Schriftliche Frage 122 von Luke Hoß (DIE LINKE): Führt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ein (Struktur-) Ermittlungsverfahren, das die gewalttätige Niederschlagung der Frau- Le…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 122 von Luke Hoß (DIE LINKE): Führt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ein (Struktur-) Ermittlungsverfahren, das die gewalttätige Niederschlagung der Frau- Le…
Frage 122 (Luke Hoß, Die Linke):
Führt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ein (Struktur-) Ermittlungsverfahren, das die gewalttätige Niederschlagung der Frau- Leben-Freiheit-Proteste in Iran 2022, für welches die Menschenrechtsorganisation Amnesty International Belege für Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgelegt hat (www.amnesty.de/p ressemitteilung/iran-amnesty-bericht-voelkerrecht sverbrechen-niederschlagung-frau-lebenfreiheitproteste), zum Gegenstand hat, und wenn nein, warum nicht?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 8. Oktober 2026:
Nach sorgfältiger Abwägung gelangt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass sie vorliegend keine Auskunft erteilen kann, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird insoweit durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete und damit gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle einer Befassung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) im Sinne der Fragestellung wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, wenn keine Befassung des GBA im Sinne der Fragestellung vorläge: Würde im Falle einer Nichtbefassung eine Auskunft erteilt, im Falle einer Befassung hingegen eine Antwort verweigert, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn der GBA mit dem Inhalt der Fragestellung befasst ist. Ein Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in künftigen Verfahren wäre dann nicht mehr möglich. Ob eine Befassung im Sinne der Fragestellung gegeben ist, muss daher offenbleiben.
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