Gerichtete Blutspenden möglich machen - Patientenautonomie stärken
Text
Gerichtete Blutspenden möglich machen - Patientenautonomie stärken
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8392
21. Wahlperiode 06.10.2026
Antrag
der Abgeordneten Dr. Christina Baum, Martin Sichert, Carina Schießl, Claudia
Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias Ebenberger, Nicole
Hess, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis L. Giersch,
Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann, Thomas Fetsch
und der Fraktion der AfD
Gerichtete Blutspenden möglich machen – Patientenautonomie stärken
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
In Deutschland sind gerichtete Blutspenden (engl. „Directed Donations“) derzeit
nur in eng begrenzten medizinischen Ausnahmefällen zulässig. Die Richtlinie
Hämotherapie der Bundesärztekammer sieht eine Spenderwahl durch den Patienten
grundsätzlich nicht vor. Eine freie Wahl des Blutspenders – etwa durch
Familienangehörige oder andere geeignete Personen bei planbaren Eingriffen – ist nach
geltender Rechtslage ausgeschlossen.1 Die Bundesregierung hat in ihren
Antworten auf Kleine Anfragen der AfD-Fraktion2 bestätigt, dass gerichtete Spenden nur
bei bestimmten immunhämatologischen Konstellationen oder seltenen
Blutgruppen in Betracht kommen. Ein allgemeiner Anspruch auf eine gerichtete Spende
zur Stärkung der Patientenautonomie besteht nicht.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf,
einen Gesetzentwurf vorzulegen mit dem Ziel, das Transfusionsgesetz zu
novellieren, um gerichtete Blutspenden bei planbaren Eingriffen zuzulassen und damit
die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Bundesärztekammer die
Richtlinie Hämotherapie entsprechend anpassen kann.
Berlin, den 6. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
1 https://www.wbbaek.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Medizin_und_Ethik/Richtlinie-Haemo-
therapie-2023_neu2.pdf
2 Drucksache 21/4897
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
Die Stärkung der Patientenautonomie ist ein zentrales Anliegen moderner Gesundheitspolitik. Das Recht, über
den eigenen Körper und medizinische Behandlungen selbst zu entscheiden, ist in Deutschland durch Artikel 2
Absatz 2 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verankert. Dieses Recht gilt auch im Bereich der
Bluttransfusion. Bei planbaren Eingriffen, bei denen ausreichend Vorlaufzeit besteht, ist es dem Patienten grundsätzlich
zumutbar und zuzugestehen, Einfluss auf die Herkunft des Blutprodukts zu nehmen.
Derzeit ist aber eine freie Spenderwahl durch den Patienten nach geltender Rechtslage ausgeschlossen.
Deutschland nimmt damit eine sehr restriktive Haltung ein, die dem Grundsatz der Patientenautonomie nicht gerecht wird.
Erste Länder beginnen hingegen, das Selbstbestimmungsrecht der Patienten auch im Bereich der Blutspende
gesetzlich zu verankern. Der US-Bundesstaat Utah hat 2025 als Pionier ein Gesetz verabschiedet, das Patienten bei
planbaren Eingriffen das Recht einräumt, eigene Spender zu benennen.3 Treibende Kraft war dabei – wie in
Deutschland – der Wunsch eines erheblichen Teils der Bevölkerung, nach den Corona-Jahren mehr Kontrolle
über die Herkunft von Blutprodukten zu erhalten. Das Gesetz wurde einstimmig verabschiedet und zeigt, dass
eine rechtliche Umsetzung praktisch möglich ist, ohne die Versorgungssicherheit zu gefährden. Deutschland
hingegen verweigert dieser Bevölkerungsgruppe weiterhin jede Wahlmöglichkeit, obwohl keine Überprüfung von
Spenderblut auf Spike-Protein-Persistenz erfolgt.4
Die Bundesregierung hat zwar keinen direkten Einfluss auf die Richtlinie Hämotherapie der Bundesärztekammer,
kann jedoch durch eine Änderung des Transfusionsgesetzes die rechtlichen Voraussetzungen schaffen, damit
gerichtete Blutspenden bei planbaren Eingriffen ermöglicht werden. Eine entsprechende Gesetzesänderung würde
die Bundesärztekammer dazu verpflichten, die Richt-linie Hämotherapie anzupassen.
Dieser Schritt ist überfällig.
3 https://le.utah.gov/~2025/bills/static/HB0400.html
4 Drucksache 21/1831
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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