Schriftliche Frage 186 von Harald Ebner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Erkennt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in seiner Rolle als Bundesatomaufsicht einen pote…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
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Schriftliche Frage 186 von Harald Ebner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Erkennt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in seiner Rolle als Bundesatomaufsicht einen pote…
Frage 186 (Harald Ebner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Erkennt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit in seiner Rolle als Bundesatomaufsicht einen potenziellen Interessenkonflikt der hessischen Landesregierung, welche in der Rolle der in der Auftragsverwaltung des Bundes handelnden Atomaufsicht den Betreiberwechsel des sich im Rückbau befindlichen AKW Biblis als Teil einer Verkaufsvereinbarung genehmigen müsste, während das Land Hessen gleichzeitig in der Rolle einer möglichen Käuferin auftritt bzw. an einem zukünftigen Betreiber beteiligt sein könnte (vgl. https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/7/0292 7.pdf) sowie ein explizites politisches Interesse an der Realisierung des geplanten Fusionshubs und dem dafür nötigen Verkauf hat (vgl. www.world-n uclear-news.org/articles/laser-based-fusionplantplanned-for-biblis-site), und durch welche konkreten Maßnahmen, wie z. B. einer aufsichtlichen Prüfung der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen, stellt die Bundesregierung sicher, dass ein möglicher Betreiberwechsel nicht mit dem Übergang bestehender Rückbauverpflichtungen einschließlich der Kostenverantwortung vom privaten Betreiber RWE auf die öffentliche Hand einhergeht?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter vom 8. Oktober 2026:
Dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zuständige hessische Landesbehörde in ihrer Funktion als unabhängige atomrechtliche Aufsichtsbehörde beeinträchtigt ist oder einem Interessenskonflikt unterliegt. Die geltenden Vorgaben des Atomgesetzes stellen sicher, dass das sogenannte Verursacherprinzip beachtet wird und die Kernkraftwerksbetreiber uneingeschränkt sämtliche Kosten für Stilllegung und Abbau der Kernkraftwerke tragen. § 3 Absatz 2 des Nachhaftungsgesetzes regelt zudem, dass der Übergang der Haftung eines herrschenden Unternehmens nach § 1 des Nachhaftungsgesetzes auf einen Dritten nach dem 1. Juni 2016 keine befreiende Wirkung hat.
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