB XII, und hält sie die Pauschalen für die Erwerbsaufwendungen weiterhin für realitätsgerecht?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 7. April 2026:
Für das Zweite und Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) gilt, dass die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen sind. Die in den beiden Verordnungen (Bürgergeld-Verordnung und Verordnung zu § 82 SGB XII) enthaltenen Pauschal-Regelungen dienen der Verwaltungsvereinfachung. Zugleich sind sie im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen im SGB II und SGB XII zur Absetzbarkeit von Einkommensanteilen zu sehen. Dieses Zusammenspiel ist das Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Interesse des Einzelnen an bedarfsdeckenden Leistungen unter Berücksichtigung der Zielrichtung des jeweiligen Sozialleistungssystems und dem Schutz der Allgemeinheit durch die Nachrangigkeit dieser steuerfinanzierten Leistungen. Im Leistungssystem des SGB II wird zunächst bei Erwerbstätigkeit ein Grundabsetzbetrag von 100 Euro in Abzug gebracht, wodurch sämtliche Werbungskosten abgegolten sind, soweit nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden (§ 11b Absatz 2 Satz 1 SGB II). Hierzu zählen auch Beträge bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit. Damit ist gewährleistet, dass grundsätzlich nur verfügbares Einkommen zu berücksichtigen ist. Im Leistungssystem des SGB XII stellt die Erzielung von Erwerbseinkommen bei Leistungsbeziehenden eine Ausnahme dar. Aber auch dort sind sogenannte Werbungskosten von erzielten Erwerbseinkommen abzusetzen. Zusammen mit der notwendigen Berücksichtigung des Einzelfalls ist damit auch im SGB XII gewährleistet, dass nur verfügbares Einkommen für die Bedarfsdeckung zu berücksichtigen ist.
Relationen
- asked ← Timon Dzienus (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung