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Schriftliche Frage 122 von Rainer Galla (AfD): Hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Ankündigung auf der Internetplattform Indymedia, das als zentrales Pu…

dip / schriftliche_frage 10.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 122 von Rainer Galla (AfD): Hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Ankündigung auf der Internetplattform Indymedia, das als zentrales Pu… Frage 122 (Rainer Galla, AfD): Hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Ankündigung auf der Internetplattform Indymedia, das als zentrales Publikationsorgan des gewaltorientierten Linksextremismus eingestuft wird, unter der Überschrift „Erfurt 4. Juli – Dächer besetzen – AfD- Bundesparteitag verhindern“, wonach in Erfurt nach meiner Auffassung bürgerkriegsähnliche Zustände wie beim G20-Gipfel in Hamburg zu erwarten sind und im Falle eines Wahlsiegs der AfD in Sachsen-Anhalt der Landtag in Magdeburg gestürmt werden soll (https://nius.de/kriminalitaet/a ntifa-landtag-magdeburg-stuermen), Ermittlungen aufgenommen, nachdem nach meiner Auffassung hier ein Anfangsverdacht – zumindest im Hinblick auf deren Versuch – für Straftaten nach beispielsweise den §§ 89a, 105 oder § 129a des Strafgesetzbuches anzunehmen und angesichts der bundesweiten und teilweise europaweiten Mobilisierung der gewaltbereiten linken Szene auch von einer besonderen Bedeutung des Falles auszugehen ist, und wenn nein, warum nicht (bitte ausführen)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 10. Juli 2026: Nach sorgfältiger Abwägung gelangt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass sie vorliegend keine Auskunft – auch nicht in eingestufter Form – erteilen kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der verfassungsrechtlichen Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle einer Befassung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) im Sinne der Fragestellungen wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, wenn keine Befassung des GBA im Sinne der Fragestellung vorläge: Würde im Falle einer Nichtbefassung eine Auskunft erteilt, im Falle einer Befassung hingegen eine Antwort verweigert, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn der GBA mit dem Geschehen befasst ist. Ein Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in künftigen Verfahren wäre dann nicht mehr möglich.

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