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Schriftliche Frage 55 von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass im Asylgrenzverfahren nach dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) an den Standorten Flu…

dip / schriftliche_frage 09.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 55 von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass im Asylgrenzverfahren nach dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) an den Standorten Flu… Frage 55 (Filiz Polat, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass im Asylgrenzverfahren nach dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) an den Standorten Flughafen Frankfurt/Main und Flughafen Berlin-Brandenburg die vom Bundesverfassungsgericht im Grundsatzurteil vom 14. Mai 1996 (2 BvR 1516/93) vorgesehene asylrechtskundige anwaltliche Beratung nach einer Ablehnung gewährleistet ist, und wenn ja, wie, und wird in Zukunft an allen Standorten des Asylgrenzverfahrens sichergestellt, dass für Personen mit besonderen Bedürfnissen nach Artikel 53 Absatz 2 der Asylverfahrensverordnung das Grenzverfahren beendet wird, wenn eine angemessene Unterstützung bei besonderen Bedürfnissen während der Unterbringung oder im Asylverfahren nicht gewährleistet werden kann, und wenn ja, wie? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 7. Oktober 2026: Die Verwaltung und der Betrieb – hierzu zählt auch die Gewährleistung des Zugangs zu anwaltlicher Beratung – der einzelnen Grenzverfahrenseinrichtungen liegen bei den Ländern. Diese gewährleisten damit auch die Einhaltung der in Kapitel IV der in der Aufnahmerichtlinie festgeschriebenen Garantien für Minderjährige und Personen mit besonderen Bedürfnissen. Sollte sich während des Asylgrenzverfahrens herausstellen, dass den besonderen Anforderungen nach Artikel 53 Absatz 2 Asylverfahrensverordnung in der jeweiligen Einrichtung nicht Rechnung getragen werden kann, sind die Personen entweder in eine geeignete Einrichtung zu verbringen oder aus dem Asylgrenzverfahren in das Inlandsverfahren zu entlassen.

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