Stärkung der Patientenautonomie durch gerichtete Blutspenden (Directed Donations) (Antwort zu Drs. 21/4408)
Text
Stärkung der Patientenautonomie durch gerichtete Blutspenden (Directed Donations) (Antwort zu Drs. 21/4408)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4897
21. Wahlperiode 19.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christina Baum, Martin Sichert,
Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4408 –
Stärkung der Patientenautonomie durch gerichtete Blutspenden (Directed
Donations)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das deutsche Transfusionswesen basiert primär auf anonymen Spenden
(www.blutspende.de/sites/default/files/2023-07/Flyer%20 ProzentC3 Prozent
A4rztliche%20Schweigepflicht%20BWH.pdf).
Bezüglich der Gewinnung und Verwendung von sogenannten gerichteten
Spenden, also solchen, die für einen zuvor bestimmten Empfänger entnommen
werden, konstatiert die Bundesärztekammer in ihrer Richtlinie zur Gewinnung
von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten
(Richtlinie Hämotherapie) aus dem Jahr 2023, dass diese „mit Blick auf
potenzielle Auswirkungen für Spender und Empfänger sowie auf den
logistischen Mehraufwand nur in begründeten Ausnahmefällen entnommen werden“
sollten (www.wbbaek.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Medizin_un
d_Ethik/Richtlinie-Haemotherapie-2023_neu2.pdf).
In anderen Ländern, wie zum Beispiel in den USA (Utah) (siehe „HB0400“
https://le.utah.gov/~2025/bills/static/HB0400.html) wird die
Patientenautonomie zunehmend gestärkt, indem Patienten das Recht erhalten, bei
medizinischer Eignung eigene Spender (z. B. Familienangehörige) zu benennen
(„Directed Donation“).
Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, ob und in
welchem Umfang das bestehende Regelungsgefüge in Deutschland den
gewandelten Erwartungen an Patientenautonomie noch gerecht wird. Während das
auf anonymen Spenden beruhende System aus Gründen der
Versorgungssicherheit, Gleichbehandlung und Praktikabilität bewusst keine Spenderwahl
vorsieht und gerichtete Spenden nach Maßgabe der Richtlinie Hämotherapie
nur in eng begrenzten, besonders zu begründenden Ausnahmefällen
stattfinden sollen, entsteht zugleich ein Spannungsfeld zu dem Wunsch einzelner
Patienten, bei planbaren Transfusionen mehr Kontrolle über die Herkunft des
Blutprodukts zu erhalten. So wird in Deutschland beispielsweise Spenderblut
nicht auf eine Spike-Protein-Persistenz überprüft
(Bundestagsdrucksache 21/1831), was die Übertragung von Blutspenden von gegen COVID‑19-
geimpften Personen auf Ungeimpfte ermöglicht. Es wächst deshalb auch in
Deutschland nach Ansicht der Fragesteller in Teilen der Bevölkerung der
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 18. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Wunsch, im Falle einer planbaren Transfusion den Spender selbst
auszuwählen, um individuellen Sicherheitsbedürfnissen oder ethischen Überzeugungen
Rechnung zu tragen (https://risi.muenchen.de/risi/dokument/v/7560943).
Das Transfusionsgesetz (TFG) regelt diesen Aspekt derzeit zulasten des
Selbstbestimmungsrechts der Patienten und lässt zumindest für klar definierte
Konstellationen planbarer Eingriffe eine Regelungslücke, wodurch – bei
unverändert hohen medizinischen Sicherheitsstandards und unter
Berücksichtigung des erheblichen logistischen Aufwands – gerichtete Spenden selbst bei
Kostenübernahme erschwert oder faktisch unmöglich gemacht werden.
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die
Möglichkeit einer gerichteten Spende (Directed Donation) vom
Selbstbestimmungsrecht des Patienten (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG))
umfasst sein sollte, sofern medizinische Gründe (z. B. Kompatibilität,
Sicherheit) nicht entgegenstehen?
Das Recht auf Selbstbestimmung bedeutet im Kontext von Patientenrechten,
dass eine medizinische Maßnahme grundsätzlich nur mit Einwilligung der
Patientin oder des Patienten erfolgt.
Nach Kapitel 2.4.3 der Richtlinie zur Gewinnung von Blut und
Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie) der
Bundesärztekammer sollten gerichtete Blutspenden u. a. mit Blick auf potenzielle
Auswirkungen für Spenderinnen und Spender sowie Empfängerinnen und
Empfänger nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Ob eine begründete
Ausnahme vorliegt, ist von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden
Arzt zu entscheiden. Einen Leistungsanspruch auf eine bestimmte ärztliche
Leistung hat eine Patientin oder ein Patient nicht.
Unter einer gerichteten Spende wird in der Transfusionsmedizin nicht die
Spende unter freier Auswahl der spendenden Person durch die Patientin oder den
Patienten verstanden, sondern die gezielte Bereitstellung immunhämatologisch
kompatibler Blutkomponenten (z. B. antigennegative Erythrozyten oder HLA-
kompatible Thrombozyten) für Patientinnen und Patienten, bei denen
Standardpräparate mit einem erhöhten Risiko unzureichender Wirksamkeit oder
immunologischer Komplikationen verbunden sind.
2. Wie viele gerichtete Spenden wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
in den letzten fünf Jahren in Deutschland durchgeführt, und in welchen
medizinischen Konstellationen (z. B. seltene Blutgruppen) ist dies derzeit
überhaupt vorgesehen?
Zur Anzahl der gerichteten Spenden liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor. Gerichtete Spenden sind vor allem in den folgenden Fällen
indiziert:
1. Seltene Blutgruppen der Patientinnen und Patienten.
2. Vorliegen von komplexen Antikörpern gegen rote Blutkörperchen: Nach
Schwangerschaften oder wiederholten Transfusionen können Antikörper
gegen Blutgruppenmerkmale entstehen. Wenn diese gegen häufige Antigene
gerichtet sind oder mehrere Antikörper gleichzeitig vorliegen, sind
Standardblutkonserven oft nicht geeignet. In solchen Fällen müssen gezielt
antigennegative Erythrozytenkonzentrate bereitgestellt werden.
3. Immunologisch bedingte Unwirksamkeit von Thrombozytentransfusionen:
Bei Patientinnen und Patienten, die häufig mit Thrombozytenkonzentraten
transfundiert werden müssen, können sich Antikörper gegen HLA-
Strukturen auf Thrombozyten entwickeln. Durch solche Antikörper werden
transfundierte Thrombozyten schnell aus dem Blutkreislauf entfernt und bleiben
therapeutisch wirkungslos. In diesen Fällen empfehlen medizinische
Leitlinien eine Versorgung mit HLA-kompatiblen Thrombozytenkonzentraten.
Die spendende Person wird anhand immunologischer Tests ausgewählt.
4. Allogene hämatopoetische Stammzelltransplantation (z. B. bei Leukämien
oder anderen schweren Erkrankungen des blutbildenden Systems): Es wird
darauf abgezielt, eine spendende Person mit möglichst hoher
Übereinstimmung in den sogenannten HLA-Gewebemerkmalen zu finden. Ein HLA-
identisches Geschwisterkind gilt in vielen Konstellationen als bevorzugte
spendende Person.
3. Welche konkreten medizinischen oder logistischen Gründe sprechen aus
Sicht der Bundesregierung dagegen, gerichtete Spenden auch außerhalb
seltener Blutgruppenkonstellationen zuzulassen, wenn der Patient die
logistischen Mehrkosten selbst trägt?
Im Rahmen der Fremdblutspende erfolgt die Spende von gut charakterisierten,
vorselektierten Spenderinnen und Spendern, deren Spenden ein hohes
Qualitäts- und Sicherheitsniveau aufweisen (siehe auch Votum des Arbeitskreises
Blut, Bundesgesundheitsblatt 4/1994). Dies trifft im Fall einer gerichteten
Spende innerhalb der Familie oder im Bekanntenkreis in der Regel nicht zu. Es
liegen sowohl medizinische, epidemiologische, immunologische als auch
psychosoziale Gründe vor, die gegen eine solche gerichtete Blutspende sprechen.
Unter anderem können diese gerichteten Spenden dazu führen, dass bestimmte
Anforderungen in der Richtlinie Hämotherapie nicht eingehalten werden und
damit Risiken für die spendende Person entstehen. Dies betrifft beispielsweise
die festgelegten Hämoglobin-/Hämatokrit-Grenzwerte und festgelegten
Spendenintervalle, die bei wiederholt notwendigen Spenden nicht eingehalten
werden könnten. Auch bergen Blutpräparate bei gerichteten Spenden von
Verwandten höhere immunologische Risiken wie eine Graft-versus-host-Reaktion oder
im Fall einer zu einem späteren Zeitpunkt notwendig werdenden
Transplantation der Empfängerin oder des Empfängers die Gefahr einer
Transplantatabstoßung.
Darüber hinaus sprechen logistische Gründe gegen eine gerichtete Spende. Die
Durchführung von gerichteten Spenden auf Wunsch durch Blutspendedienste
würde zu erheblichem Mehraufwand führen, da diese Produkte separat
gekennzeichnet, gelagert und transportiert werden müssten. Dies würde den regulären
Spendebetrieb der Einrichtungen erheblich beeinträchtigen und birgt auch eine
erhöhte Gefahr für die Verwechslungen von Produkten.
4. Ist der Bundesregierung bekannt, dass ein Teil der Bevölkerung (z. B. aus
Sorge vor möglichen Rückständen von mRNA-Impfstoffen) Spenden von
ungeimpften Personen bevorzugt, und hat sie sich zu der Möglichkeit,
diesem Wunsch durch gerichtete Spenden zu entsprechen, um das Vertrauen
in medizinische Behandlungen insgesamt zu sichern, eine Auffassung
gebildet, und wenn ja, welche?
Die Thematik ist in Einzelfällen an die Bundesregierung herangetragen worden.
Die Auffassung der Bundesregierung dazu orientiert sich an den in der Antwort
zu Frage 3 dargelegten medizinisch-fachlichen Tatsachen. Dazu wird ergänzend
auf Kapitel 2.4.3 der Richtlinie Hämotherapie verwiesen. Die Zuständigkeit für
die Feststellung des allgemein anerkannten Standes der Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und
Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten obliegt gemäß den §§ 12a und
18 des Transfusionsgesetzes der Bundesärztekammer.
5. Plant die Bundesregierung eine Anpassung des Transfusionsgesetzes
(TFG) oder eine Einwirkung auf die Bundesärztekammer (Richtlinie
Hämotherapie), um die Hürden für gerichtete Spenden zu senken und die
Wahlfreiheit der Patienten analog zu internationalen Entwicklungen zu
stärken?
Eine entsprechende gesetzliche Änderung ist nicht geplant. Die
Bundesärztekammer überprüft in eigner Verantwortung alle zwei Jahre die Richtlinie
Hämotherapie im Hinblick auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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