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Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in weiteren Bereichen

dip / drucksache 11.09.2026 · WP 21 · 437/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in weiteren Bereichen ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 437/1/26 11.09.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - AIS - G zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in weiteren Bereichen A Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Gesundheitsausschuss (G) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 2 Nummer 01 – neu – (§ 40 Absatz 1a, Absatz 1 Satz 2, Absatz 3, Absatz 4a LFGB) Vor Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen: ,01. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 1a“ gestrichen. AV ... c) In Absatz 3 wird die Angabe „den Absätzen 1 und 1a“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt. d) Absatz 4a wird gestrichen.‘ Begründung: § 40 Absatz 1a LFGB ist, wie die mehrfache Befassung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, eine von Anfang an stark umstrittene Vorschrift. Die mit der Regelung einhergehende Prangerwirkung für betroffene Unternehmen steht in einem starken Spannungsverhältnis zur angestrebten Transparenz für Verbraucher. Der Vollzug dieser Vorschrift ist immer wieder für Behörden, Gerichte und Unternehmen mit Rechtsunsicherheiten und erheblichem Aufwand verbunden. Die Entwicklung der jüngeren Rechtsprechung (Beschlüsse des BVerfG v. 28.07.2025, 1 BvR 1949/24 und 18.09.2025,1 BvR 1846/25) zeigt, dass die Einhaltung der gesetzlichen Anforderung an eine Unverzüglichkeit der behördlichen Information schwierig ist, wenn Behörden den Unternehmen ein faires Verfahren gewähren. Hierzu gehört ein ordentliches Anhörungsverfahren und die Möglichkeit, die behördliche Entscheidung vor Veröffentlichung im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens überprüfen zu lassen. Hierdurch kommt es in der Praxis zu einer Schieflage: Kleine handwerkliche Betriebe, die sich keine teure, anwaltliche Vertretung leisten können, werden mit ihrem Namen im Internet veröffentlicht. Andere Betriebe hingegen haben größere Chancen, mit der Hilfe anwaltlicher Vertretung die Veröffentlichung von Verstößen erfolgreich zu verhindern, indem das Verwaltungsverfahren so lange verzögert wird, dass die Veröffentlichung schlussendlich vor Gericht an der fehlenden Unverzüglichkeit scheitern kann. Mit dem Verbraucherinformationsgesetz sowie Informationsfreiheitsgesetzen in Bund und Ländern stehen alternative Möglichkeiten für Verbraucher zur Verfügung, sich bei Behörden zu informieren. Anders als § 40 Absatz 1a LFGB setzen diese Vorschriften einen Antrag auf Informationszugang voraus. § 40 Absatz 1a LFGB hingegen verpflichtet die Behörden, ohne vorherigen Antrag und ohne Ermessensspielraum bestimmte Informationen zu veröffentlichen. § 40 Absatz 1a LFGB ist deshalb ersatzlos zu streichen. ... 2. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (§ 44 Absatz 3 Satz 4 LFGB) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a ist zu streichen. Begründung: Für die Regelung besteht kein Bedarf. Bereits jetzt können die Behörden zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von den Übermittlungsanforderungen im Einzelfall zulassen. Damit kann individuell auf die besondere Situation kleinerer Betriebe eingegangen werden. Der fehlende Regelungsbedarf wird durch die praktischen Erfahrungen mit der bestehenden Regelung bestätigt, bei deren Anwendung keine grundsätzlichen Probleme bekannt geworden sind. Vielmehr ist erst vor wenigen Jahren von den Bundesländern die derzeitige Fassung des § 44 Abs. 3 LFGB initiiert worden, um eine deutliche Verkürzung der für die Rückverfolgung der Lieferbeziehungen notwendigen Zeit zu erreichen. Die Praxis hat gezeigt, dass dieses Ziel mit der derzeitigen Fassung erreicht wird. Gegen die Änderung sprechen auch die folgenden Gründe, insbesondere kann das Ziel der Entlastung von Bürokratieaufwand damit nicht erreicht werden: - Das Kriterium für die Befreiung, aufgrund der Anzahl der Lieferanten von max. 20 auf ein kleines Unternehmen zu schließen, ist willkürlich und nicht nachvollziehbar, sie entspricht auch nicht der typischen Anzahl von Lieferanten eines Kleinbetriebes. Das Kriterium ist zudem ungeeignet, da auch Großbetriebe nur wenige Lieferanten haben können. - Die elektronische Datenübermittlung ist heute auch bei Kleinbetrieben in der Regel etabliert, so werden Warenbestellungen, Abrechnungen und auch die Steuererklärung (gesetzliche Verpflichtung) elektronisch vorgenommen. - Der Vorschlag erhöht für die Behörden den Bürokratieaufwand, da diese zunächst die Anzahl der Lieferanten ermitteln müssen, um über die Anwendung der Ausnahme entscheiden zu können. Auch der Betrieb hat zusätzlichen Aufwand, da er die Zahl der Lieferanten belegen muss. Da sich diese Zahl kontinuierlich ändern kann, ist mit einem wiederkehrenden Mehraufwand (Meldung und Kontrolle) zu rechnen. Statt Arbeitsaufwand zu sparen, führt die Regelung bei den Beteiligten zu einem bürokratischen Mehraufwand. - Zu betrachten ist hierbei jedoch nicht nur der potentielle Mehraufwand der Behörden, sondern auch die zeitliche Dringlichkeit bei der Prüfung der Rückverfolgbarkeitsinformationen und deren Weitergabe an andere Behörden. Eine besondere zeitliche Dringlichkeit ergibt sich bei gesundheitlich bedenklichen Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen (z. B. Nachweis von Schimmelpilzgiften, Fremdkörperfunde oder nicht AV ... gekennzeichnete Allergene), die eine Schnellwarnmeldung auch europaweit auslösen. Gerade in solchen Fällen wird höchste Effizienz durch kurze Meldewege und klare Hierarchien erwartet, um einen schnellen Informationsfluss rund um die Uhr, auch am Wochenende, zu ermöglichen. Eine nachträgliche Digitalisierung, um die teilweise großen Datenmengen durchsuchen oder sortieren zu können, kostet die Behörden wertvolle Zeit, in der diese Erzeugnisse nicht nachverfolgt und sichergestellt werden können. 3. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 44a LFGB) Artikel 2 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: „2. § 44a wird aufgehoben.“ Folgeänderungen: Artikel 10 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 7 ist die Angabe „(BGBl. I S, 106, 871).“ durch die Angabe „(BGBl. I S. 106, 871),“ zu ersetzen. b) Nach Nummer 7 ist die folgende Nummer 8 einzufügen: „8. die Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung – MitÜbermitV) vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 58).“ Begründung: Der § 44a LFGB sowie die damit verbundene Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV) wurden im Jahr 2011 vor dem Hintergrund des so genannten 14-Punkte-Aktionsplanes der Agrar- und Verbraucherschutzminister in das LFGB eingeführt, um ein nationales „Frühwarnsystem zur Dioxinbelastung“ zu etablieren. Mit dieser Regelung, die über EU-Recht hinaus geht, sind sowohl Lebens- und Futtermittelunternehmer als auch die zuständigen Behörden zu einer monatlichen Meldung von vorliegenden Ergebnissen von Dioxin- und PCB-Untersuchungen von Lebens- und Futtermitteln verpflichtet. Die Erfahrungen der vergangenen fünfzehn Jahre haben gezeigt, dass diese AV ... Regelung zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand bei Unternehmen und den zuständigen Behörden führt. So müssen nach MitÜbermitV bis zu 30 Einzelinformationen für jedes vorliegende Ergebnis erfasst und übermittelt werden. Der letzte vom BVL vorliegende Auswertungsbericht für das vierte Quartal 2025 weist für diesen Zeitraum Daten von 1 333 gemeldeten Proben aus. Das ursprüngliche Ziel eines Frühwarnsystems wird in keiner Weise erfüllt und dem hohen bürokratischen Aufwand steht nur ein sehr begrenzter Nutzen für den Verbraucherschutz gegenüber. Aus Sicht der Lebens- und Futtermittelsicherheit ist es erforderlich, dass die zuständigen Behörden schnellstmöglich Kenntnis über auffällige Untersuchungsbefunde von Seiten der Lebens- und Futtermittelunternehmen erhalten. Dies wird durch das geltende EU-Recht und die bestehenden Meldepflichten auch ohne die Regelung nach § 44a LFGB sichergestellt. 4. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 20 Absatz 3 Satz 2 GAPDZG) Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung auf die Einführung der weiteren Öko-Regelungen (Ökoregelungen für Weidehaltung in milchviehhaltenden Betrieben und zur innerbetrieblichen Verteilung von landwirtschaftlichen Flächen, die zur Verbesserung der Biodiversität bereitgestellt werden) während der sich dem Ende nähernden Förderperiode 2023 bis 2027 absehen will. Begründung: Die Einführung neuer Öko-Regelungen allein für das Antragsjahr 2027 wäre mit erheblichen fachlichen, technischen, administrativen und finanziellen Aufwendungen verbunden. Neue Förderbedingungen hätten rechtlich ausgestaltet, in die bestehenden Antrags-, Kontroll- und Auszahlungssysteme integriert, technisch programmiert und getestet sowie gegenüber den Betrieben und den zuständigen Behörden kommuniziert werden müssen. Dieser Aufwand ist insbesondere mit Blick auf die Wirkung dieser Öko-Regelungen für lediglich ein Antragsjahr (2027) nicht vertretbar. Zudem hätte die Einführung dieser Öko-Regelungen zugleich die Planungssicherheit der Betriebe und die Verlässlichkeit der Verwaltungsverfahren beeinträchtigt. Die grundsätzliche Bedeutung von Dauergrünland für den Klima-, Boden-, Gewässer- und Biodiversitätsschutz bleibt davon unberührt. Bei der Ausgestaltung bundesweiter Förderangebote ist jedoch zu berücksichtigen, dass in meh- AV ... reren Ländern bereits umfangreiche und auf die jeweiligen regionalen Bedingungen zugeschnittene Fördermaßnahmen für Grünlandbewirtschaftung, Weidehaltung und Biodiversitätsleistungen bestehen. Eine zusätzliche bundesweite Regelung hätte zu Überschneidungen, Abgrenzungsschwierigkeiten und Problemen bei der Vermeidung einer Doppelförderung geführt. Dadurch wären bewährte Ländermaßnahmen eingeschränkt wurden, ohne dass für die betroffenen Betriebe ein zusätzlicher Nutzen entstünde. Hinzu kommt, dass die vom zuständigen Bundesministerium veröffentlichten Zahlen zur Antragstellung der Öko-Regelungen in 2026 eine erneute Steigerung gegenüber 2025 aufzeigen. Diese erneut verbesserte Inanspruchnahme der bestehenden Öko-Regelungen zeigt, dass nochmalige Änderungen in der laufenden Förderperiode nicht erforderlich sind und nur zu noch mehr Komplexität und Bürokratie führen würden. 5. Zu Artikel 6 Nummer 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 4a – neu – TierNebG) Nach Artikel 6 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen: „4a. tierärztliche Bescheinigung, dass die Identität des Equiden überprüft und bestätigt wurde und der Equide keine Anzeichen für eine der gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für Equiden relevanten gelisteten Seuchen aufgewiesen hat,“ Begründung: Insbesondere weil es sich in § 4 Absatz 2 TierNebG um einen Ausnahmetatbestand von der Andienungspflicht handelt, ist es erforderlich, dass mit der Anzeige eine tierärztliche Bescheinigung (keine amtstierärztliche Bescheinigung) vorgelegt wird, mit der bestätigt wird, dass der tote Equide keine Anzeichen auf eine der gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für Equiden relevanten gelisteten Seuchen aufgewiesen hat. Auf den Grundsatz des Tierische Nebenprodukte-Rechts (Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier) wird in dem Zusammenhang hingewiesen. Um Missbrauch bzw. einen Verbotsirrtum vorzubeugen, soll mit der tierärztlichen Bescheinigung auch die Identität des Equiden bestätigt werden. Gerade bei akut verstorbenen Equiden erfolgte evtl. keine vorherige Konsultation eines Tierarztes und der Equidenhalter ist ggf. überfordert, zu erkennen, ob eine gelistete Seuche vorgelegen haben kann. Zudem soll mit der Regelung ein AV ... Verbotsirrtum hinsichtlich der Meldeverpflichtung des Tierhalters nach der Tierseuchenmeldeverordnung vorgebeugt werden. In der Abwägung „Entbürokratisierung“ vs. „präventive Tierseuchenbekämpfung“ ist der Vermeidung der Ausbreitung von Seuchen Vorrang einzuräumen. 6. Zu Artikel 6 Nummer 1 (§ 4 Absatz 2a – neu – TierNebG), Nummer 4 (§ 14 Absatz 1 Nummer 2a – neu – TierNebG)* Artikel 6 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: ‚1. § 4 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt: „(2) Für Equiden <… weiter wie Vorlage …>. (2a) Sofern tote Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sich an einem Ort befinden, an dem Landtiere im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgrund des Ausbruches einer für Landtiere in Anlage 1 Spalte 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Seuche Verbringungseinschränkungen nach Teil II Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterliegen, können – abweichend von Absatz 2 – Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gewährt werden, soweit die Equiden in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass 1. sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind, * Die Ziffern 6 und 7 bedürfen bei gleichzeitiger Weiterverfolgung der redaktionellen Zusammenführung (bezüglich Artikel 6 Nummer 4). AV ... 2. Menschen nicht unbefugt mit ihnen in Berührung kommen können und 3. Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können." ' b) Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen: ‚4. Nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2a verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt," ' Begründung: Zu Buchstabe a: Mit dem einzufügenden Absatz 2a soll sichergestellt werden, dass wenn im Zuge eines Ausbruches einer gelisteten Landtierseuche für den Betrieb oder für eine eingerichtete Sperrzone seuchenspezifische Verbringungseinschränkungen gelten, die Verbringung von Equiden zur Kremation weiter einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt und zwar unabhängig davon ob Equiden hinsichtlich der betreffenden Landtierseuche als empfängliche Art gelistet sind. Auch wenn eine entsprechende Vorgabe im Wege einer Allgemeinverfügung nach Tiergesundheitsrecht möglich wäre, ist eine Verankerung im TierNebG aus Gründen der Entbürokratisierung und auch aus Kostengründen zu befürworten. Als Folgeänderung ist auch die vorgesehene Streichung von § 14 Absatz 1 Nummer 2 rückgängig zu machen, damit Verstöße gegen mit einer Genehmigung nach § 4 TierNebG verbundene Auflagen geahndet werden können. Zu Buchstabe b: Für den Genehmigungsvorbehalt (§ 4 Absatz 2a – neu -) ist analog zu der Regelung in § 14 Absatz 1 Nummer 2 des aktuell noch gültigen TierNebG ein entsprechender Bußgeldtatbestand zu schaffen. ... 7. Zu Artikel 6 Nummer 4 (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 TierNebG)* Artikel 6 Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen: ‚4. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,“ durch die Angabe „entgegen § 4 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig erstattet“ ersetzt.‘ Begründung: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine komplette Streichung von § 14 Absatz 1 Nummer 2 TierNebG vor. Wenn jemand der Anzeigepflicht nicht nachkommt, sollte jedoch die Möglichkeit einer Bußgeldbewährung bestehen. Zudem ist ein weiterer Bußgeldtatbestand zu berücksichtigen. Aufgrund der mit dem Artikelgesetz vorgesehenen Änderung des Genehmigungsvorbehalts in § 4 Absatz 2 TierNebG in eine Anzeigepflicht, ist unter Artikel 14 Absatz 1 Nummer 2 die Beibehaltung einer Möglichkeit der Ahndung von Verstößen gegen mit dieser Verpflichtung verbundene Auflagen unerlässlich. In diesem Zusammenhang wird auf den Grundsatz des Tierische Nebenprodukte-Rechts (Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier) sowie auf die Tatsache hingewiesen, dass es sich in § 4 Absatz 2 TierNebG um einen Ausnahmetatbestand von der Andienungspflicht handelt. Die vorgesehenen Änderungen in § 4 TierNebG dienen der Entbürokratisierung. Sie dürfen jedoch nicht dazu führen, dass aufgrund nicht vorgehaltener Bußgeldtatbestände ein „zahnloser Tiger“ geschaffen wird, für Tiere einer Art, von denen eine größere Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgehen kann als von Heimtieren, die nach § 4 Absatz 1 TierNebG von der Anzeigepflicht ausgenommen sind. * Die Ziffern 6 und 7 bedürfen bei gleichzeitiger Weiterverfolgung der redaktionellen Zusammenführung (bezüglich Artikel 6 Nummer 4). AV ... 8. Zu Artikel 9a – neu – (§ 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2, § 10 Absatz 3 Satz 3 – neu –, § 11 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 einleitender Satzteil und Absatz 2a – neu –, § 12 und § 17 Absatz 1 Buchstabe b ChemBiozidDV) Nach Artikel 9 ist der folgende Artikel 9a einzufügen: ‚Artikel 9a Änderung der Biozidrechts-Durchführungsverordnung Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3706) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Übergabe“ die Angabe „, Bereitstellung“ eingefügt. b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. Abgebende Stelle: eine natürliche oder juristische Person, die online oder offline, einschließlich Online-Marktplätzen Biozid- Produkte an Dritte bereitstellt,“ 2. Nach § 10 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Absatz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden), wenn durch die Konzentration des Wirkstoffes sowie die Art der Verpackung und Darreichungsform sichergestellt ist, dass ein Austreten in die Umwelt sowie eine Gefährdung von Menschen und Nicht-Zielorganismen ausgeschlossen ist.“ 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Person“ durch die Angabe „Stelle“ ersetzt. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Biozid-Produkte nach § 10 Absatz 1 dürfen nur nach Durchführung eines Abgabegesprächs mit einer Person, die die Anforderungen des § 13 erfüllt, abgegeben werden.“ G ... c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Person“ durch die Angabe „Stelle“ ersetzt. bb) In Nummer 2 einleitender Satzteil wird die Angabe „die abgebende Person den Erwerber im Rahmen eines Abgabegesprächs unterrichtet hat über“ durch die Angabe „der Erwerber im Rahmen eines Abgabegesprächs mit einer sachkundigen Person unterrichtet wurde über“ ersetzt. d) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Absatz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden), wenn durch die Konzentration des Wirkstoffes sowie die Art der Verpackung und Darreichungsform sichergestellt ist, dass ein Austreten in die Umwelt sowie eine Gefährdung von Menschen und Nicht-Zielorganismen ausgeschlossen ist.“ 4. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt: „§ 12 Ausnahme von den Abgabebedingungen Sofern eine zuständige Behörde gemäß § 17 Absatz 2 oder gemäß einer Rechtsverordnung im Sinne von § 17 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen anordnet und diese Maßnahmen auch die Abgabe von zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen geeigneten Biozidprodukten an die breite Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde oder eine von ihr mit der Wahrnehmung der Aufgabe betraute Person oder Stelle umfassen, kann von der Sachkundeverpflichtung gemäß § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 und dem Abgabegespräch gemäß § 11 Absatz 1 und 2 Nummer 2 abgesehen werden, sofern in anderer geeigneter Form, die in § 11 Absatz 2 Nummer 2 aufgeführten Informationen an die Erwerber der Biozidprodukte weitergegeben werden.“ 5. In § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „jeweils auch in Verbindung mit § 12,“ gestrichen.‘ ... Begründung: Zu Nummer 1 (§ 2 ChemBiozidDV): Zu Buchstabe a: Mit der Anpassung des § 2 Nummer 1 ChemBiozidDV wird die Definition der Abgabe erweitert. Die Verengung auf den Begriff der Übergabe wird der Praxis im Präsenzhandel nicht gerecht, dass es nicht mehr ausschließlich zur physischen Übergabe eines Produktes von Person zu Person kommt, sondern es zunehmend auch andere Konzepte der Zugriffsgewährung z. B. durch Automaten oder Freischaltung von Warenbehältnissen – wie z. B. beim Zigaretten- und Alkoholverkauf – gibt. Die Definitionserweiterung trägt zudem den weiteren Änderungen in Bezug auf die Abgabe von Biozid–Produkten Rechnung. Zu Buchstabe b: Mit der Änderung des § 2 Nummer 2 ChemBiozidDV wird den nachfolgenden Änderungen zu den Vorgaben zur Abgabe Rechnung getragen. Zu Nummer 2 (§ 10 ChemBiozidDV): In § 10 Absatz 3 Satz 2 ChemBiozidDV wird der Bezug zur abgebenden Person aufgehoben und stattdessen darauf abgestellt, dass es der abgebenden Stelle bekannt ist oder glaubhaft gemacht wird, dass es sich beim Erwerber um einen beruflichen Verwender handelt. Damit obliegt es dem Unternehmen in seiner Organisationshoheit, zu bestimmen, wem gegenüber der entsprechende Nachweis zu erbringen ist, und entkoppelt die Vorgabe von einer vor Ort vorzuhaltenden sachkundigen Person. Die Regelung führt zu größerer Flexibilität der Unternehmen, ohne die Vorgabe an sich zu entkräften. Zudem sollen Biozid-Produkte der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) vom Selbstbedienungsverbot nach § 10 Absatz 1 ChemBiozidDV ausgenommen werden, wenn durch die Konzentration des Wirkstoffes sowie die Art der Verpackung und Darreichungsform sichergestellt ist, dass ein Austreten in die Umwelt sowie eine Gefährdung von Menschen und Nicht-Zielorganismen ausgeschlossen ist. Bei diesen Produkten handelt es sich zumeist um gut eingeführte Produkte, deren Anwendung Verbrauchern seit langem vertraut ist. Zu Nummer 3 (§ 11 ChemBiozidDV): Zu Buchstabe a: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Buchstaben b bis d. Zu Buchstabe b: Mit der Änderung des Absatzes 1 wird die Vorgabe der Abgabe durch eine im Betrieb beschäftigte sachkundige Person aufgehoben. Abgestellt wird nun auf ein Abgabegespräch mit einer nach § 13 ChemBiozidDV sachkundigen Person. Damit entfällt das Erfordernis, im Präsenzhandel in jeder Filiale ausreichend sachkundige Personen vorzuhalten, um die jeweiligen Öffnungszeiten abzudecken. Damit wird dem Präsenzhandel eine größere Flexibilität ermöglicht. Das Abgabegespräch ist nicht mehr zwingend vor Ort zu führen, sondern kann auch fernmündlich oder videobasiert angeboten werden. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit dem online- und Versandhandel, denen diese Möglichkeit bereits eröffnet wurde. Die Regelung berücksichtigt somit auch die zunehmenden al- ... ternativen Konzepte des Präsenzhandels und führt bei den Unternehmen zu einer erheblichen Entlastung von unnötigen Aufwänden, da somit eine dem Verkaufsvolumen angemessene Zahl sachkundiger Personen vorgehalten werden kann, anstatt für jedes Geschäft sachkundige Personen bereitzustellen. Das Abgabegespräch ist vor Abgabe zu führen. Zu Buchstabe c: Zu Buchstabe aa: In § 11 Absatz 2 Nummer 1 ChemBiozidDV wird der Bezug zur abgebenden Person aufgehoben. Zu Buchstabe bb: In § 11 Absatz 2 Nummer 2 ChemBiozidDV wird der Bezug zur abgebenden Person aufgehoben. Zu Buchstabe d: § 11 Absatz 2a ChemBiozidDV regelt die Ausnahme von der Verpflichtung eines Abgabegespräches für Biozid-Produkte der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden), wenn durch die Konzentration des Wirkstoffes sowie die Art der Verpackung und Darreichungsform sichergestellt ist, dass ein Austreten in die Umwelt sowie eine Gefährdung von Menschen und Nicht-Zielorganismen ausgeschlossen ist. Bei diesen Produkten handelt es sich zumeist um gut eingeführte Produkte, deren Anwendung Verbrauchern seit langem vertraut ist. Zu Nummer 4 (§ 12 ChemBiozidDV): Bei Abgabe von Biozid-Produkten müssen Verwender grundsätzlich durch hinreichende Aufklärung auf Risiken hingewiesen werden, um eine bestimmungsgemäße und für Mensch und Umwelt am wenigsten schädliche Verwendung zu ermöglichen. Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, muss eine Verteilung von Biozid-Produkten zur Bekämpfung der Gesundheitsschädlinge zum Schutz der allgemeinen Bevölkerung durch die zuständige Behörde auch ohne Vorliegen der Sachkunde nach § 13 ChemBiozidDV und die Durchführung eines Abgabegespräches durch eine sachkundige Person möglich sein. Die notwendigen Informationen zu Risiken und Risikominderungsmaßnahmen, ordnungsgemäßer Verwendung und Entsorgung sowie zum Schutz der Umwelt können z. B. mit Hilfe einer Informationsbroschüre zur Verfügung gestellt werden. Anders als bei den im Handel erhältlichen Biozid-Produkten beruht die Abgabe in den durch § 12 ChemBiozidDV neu gefassten Fällen nicht auf einen Gebrauchswunsch durch den Anwender. Vielmehr soll die Abgabe der Mittel im Rahmen einer behördlichen Bekämpfungsstrategie erfolgen. Aufgrund der vorherigen Prüfung und Abstimmung über die abzugebenden Mittel und die abzugebende Menge werden Einsatz und Wirkweise bereits im Vorfeld kontrolliert. Aufgrund dessen erscheint es vertretbar, die Abgabe ohne entsprechende Abgabegespräche durchzuführen. Nichts anderes ergibt sich aus der anzustellenden Interessenabwägung. Die Formulierung als Generalklausel ermöglicht auch künftig die erleichterte ... Abgabe von Mitteln im Rahmen behördlicher Bekämpfungsstrategien (insbesondere aufgrund der durch Klimawandel und internationalen Güter- und Personenverkehr vermehrt aufkommenden Gefahren durch Vektoren ist dies eine zukunftsgerichtete Regelung). Eine Aufklärung kann und wird durch Ausgabe von Mitteln zur Verwendungshinweisen und Selbstinformation (etwa Merkblätter o.Ä.) gesichert werden. Der Änderungsvorschlag greift auch einen Beschluss der 98. Gesundheitsministerkonferenz (TOP 13.2) auf, in dem die GMK sich einstimmig für eine möglichst zeitnahe Änderung der ChemBiozidDV ausspricht, um im Rahmen öffentlicher Gesundheitsstrategien praktikable Ausnahmen für die kommunale Abgabe von bestimmten Biozid-Produkten mit geringem Gefährdungspotential zur Bekämpfung gesundheitsgefährdender Schädlinge zu ermöglichen. Mit der Neufassung des § 12 ChemBiozidDV entfällt die Vorläuferregelung zum online- und Versandhandel. Die Änderungen stellen im Übrigen online-, -Versand- und Präsenzhandel gleich. Zu Nummer 5 (§ 17 ChemBiozidDV): Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung betreffend die Änderung des § 12 ChemBiozidDV. 9. Zu Artikel 9a – neu – (§ 14 Absatz 3 – neu – MOG) Nach Artikel 9 ist der folgende Artikel 9a einzufügen: ‚Artikel 9a Änderung des Marktorganisationsgesetzes Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Gesetze vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 14 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Abweichend von Absatz 1 sind Rückforderungsbeträge im Bereich der Direktzahlungen sowie sonstigen Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft ab Ablauf der Zahlungsfrist zu verzinsen. Die Zahlungsfrist darf maximal 60 Tage ab Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids betragen." ' AV ... Begründung: Im Marktorganisationsgesetz wird die einst im EU-Recht verankerte Regelung zur Verzinsung von zurückgeforderten Direktzahlungen und sonstigen Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) fortgeschrieben. Durch die klaren, einheitlichen Vorgaben wird deutschlandweit eine einheitliche Vorgehensweise sichergestellt, die sowohl die betroffenen Begünstigten als auch die Verwaltung und die Gerichte bei der Abwicklung der Massenverfahren entlastet. Die Rückzahlungsverpflichteten, die aufgrund der EU-Finanzierung einem strengen Förderregime unterliegen, werden wie in den vorausgehenden Agrarförderperioden bei fristgerechter Rückzahlung nicht mit zusätzlichen Zinszahlungen belastet, die Rückabwicklung durch die höhere Akzeptanz der Rückforderung erleichtert und die Verfahren schneller zum Abschluss gebracht. Eine von § 49a Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz abweichende Regelung des Zinsbeginns ist zudem für die EGFL-finanzierten Fördermaßnahmen auch verfassungsrechtlich durch den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten, da sich die Fälle bedeutend von anderen Rückforderungsfällen unterscheiden. Die EGFL-finanzierten Fördermaßnahmen zeichnen sich durch eine systemimmanente hohe Fehleranfälligkeit aus, da sich mit jeder Förderperiode die komplexen Vorgaben ändern. Bei einer festgestellten Unregelmäßigkeit werden abhängig vom Umfang des festgestellten Verstoßes zusätzliche Verwaltungssanktionen verhängt, die über die reine Kürzung hinausgehen. Zum Schutz der finanziellen Interessen der EU wird bei den EU-finanzierten Fördermaßnahmen ein deutlich strengerer Maßstab bei der Rückforderung von etwaigen Überzahlungen angelegt als bei anderen Fördermaßnahmen. So ist zum Beispiel auch ein Verzicht auf die Rückforderung aus Gründen des Vertrauensschutzes nur sehr eingeschränkt möglich. Zudem werden die Begünstigten engmaschigen Kontrollen unterzogen. Die Vielzahl an Kontrollen und der Einsatz spezieller Technik (etwa die Auswertung von Satellitenbildern) führen dazu, dass auch noch Verstöße in der Vergangenheit belastbar nachgewiesen werden können. Diese Besonderheiten der EGFL-Fördermaßnahmen rechtfertigen bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientieren Betrachtungsweise eine spezielle Zinsregelung in Anlehnung an das gesetzliche Leitbild von § 288 in Verbindung mit § 286 Bürgerliches Gesetzbuch und die EU-rechtlich getroffenen Zinsregelungen. Die EU selbst hat diese Regelung für die EGFL-Fördermaßnahmen bis 2022 in Artikel 7 Absatz 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 getroffen und die Anwendung, anders als beispielsweise bei der Kleinbetragsregelung für Rückforderungen, nicht davon abhängig gemacht, ob dies im nationalen Recht entsprechend geregelt wurde. Der Grund für den Wegfall der EU- rechtlichen Regelung liegt nicht in der festgestellten Primärrechtswidrigkeit, sondern im Umstand, dass den Mitgliedstaaten in der neuen Förderperiode mehr Regelungskompetenzen eingeräumt wurden. Im Einklang damit ist auch in der aktuellen Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der EU die Erhebung von Verzugszinsen erst nach Ablauf der Zahlungsfrist vorgesehen (siehe ... hierzu Artikel 99 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509). Die EU hätte diese Zinsregelungen nicht getroffen, wenn sie mit dem Schutz der finanziellen Interessen der EU unvereinbar, mithin nicht sachgerecht wären. 10. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie in weiteren Bereichen eingeleiteten Maßnahmen. Die vorgesehenen Änderungen sind ein wichtiger Schritt, um land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie die zuständigen Verwaltungen von vermeidbaren bürokratischen Belastungen zu entlasten. b) Der Bundesrat stellt zugleich fest, dass die vorgesehenen Maßnahmen noch hinter den Erwartungen der land- und forstwirtschaftlichen Praxis an einen spürbaren und nachhaltigen Bürokratierückbau zurückbleiben. Er fordert die Bundesregierung daher auf, den eingeschlagenen Weg kontinuierlich und mit hoher Priorität fortzuführen, weitere Entlastungspotenziale zu erschließen und bereits eingeleitete Maßnahmen möglichst zeitnah abzuschließen und praxistauglich einzuführen. Die Länder sind dabei frühzeitig und fortlaufend in den Prozess einzubeziehen. c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auch auf europäischer Ebene mit einer starken ressortübergreifenden Position für einen weitergehenden strukturellen Bürokratierückbau einzusetzen. Dies gilt insbesondere für die Ausgestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2027 und des Mehrjährigen Finanzrahmens. Europäische Vorgaben müssen rechtssicher, vollzugstauglich und verhältnismäßig ausgestaltet und Betriebe und Verwaltungen konsequent weiter entlastet werden. Begründung: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie die zuständigen Verwaltungen sind weiterhin mit einem hohen bürokratischen Aufwand konfrontiert. Besondere Belastungen entstehen durch komplexe Nachweis-, Dokumentations-, Melde- und Kontrollanforderungen sowie durch teilweise uneinheitliche Aus- AV legungen und Verfahren an den Schnittstellen zwischen europäischem, Bundes- und Landesrecht. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen greifen einzelne dieser Belastungen auf und sind daher ausdrücklich zu begrüßen. Die vorgesehenen Änderungen reichen jedoch nicht aus, um die strukturellen Ursachen der hohen bürokratischen Belastung umfassend zu beseitigen. Erforderlich ist vielmehr ein kontinuierlicher Prozess, in dem bestehende Nachweis-, Dokumentations- und Kontrollpflichten systematisch auf ihre Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Vereinfachungsfähigkeit überprüft werden. Die Bundesregierung sollte sich vorrangig für die Vereinfachung bestehender Regelungen sowie für die rechtzeitige, praxistaugliche und rechtssichere Vorbereitung der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2027 einsetzen. Hierfür ist eine frühzeitige und enge Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern erforderlich. Zugleich muss sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene ressortübergreifend dafür einsetzen, dass Bürokratieentlastung strukturell in der neuen Förderperiode verankert wird. Nur so können dauerhaft praxistaugliche, finanzierbare und von Betrieben und Verwaltungen akzeptierte Regelungen geschaffen werden. B 11. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

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