Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 6001 Steuern (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)
Text
Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 6001 Steuern (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)
6001 Steuern
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Noch zu Titel 011 01
Steuerliches Kindergeld
Bezeichnung 1 000 €
Soll 2026............................................................................................... 55 800 000
Soll 2025............................................................................................... 54 800 000
Ist 2024................................................................................................. 54 017 600
012 01
-820
Veranlagte Einkommensteuer 33 278 000
31 896 000
31 810 049
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen an veranlagter Einkommensteuer wird auf 78 300 Mio. €
geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 42,5 Prozent.
013 01
-820
Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag (ohne das in Tit. 018 03 erfasste
Aufkommen)
16 250 000
16 175 000
17 011 388
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen an nicht veranlagten Steuern vom Ertrag (ohne
Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge) wird auf 32 500 Mio. € geschätzt.
Der Anteil des Bundes beträgt 50 Prozent.
014 01
-820
Körperschaftsteuer 19 075 000
17 900 000
19 878 780
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen an Körperschaftsteuer wird auf 38 150 Mio. € geschätzt.
Der Anteil des Bundes beträgt 50 Prozent.
015 01
-820
Umsatzsteuer 121 088 000
116 755 000
109 983 117
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer wird auf 245 400 Mio. € geschätzt.
Vom Gesamtaufkommen (einschl. der Einfuhrumsatzsteuer) stehen dem Bund
rd. 52,8 Prozent abzüglich eines Betrages in Höhe von 13 200 Mio. € zu.
015 02
-820
Sanierungshilfen -800 000
-800 000
-800 000
Erläuterungen:
Gemäß Art. 143d Abs. 4 GG erhalten Bremen und das Saarland Sanierungshilfen
des Bundes von jährlich jeweils 400 Mio. €, damit sie in die Lage versetzt werden,
die Vorgaben des Art. 109 Abs. 3 GG zur Kreditaufnahme eigenständig
einzuhalten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Mittel werden im
Sanierungshilfengesetz sowie im Einzelnen in den Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund
und den beiden Ländern geregelt.
016 01
-820
Einfuhrumsatzsteuer 38 241 000
36 874 000
35 351 686
Haushaltsvermerk:
Bei diesem Titel ist auch die für die Personenbeförderung im
grenzüberschreitenden Verkehr von den Zollzahlstellen und die vom
Bundeszentralamt für Steuern für elektronischen Geschäftsverkehr für Deutschland
zu erhebende Umsatzsteuer nachzuweisen.
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen der Einfuhrumsatzsteuer wird auf 77 500 Mio. €
geschätzt. Die Aufteilung erfolgt zusammen mit der Umsatzsteuer (vgl.
Erläuterungen zu Tit. 015 01).
- 9 -
Steuern 6001
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
016 02
-820
Zuweisungen an Länder gemäß § 11 des Gesetzes über den
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
-11 438 000
-11 655 000
-10 570 649
Erläuterungen:
Bezeichnung Mio. €
1. Allgemeine BEZ an leistungsschwache Länder......................... 8 891
2. Sonderbedarfs-BEZ wegen unterdurchschnittlicher
Gemeindesteuerkraft.................................................................................. 1 455
3. Sonderbedarfs-BEZ wegen Kosten politischer Führung............ 689
4. Sonderbedarfs-BEZ wegen struktureller Arbeitslosigkeit........... 82
5. Sonderbedarfs-BEZ wegen Forschungsförderung..................... 321
Zusammen...................................................................................... 11 438
Differenzen durch Rundung möglich.
017 01
-820
Gewerbesteuerumlage 2 853 000
2 708 000
2 771 173
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen an Gewerbesteuerumlage wird auf 6 887 Mio. €
geschätzt.
018 03
-820
Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 8 514 000
10 340 000
8 477 519
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen an Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge
wird auf 19 350 Mio. € geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 44 Prozent.
019 01
-820
Mindeststeuer 500 000
Erläuterungen:
Das Gesamtaufkommen an Mindeststeuer wird auf 1 000 Mio. € geschätzt. Der
Anteil des Bundes beträgt 50 Prozent.
EU-Eigenmittel
021 01
-820
Mehrwertsteuer-Eigenmittel der EU -5 772 000
-5 621 000
-5 447 808
022 02
-820
BNE-Eigenmittel der EU -35 894 000
-22 164 000
-19 722 442
022 03
-820
Kunststoff-Eigenmittel der EU -1 392 000
-1 371 000
-1 377 577
Bundessteuern
031 02
-820
Energiesteuer (aus dem Verbrauch von anderen Heizstoffen als von
Erdgas)
813 000
878 000
888 524
031 03
-820
Energiesteuer (sonstiges Aufkommen, ohne das in den Titeln 031 02 und
031 04 erfasste Aufkommen)
33 249 000
34 649 000
32 145 803
- 10 -
6001 Steuern
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
031 04
-820
Energiesteuer (aus dem Verbrauch von Erdgas) 2 588 000
2 823 000
2 060 230
031 05
-820
Zuweisungen an die Länder - Regionalisierungsmittel -11 908 000
-13 061 000
-12 724 535
032 02
-820
Tabaksteuer 16 850 000
17 350 000
15 637 395
033 01
-820
Alkoholsteuer 1 980 000
1 980 000
1 979 629
033 02
-820
Alkopopsteuer 1 000
1 000
1 382
Erläuterungen:
Nach Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor
Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857,
berichtigt durch BGBl. I S. 2228), ist das Netto-Mehraufkommen aus der
Alkopopsteuer zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu verwenden (Kap. 1503 Tit. 531 04 -
Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention). Das Netto-Mehraufkommen der
Alkopopsteuer berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der
Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch
die Einführung der Alkopopsteuer ergeben. Das Verfahren über die Berechnung
des Netto-Mehraufkommens ergibt sich aus der Verordnung über das Verfahren
zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens der nach dem Alkopopsteuergesetz
erhobenen Alkopopsteuer (Alkopopsteuerverordnung - AlkopopStV) vom 1.
November 2004 (BGBl. I S. 2711).
034 01
-820
Schaumweinsteuer 340 000
340 000
351 968
034 02
-820
Zwischenerzeugnissteuer 25 000
25 000
25 466
035 02
-820
Kaffeesteuer 980 000
980 000
992 299
036 02
-820
Versicherungsteuer 20 080 000
19 500 000
18 227 342
037 03
-820
Stromsteuer 7 080 000
5 940 000
5 153 423
038 01
-820
Kfz-Steuer 9 625 000
9 605 000
9 667 296
038 02
-820
Zuweisung an die Länder zum Ausgleich der weggefallenen Einnahmen
aus der Kfz-Steuer und der Lkw-Maut
-8 992 000
-8 992 000
-8 991 764
039 01
-820
Luftverkehrsteuer 2 070 000
2 050 000
1 832 551
- 11 -
Steuern 6001
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
044 01
-820
Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer 4 130 000
4 040 000
4 096 695
Erläuterungen:
Nach Art. 31 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 975) wurde ab 1. Januar 1995 als
Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer ein
Solidaritätszuschlag von 7,5 Prozent erhoben. Dieser wurde durch das Gesetz zur Senkung
des Solidaritätszuschlags vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2743) ab dem
Veranlagungszeitraum (VZ) 1998 auf 5,5 Prozent reduziert. Mit dem Gesetz zur
Rückführung des Solidaritätszuschlags vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115)
wurde die Freigrenze ab dem VZ 2021 von 972 €/1 944 € (Einzel-/
Zusammenveranlagung) auf 16 956 €/33 912 € angehoben. Mit dem Inflationsausgleichsgesetz
vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) wurde die Freigrenze für den VZ 2023
auf 17 543 €/35 086 € und ab dem VZ 2024 auf 18 130 €/36 260 € angehoben.
044 02
-820
Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 3 335 000
3 260 000
3 449 587
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01.
044 03
-820
Solidaritätszuschlag zu den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag (ohne
das in Tit. 044 06 erfasste Aufkommen)
1 800 000
1 830 000
1 820 009
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01.
044 04
-820
Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2 170 000
2 030 000
2 209 268
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01.
044 06
-820
Solidaritätszuschlag zur Abgeltungsteuer auf Zins- und
Veräußerungserträge
1 065 000
1 290 000
1 058 735
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01.
049 02
-820
Restzahlungen aus entfallenen Steuerarten und Abführungen -
-
4
Erläuterungen:
Vereinnahmt werden Restzahlungen in den neuen Ländern (einschl. ehemaliges
Ost-Berlin) aus Steuerarten und Abführungen, die zum Jahresende 1990
ausgelaufen sind, sowie nachträgliche Festsetzungen und die Tilgung von Rückständen
aus
1. der ausgelaufenen Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und
Körperschaftsteuer und "Notopfer Berlin",
2. den gem. Art. 4 des Finanzmarktförderungsgesetzes vom 22. Februar 1990
(BGBl. I S. 266) zum 1. Januar 1991 bzw. 1. Januar 1992 abgeschafften
Börsenumsatz-, Gesellschaft- und Wechselsteuern sowie
3. den nach Art. 5 und 7 des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 25.
August 1992 (BGBl. I S. 1548) zum 1. Januar 1993 abgeschafften Tee-, Zucker-
und Leuchtmittelsteuern.
- 12 -
6001 Steuern
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
049 03
-820
Pauschalierte Einfuhrabgaben 2 000
2 000
2 161
Erläuterungen:
Die pauschalierten Einfuhrabgaben bestehen aus Einfuhrumsatzsteuer, Zöllen
und Verbrauchsteuern.
Die darin enthaltene Einfuhrumsatzsteuer wird bei Tit. 016 01 ausgewiesen. Die
der Europäischen Union als Eigenmittel zustehenden Zölle werden bei Tit. 023 01
der Anlage E zu Kap. 6001 ausgewiesen.
049 04
-820
EU-Energiekrisenbeitrag -
1 000 000
1 936 160
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Veränderungen auf Grund steuerlicher Maßnahmen und
Einnahmeentwicklung
(-3 280 000)
(-2 193 000)
011 11
-820
Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des
Wirtschaftsstandorts Deutschland
-1 287 000
-200 000
-
015 11
-820
Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der
Kindertagesbetreuung (KiQuTG)
-1 993 000
-1 993 000
-
- 13 -
Steuern 6001
Der Haushalt der Europäischen Union wird unbeschadet
sonstiger Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln der
Gemeinschaften finanziert (Artikel 311 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]).
Die Eigenmittelkategorien werden im Eigenmittelbeschluss
festgelegt (Artikel 2 des Beschlusses des Rates [EU,
EURATOM] 2020/2053 vom 14. Dezember 2020, ABl. L 424
S. 1 vom 15. Dezember 2020). Die Eigenmittel der EU
umfassen die Zölle, die Zuckerabgaben, die Mehrwertsteuer-, die
Kunststoff- sowie die BNE-Eigenmittel. Die Einzelheiten für
die Bereitstellung und Abführung der Eigenmittel sowie die
Kontrollvorschriften ergeben sich aus der Verordnung (EU,
EURATOM) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014, der
Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 609/2014 des Rates vom
26. Mai 2016, der Verordnung (EU, EURATOM) 2021/770 des
Rates vom 30. April 2021 (ABL. L 165 vom 11. Mai 2021
S. 15) und der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1553/89
vom 29. Mai 1989 (Amtsblatt der EG Nr. L 155 vom 7. Juni
1989).
Weitere Vorschriften enthält die Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union (Abl. L 2024/2509, 26.9.2024).
Die von den Dienststellen des Bundes bewirtschafteten
Einnahmen und Ausgaben der EU sind in besonderen Anlagen
("E") zu Kapitel 1004 und zu Kapitel 6001 ausgewiesen.
Überblick zur Anlage
Soll
2026
1 000 €
Soll
2025
1 000 €
Veränderung
gegenüber
2025
1 000 €
Ausgabereste
2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Einnahmen
Steuern und steuerähnliche Abgaben..................... 49 308 000 35 256 000 +14 052 000 31 968 041
Übrige Einnahmen.................................................. -1 563 000 -1 525 000 -38 000 -1 347 493
Gesamteinnahmen.................................................. 47 745 000 33 731 000 +14 014 000 30 620 548
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 47 745 000 33 731 000 +14 014 000 30 620 548
Gesamtausgaben.................................................... 47 745 000 33 731 000 +14 014 000 30 620 548
davon nicht flexibilisiert........................................... 47 745 000 33 731 000 +14 014 000 30 620 548
- 14 -
6001 Anlage 1
Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E
(6090)
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Einnahmen
Haushaltsvermerk:
Rückzahlungen, Erstattungen und Vergütungen dürfen von den
Einnahmen abgesetzt werden. Dies gilt auch für die Entlastung bei Steuern und
Abgaben aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder besonderer
gesetzlicher Regelung, insbesondere gegenüber internationalen
Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausländischen
diplomatischen Missionen und deren Mitgliedern. Nach geltendem Recht
können die in einem Haushaltsjahr erhobenen Eigenmittel der EU höher
oder niedriger sein als die in diesem Jahr an die EU abzuführenden
Eigenmittel. Sofern dadurch der Bundeshaushalt nicht belastet wird, sind
folgende Umbuchungen vorzunehmen: a) soweit am Ende des
Haushaltsjahres die Ist-Einnahmen die Ist-Ausgaben bei den
korrespondierenden Ausgabetiteln übersteigen, sind sie in das folgende Haushaltsjahr
umzubuchen, b) soweit am Ende des Haushaltsjahres die Ist-
Einnahmen die Ist-Ausgaben bei den korrespondierenden Ausgabetiteln
unterschreiten, sind Einnahmen des folgenden Haushaltsjahres in das
abzuschließende Haushaltsjahr umzubuchen. Zur Erfüllung von Ansprüchen
in Fällen, in denen für festgesetzte, noch nicht eingenommene Zölle
und Zuckerabgaben Sicherheit geleistet und die festgestellten Ansprüche
nicht angefochten wurden (Art. 6 Abs. 3 der VO (EU, EURATOM) Nr.
609/2014), können Einnahmen aus Zöllen und Zuckerabgaben, die zu
einem späteren Zeitpunkt abzuführen sind, verwendet werden.
Steuern und steuerähnliche Abgaben
021 01
-820
Mehrwertsteuer-Eigenmittel 5 772 000
5 621 000
5 447 808
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem
Titel: 688 08.
Erläuterungen:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 b) des Beschlusses (/EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates
vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
stehen der Europäischen Union Mehrwertsteuer-Eigenmittel zu.
022 01
-820
BNE-Eigenmittel 35 894 000
22 164 000
19 722 442
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem
Titel: 688 09.
Erläuterungen:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 d) des Beschlusses (EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates
vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
stehen der Europäischen Union BNE-Eigenmittel zu.
- 15 -
Anlage 1
Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E
(6090)
6001
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
022 02
-820
Kunststoff-Eigenmittel 1 392 000
1 371 000
1 377 577
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem
Titel: 688 11.
Erläuterungen:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 c) des Beschlusses (EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates
vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
stehen der Europäischen Union Kunststoff-Eigenmittel zu.
023 01
-820
Zölle 6 250 000
6 100 000
5 420 214
Haushaltsvermerk:
1. Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei
folgendem Titel: 688 04.
2. 1. Buchungsabschnitt
Zölle - ohne Ausgleichs- und Antidumpingzölle
2. Buchungsabschnitt
Ausgleichs- und Antidumpingzölle
Erläuterungen:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 a) des Beschlusses (EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates
vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
gehören zu den Eigenmitteln der Europäischen Union die Zölle des Gemeinsamen
Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von
den Unionsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden.
024 02
-820
Produktionsabgaben und Überschussbeträge für Zucker und Isoglukose
sowie einmalige Beträge für zusätzlich zugeteilte Zuckerquoten
-
-
-
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem
Titel: 688 02.
Erläuterungen:
Die Produktionsabgabe soll zur Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der
gemeinsamen Marktorganisation für Zucker beitragen. Sie wird nach Art. 128 VO
(EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse auf die Quoten erhoben, die den Zucker, Isoglukose
und Inulinsirup erzeugenden Wirtschaftsbeteiligten zugeteilt worden sind. Es ist
hierbei unerheblich, ob die zugeteilten Quoten durch die tatsächliche Zucker-,
Isoglukose- oder Inulinsiruperzeugung ausgeschöpft worden sind.
Ist die tatsächliche Erzeugung an Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup höher als
die zugeteilten Quoten, so wird auf die überschüssige Menge gemäß Art. 142 VO
(EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Überschussabgabe erhoben.
Hier sind auch die auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom
20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und ihrer
Vorgängerverordnungen sowie die auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 1308/2013
des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Organisation der
Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse festgesetzten Abgaben für frühere Wirtschaftsjahre zu buchen.
- 16 -
6001 Anlage 1
Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E
(6090)
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Übrige Einnahmen
266 01
-022
Erhebungskostenpauschale -1 563 000
-1 525 000
-1 347 493
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Kap. 6002 Tit. 266 01.
Ausgaben
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)
688 02
-022
Abführung der Produktionsabgaben und Überschussbeträge für Zucker
und Isoglukose sowie einmalige Beträge für zusätzlich zugeteilte
Zuckerquoten
-
-
-
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem
Titel geleistet werden: 024 02 zuzüglich der in den Vorjahren als
Eigenmittel der EU erhobenen und noch nicht abgeführten Beträge.
Erläuterungen:
Die Traditionellen Eigenmittel nach Art. 2 Abs. 1 a) des Beschlusses (EU,
EURATOM) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das
Eigenmittelsystem der Europäischen Union sind an die Europäische Union abzuführen, wenn
sie nach Feststellung der Ansprüche gezahlt wurden oder wenn für sie Sicherheit
geleistet und der Abgabenbescheid nicht angefochten worden ist.
688 04
-022
Abführung der Zölle 6 250 000
6 100 000
5 420 214
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem
Titel geleistet werden: 023 01 zuzüglich der in den Vorjahren als
Eigenmittel der EU erhobenen und noch nicht abgeführten Beträge.
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 688 02.
688 08
-022
Abführung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel 5 772 000
5 621 000
5 447 808
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem
Titel geleistet werden: 021 01.
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 021 01.
688 09
-022
Abführung der BNE-Eigenmittel 35 894 000
22 164 000
19 722 442
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem
Titel geleistet werden: 022 01.
- 17 -
Anlage 1
Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E
(6090)
6001
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
Noch zu Titel 688 09
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 022 01.
688 10
-022
Erhebungskostenpauschale -1 563 000
-1 525 000
-1 347 493
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Kap. 6002 Tit. 266 01.
688 11
-022
Abführung der Kunststoff-Eigenmittel 1 392 000
1 371 000
1 377 577
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem
Titel geleistet werden: 022 02.
Erläuterungen:
Siehe Erläuterungen zu Tit. 022 02.
- 18 -
6001 Anlage 1
Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E
(6090)
Titel
Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g
Soll
2026
1 000 €
Soll 2025
Reste 2025
1 000 €
Ist
2024
1 000 €
nachrichtlich: Rückflüsse von der EU an die Bundesrepublik Deutschland
Bezeichnung 2026
1 000 €
2025
1 000 €
Ist 2024
1 000 €
1 2 3 4
1. Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)................. 4 800 000 4 800 000 4 969 390
2. Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER)............................................................................. 1 500 000 1 500 000 1 959 137
3. Europäischer Sozialfonds (ESF)........................................................... 200 000 200 000 163 270
4. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)....................... 2 000 000 2 000 000 4 090 606
5. Transeuropäische Netze (TEN)............................................................ 300 000 300 000 332 115
6. Erhebungskostenpauschale für Eigenmittel......................................... 1 300 000 1 300 000 1 357 449
Zwischensumme................................................................................... 10 100 000 10 100 000 12 871 967
7. Sonstige Rückflüsse (Direktzahlungen außerhalb Bundeshaushalt).... 2 000 000 2 000 000 2 000 000
Zusammen.................................................................................................... 12 100 000 12 100 000 14 871 967
Zu 1. bis 6.: Abgrenzung gemäß Systematik Bundeshaushalt
Zu 6.: Die Erhebungskostenpauschale 2024 entspricht dem Ist 2024; 2025 und 2026 wurden mit Stand der
Steuerschätzung vom Mai 2025 errechnet.
Zu 7.: Schätzungen aufgrund von Angaben der Europäischen Kommission korrigiert um bereits im Bundeshaushalt
erfasste Beträge (Ziffern 1 - 5); Soll 2025 und 2026 z. T. grobe Schätzungen
Rubrik
Verpflichtungsermächtigungen
in Mio. €
Zahlungsermächtigungen
in Mio. €
1 2 3
Umfang des EU-Haushalts 2025
Binnenmarkt, Innovation und Digitales................................................................... 21 540 20 461
Zusammenhalt, Resilienz und Werte..................................................................... 77 984 44 446
Natürliche Ressourcen und Umwelt....................................................................... 56 740 55 606
Migration und Grenzmanagement.......................................................................... 4 723 3 204
Sicherheit und Verteidigung................................................................................... 2 633 2 143
Nachbarschaft und die Welt................................................................................... 16 308 14 426
Europäische öffentliche Verwaltung....................................................................... 12 845 12 845
Besondere Instrumente.......................................................................................... 6 670 5 594
Zusammen............................................................................................................. 199 443 158 725
Differenzen durch Rundung möglich
- 19 -
Anlage 1
Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E
(6090)
6001
20 größte Steuervergünstigungen des Bundes
in der Abgrenzung des 29. Subventionsberichts
Lfd.
Nr.
Kurzbezeichnung der
Steuervergünstigung
Lfd. Nr.
29.
Subventionsbericht
(Anlage 2)
Funktionsbereich
Steuermindereinnahmen
des Bundes im
Kassenjahr in Mio. €
2026 2025 2024
1 2 3 4 5 6 7
1 Stromsteuerbegünstigung für Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der
Land- und Forstwirtschaft (§ 9b StromStG)
61 Gewerbliche Wirtschaft 2 500 3 750 1 101
2 Ermäßigter Steuersatz für kulturelle und
unterhaltende Leistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 u 2 sowie Nrn.
12 und 13 i.V.m. Nrn. 49, 50, 53 und 54 der
Anlage 2 zum UStG sowie § 12 Nr. 7 UStG)
101 Kultur 2 281 2 210 2 147
3 Steuerbefreiung der gesetzlichen oder tariflichen
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit (§ 3b EStG)
97 Arbeit 1 381 1 377 1 371
4 Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderung
im Nahverkehr (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG)
68 Verkehr 1 291 1 241 1 194
5 Energiesteuerbegünstigung für die
Stromerzeugung (§§ 37, 53 EnergieStG)
54 Gewerbliche Wirtschaft 1 251 1 272 1 343
6 Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-,
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem
in der EU oder dem EWR liegenden Haushalt des
Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 3 EStG)
38 Gewerbliche Wirtschaft 1 073 1 043 1 012
7 Ermäßigter Steuersatz für
Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG)
102 Gewerbliche Wirtschaft 982 964 945
8 Steuerbefreiung für Strom aus sogenannten
Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von
bis zu 2 Megawatt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG)
60 Gewerbliche Wirtschaft 770 717 668
9 Begünstigung von Elektro- und extern aufladbaren
Hybridelektrofahrzeugen bei der
Dienstwagenbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 und § 8
Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG)
65 Verkehr 703 621 542
10 Stromsteuerbegünstigung für bestimmte Prozesse
und Verfahren (§ 9a StromStG)
62 Gewerbliche Wirtschaft 620 620 545
11 Steuerbefreiung für zulassungspflichtige
Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge sowie hinter diesen
mitgeführte Anhänger (ausgenommen
Sattelzugmaschinen und -anhänger) (§ 3 Nr. 7 KraftStG)
18 Landwirtschaft 490 490 485
12 Pauschale Gewinnermittlung bei Betreiben von
Handelsschiffen im internationalen Verkehr
anhand der Schiffstonnage („Tonnagebesteuerung“)
(§ 5a EStG)
64 Verkehr 451 440 419
13 Steuerbegünstigung für Energieerzeugnisse, die
im inländischen Flugverkehr verwendet werden
(§§ 27 Abs. 2, 52 Abs. 1 EnergieStG)
78 Verkehr 432 415 402
14 Energiesteuerbegünstigung für bestimmte
Prozesse und Verfahren (§§ 37, 51 EnergieStG)
53 Gewerbliche Wirtschaft 400 400 368
15 Ermäßigter Steuersatz für die Umsätze aus der
Tätigkeit als Zahntechniker sowie für die
Lieferungen und Wiederherstellungen von Zahnprothesen
und kieferorthopädischen Apparaten durch
Zahnärzte (§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG)
104 Gewerbliche Wirtschaft 367 362 356
- 20 -
6001 Anlage 2
20 größte Steuervergünstigungen des Bundes
20 größte Steuervergünstigungen des Bundes
in der Abgrenzung des 29. Subventionsberichts
Lfd.
Nr.
Kurzbezeichnung der
Steuervergünstigung
Lfd. Nr.
29.
Subventionsbericht
(Anlage 2)
Funktionsbereich
Steuermindereinnahmen
des Bundes im
Kassenjahr in Mio. €
2026 2025 2024
1 2 3 4 5 6 7
16 Steuerbegünstigung der Energieerzeugnisse, die
im Zusammenhang mit der Herstellung von
Energieerzeugnissen verwendet werden
(Herstellerprivileg) (§§ 26, 37, 44, 47a EnergieStG)
51 Gewerbliche Wirtschaft 265 265 265
17 Förderung der privaten kapitalgedeckten
Altersvorsorge (Fördervolumen) ((§ 10a EStG/
Abschnitt XI EStG (§§ 79-99 EStG))
94 Finanzen 221 221 270
18 Lohn– bzw. Einkommensteuerbefreiung bei der
unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von
Vermögensbeteiligungen durch den Arbeitgeber
an den Arbeitnehmer ((§ 3 Nr. 39 EStG (§ 19a
EStG a.F.))
95 Finanzen 210 210 217
19 Energiesteuerbegünstigung für Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der
Land– und Forstwirtschaft (§ 54 EnergieStG)
57 Gewerbliche Wirtschaft 170 170 166
20 Steuerbegünstigungen für Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft (Agrardiesel) (§ 57 EnergieStG)
20 Landwirtschaft 168 311 423
Anmerkungen: Angaben auf Basis der Ergebnisse des AK "Steuerschätzungen" vom Mai 2025.
- 21 -
Anlage 2
20 größte Steuervergünstigungen des Bundes
6001
Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes
in der Abgrenzung des 29. Subventionsberichts
Lfd.
Nr.
Kurzbezeichnung der
sonstigen steuerlichen Regelung
Lfd. Nr.
29.
Subventionsbericht
(Anlage 3)
Funktionsbereich
Steuermindereinnahmen
des Bundes im
Kassenjahr in Mio. €
2026 2025 2024
1 2 3 4 5 6 7
1 Befreiung der Heilbehandlungen im Bereich der
Humanmedizin, Krankenhausbehandlungen und
ärztliche Heilbehandlungen durch Einrichtungen des
öffentlichen Rechts sowie vergleichbare
Einrichtungen, Leistungen, die im Rahmen von Verträgen zur
integrierten Versorgung erbracht werden, sonstigen
Leistungen von Gemeinschaften gegenüber ihren
Mitgliedern im Bereich der Heil- und
Krankenhausbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG)
37 Gesundheit, Soziales 12 582 12 220 11 869
2 Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgaben (§ 10
Abs. 1 Nr. 4 EStG)
5 Kultur, Soziales 1 870 1 823 1 828
3 Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung
mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke
sowie von Zuwendungen an politische Parteien
(§ 10b EStG)
7 Kultur, Soziales,
Allgemeine Verwaltung
1 052 1 026 988
4 Ermäßigter Steuersatz für Krankenrollstühle,
Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und
andere orthopädische Vorrichtungen sowie zum Beheben
von Funktionsschäden oder Gebrechen sowie für
Schwimm- und Heilbäder und die Bereitstellung von
Kureinrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage Nrn. 51
und 52 und § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG)
42 Gesundheit, Soziales 453 446 440
5 Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme einer
haushaltsnahen Dienstleistung (§ 35a Abs. 2 EStG)
10 Gewerbliche Wirtschaft 355 340 323
6 Ermäßigter Steuersatz für Leistungen
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Einrichtungen sowie
von Personenvereinigungen und Gemeinschaften
dieser Einrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG)
43 Kultur, Soziales 272 272 272
7 Freibetrag für Belegschaftsrabatte von 1.080 € (§ 8
Abs. 3 EStG)
3 Gewerbliche Wirtschaft 102 102 102
8 Steuerbefreiung für schwerbehinderte
Fahrzeughalter, die blind, hilflos oder außergewöhnlich
gehbehindert sind; Steuerermäßigung um 50 Prozent für
andere schwerbehinderte Fahrzeughalter
(Behindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck)
(§ 3a KraftStG)
47 Soziales 95 95 95
9 Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung
mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
25 Kultur, Soziales 85 85 80
10 Steuerbefreiungen für
- Fahrzeuge, die zu bestimmten im
Allgemeininteresse liegenden Aufgaben verwendet werden,
insbesondere Dienstfahrzeuge der Bundeswehr,
Bundespolizei, Polizei und Zollverwaltung;
- Wegebaufahrzeuge der Gebietskörperschaften;
- Straßenreinigungsfahrzeuge;
- Feuerwehr-, Katastrophenschutz-, zivile
Luftschutz‑, Rettungsdienst‑ und
Krankentransportfahrzeuge;
- Fahrzeuge für humanitäre Hilfstransporte in das
Ausland (§ 3 Nr. 2 bis 5a KraftStG)
46 Soziales 75 75 75
- 22 -
6001 Anlage 3
Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes
Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes
in der Abgrenzung des 29. Subventionsberichts
Lfd.
Nr.
Kurzbezeichnung der
sonstigen steuerlichen Regelung
Lfd. Nr.
29.
Subventionsbericht
(Anlage 3)
Funktionsbereich
Steuermindereinnahmen
des Bundes im
Kassenjahr in Mio. €
2026 2025 2024
1 2 3 4 5 6 7
11 Begrenzter Sonderausgabenabzug für
Schulgeldzahlungen an private Schulen (höchstens 5.000 €
p.a.) ab 2009: Ausweitung der Regelung auf das
EU-Ausland. (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)
6 Bildung 64 62 60
12 Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten
Zukunftssicherungsleistungen mit einem Steuersatz
von 20 Prozent bzw. 15 Prozent (§ 40b EStG)
12 Soziales 62 66 68
13 Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische
Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen
(§ 34g EStG)
8 Allgemeine Verwaltung 55 53 49
14 Steuerermäßigung für Aufwendungen eines privaten
Haushalts bei Beschäftigung von geringfügigen
Beschäftigten ("Mini-Jobber") (§ 35a Abs. 1 EStG)
9 Gewerbliche Wirtschaft 43 43 40
15 Sonderausgabenabzug für sonstige
Vorsorgeaufwendungen (insbesondere Haftpflicht-, Unfall- aber
ohne Altersvorsorgeaufwendungen);
Neuordnung nach dem Alterseinkünftegesetz: Ab
2005 sind abziehbar Beiträge für
Vorsorgeaufwendungen bis max. 2.400 € resp. 1.500 €, Anwendung
des alten Rechts bei höherem Effektivabzug i.R.d.
Günstigerprüfung. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz
wurden die genannten Höchstbeträge um jeweils
400 € auf 2.800 €/1.900 € erhöht.Infolge des
Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur
Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
zählt ihre steuerliche Abziehbarkeit ab 2010 nicht
mehr zu den sonstigen steuerlichen Regelungen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. V. m. Abs. 4 u. 4a EStG
n.F)
4 Soziales 28 34 43
16 Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen mit
einem Steuersatz von 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4 EStG)
11 Gewerbliche Wirtschaft 26 26 26
zu Spalte 2: Regelungen, die durch die seit dem 6. Subventionsbericht erfolgte neue Begriffsbestimmung nicht den Subventionen
zuzuordnen sind. Die Anlage 3 zum Entwurf des 29. Subventionsberichts weist insgesamt 52 sonstige steuerliche Regelungen
aus. Für nur 16 Regelungen wurden Steuermindereinnahmen für den Bund quantifiziert.
zu Spalte 2: Regelungen, die durch die seit dem 6. Subventionsbericht erfolgte neue Begriffsbestimmung nicht den Subventionen
zuzuordnen sind. Die Anlage 3 des 29. Subventionsberichts weist insgesamt 52 sonstige steuerliche Regelungen aus. Für nur 16
Regelungen wurden Steuermindereinnahmen für den Bund quantifiziert.
- 23 -
Anlage 3
Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes
6001
Vorbemerkung
Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels
In diesem Kapitel sind die Einnahmen und Ausgaben
zusammengefasst, die nicht einem einzelnen Ressort zugeordnet
werden können. Die Einnahmeseite setzt sich u. a. aus den
Gewinnen aus Unternehmen und Beteiligungen, dem Anteil
des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank und
der Erhebungskostenpauschale zusammen. Auf der
Ausgabenseite sind u. a. der Zuschuss an die
Postbeamtenversorgungskasse, die Beteiligungen der Bundesrepublik
Deutschland an internationalen und supranationalen Einrichtungen,
die Maßnahmen zur Förderung der Kohleregionen gemäß
Strukturstärkungsgesetz sowie Maßnahmen zur Stärkung von
Sicherheitsstrukturen in Partnerstaaten im Rahmen der
Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung und Zahlungen an
die Europäische Friedensfazilität (Titel 687 03, 687 06 SDG
16) veranschlagt.
Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen
Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und
Beihilfeleistungen für die Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger aus dem Bereich der ehemaligen
Deutschen Bundespost. Der Bund ist gesetzlich verpflichtet zu
gewährleisten, dass die Postbeamtenversorgungskasse
jederzeit in der Lage ist, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Die Postnachfolgeunternehmen beteiligen sich an der
Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse.
In der Titelgruppe 04 "Maßnahmen zur Förderung der
Kohleregionen gemäß Strukturstärkungsgesetz" werden die Mittel
für die durch das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
vorgesehenen Struktur- und Finanzhilfen bereitgestellt, die die
zuständigen Ressorts zur Deckung der Ausgaben für die in
diesem Gesetz benannten Maßnahmen der Strukturstärkung
heranziehen können.
Einen weiteren wesentlichen finanzwirksamen Schwerpunkt
stellen die Unterstützungsmaßnahmen für die Ukraine, die
Zahlungen an die Europäische Friedensfazilität sowie
Maßnahmen, die Partnerstaaten ertüchtigen sollen, erhöhte
Verantwortung für die eigene Sicherheit zu übernehmen dar. Die
veranschlagten Mittel tragen zur Erreichung des SDG 16 bei.
Der Klima- und Transformationsfonds (KTF) wurde als
Sondervermögen des Bundes weiterentwickelt, um eine bessere
und flexiblere Ausrichtung auf die Klimaschutzziele des
Klimaschutzgesetzes zu ermöglichen und auf Maßnahmen zu
fokussieren, die geeignet sind, die Transformation Deutschlands
zur Klimaneutralität voranzutreiben. Er finanziert sich aus den
auf ihn entfallenden Anteilen der Erlöse aus den
Versteigerungen von Berechtigungen zum Ausstoß von Treibhausgasen im
Rahmen des europäischen Emissionshandels sowie aus der
CO2-Bepreisung im Rahmen des nationalen
Emissionshandels (Brennstoffemissionshandelsgesetz). Zur Stärkung und
Stabilisierung der Einnahmeseite kann der KTF zur
Finanzierung der Programmausgaben u. a. in den Bereichen der
energetischen Gebäudesanierung, der Dekarbonisierung der
Industrie, dem Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft, dem Ausbau
der Elektromobilität, dem Ausbau der Ladeinfrastruktur und
der erneuerbaren Energien sowie Maßnahmen zur
Verbesserung der Energieeffizienz eine Bundeszuweisung erhalten. Im
Haushaltsjahr 2025 ist keine Bundeszuweisung vorgesehen.
Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Investitions- und
Tilgungsfonds (ITF)" wird in Anlage 1, der Wirtschaftsplan des
Sondervermögens "Infrastruktur und Klimaneutralität" in
Anlage 2, der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Klima- und
Transformationsfonds" in Anlage 3, der Wirtschaftsplan des
Sondervermögens "Aufbauhilfe" in Anlage 4, der
Wirtschaftsplan des Sondervermögens
"Kommunalinvestitionsförderungsfonds" in Anlage 5 und der Wirtschaftsplan des
Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" in Anlage 6 dargestellt.
- 24 -