Schriftliche Frage 35 von Dr. Irene Mihalic (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Trifft es zu, dass in den Einsatzbefehlen des Bundespolizeipräsidiums und den Bundespolizeidirektionen mit Grenzbezug angeordnet wurde, dass…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 35 von Dr. Irene Mihalic (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Trifft es zu, dass in den Einsatzbefehlen des Bundespolizeipräsidiums und den Bundespolizeidirektionen mit Grenzbezug angeordnet wurde, dass…
Frage 35 (Dr. Irene Mihalic, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Trifft es zu, dass in den Einsatzbefehlen des Bundespolizeipräsidiums und den Bundespolizeidirektionen mit Grenzbezug angeordnet wurde, dass Schutzsuchende, sofern sie keiner „vulnerablen Gruppe“ angehören, zurückgewiesen werden können, und wenn ja, wer trifft nach welchen Kriterien die Entscheidung über die Anwendung oder Nichtanwendung der befohlenen Kann- Bestimmung zur Zurückweisung von Schutzsuchenden, die keiner „vulnerablen Gruppe“ angehören (bitte die Zuständigkeit angeben: Kontrollbeamte, Gruppenleiter, Dienstgruppenleiter, Inspektionsleiter)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 22. Mai 2025:
Im Rahmen der seit dem 16. September 2024 vorübergehend wieder eingeführten Binnengrenzkontrollen an allen deutschen Landgrenzen erfolgen auf Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 die Kontrollen auch unter Anwendung der Regelungen des § 18 Absatz 2 AsylG und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung mit Artikel 72 AEUV unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Anwendung der Regelung des § 18 Absatz 2 AsylG führt dazu, dass die Grenzbehörde gegenüber Schutzsuchenden bei der Einreise aus einem sicheren Drittstaat eine Einreiseverweigerung verfügen kann. Vulnerable Personen können weiterhin an die zuständigen Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen weitergeleitet werden. Die Entscheidung, ob eine Person weitergeleitet wird, erfolgt im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände. Diese Ermessensentscheidung obliegt dem eingesetzten Polizeiführer der jeweils zuständigen Dienststelle.
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