Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/7872 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/7872 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8406
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/7872)
07.10.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung
elektrisch betriebener Fahrzeuge sowie damit zusammenhängender
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
– Drucksache 21/7872 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 5 EmoG)
Artikel 1 Nummer 5 § 5 ist durch den folgenden § 5 zu ersetzen:
„§ 5 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.“
Begründung:
Das EmoG wurde zu dessen Einführung zeitlich begrenzt. Die damit verbundenen Erwägungen, dass
entsprechende Bevorrechtigungen nur dann einen Sinn ergeben, wenn sie einer verhältnismäßig
kleinen Gruppe gewährt werden, sind weiterhin zutreffend (vgl. BT-Drucksache 18/3418, S. 25 und
29). Denn wenn die Anzahl an elektrisch betriebenen Fahrzeugen hinreichend groß ist und sie sich
am Markt durchgesetzt haben, wurde das Ziel der Förderung der Elektromobilität erreicht, so dass
diese dann nicht mehr erforderlich ist.
Gleichwohl wurde die mit dem bisher vorgesehenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens zum 31.
Dezember 2026 erwartete Marktdurchdringung bisher nicht erreicht, so dass die Bevorrechtigungen
auch weiterhin noch erforderlich sind. Der in diesem Zusammenhang vorgesehenen Entfristung des
EmoG über den 31. Dezember 2035 hinaus bedarf es jedoch nicht; dies würde Sinn und Zweck der
Einführung des Gesetzes widersprechen. Es ist nachvollziehbar, dass auch bei einer Etablierung der
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Elektromobilität gesonderte Regelungen zum Beispiel zu Bevorrechtigungen im Zusammenhang
mit Ladestationen sinnvoll und erforderlich sein können (etwa die Anordnung einer
Höchstparkdauer beim Parken vor einer Ladesäule, um sicherzustellen, dass diese tatsächlich vorrangig zum
Laden genutzt werden können und diese Möglichkeit für möglichst viele Verkehrsteilnehmer
besteht). Dies stellt dann jedoch keine Privilegierung mehr dar, sondern stellt die Nutzungsmöglichkeit
der Ladestationen sicher und ist im Kontext anderer Bestimmungen zum Parken zu sehen. Dann
weiter erforderliche Inhalte sind daher in das jeweilige Fachrecht – zum Beispiel die StVO – zu
überführen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§§ 7, 8 EmoG)
a) Der Bundesrat sieht grundsätzlich einen Nutzen in gutachterlichen Evaluierungen, um die Wirksamkeit
gesetzlicher Regelungen auf Basis der damit gewonnenen Praxiserfahrungen überprüfen und
gegebenenfalls die Regelungen gezielt weiter verbessern zu können.
b) Der Bundesrat bedauert, dass trotz eines ersten Evaluierungsberichts aus dem Jahr 2018 zum
Elektromobilitätsgesetz erst im Jahr 2026 eine Novelle des Gesetzes auf den Weg gebracht wurde. Damit sind
aus Sicht des Bundesrates verschiedene Verbesserungsmöglichkeiten, um den Hochlauf der
Elektromobilität zu verstärken, nicht frühzeitig genutzt worden.
c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, Erkenntnisse aus gutachterlichen Evaluierungen
grundsätzlich für zeitnahe Verbesserungen von gesetzlichen Vorschriften zu nutzen.
d) Der Bundesrat bittet, die weitere Evaluierung des Elektromobilitätsgesetzes und seiner Auswirkungen
sowie insbesondere der mit der vorliegenden Novelle vorgenommenen Anpassungen beizubehalten, um
weitere gezielte Verbesserungen in der Zukunft zu ermöglichen und unnötige Bürokratie identifizieren
und abbauen zu können. Neben den Bevorrechtigungsoptionen und ihrer Nutzung vor Ort sollte dies
auch die für eine Bevorrechtigung vorgesehenen Fahrzeugantriebe sowie die Befristung der Regelungen
umfassen.
3. Zu Artikel 1 allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die Fortschreibung des Elektromobilitätsgesetzes über den 31. Dezember 2026
hinaus. Insbesondere die partielle Entfristung der Parkbevorrechtigung vor öffentlicher
Ladeinfrastruktur schafft für Kommunen, Betreiber von Ladepunkten sowie Verbraucherinnen und Verbraucher
zusätzliche Planungs- und Rechtssicherheit. Mit der Aufnahme weiterer Fahrzeugklassen in die
Bevorrechtigungsmöglichkeiten werden starke Impulse zur Elektrifizierung der Fahrzeugflotten unter
anderem im Wirtschaftsverkehr gesetzt.
b) Plug-in-Hybride werden als Übergangstechnologie, insbesondere bei der Dekarbonisierung des Bus-
und Nutzfahrzeugverkehrs, einen wichtigen Beitrag leisten. In welchem Umfang Plug-in-
Hybridfahrzeuge zum Umwelt- und Klimaschutz im Verkehrssektor insgesamt beizutragen vermögen, wird neben
antriebstechnologisch-fahrzeugbaulichen Aspekten, wie z. B. der Größe und dem Gewicht der
Energiezellen, die unmittelbar den Kraftstoffverbrauch im konventionellen Betrieb beeinflussen, maßgeblich
vom tatsächlichen Nutzungsverhalten bestimmt.
c) Derzeit kann bei der Bevorrechtigung von Fahrzeugen mit einer Kennzeichnung gemäß dem
Elektromobilitätsgesetz vor Ort nicht näher zwischen Antriebsarten differenziert werden, sodass die
zunehmende Anzahl von privilegierten Fahrzeugen auf freigegebenen Sonderfahrstreifen oder zur exklusiven
Nutzung vorgehaltenen Parkständen mittelfristig zu einer Konkurrenz zwischen teil- und
vollelektrischen Fahrzeugen führen kann – wobei rein batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge zum Erhalt der
Betriebssicherheit ungleich mehr auf die Sonderparkstände vor öffentlicher Ladeinfrastruktur
angewiesen sind.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
d) Mit zunehmender Marktdurchdringung batterieelektrischer Fahrzeuge nicht nur im Pkw-Segment,
sondern auch im Bereich des Bus- und Wirtschaftsverkehrs sowie im Lichte des weiteren Fortschritts der
Antriebstechnologie, werden Notwendigkeit und Umwelt-Nutzen einer Bevorrechtigung von Plug-in-
Hybridfahrzeugen im bisherigen Umfang absehbar erneut zu bewerten sein.
e) Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, fortlaufend anhand von Marktlage
und Stand der Technik zu prüfen, wie die zuständigen Behörden die Möglichkeit erhalten können, mit
Blick auf die konkrete Situation vor Ort Bevorrechtigungen auf rein batterieelektrische Fahrzeuge zu
beschränken, um zur Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor und angesichts begrenzter
Verkehrsflächen die Verwendung lokal emissionsfreier Antriebe gezielter fördern zu können.
f) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem um Prüfung flankierender Maßnahmen, wie etwa
einer Kopplung von finanzieller Förderung an einen möglichst hohen batterieelektrischen Fahranteil
beim Betrieb von Plug-in-Hybridfahrzeugen.
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Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat am 29. Juli 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bevorrechtigung der
Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften beschlossen. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 Stellung genommen. Die Bundesregierung dankt
dem Bundesrat für seine Stellungnahme und äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 5 EmoG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu.
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§§ 7, 8 EmoG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Die Bundesregierung erwartet von weiteren Evaluierungen nur einen geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinn,
weshalb die Berichtspflichten zu Gunsten des Bürokratieabbaus gestrichen werden können. Die Bundesregierung
wird die Marktentwicklung gleichwohl weiterhin kontinuierlich beobachten.
3. Zu Artikel 1 allgemein
Die Bundesregierung nimmt das Anliegen des Bundesrates zur Kenntnis, die Bevorrechtigungen des EmoG für
Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge möglichst bedarfsgerecht einzusetzen und gegebenenfalls mit weiteren flankierenden
Maßnahmen zu ergänzen, um einen möglichst hohen batterieelektrischen Fahranteil zu fördern.
Gleichzeitig weist die Bundesregierung darauf hin, dass Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge den Einstieg in die
Elektromobilität erleichtern und deren Akzeptanz unterstützen. Bei einem entsprechend hohen elektrischen Fahranteil
können diese Fahrzeuge einen Beitrag zur Reduzierung verkehrsbedingter Emissionen leisten. Durch die
Verschärfung der Umweltkriterien soll ein möglichst hoher elektrischer Fahranteil bei Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge
gefördert werden, um verkehrsbedingte lokale Emissionen zu reduzieren. Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge zahlen auf
dieses Ziel ein.
Zudem weist die Bundesregierung auf den zu erwartenden bürokratischen Aufwand und die zusätzliche
Komplexität hin, die mit einer Differenzierung von Bevorrechtigungen für Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge und vollelektrische
Fahrzeuge verbunden wären. Diese stehen in keinem angemessenen Verhältnis zu etwaigen neu gewonnenen
Möglichkeiten für die Förderung vollelektrischer Fahrzeuge, insbesondere mit Blick auf den erwarteten
Markthochlauf dieser Fahrzeuge und der damit einhergehenden abnehmenden Bedeutung von Plug-in-Hybrid-
Fahrzeuge.
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Relationen
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