polradar

Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 6001 Steuern (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung)

dip / haushalt 15.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026).

Im Graph öffnen

Text

Haushaltsentwurf 2026 – Kapitel 6001 Steuern (Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung) 6001 Steuern Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Noch zu Titel 011 01 Steuerliches Kindergeld Bezeichnung 1 000 € Soll 2026............................................................................................... 55 800 000 Soll 2025............................................................................................... 54 800 000 Ist 2024................................................................................................. 54 017 600 012 01 -820 Veranlagte Einkommensteuer 33 278 000 31 896 000 31 810 049 Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen an veranlagter Einkommensteuer wird auf 78 300 Mio. € geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 42,5 Prozent. 013 01 -820 Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag (ohne das in Tit. 018 03 erfasste Aufkommen) 16 250 000 16 175 000 17 011 388 Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen an nicht veranlagten Steuern vom Ertrag (ohne Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge) wird auf 32 500 Mio. € geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 50 Prozent. 014 01 -820 Körperschaftsteuer 19 075 000 17 900 000 19 878 780 Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen an Körperschaftsteuer wird auf 38 150 Mio. € geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 50 Prozent. 015 01 -820 Umsatzsteuer 121 088 000 116 755 000 109 983 117 Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer wird auf 245 400 Mio. € geschätzt. Vom Gesamtaufkommen (einschl. der Einfuhrumsatzsteuer) stehen dem Bund rd. 52,8 Prozent abzüglich eines Betrages in Höhe von 13 200 Mio. € zu. 015 02 -820 Sanierungshilfen -800 000 -800 000 -800 000 Erläuterungen: Gemäß Art. 143d Abs. 4 GG erhalten Bremen und das Saarland Sanierungshilfen des Bundes von jährlich jeweils 400 Mio. €, damit sie in die Lage versetzt werden, die Vorgaben des Art. 109 Abs. 3 GG zur Kreditaufnahme eigenständig einzuhalten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Mittel werden im Sanierungshilfengesetz sowie im Einzelnen in den Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und den beiden Ländern geregelt. 016 01 -820 Einfuhrumsatzsteuer 38 241 000 36 874 000 35 351 686 Haushaltsvermerk: Bei diesem Titel ist auch die für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr von den Zollzahlstellen und die vom Bundeszentralamt für Steuern für elektronischen Geschäftsverkehr für Deutschland zu erhebende Umsatzsteuer nachzuweisen. Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen der Einfuhrumsatzsteuer wird auf 77 500 Mio. € geschätzt. Die Aufteilung erfolgt zusammen mit der Umsatzsteuer (vgl. Erläuterungen zu Tit. 015 01). - 9 - Steuern 6001 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € 016 02 -820 Zuweisungen an Länder gemäß § 11 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern -11 438 000 -11 655 000 -10 570 649 Erläuterungen: Bezeichnung Mio. € 1. Allgemeine BEZ an leistungsschwache Länder......................... 8 891 2. Sonderbedarfs-BEZ wegen unterdurchschnittlicher Gemeindesteuerkraft.................................................................................. 1 455 3. Sonderbedarfs-BEZ wegen Kosten politischer Führung............ 689 4. Sonderbedarfs-BEZ wegen struktureller Arbeitslosigkeit........... 82 5. Sonderbedarfs-BEZ wegen Forschungsförderung..................... 321 Zusammen...................................................................................... 11 438 Differenzen durch Rundung möglich. 017 01 -820 Gewerbesteuerumlage 2 853 000 2 708 000 2 771 173 Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen an Gewerbesteuerumlage wird auf 6 887 Mio. € geschätzt. 018 03 -820 Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 8 514 000 10 340 000 8 477 519 Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen an Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge wird auf 19 350 Mio. € geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 44 Prozent. 019 01 -820 Mindeststeuer 500 000 Erläuterungen: Das Gesamtaufkommen an Mindeststeuer wird auf 1 000 Mio. € geschätzt. Der Anteil des Bundes beträgt 50 Prozent. EU-Eigenmittel 021 01 -820 Mehrwertsteuer-Eigenmittel der EU -5 772 000 -5 621 000 -5 447 808 022 02 -820 BNE-Eigenmittel der EU -35 894 000 -22 164 000 -19 722 442 022 03 -820 Kunststoff-Eigenmittel der EU -1 392 000 -1 371 000 -1 377 577 Bundessteuern 031 02 -820 Energiesteuer (aus dem Verbrauch von anderen Heizstoffen als von Erdgas) 813 000 878 000 888 524 031 03 -820 Energiesteuer (sonstiges Aufkommen, ohne das in den Titeln 031 02 und 031 04 erfasste Aufkommen) 33 249 000 34 649 000 32 145 803 - 10 - 6001 Steuern Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € 031 04 -820 Energiesteuer (aus dem Verbrauch von Erdgas) 2 588 000 2 823 000 2 060 230 031 05 -820 Zuweisungen an die Länder - Regionalisierungsmittel -11 908 000 -13 061 000 -12 724 535 032 02 -820 Tabaksteuer 16 850 000 17 350 000 15 637 395 033 01 -820 Alkoholsteuer 1 980 000 1 980 000 1 979 629 033 02 -820 Alkopopsteuer 1 000 1 000 1 382 Erläuterungen: Nach Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, berichtigt durch BGBl. I S. 2228), ist das Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu verwenden (Kap. 1503 Tit. 531 04 - Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention). Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben. Das Verfahren über die Berechnung des Netto-Mehraufkommens ergibt sich aus der Verordnung über das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens der nach dem Alkopopsteuergesetz erhobenen Alkopopsteuer (Alkopopsteuerverordnung - AlkopopStV) vom 1. November 2004 (BGBl. I S. 2711). 034 01 -820 Schaumweinsteuer 340 000 340 000 351 968 034 02 -820 Zwischenerzeugnissteuer 25 000 25 000 25 466 035 02 -820 Kaffeesteuer 980 000 980 000 992 299 036 02 -820 Versicherungsteuer 20 080 000 19 500 000 18 227 342 037 03 -820 Stromsteuer 7 080 000 5 940 000 5 153 423 038 01 -820 Kfz-Steuer 9 625 000 9 605 000 9 667 296 038 02 -820 Zuweisung an die Länder zum Ausgleich der weggefallenen Einnahmen aus der Kfz-Steuer und der Lkw-Maut -8 992 000 -8 992 000 -8 991 764 039 01 -820 Luftverkehrsteuer 2 070 000 2 050 000 1 832 551 - 11 - Steuern 6001 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € 044 01 -820 Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer 4 130 000 4 040 000 4 096 695 Erläuterungen: Nach Art. 31 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 975) wurde ab 1. Januar 1995 als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag von 7,5 Prozent erhoben. Dieser wurde durch das Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2743) ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 1998 auf 5,5 Prozent reduziert. Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) wurde die Freigrenze ab dem VZ 2021 von 972 €/1 944 € (Einzel-/ Zusammenveranlagung) auf 16 956 €/33 912 € angehoben. Mit dem Inflationsausgleichsgesetz vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) wurde die Freigrenze für den VZ 2023 auf 17 543 €/35 086 € und ab dem VZ 2024 auf 18 130 €/36 260 € angehoben. 044 02 -820 Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 3 335 000 3 260 000 3 449 587 Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01. 044 03 -820 Solidaritätszuschlag zu den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag (ohne das in Tit. 044 06 erfasste Aufkommen) 1 800 000 1 830 000 1 820 009 Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01. 044 04 -820 Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2 170 000 2 030 000 2 209 268 Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01. 044 06 -820 Solidaritätszuschlag zur Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 1 065 000 1 290 000 1 058 735 Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 044 01. 049 02 -820 Restzahlungen aus entfallenen Steuerarten und Abführungen - - 4 Erläuterungen: Vereinnahmt werden Restzahlungen in den neuen Ländern (einschl. ehemaliges Ost-Berlin) aus Steuerarten und Abführungen, die zum Jahresende 1990 ausgelaufen sind, sowie nachträgliche Festsetzungen und die Tilgung von Rückständen aus 1. der ausgelaufenen Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer und "Notopfer Berlin", 2. den gem. Art. 4 des Finanzmarktförderungsgesetzes vom 22. Februar 1990 (BGBl. I S. 266) zum 1. Januar 1991 bzw. 1. Januar 1992 abgeschafften Börsenumsatz-, Gesellschaft- und Wechselsteuern sowie 3. den nach Art. 5 und 7 des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 25.  August 1992 (BGBl. I S. 1548) zum 1. Januar 1993 abgeschafften Tee-, Zucker- und Leuchtmittelsteuern. - 12 - 6001 Steuern Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € 049 03 -820 Pauschalierte Einfuhrabgaben 2 000 2 000 2 161 Erläuterungen: Die pauschalierten Einfuhrabgaben bestehen aus Einfuhrumsatzsteuer, Zöllen und Verbrauchsteuern. Die darin enthaltene Einfuhrumsatzsteuer wird bei Tit. 016 01 ausgewiesen. Die der Europäischen Union als Eigenmittel zustehenden Zölle werden bei Tit. 023 01 der Anlage E zu Kap. 6001 ausgewiesen. 049 04 -820 EU-Energiekrisenbeitrag - 1 000 000 1 936 160 Titelgruppe 01 Tgr. 01 Veränderungen auf Grund steuerlicher Maßnahmen und Einnahmeentwicklung (-3 280 000) (-2 193 000) 011 11 -820 Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland -1 287 000 -200 000 - 015 11 -820 Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiQuTG) -1 993 000 -1 993 000 - - 13 - Steuern 6001 Der Haushalt der Europäischen Union wird unbeschadet sonstiger Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln der Gemeinschaften finanziert (Artikel 311 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]). Die Eigenmittelkategorien werden im Eigenmittelbeschluss festgelegt (Artikel 2 des Beschlusses des Rates [EU, EURATOM] 2020/2053 vom 14. Dezember 2020, ABl. L 424 S. 1 vom 15. Dezember 2020). Die Eigenmittel der EU umfassen die Zölle, die Zuckerabgaben, die Mehrwertsteuer-, die Kunststoff- sowie die BNE-Eigenmittel. Die Einzelheiten für die Bereitstellung und Abführung der Eigenmittel sowie die Kontrollvorschriften ergeben sich aus der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014, der Verordnung (EU, EURATOM) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2016, der Verordnung (EU, EURATOM) 2021/770 des Rates vom 30. April 2021 (ABL. L 165 vom 11. Mai 2021 S. 15) und der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1553/89 vom 29. Mai 1989 (Amtsblatt der EG Nr. L 155 vom 7. Juni 1989). Weitere Vorschriften enthält die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Abl. L 2024/2509, 26.9.2024). Die von den Dienststellen des Bundes bewirtschafteten Einnahmen und Ausgaben der EU sind in besonderen Anlagen ("E") zu Kapitel 1004 und zu Kapitel 6001 ausgewiesen. Überblick zur Anlage Soll 2026 1 000 € Soll 2025 1 000 € Veränderung gegenüber 2025 1 000 € Ausgabereste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Einnahmen Steuern und steuerähnliche Abgaben..................... 49 308 000 35 256 000 +14 052 000 31 968 041 Übrige Einnahmen.................................................. -1 563 000 -1 525 000 -38 000 -1 347 493 Gesamteinnahmen.................................................. 47 745 000 33 731 000 +14 014 000 30 620 548 Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 47 745 000 33 731 000 +14 014 000 30 620 548 Gesamtausgaben.................................................... 47 745 000 33 731 000 +14 014 000 30 620 548 davon nicht flexibilisiert........................................... 47 745 000 33 731 000 +14 014 000 30 620 548 - 14 - 6001 Anlage 1 Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E (6090) Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Einnahmen Haushaltsvermerk: Rückzahlungen, Erstattungen und Vergütungen dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden. Dies gilt auch für die Entlastung bei Steuern und Abgaben aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Regelung, insbesondere gegenüber internationalen Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausländischen diplomatischen Missionen und deren Mitgliedern. Nach geltendem Recht können die in einem Haushaltsjahr erhobenen Eigenmittel der EU höher oder niedriger sein als die in diesem Jahr an die EU abzuführenden Eigenmittel. Sofern dadurch der Bundeshaushalt nicht belastet wird, sind folgende Umbuchungen vorzunehmen: a) soweit am Ende des Haushaltsjahres die Ist-Einnahmen die Ist-Ausgaben bei den korrespondierenden Ausgabetiteln übersteigen, sind sie in das folgende Haushaltsjahr umzubuchen, b) soweit am Ende des Haushaltsjahres die Ist- Einnahmen die Ist-Ausgaben bei den korrespondierenden Ausgabetiteln unterschreiten, sind Einnahmen des folgenden Haushaltsjahres in das abzuschließende Haushaltsjahr umzubuchen. Zur Erfüllung von Ansprüchen in Fällen, in denen für festgesetzte, noch nicht eingenommene Zölle und Zuckerabgaben Sicherheit geleistet und die festgestellten Ansprüche nicht angefochten wurden (Art. 6 Abs. 3 der VO (EU, EURATOM) Nr. 609/2014), können Einnahmen aus Zöllen und Zuckerabgaben, die zu einem späteren Zeitpunkt abzuführen sind, verwendet werden. Steuern und steuerähnliche Abgaben 021 01 -820 Mehrwertsteuer-Eigenmittel 5 772 000 5 621 000 5 447 808 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 688 08. Erläuterungen: Gemäß Art. 2 Abs. 1 b) des Beschlusses (/EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union stehen der Europäischen Union Mehrwertsteuer-Eigenmittel zu. 022 01 -820 BNE-Eigenmittel 35 894 000 22 164 000 19 722 442 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 688 09. Erläuterungen: Gemäß Art. 2 Abs. 1 d) des Beschlusses (EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union stehen der Europäischen Union BNE-Eigenmittel zu. - 15 - Anlage 1 Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E (6090) 6001 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € 022 02 -820 Kunststoff-Eigenmittel 1 392 000 1 371 000 1 377 577 Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 688 11. Erläuterungen: Gemäß Art. 2 Abs. 1 c) des Beschlusses (EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union stehen der Europäischen Union Kunststoff-Eigenmittel zu. 023 01 -820 Zölle 6 250 000 6 100 000 5 420 214 Haushaltsvermerk: 1. Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 688 04. 2. 1. Buchungsabschnitt Zölle - ohne Ausgleichs- und Antidumpingzölle 2. Buchungsabschnitt Ausgleichs- und Antidumpingzölle Erläuterungen: Gemäß Art. 2 Abs. 1 a) des Beschlusses (EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union gehören zu den Eigenmitteln der Europäischen Union die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Unionsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden. 024 02 -820 Produktionsabgaben und Überschussbeträge für Zucker und Isoglukose sowie einmalige Beträge für zusätzlich zugeteilte Zuckerquoten - - - Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem Titel: 688 02. Erläuterungen: Die Produktionsabgabe soll zur Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker beitragen. Sie wird nach Art. 128 VO (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse auf die Quoten erhoben, die den Zucker, Isoglukose und Inulinsirup erzeugenden Wirtschaftsbeteiligten zugeteilt worden sind. Es ist hierbei unerheblich, ob die zugeteilten Quoten durch die tatsächliche Zucker-, Isoglukose- oder Inulinsiruperzeugung ausgeschöpft worden sind. Ist die tatsächliche Erzeugung an Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup höher als die zugeteilten Quoten, so wird auf die überschüssige Menge gemäß Art. 142 VO (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse eine Überschussabgabe erhoben. Hier sind auch die auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und ihrer Vorgängerverordnungen sowie die auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse festgesetzten Abgaben für frühere Wirtschaftsjahre zu buchen. - 16 - 6001 Anlage 1 Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E (6090) Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Übrige Einnahmen 266 01 -022 Erhebungskostenpauschale -1 563 000 -1 525 000 -1 347 493 Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Kap. 6002 Tit. 266 01. Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 688 02 -022 Abführung der Produktionsabgaben und Überschussbeträge für Zucker und Isoglukose sowie einmalige Beträge für zusätzlich zugeteilte Zuckerquoten - - - Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 024 02 zuzüglich der in den Vorjahren als Eigenmittel der EU erhobenen und noch nicht abgeführten Beträge. Erläuterungen: Die Traditionellen Eigenmittel nach Art. 2 Abs. 1 a) des Beschlusses (EU, EURATOM) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sind an die Europäische Union abzuführen, wenn sie nach Feststellung der Ansprüche gezahlt wurden oder wenn für sie Sicherheit geleistet und der Abgabenbescheid nicht angefochten worden ist. 688 04 -022 Abführung der Zölle 6 250 000 6 100 000 5 420 214 Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 023 01 zuzüglich der in den Vorjahren als Eigenmittel der EU erhobenen und noch nicht abgeführten Beträge. Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 688 02. 688 08 -022 Abführung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel 5 772 000 5 621 000 5 447 808 Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 021 01. Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 021 01. 688 09 -022 Abführung der BNE-Eigenmittel 35 894 000 22 164 000 19 722 442 Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 022 01. - 17 - Anlage 1 Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E (6090) 6001 Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € Noch zu Titel 688 09 Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 022 01. 688 10 -022 Erhebungskostenpauschale -1 563 000 -1 525 000 -1 347 493 Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Kap. 6002 Tit. 266 01. 688 11 -022 Abführung der Kunststoff-Eigenmittel 1 392 000 1 371 000 1 377 577 Haushaltsvermerk: Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 022 02. Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu Tit. 022 02. - 18 - 6001 Anlage 1 Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E (6090) Titel Funktion Z w e c k b e s t i m m u n g Soll 2026 1 000 € Soll 2025 Reste 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € nachrichtlich: Rückflüsse von der EU an die Bundesrepublik Deutschland Bezeichnung 2026 1 000 € 2025 1 000 € Ist 2024 1 000 € 1 2 3 4 1. Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)................. 4 800 000 4 800 000 4 969 390 2. Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)............................................................................. 1 500 000 1 500 000 1 959 137 3. Europäischer Sozialfonds (ESF)........................................................... 200 000 200 000 163 270 4. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)....................... 2 000 000 2 000 000 4 090 606 5. Transeuropäische Netze (TEN)............................................................ 300 000 300 000 332 115 6. Erhebungskostenpauschale für Eigenmittel......................................... 1 300 000 1 300 000 1 357 449 Zwischensumme................................................................................... 10 100 000 10 100 000 12 871 967 7. Sonstige Rückflüsse (Direktzahlungen außerhalb Bundeshaushalt).... 2 000 000 2 000 000 2 000 000 Zusammen.................................................................................................... 12 100 000 12 100 000 14 871 967 Zu 1. bis 6.: Abgrenzung gemäß Systematik Bundeshaushalt Zu 6.: Die Erhebungskostenpauschale 2024 entspricht dem Ist 2024; 2025 und 2026 wurden mit Stand der Steuerschätzung vom Mai 2025 errechnet. Zu 7.: Schätzungen aufgrund von Angaben der Europäischen Kommission korrigiert um bereits im Bundeshaushalt erfasste Beträge (Ziffern 1 - 5); Soll 2025 und 2026 z. T. grobe Schätzungen Rubrik Verpflichtungsermächtigungen in Mio. € Zahlungsermächtigungen in Mio. € 1 2 3 Umfang des EU-Haushalts 2025 Binnenmarkt, Innovation und Digitales................................................................... 21 540 20 461 Zusammenhalt, Resilienz und Werte..................................................................... 77 984 44 446 Natürliche Ressourcen und Umwelt....................................................................... 56 740 55 606 Migration und Grenzmanagement.......................................................................... 4 723 3 204 Sicherheit und Verteidigung................................................................................... 2 633 2 143 Nachbarschaft und die Welt................................................................................... 16 308 14 426 Europäische öffentliche Verwaltung....................................................................... 12 845 12 845 Besondere Instrumente.......................................................................................... 6 670 5 594 Zusammen............................................................................................................. 199 443 158 725 Differenzen durch Rundung möglich - 19 - Anlage 1 Erhebung der Eigenmittel der EU - Anlage E (6090) 6001 20 größte Steuervergünstigungen des Bundes in der Abgrenzung des 29. Subventionsberichts Lfd. Nr. Kurzbezeichnung der Steuervergünstigung Lfd. Nr. 29. Subventionsbericht (Anlage 2) Funktionsbereich Steuermindereinnahmen des Bundes im Kassenjahr in Mio. € 2026 2025 2024 1 2 3 4 5 6 7 1 Stromsteuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (§ 9b StromStG) 61 Gewerbliche Wirtschaft 2 500 3 750 1 101 2 Ermäßigter Steuersatz für kulturelle und unterhaltende Leistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 u 2 sowie Nrn. 12 und 13 i.V.m. Nrn. 49, 50, 53 und 54 der Anlage 2 zum UStG sowie § 12 Nr. 7 UStG) 101 Kultur 2 281 2 210 2 147 3 Steuerbefreiung der gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§  3b EStG) 97 Arbeit 1 381 1 377 1 371 4 Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderung im Nahverkehr (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG) 68 Verkehr 1 291 1 241 1 194 5 Energiesteuerbegünstigung für die Stromerzeugung (§§ 37, 53 EnergieStG) 54 Gewerbliche Wirtschaft 1 251 1 272 1 343 6 Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem in der EU oder dem EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 3 EStG) 38 Gewerbliche Wirtschaft 1 073 1 043 1 012 7 Ermäßigter Steuersatz für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs.  2 Nr. 11 UStG) 102 Gewerbliche Wirtschaft 982 964 945 8 Steuerbefreiung für Strom aus sogenannten Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG) 60 Gewerbliche Wirtschaft 770 717 668 9 Begünstigung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 und § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 EStG) 65 Verkehr 703 621 542 10 Stromsteuerbegünstigung für bestimmte Prozesse und Verfahren (§ 9a StromStG) 62 Gewerbliche Wirtschaft 620 620 545 11 Steuerbefreiung für zulassungspflichtige Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge sowie hinter diesen mitgeführte Anhänger (ausgenommen Sattelzugmaschinen und -anhänger) (§ 3 Nr. 7 KraftStG) 18 Landwirtschaft 490 490 485 12 Pauschale Gewinnermittlung bei Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr anhand der Schiffstonnage („Tonnagebesteuerung“) (§ 5a EStG) 64 Verkehr 451 440 419 13 Steuerbegünstigung für Energieerzeugnisse, die im inländischen Flugverkehr verwendet werden (§§ 27 Abs. 2, 52 Abs. 1 EnergieStG) 78 Verkehr 432 415 402 14 Energiesteuerbegünstigung für bestimmte Prozesse und Verfahren (§§ 37, 51 EnergieStG) 53 Gewerbliche Wirtschaft 400 400 368 15 Ermäßigter Steuersatz für die Umsätze aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie für die Lieferungen und Wiederherstellungen von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten durch Zahnärzte (§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG) 104 Gewerbliche Wirtschaft 367 362 356 - 20 - 6001 Anlage 2 20 größte Steuervergünstigungen des Bundes 20 größte Steuervergünstigungen des Bundes in der Abgrenzung des 29. Subventionsberichts Lfd. Nr. Kurzbezeichnung der Steuervergünstigung Lfd. Nr. 29. Subventionsbericht (Anlage 2) Funktionsbereich Steuermindereinnahmen des Bundes im Kassenjahr in Mio. € 2026 2025 2024 1 2 3 4 5 6 7 16 Steuerbegünstigung der Energieerzeugnisse, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden (Herstellerprivileg) (§§ 26, 37, 44, 47a EnergieStG) 51 Gewerbliche Wirtschaft 265 265 265 17 Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Fördervolumen) ((§ 10a EStG/ Abschnitt XI EStG (§§ 79-99 EStG)) 94 Finanzen 221 221 270 18 Lohn– bzw. Einkommensteuerbefreiung bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ((§ 3 Nr. 39 EStG (§ 19a EStG a.F.)) 95 Finanzen 210 210 217 19 Energiesteuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land– und Forstwirtschaft (§ 54 EnergieStG) 57 Gewerbliche Wirtschaft 170 170 166 20 Steuerbegünstigungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Agrardiesel) (§ 57 EnergieStG) 20 Landwirtschaft 168 311 423 Anmerkungen: Angaben auf Basis der Ergebnisse des AK "Steuerschätzungen" vom Mai 2025. - 21 - Anlage 2 20 größte Steuervergünstigungen des Bundes 6001 Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes in der Abgrenzung des 29. Subventionsberichts Lfd. Nr. Kurzbezeichnung der sonstigen steuerlichen Regelung Lfd. Nr. 29. Subventionsbericht (Anlage 3) Funktionsbereich Steuermindereinnahmen des Bundes im Kassenjahr in Mio. € 2026 2025 2024 1 2 3 4 5 6 7 1 Befreiung der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie vergleichbare Einrichtungen, Leistungen, die im Rahmen von Verträgen zur integrierten Versorgung erbracht werden, sonstigen Leistungen von Gemeinschaften gegenüber ihren Mitgliedern im Bereich der Heil- und Krankenhausbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG) 37 Gesundheit, Soziales 12 582 12 220 11 869 2 Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) 5 Kultur, Soziales 1 870 1 823 1 828 3 Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke sowie von Zuwendungen an politische Parteien (§ 10b EStG) 7 Kultur, Soziales, Allgemeine Verwaltung 1 052 1 026 988 4 Ermäßigter Steuersatz für Krankenrollstühle, Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen sowie für Schwimm- und Heilbäder und die Bereitstellung von Kureinrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage Nrn. 51 und 52 und § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG) 42 Gesundheit, Soziales 453 446 440 5 Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme einer haushaltsnahen Dienstleistung (§ 35a Abs. 2 EStG) 10 Gewerbliche Wirtschaft 355 340 323 6 Ermäßigter Steuersatz für Leistungen gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Einrichtungen sowie von Personenvereinigungen und Gemeinschaften dieser Einrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG) 43 Kultur, Soziales 272 272 272 7 Freibetrag für Belegschaftsrabatte von 1.080 € (§ 8 Abs. 3 EStG) 3 Gewerbliche Wirtschaft 102 102 102 8 Steuerbefreiung für schwerbehinderte Fahrzeughalter, die blind, hilflos oder außergewöhnlich gehbehindert sind; Steuerermäßigung um 50 Prozent für andere schwerbehinderte Fahrzeughalter (Behindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck) (§ 3a KraftStG) 47 Soziales 95 95 95 9 Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) 25 Kultur, Soziales 85 85 80 10 Steuerbefreiungen für - Fahrzeuge, die zu bestimmten im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben verwendet werden, insbesondere Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei und Zollverwaltung; - Wegebaufahrzeuge der Gebietskörperschaften; - Straßenreinigungsfahrzeuge; - Feuerwehr-, Katastrophenschutz-, zivile Luftschutz‑, Rettungsdienst‑ und Krankentransportfahrzeuge; - Fahrzeuge für humanitäre Hilfstransporte in das Ausland (§ 3 Nr. 2 bis 5a KraftStG) 46 Soziales 75 75 75 - 22 - 6001 Anlage 3 Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes in der Abgrenzung des 29. Subventionsberichts Lfd. Nr. Kurzbezeichnung der sonstigen steuerlichen Regelung Lfd. Nr. 29. Subventionsbericht (Anlage 3) Funktionsbereich Steuermindereinnahmen des Bundes im Kassenjahr in Mio. € 2026 2025 2024 1 2 3 4 5 6 7 11 Begrenzter Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an private Schulen (höchstens 5.000 € p.a.) ab 2009: Ausweitung der Regelung auf das EU-Ausland. (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) 6 Bildung 64 62 60 12 Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen mit einem Steuersatz von 20 Prozent bzw. 15 Prozent (§ 40b EStG) 12 Soziales 62 66 68 13 Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG) 8 Allgemeine Verwaltung 55 53 49 14 Steuerermäßigung für Aufwendungen eines privaten Haushalts bei Beschäftigung von geringfügigen Beschäftigten ("Mini-Jobber") (§ 35a Abs. 1 EStG) 9 Gewerbliche Wirtschaft 43 43 40 15 Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen (insbesondere Haftpflicht-, Unfall- aber ohne Altersvorsorgeaufwendungen); Neuordnung nach dem Alterseinkünftegesetz: Ab 2005 sind abziehbar Beiträge für Vorsorgeaufwendungen bis max. 2.400 € resp. 1.500 €, Anwendung des alten Rechts bei höherem Effektivabzug i.R.d. Günstigerprüfung. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wurden die genannten Höchstbeträge um jeweils 400 € auf 2.800 €/1.900 € erhöht.Infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zählt ihre steuerliche Abziehbarkeit ab 2010 nicht mehr zu den sonstigen steuerlichen Regelungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. V. m. Abs. 4 u. 4a EStG n.F) 4 Soziales 28 34 43 16 Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen mit einem Steuersatz von 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) 11 Gewerbliche Wirtschaft 26 26 26 zu Spalte 2: Regelungen, die durch die seit dem 6. Subventionsbericht erfolgte neue Begriffsbestimmung nicht den Subventionen zuzuordnen sind. Die Anlage 3 zum Entwurf des 29. Subventionsberichts weist insgesamt 52 sonstige steuerliche Regelungen aus. Für nur 16 Regelungen wurden Steuermindereinnahmen für den Bund quantifiziert. zu Spalte 2: Regelungen, die durch die seit dem 6. Subventionsbericht erfolgte neue Begriffsbestimmung nicht den Subventionen zuzuordnen sind. Die Anlage 3 des 29. Subventionsberichts weist insgesamt 52 sonstige steuerliche Regelungen aus. Für nur 16 Regelungen wurden Steuermindereinnahmen für den Bund quantifiziert. - 23 - Anlage 3 Größte sonstige steuerliche Regelungen des Bundes 6001 Vorbemerkung Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels In diesem Kapitel sind die Einnahmen und Ausgaben zusammengefasst, die nicht einem einzelnen Ressort zugeordnet werden können. Die Einnahmeseite setzt sich u. a. aus den Gewinnen aus Unternehmen und Beteiligungen, dem Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank und der Erhebungskostenpauschale zusammen. Auf der Ausgabenseite sind u. a. der Zuschuss an die Postbeamtenversorgungskasse, die Beteiligungen der Bundesrepublik Deutschland an internationalen und supranationalen Einrichtungen, die Maßnahmen zur Förderung der Kohleregionen gemäß Strukturstärkungsgesetz sowie Maßnahmen zur Stärkung von Sicherheitsstrukturen in Partnerstaaten im Rahmen der Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung und Zahlungen an die Europäische Friedensfazilität (Titel 687 03, 687 06 SDG 16) veranschlagt. Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aus dem Bereich der ehemaligen Deutschen Bundespost. Der Bund ist gesetzlich verpflichtet zu gewährleisten, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die Postnachfolgeunternehmen beteiligen sich an der Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse. In der Titelgruppe 04 "Maßnahmen zur Förderung der Kohleregionen gemäß Strukturstärkungsgesetz" werden die Mittel für die durch das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vorgesehenen Struktur- und Finanzhilfen bereitgestellt, die die zuständigen Ressorts zur Deckung der Ausgaben für die in diesem Gesetz benannten Maßnahmen der Strukturstärkung heranziehen können. Einen weiteren wesentlichen finanzwirksamen Schwerpunkt stellen die Unterstützungsmaßnahmen für die Ukraine, die Zahlungen an die Europäische Friedensfazilität sowie Maßnahmen, die Partnerstaaten ertüchtigen sollen, erhöhte Verantwortung für die eigene Sicherheit zu übernehmen dar. Die veranschlagten Mittel tragen zur Erreichung des SDG 16 bei. Der Klima- und Transformationsfonds (KTF) wurde als Sondervermögen des Bundes weiterentwickelt, um eine bessere und flexiblere Ausrichtung auf die Klimaschutzziele des Klimaschutzgesetzes zu ermöglichen und auf Maßnahmen zu fokussieren, die geeignet sind, die Transformation Deutschlands zur Klimaneutralität voranzutreiben. Er finanziert sich aus den auf ihn entfallenden Anteilen der Erlöse aus den Versteigerungen von Berechtigungen zum Ausstoß von Treibhausgasen im Rahmen des europäischen Emissionshandels sowie aus der CO2-Bepreisung im Rahmen des nationalen Emissionshandels (Brennstoffemissionshandelsgesetz). Zur Stärkung und Stabilisierung der Einnahmeseite kann der KTF zur Finanzierung der Programmausgaben u. a. in den Bereichen der energetischen Gebäudesanierung, der Dekarbonisierung der Industrie, dem Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft, dem Ausbau der Elektromobilität, dem Ausbau der Ladeinfrastruktur und der erneuerbaren Energien sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eine Bundeszuweisung erhalten. Im Haushaltsjahr 2025 ist keine Bundeszuweisung vorgesehen. Der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds (ITF)" wird in Anlage 1, der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Infrastruktur und Klimaneutralität" in Anlage 2, der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Klima- und Transformationsfonds" in Anlage 3, der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Aufbauhilfe" in Anlage 4, der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Kommunalinvestitionsförderungsfonds" in Anlage 5 und der Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" in Anlage 6 dargestellt. - 24 -

Relationen