Fortgang, Kostenentwicklung und Verwaltungssteuerung bei der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II (Antwort zu Drs. 21/5961)
Text
Fortgang, Kostenentwicklung und Verwaltungssteuerung bei der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II (Antwort zu Drs. 21/5961)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6371
21. Wahlperiode 09.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rainer Kraft und der
Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5961 –
Fortgang, Kostenentwicklung und Verwaltungssteuerung bei der Rückholung der
radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zwischen 1967 und 1978 wurden in der Schachtanlage Asse II rund
47 000 Kubikmeter (m3) bzw. rund 126 000 Fässer schwach- und
mittelradioaktive Abfälle eingelagert. Der gesetzliche Auftrag ist eindeutig: Die
Schachtanlage Asse II ist unverzüglich stillzulegen und vor der Stilllegung sollen die
eingelagerten radioaktiven Abfälle zurückgeholt werden (www.bgbl.de/xaver/
bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl113s0921.pdf#/t
ext/bgbl113s0921.pdf?_ts=1776346285840). Die Bundesregierung hat selbst
wiederholt hervorgehoben, dass weder die Geologie noch die Stabilität des
Bergwerks eine dauerhafte sichere Lagerung tragen und dass es sich bei der
Rückholung um ein weltweit einmaliges, technisch wie administrativ
außerordentlich anspruchsvolles Vorhaben handelt (dserver.bundestag.de/btd/20/131/2
013151.pdf; dserver.bundestag.de/btd/21/033/2103363.pdf).
Gerade deshalb ist die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache
20/13151, s. oben) auf die Kleine Anfrage „Fortgang des Projekts Asse II“ für
die Fragesteller von besonderer Relevanz. Dort erklärt die Bundesregierung
unter anderem, die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE)
beabsichtige nicht, weitere alternative Standorte für den Gebäudekomplex aus
Abfallbehandlungsanlage und Zwischenlager zu prüfen. Für den Fall, dass
Grundstücke für das standortnahe Zwischenlager nicht rechtzeitig erworben werden
können, plane die Bundesregierung keine eigenen Maßnahmen. Zudem könne
die Zahl der seit Planungsbeginn geführten Gespräche zum
Grundstückserwerb nicht exakt rekapituliert werden. Bereits diese Antworten legen aus Sicht
der Fragesteller erhebliche Fragen zur Projektsteuerung, Risikovorsorge,
Dokumentationstiefe und ministeriellen Steuerungsfähigkeit nahe
(Bundesdrucksache 20/13151).
Hinzu kommt, dass das von der Bundesregierung vorgelegte Nationale
Entsorgungsprogramm 2025 (Bundestagsdrucksache 21/3363, s. oben) die
Rollenverteilung im Bereich der nuklearen Entsorgung nochmals klar beschreibt. Die
BGE trägt die operative Verantwortung, das Bundesamt für die Sicherheit der
nuklearen Entsorgung (BASE) ist Aufsichts- und Zulassungsbehörde in den
einschlägigen Bundeszuständigkeiten und das Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) verant-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 8. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wortet die strategische und politische Steuerung einschließlich der
Beteiligungsverwaltung und der Entsorgungsplanung. Zugleich geht aus den
veröffentlichten Unterlagen zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
(s. nächste Quelle unten) hervor, dass für die Konditionierungsanlage und das
Zwischenlager der rückgeholten Abfälle mit Stand März 2025 noch kein
Genehmigungsantrag gestellt war. Damit stellt sich umso dringlicher die Frage,
wie belastbar die Termin-, Kosten- und Risikoplanung des Bundes tatsächlich
ist (Bundesdrucksache 21/3363; www.bundesumweltministerium.de/themen/n
ukleare-sicherheit/endlagerung/nationales-entsorgungsprogramm mit Verweis
auf die Stellungname www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_B
MU/Download_PDF/Endlagerprojekte/NaPro_Stellungnahmen/napro_stellun
gnahme_w_bf.pdf).
Öffentlich kommunizierte die BGE bis in den April 2026, dass die
Rückholung 2033 beginnen soll. Gleichzeitig bezifferte sie die Kosten für die
Vorbereitung der Rückholung einschließlich Offenhaltung und Vorsorgemaßnahmen
der Notfallplanung auf rund 4,7 Mrd. Euro bei einer Unsicherheit von rund
30 Prozent. Demgegenüber weist das „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Buch“
des BMUKN für 2026 allein für das Projekt Asse II einen Finanzmittelbedarf
von 261 688 Mio. Euro aus, hält ausdrücklich fest, der Rückholterminplan
befinde sich aktuell in Überarbeitung, und erklärt zugleich, eine
Gesamtkostenabschätzung bis zum Ende der Stilllegung sei derzeit nicht möglich; sogar
die Kosten eines nicht beherrschbaren Lösungszutritts seien in der
Kostenschätzung nicht enthalten. Dieses Spannungsverhältnis zwischen
fortgeschriebenem öffentlichem 2033-Narrativ und haushälterisch dokumentierter
Terminüberarbeitung verlangt, auch trotz der nun eingeräumten Nichthaltbarkeit des
2033-Termins (s. oben), nach Ansicht der Fragesteller parlamentarische
Aufklärung (www.bge.de/de/asse/themenschwerpunkte/themenschwerpunkt-rueck
holung/; www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Downloa
d_PDF/Ministerium/gruenes_buch_2026_bf.pdf).
Weitere Zweifel an der bisherigen Verwaltungs- und Genehmigungsleistung
wecken für die Fragesteller die jüngsten öffentlichen Unterlagen der BGE.
Am 1. Dezember 2025 teilte die BGE mit, sie habe erstmals seit mehreren
Jahrzehnten mit einer Kamera in die Einlagerungskammer 8a geschaut. Die
BGE erklärte zugleich, der Antrag auf Erkundung dieser Kammer sei bereits
2018 gestellt worden. Planung, Genehmigung, Umsetzung der Auflagen und
Sachverständigenprüfungen hätten mehrere Jahre gedauert. Die
Pressemitteilung nennt 1 301 Fässer in der Kammer 8a, darunter 1 293 Fässer mit
mittelradioaktivem Abfall, und dokumentiert zugleich erhebliche Dosisleistungswerte.
Wenn bereits eine Erkundungsmaßnahme dieser Art Jahre bis zur Umsetzung
benötigt, wirft dies grundlegende Fragen nach der administrativen
Leistungsfähigkeit der verantwortlichen Akteure auf, insbesondere im Hinblick auf das
eigentliche Rückholungsvorhaben (www.bge.de/de/bge/presse/pressemitteilun
gen/pressemitteilung/news/2025/12/bge-macht-sich-ein-bild-von-den-mittelra
dioaktiven-abfaellen-in-der-asse/).
Dasselbe gilt für die geotechnische und hydrogeologische Lage. Die BGE
erklärte am 19. Februar 2026 öffentlich, die Fassung des zufließenden
Salzwassers sei „nach wie vor kein stabiles System“. Am 24. März 2026
veröffentlichte sie zudem den Abschlussbericht zur 3D‑Seismik Asse und hob hervor,
dass die neuen Erkenntnisse für die weiteren Planungen zur Stilllegung und
für den geplanten Schacht Asse 5 wesentlich seien. Auch diese
Veröffentlichungen sprechen dafür, dass die Datengrundlagen des Projekts fortlaufend
in wesentlichen Punkten nachgeschärft werden müssen. Das ist nach
Auffassung der Fragesteller bei einem singulären Vorhaben nicht überraschend;
überraschend ist vielmehr, dass der parlamentarischen Öffentlichkeit weiterhin
kein konsistentes, belastbares und regelmäßig aktualisiertes Gesamtbild über
Terminplan, Risikoregister, Kostenentwicklung, Genehmigungsstände und
ministerielle Steuerungsentscheidungen vorliegt (www.bge.de/de/presse/pressem
itteilung/news/2026/2/dem-salzwasser-auf-der-spur/; www.bge.de/de/aktuelle
s/meldungen-und-pressemitteilungen/meldung/news/2026/3/abschlussbericht-
3d-seismik-veroeffentlicht-verbessertes-verstaendnis-ueber-den-
geologischenuntergrund-der-asse/).
Hinzu kommen unlängst veröffentlichte Presseberichte, wonach die BGE im
Frühjahr 2026 vorerst keinen neuen Zeitplan vorlegen wolle. Bloße Verweise
auf die operative Verantwortung der BGE genügen hier nach Ansicht der
Fragesteller nicht, weil es sich um ein Vorhaben des Bundes handelt, das aus dem
Bundeshaushalt finanziert wird und politisch, fachaufsichtlich und
organisatorisch in die Verantwortung der Bundesregierung fällt (www.nd-aktuell.de/artik
el/1198322.kernkraft-atommuellkippe-asse-raeumung-vertagt.html; taz.de/Aer
ger-um-die-Atommuellfaesser-in-der-Asse/!6162512/).
Entsprechend neuesten Presseberichten gab die BGE zur Terminierung der
Bergung nun bekannt, dass der Rückholbeginn 2033 nach jetzigem
Kenntnisstand nicht zu halten sei und erst mit den vorbereitenden Maßnahmen für die
Rückholung begonnen werden könne, wenn der neue Schacht Asse 5 mit
Förderanlage gebaut sei. Die Betreibergesellschaft geht demnach davon aus, dass
die Einsatzbereitschaft der Schachtförderanlage erst 2039 hergestellt sein
könne, wobei im März 2026 noch kommuniziert wurde, dass gar keine seriösen
Termine genannt werden könnten. Das bedeutet eine mindestens sechsjährige
Verzögerung des Beginns der Bergung gegenüber dem Rückholplan 2020
(www.welt.de/regionales/niedersachsen/article69de99a2eb7a70750aaf7a15/ge
plante-atommuell-bergung-aus-der-asse-um-jahre-verschoben.html).
Schließlich ist das Asse-Projekt nach Wahrnehmung der Fragesteller auch ein
Lackmustest für die von der Bundesregierung selbst angekündigte
Staatsmodernisierung. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD von 2025
verspricht einen handlungsfähigen Staat, beschleunigte Planungs- und
Genehmigungsverfahren, den Abbau unnötiger Doppelmeldungen sowie eine
bessere Nutzung vorhandener Daten. Das Organigramm des BMUKN weist hierfür
einschlägige Zuständigkeiten aus, etwa für die Beteiligungsverwaltung von
BGE und BGZ (Gesellschaft für Zwischenlagerung), für die nukleare
Entsorgung, für die Planungsbeschleunigung sowie für Umweltinformationen und
den Chief Data Officer. Gerade deshalb muss aus Sicht der Fragesteller die
Bundesregierung offenlegen, wie diese Zuständigkeiten im Projekt Asse II
tatsächlich wahrgenommen werden, welche Steuerungs- und
Kontrollinstrumente bestehen und an welchen Punkten es weiterhin an Durchgriff, Transparenz
und Datentiefe fehlt (www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-%E
2 Prozent80 Prozent93-barrierefreie-Version.pdf; www.bundesumweltminister
ium.de/fileadmin/Daten_BMU/Organigramme/organigramm_bf.pdf).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit Wirkung ab dem 25. April 2017 hat der Bund der Bundesgesellschaft für
Endlagerung mbH (BGE) die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach
§ 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes (AtG) und die hierfür erforderlichen
hoheitlichen Befugnisse nach § 9a Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz des
Atomgesetzes übertragen. Die Übertragung beinhaltet u. a. die Errichtung, den Betrieb
und die Stilllegung von Endlagern sowie den Betrieb und die Stilllegung der
Schachtanlage Asse II nach § 57b des Atomgesetzes mit allen damit
verbundenen Aufgaben nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes. Damit ist die BGE
operativ für das Projekt Asse II im Sinne der Rückholung der radioaktiven
Abfälle aus der Schachtanlage Asse II, wie sie in § 57b AtG normiert ist,
zuständig. Für die Beantwortung der Anfrage wurden dementsprechend
Informationen bei der BGE eingeholt.
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) übt die
atom- und strahlenschutzrechtliche Aufsicht über die Schachtanlage Asse II
aus. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium
für Umwelt, Energie und Klimaschutz (NMU). Das Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) übt die
Fach- und Rechtsaufsicht über das BASE sowie Zweck- und
Rechtmäßigkeitsaufsicht über das NMU aus. Zudem vertritt das BMUKN die Bundesrepublik
Deutschland als Alleingesellschafterin der Bundesgesellschaft für Endlagerung
mbH.
1. Welcher vollständige, aktuell gültige Rahmenterminplan liegt der
Bundesregierung für das Projekt Asse II zugrunde, und welche Meilensteine
mit welchen jeweiligen Soll-Terminen umfasst dieser derzeit für die
Jahre von 2020 bis 2035 (bitte den jeweils ursprünglich zugrunde
gelegten Termin, den aktuell geltenden Termin und die jeweilige Abweichung
in Monaten angeben)?
Der Bundesregierung liegt der „Rahmenterminplan Asse“ mit Stand 27. März
2026 vor. Dieser Plan umfasst folgende Meilensteine mit Blick auf die
Fragestellung (Zieltermine jeweils in Klammern):
– Baufeldfreimachung für den Bau Schacht Asse 5 als vorgezogene
Maßnahme vor Genehmigungserteilung für den Antragskomplex I (Anfang 2031)
– Genehmigungsantrag zu Antragskomplex II, Rückholbergwerk (Anfang
2034)
– Genehmigungsantrag zu Antragskomplex III, Abfallbehandlung mit
Zwischenlager (Anfang 2033)
– Genehmigungsantrag zu Antragskomplex IV, Rückholung MAW-Abfälle
(MAW: mittelradioaktive Abfälle) von der 511-Meter-Sohle (Herbst 2027)
– Genehmigungsantrag zu Antragskomplex IV, Rückholung Abfälle von der
725-Meter-Sohle (Anfang 2029)
2. Welche Meilensteine des Projekts Asse II, die in den Jahren von 2022 bis
2026 nach Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen waren, sind ganz
oder teilweise verfehlt worden, und aus welchen jeweiligen fachlichen,
rechtlichen, genehmigungsbezogenen, vergabebezogenen, personellen,
geologischen, hydrogeologischen oder sonstigen Gründen kam es jeweils
zu der Verzögerung (bitte einzeln auflisten)?
Über die Entwicklung der für das Jahr 2026 gesetzten Meilensteine in diesem
Jahr können noch keine abschließenden Aussagen getroffen werden. Für die
zurückliegenden Jahre erstellt die BGE derzeit eine Auflistung mit Blick auf
die Fragestellung und wird diese anschließend veröffentlichen.
3. Zu welchem Zeitpunkt wurde das BMUKN erstmals darüber informiert,
dass sich der Rückholterminplan in Überarbeitung befindet, welche
Berichte, Vorlagen, Jour-fixe-Unterlagen oder sonstigen Informationsmittel
lagen dem BMUKN hierzu seit dem 1. Januar 2025 vor, und welche
konkreten Steuerungsentscheidungen wurden daraufhin auf ministerieller
Ebene getroffen?
Die BGE schreibt den Rückholterminplan im Rahmen ihrer operativen
Zuständigkeit fort. Das BMUKN weiß – wie auch die Öffentlichkeit – seit
Veröffentlichung der Rückholplanung inklusive Terminplan im Jahr 2020, dass die
Planung fortgeschrieben wird. Darauf wurde auch gegenüber dem Deutschen
Bundestag hingewiesen. Eine Information, dass der Gesamtterminplan laufend
aktualisiert wird, enthält beispielsweise die Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/9520.
4. Welche Organisationseinheiten des BMUKN, des BASE und
gegebenenfalls weiterer Bundesressorts sind derzeit in welcher konkreten Funktion
mit dem Projekt Asse II befasst, und wie viele Vollzeitäquivalente sind
seit 2022 jeweils diesen Aufgaben zugeordnet worden (bitte nach
Behörde, Organisationseinheit und Jahren aufschlüsseln)?
Die BGE ist für das Projekt Asse II im Sinne der Rückholung der radioaktiven
Abfälle aus der Schachtanlage Asse II, wie sie in § 57b AtG normiert ist,
operativ verantwortlich und zuständig. Weder das BMUKN noch das BASE oder
andere Bundesressorts sind damit operativ befasst.
5. Welche Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Ausgabereste,
Mehrbedarfe, Rückstellungen und sonstigen finanzwirksamen Positionen sind
seit 2022 für das Projekt Asse II im Bundeshaushalt bzw. in den
Wirtschaftsplänen der BGE oder des BASE veranschlagt, bewilligt,
abgeflossen oder fortgeschrieben worden (bitte jahresweise sowie nach
Kostenarten aufschlüsseln)?
Die für das Projekt Asse II in den Jahren 2022 bis 2026 durch die BGE
prognostizierten sowie der BGE entstandenen Kosten sind in folgender Tabelle
aufgeschlüsselt.
Aufstellung der Planansätze für das Projekt Asse II gemäß Wirtschaftsplan der
Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH
Kostenart 2022 in
TEuro
2023 in
TEuro
2024 in
TEuro
2025 in
TEuro
2026 in
TEuro
Personalkosten 54.426 59.886 63.412 73.235 77.715
Sachkosten 47.688 66.989 74.789 73.951 99.907
Bestandsgeführtes Bundesvermögen > 800 Euro 11.302 5.348 5.320 6.101 12.193
Fertigungsgemeinkosten 13.765 14.512 15.067 17.932 23.788
Verwaltungsgemeinkosten 10.430 11.242 10.786 10.165 12.305
Umsatzsteuer 24.911 29.784 32.124 34.330 42.863
Gesamtkosten 162.522 187.761 201.498 215.714 268.770
Aufstellung der Kosten für das Projekt Asse II gemäß Jahresrechnung der
Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH
Kostenart 2022 in
TEuro
2023 in
TEuro
2024 in
TEuro
2025 in
TEuro
2026 in
TEuro
Personalkosten 54.447 59.690 69.557 73.106 laufend
Sachkosten 49.141 66.342 71.892 65.414 laufend
Bestandsgeführtes Bundesvermögen > 800 Euro 6.116 4.084 5.731 4.982 laufend
Fertigungsgemeinkosten 12.169 14.140 15.603 16.820 laufend
Verwaltungsgemeinkosten 7.742 8.419 15.891 273 laufend
Umsatzsteuer 24.208 28.903 33.881 30.510 laufend
Gesamtkosten 153.824 181.579 212.554 191.106 laufend
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für die Stilllegung der
Schachtanlage Asse II wurden im Einzelplan 16 Kapitel 1603 Titel 891 01
veranschlagt. Die projektbezogenen Ausgaben können dem jährlichen Einzelplan 16
Kapitel 1603 Titel 891 01 Erläuterungsnummer 2 entnommen werden. Eine
projektbezogene Ausweisung der Ausgabereste oder
Verpflichtungsermächtigung findet nicht statt. Eine Planabweichung im Projekt Asse II wurde im
Haushalt 2024 über Ausgabereste in Höhe von rd. 10 Mio. Euro gedeckt.
Im Sinne der Fragestellung wurden für das BASE für das Projekt Asse II zur
Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II in den
Jahren 2022 bis 2026 keine Ausgaben veranschlagt.
6. Welche aktuelle Schätzung liegt der Bundesregierung zu den
Gesamtkosten bis zum Beginn der Rückholung, für die eigentliche Rückholung, für
Konditionierung und Zwischenlagerung der rückgeholten Abfälle, für die
anschließende Stilllegung der Schachtanlage Asse II sowie für etwaige
Risiken aus einem nicht beherrschbaren Lösungszutritt vor, und auf
welcher methodischen Grundlage wurden diese Schätzungen jeweils erstellt?
7. Inwieweit sind Kostenbestandteile nach Kenntnis der Bundesregierung in
der derzeit öffentlich kommunizierten Kostenschätzung gerade nicht
enthalten, und warum hält die Bundesregierung es bislang für nicht möglich
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), eine belastbare
Gesamtkostenabschätzung bis zum Ende der Stilllegung vorzulegen?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie die BGE die Öffentlichkeit am 14. April 2026 informiert hat, ist das Jahr
2033 als Termin für den Beginn der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus
der Schachtanlage Asse II nicht mehr darstellbar und ein neuer Rückholbeginn
kann noch nicht valide genannt werden.
Eine Gesamtkostenabschätzung bis zum Ende der Stilllegung der
Schachtanlage Asse II war auch bisher nicht möglich, weil der Aufwand für die
Rückholung auch bisher nicht belastbar geschätzt werden konnte. Erst wenn die
Planung der Rückholung detailliert ist und die Stilllegungsmaßnahmen bekannt
sind, können Aufwand und Dauer für Rückholung und Stilllegung sowie die
damit verbundenen Kosten der BGE geschätzt werden.
8. Welchen aktuellen Stand haben nach Kenntnis der Bundesregierung der
Erwerb, Tausch, die dingliche Sicherung oder sonstige
Zugriffsmöglichkeiten auf die für Schacht Asse 5, Zwischenlager,
Abfallbehandlungsanlage, Verkehrs- und Transportinfrastruktur sowie weitere übertägige
Maßnahmen benötigten Grundstücke und Flächen (bitte nach
Flächenbedarf, gesichertem Bestand, noch offenen Flächen und jeweiligen
Hindernissen aufschlüsseln)?
Für die Errichtung von Schacht Asse 5 und dazugehöriger Tagesanlagen
konnten alle benötigten Grundstücke durch Kauf- und Tauschgeschäfte erworben
werden.
Für die Errichtung von Abfallbehandlungsanlage und Zwischenlager konnten
bisher etwa 50 Prozent der benötigten Grundstücksfläche durch Kaufvertrag
erworben werden. Für die restliche Fläche läuft das Verfahren noch.
Soweit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unter weiteren übertägigen
Maßnahmen verstanden werden: Der Umfang der für diesen Zweck zu
beschaffenden Flächen steht derzeit noch nicht fest, auch weil behördlicherseits noch
Kompensationsgrößen festzulegen sind.
9. Hat die Feldinteressenschaft (FI) Remlingen nach Kenntnis der
Bundesregierung mittlerweile die Bereitschaft erklärt, die für die Errichtung
nötigen Grundstücke zu veräußern (vgl. Antwort der Bundesregierung zu
Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/13151)?
Nein.
10. Welche Genehmigungs-, Anzeige-, Planfeststellungs-, Raumordnungs-,
Vergabe- und sonstigen Verwaltungsverfahren sind für das Projekt
Asse II derzeit anhängig, vorbereitet oder noch nicht eingeleitet, und
welchen Bearbeitungsstand haben diese jeweils nach Kenntnis der
Bundesregierung (bitte nach Verfahren, zuständiger Behörde,
Einreichungsdatum, etwaigen Nachforderungen und voraussichtlichem Abschlussdatum
aufschlüsseln)?
Raumverträglichkeitsprüfung (RVP)
Am 11. September 2024 hatte die BGE die Durchführung einer RVP für das
Vorhaben „Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage
Asse II“ beantragt. Das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig hat
die RVP am 30. Juni 2025 mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass das Vorhaben
grundsätzlich raumverträglich ist.
Fortschreibung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP)
Die BGE verfolgt das Ziel, dass das Vorhaben der Rückholung in das LROP
2027 aufgenommen wird. Zu diesem Zweck hat sie am 4. Juni 2025 ihre
Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über
das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (Stand: März 2025) an
das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz übermittelt. Eine Rückmeldung dazu liegt derzeit noch nicht vor.
Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP)
Der Regionalverband Braunschweig beabsichtigt, das RROP für den Großraum
Braunschweig neu aufzustellen. Im Rahmen der Beteiligung hat die BGE am
2. April 2026 eine Stellungnahme zum ersten Entwurf des RROP an den
Regionalverband Braunschweig übermittelt.
Anträge nach § 9 AtG für die Rückholung
Die Antragstellung für die Rückholung soll in vier Antragskomplexen erfolgen.
Die zuständige Genehmigungsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium
für Umwelt, Energie und Klimaschutz.
Zum Antragskomplex I hat die BGE am 30. Juni 2025 den ersten
Genehmigungsantrag nach § 9 AtG für die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der
Schachtanlage Asse II beim Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
des Landes Niedersachsen eingereicht.
Zu den Zielterminen für Genehmigungsanträge zu den Antragskomplexen II bis
IV wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Vergabeverfahren
Darüber hinaus plant oder bearbeitet die BGE derzeit folgende wesentliche
Vergabeverfahren oder bereitet es diese vor:
– Erstellung einer neuen Abfalldatenbank mit qualifizierter
Verfahrensdokumentation und Buchführungssystem für die Betriebsphase (in Bearbeitung)
– Planungsleistungen Auffahrung Rückholbergwerk Schacht Asse 5
(Vorbereitung des Zuschlags)
– Meteorologische Überwachung – Entwurfs- und Genehmigungsplanung (in
Planung)
– Fachliche Begleitung hinsichtlich langzeitsicherheitlicher Aspekte zur
Bewertung des Sicherheitsniveaus der Notfallplanung für die Schachtanlage
Asse II (Vorbereitung/Prüfung Ausschreibungsunterlagen)
– Genehmigungserlangungs- und Ausführungsplanung der Rückholung der
radioaktiven Abfälle aus der Einlagerungskammer 7/725 (in Planung)
– Rahmenvertrag zur Lieferung von Magnesiumoxid (Angebotserstellung
durch Bieter)
– Ausschreibung Bauausführung Sanierung Hauptlösungszutrittsstelle (in
Planung)
– Planung Rückholbergwerk
– Sicherung von Kavernenhohlraum zur Speicherung von
Gegenflutungslösung (in Bearbeitung)
11. Welche konkreten fachlichen und planerischen Schlussfolgerungen hat
die Bundesregierung aus den am 1. Dezember 2025 veröffentlichten
Kamerabildern, 3D‑Scans und Dosisleistungsmessungen in der
Einlagerungskammer 8a sowie aus dem am 24. März 2026 veröffentlichten
Abschlussbericht zur 3D‑Seismik gezogen?
12. Welche Änderungen an der Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung,
Risikobewertung, Notfallplanung oder Reihenfolge der Arbeitsschritte
sind nach Kenntnis der Bundesregierung infolge der neuen Erkenntnisse
aus der Einlagerungskammer 8a, der 3D‑Seismik und des aktuellen
Lösungsmanagements bereits vorgenommen worden oder beabsichtigt?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Ergebnisse der Kamerabefahrung und des 3D-Scans fließen in die Planung
für die Rückholung der MAW-Abfälle ein. Die gebirgsmechanischen
Erkenntnisse sind noch nicht abschließend bewertet.
Basierend auf den Ergebnissen der 3D-Seismik wurde das konzeptuelle Modell
für das Deckgebirge der Asse überarbeitet und wird es bei den
Konsequenzenanalysen verwendet.
13. Wie hoch beziffert die Bundesregierung die aktuelle sowie die
prognostizierte Individualdosisleistung für die Bevölkerung und die Beschäftigten
im Falle einer Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der
Schachtanlage Asse II, und welche Annahmen liegen diesen Prognosen jeweils
zugrunde (bitte nach Expositionspfaden, Personengruppen, Szenarien und
Dosiswerten aufschlüsseln)?
Ausgehend davon, dass mit „Individualdosisleistung“ die zu erwartende
effektive Dosis aus Tätigkeiten und ungeplanten Expositionen gemeint ist, beziehen
sich die folgenden Aussagen dieser Antwort jeweils auf die effektive Dosis.
Für eine Dosisbetrachtung für die Bevölkerung müssen immer drei
Expositionspfade betrachtet werden: Abluft, Abwasser und Direktstrahlung. Im
Rahmen der Rückholung sind planmäßig keine Ableitungen auf dem Wasserpfad zu
erwarten. Expositionen der Bevölkerung aus Direktstrahlung werden von
untergeordneter Rolle sein, da Tätigkeiten entweder unter Tage oder in massiven
Gebäuden über Tage vorgesehen sind. Relevant ist der Luftpfad.
Bei den möglichen Ableitungen über den Luftpfad wird angenommen, dass
aufgrund von Vorsorge – beispielsweise Filterungen, robuster Auslegung von
verwendeter Technik, Organisation und Schulung des Personals – der
Grenzwert von 300 Mikrosievert pro Kalenderjahr für die Bevölkerung im
bestimmungsgemäßen Betrieb sicher eingehalten wird. Dieser Dosiswert gilt
summarisch für die Emissionen aus dem Bergwerk, der Abfallbehandlungsanlage und
dem Zwischenlager. Damit wird der Grenzwert nach dem Strahlenschutzgesetz
(StrlSchG) eingehalten.
Für den Störfall wurde ein hypothetisches Störfallereignis mit Freisetzung von
Radioaktivität beim Brand eines beladenen Transportfahrzeugs zugrunde
gelegt. Für dieses theoretische Ereignis wurde auf Basis der
Störfallberechnungsgrundlagen und Annahmen zu einem konservativ abdeckenden Quellterm eine
effektive Dosis berechnet, die unterhalb des Störfallplanungswertes nach § 104
der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) liegt.
Die effektive Gesamtdosis für die Bevölkerung ergäbe sich dann aus der
möglichen Jahresdosis von maximal 300 Mikrosievert pro Jahr multipliziert mit der
Dauer der Rückholung.
Für die Beschäftigten werden die Arbeiten so geplant und durchgeführt, dass
die für sie geltenden Grenzwerte eingehalten werden.
14. Erreicht die prognostizierte radiologische oder sonstige Belastung bei
einer Rückholung nach Auffassung der Bundesregierung ein Maß,
welches die Rückholung im Sinne des § 57b Absatz 2 Satz 4 und 6 des
Atomgesetzes aus sicherheitsrelevanten Gründen als nicht vertretbar
erscheinen lassen könnte (bitte begründen)?
15. Wurde die Bundesregierung bereits offiziell darüber informiert oder
liegen ihr sonstige belastbare fachliche Bewertungen vor, wonach eine
Rückholung aus radiologischen oder sonstigen sicherheitsrelevanten
Gründen als nicht vertretbar anzusehen sein könnte?
16. Wenn Frage 15 bejaht wird, durch wen und zu welchem Zeitpunkt
erfolgte diese Kenntnissetzung, und welche spezifischen
sicherheitsrelevanten Erkenntnisse, Gutachten, Messdaten oder Szenarien lagen dieser
Einschätzung jeweils zugrunde?
Die Fragen 14 bis 16 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach derzeitigen Erkenntnissen liegen keine Gründe vor, die eine
Durchführung der Rückholung für die Bevölkerung oder die Beschäftigten aus
radiologischen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Gründen nicht vertretbar erscheinen
lassen, weil nach heutigem Planungsstand alle Dosisgrenzwerte nach dem
StrlSchG eingehalten werden können.
Davon abgesehen liegen der Bundesregierung keine Bewertungen mit Blick auf
die Frage 15 vor.
17. Wenn Frage 15 verneint wird, auf welcher konkreten gutachterlichen,
fachlichen und rechtlichen Grundlage geht die Bundesregierung derzeit
davon aus, dass die Rückholung weiterhin dem gesetzlichen Auftrag des
§ 57b des Atomgesetzes entspricht und nicht aus radiologischen oder
sonstigen sicherheitsrelevanten Gründen als unvertretbar einzustufen ist?
Zur radiologischen Bewertung wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
Das Grubengebäude wird kontinuierlich überwacht. Auf Grundlage dieses
Monitorings und numerischer Berechnungen erfolgt eine Prognose für die
Tragfähigkeit des Systems der Schachtanlage Asse II. Nach derzeitiger fachlicher
Einschätzung ist die Tragfähigkeit des Systems bei kontinuierlicher Umsetzung der
Vorsorge- und Sicherungsmaßnahmen gegeben.
Im Ergebnis liegen keine belastbaren fachlichen Erkenntnisse vor, die derzeit
eine Rückholung aus radiologischen oder sonstigen sicherheitsrelevanten
Gründen nicht vertretbar erscheinen lassen.
18. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine Flutung der Schachtanlage
Asse II Bestandteil aktueller oder früherer Planungen, Notfallszenarien,
Vorsorgekonzepte oder Stilllegungsoptionen?
Die Flutung der Schachtanlage Asse II mit Magnesiumchlorid-dominierter
Lösung ist Bestandteil aktueller (Notfallplanung) und früherer
(Stilllegungskonzept-)Planungen.
19. Wenn Frage 18 bejaht wird, welche Gesamtkosten würden nach
Informationen der Bundesregierung mit einer solchen Maßnahme verbunden
sein, und welche vorbereitenden, begleitenden und nachgelagerten
Maßnahmen wären hierfür erforderlich?
Die vorbereitenden, begleitenden und nachgelagerten Maßnahmen sind in den
Unterlagen „Notfallplanung für das Endlager Asse“ vom 28. Februar 2010 und
„Notfallplanung zur Konsequenzenminimierung“ vom 23. Februar 2010
beschrieben, die veröffentlicht sind.
Derzeit ist die Lieferung einer Magnesiumchlorid-dominierten Lösung
vertraglich bis 2027 – mit Option 2029 – gesichert. Zur langfristigen Sicherung
solcher Lösung ist beabsichtigt, rd. 1 200 000 m³ vorsorglich zu beschaffen und in
einer externen Kaverne zu speichern.
Für die vorsorgliche Beschaffung und den Transport (zum Speicherort) plant
die BGE mit Kosten von rd. 173 Mio. Euro sowie für die Sicherung einer
Kaverne (Miete und Betrieb) über einen Zeitraum von 30 Jahren mit Kosten von
rd. 321 Mio. Euro.
Über diese Kosten für die geplante, langfristige Sicherung der
Magnesiumchlorid-dominierten Lösung hinaus lassen sich noch keine Kosten für künftige,
gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Flutung stehenden Maßnahmen
vorhersagen und damit auch keine Gesamtkosten schätzen.
20. Wenn Frage 18 verneint wird, welche Alternativen zu einer Flutung der
Schachtanlage Asse II wurden nach Informationen der Bundesregierung
gegebenenfalls geprüft, und aus welchen fachlichen,
sicherheitsbezogenen, genehmigungsrechtlichen oder sonstigen Gründen wurden diese
jeweils nicht weiterverfolgt oder verworfen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
21. Welche radiologischen Messwerte und welche Szenarien zur
Strahlenexposition für Beschäftigte und die Bevölkerung liegen der
Bundesregierung derzeit für die Phasen Erkundung, Rückholung, Konditionierung,
Zwischenlagerung und Stilllegung vor, und welche Annahmen zu
Dosisleistungen, Freisetzungen, Aufenthaltszeiten und Schutzmaßnahmen
liegen diesen Szenarien jeweils zugrunde?
Radiologische Messwerte (Strahlenschutzmessungen) werden im Rahmen des
Offenhaltungsbetriebs der Schachtanlage Asse II entsprechend den
genehmigungsrechtlichen Vorgaben fortlaufend im Bergwerk und der Umgebung
durchgeführt. Der BGE vorliegende Ergebnisse zeigen, dass die von den
eingelagerten radioaktiven Abfällen und dem Offenhaltungsbetrieb der Schachtanlage
Asse II einschließlich der derzeitigen Erkundungsarbeiten ausgehende
Strahlenexposition für die Belegschaft und die Bevölkerung der umliegenden Ortschaften,
im Vergleich zur natürlichen und sonstigen zivilisatorischen Strahlenbelastung,
nur einen unbedeutenden Beitrag liefert.
Detaillierte Messwerte können den jeweiligen Fach- und
Strahlenschutzjahresberichten entnommen werden.
Während der Rückholung werden bei den Tätigkeiten der Bergung in den
Einlagerungskammern keine nennenswerten Dosen für die Beschäftigten erwartet,
weil alle Bergearbeiten fernhantiert durchgeführt werden sollen. In den
Schleusen sollen die radioaktiven Abfälle verpackt und u. a. die Rückholtechnik
gewartet und repariert werden. Die verpackten Abfälle sollen durch das
Grubengebäude und den Schacht Asse 5 nach über Tage transportiert werden. Die
Tätigkeiten und die verwendete Technik werden planerisch so gestaltet, dass die
Dosisgrenzwerte eingehalten und die Strahlenexpositionen möglichst minimiert
werden. Die Auslegung der Technik und der Abschirmungen orientiert sich
hierbei an jeweils konservativsten/abdeckenden Abfallkonstellationen.
Bei der Stilllegung der Schachtanlage Asse II sind Szenarien zur potenziellen
Strahlenexposition der Bevölkerung zu betrachten. Die Ausprägung der
Szenarien ist von der Stilllegungsoption abhängig. Im Rahmen der laufenden
Konsequenzenanalysen wurde u. a. bereits für den Fall eines nicht beherrschbaren
Lösungszutritts und bei vollständiger Umsetzung der Notfallplanung die
Freisetzung der Radionuklide auf dem Wasserpfad betrachtet.
22. Nach welchen konkret festgelegten Kriterien, Schwellen- bzw.
Grenzwerten, Entscheidungswegen und Zuständigkeiten wäre nach Auffassung
der Bundesregierung eine Rückholung im Sinne des § 57b Absatz 2
Satz 4, 5 oder 6 des Atomgesetzes aus radiologischen oder sonstigen
sicherheitsrelevanten Gründen nicht mehr vertretbar, und wie würde in
einem solchen Fall der Deutsche Bundestag gemäß § 57b Absatz 2
Satz 7 des Atomgesetzes unterrichtet?
Nach § 57b Absatz 2 Satz 4 AtG ist die Rückholung abzubrechen, wenn deren
Durchführung für die Bevölkerung und die Beschäftigten aus radiologischen
oder sonstigen sicherheitsrelevanten Gründen nicht vertretbar ist. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn die Dosisbegrenzung nach § 5 StrlSchV vom 20. Juli
2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7
des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, nicht
eingehalten oder die bergtechnische Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden
kann. Letzteres wäre etwa der Fall, wenn der Lösungszutritt in die
Schachtanlage Asse II in ein Ausmaß annähme, das bergtechnisch nicht mehr beherrschbar
wäre.
Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für einen Abbruch vorliegen, trifft
die BGE als Betreiberin. Das BASE als Aufsichtsbehörde würde diese
Entscheidung überprüfen, bevor sie umgesetzt wird; die Öffentlichkeit wäre zu
beteiligen. Gleichzeitig würde das BMUKN nach § 57b Absatz 2 Satz 7 AtG den
Deutschen Bundestag informieren. Über die Stilllegung entscheidet
anschließend das niedersächsische Umweltministerium als Planfeststellungsbehörde
nach § 57b Absatz 9 AtG.
23. Stellt eine Flutung der Schachtanlage Asse II mit Wasser nach
Abwägung der Vor- und Nachteile aus Sicht der Bundesregierung nach
heutigem Stand eine sachgerechte oder bestmögliche Option zur Stilllegung
dar, und wenn nein, welche Option hält die Bundesregierung derzeit für
vorzugswürdig?
Nach heutigem Kenntnisstand stellt die Rückholung der radioaktiven Abfälle
nach Ansicht der Bundesregierung die sicherste Lösung dar.
24. Welche geschätzten Gesamtkosten wären nach Kenntnis der
Bundesregierung mit den jeweils erwogenen Alternativen im Vergleich zu einer
Flutung verbunden (bitte nach Option, Kostenschätzung,
Unsicherheitsbandbreite und zugrunde gelegtem Bearbeitungsstand aufschlüsseln)?
Im Rahmen ihrer Notfallplanung sieht die BGE eine Flutung mit einer
Magnesiumchlorid-dominierten Lösung, die die Freisetzung von Radionukliden in die
Umwelt verzögern und reduzieren kann, vor; zu dieser Maßnahme ist keine
Alternative vorgesehen.
25. Welche Instrumente der Projektsteuerung und des Projektcontrollings
bestehen im BMUKN bzw. im Zusammenwirken von BMUKN, BGE und
BASE für das Projekt Asse II, insbesondere in Form von Risikoregister,
Ampelberichten, Meilensteincontrolling, Kostencontrolling,
Eskalationsmechanismen, Sonderberichten oder externen Prüfungen, und wie häufig
wurden diese Instrumente seit 2022 jeweils angewendet?
Die Verantwortung für die Steuerung und das Controlling des Projekts Asse II
liegt bei der BGE als Betreiberin der Schachtanlage Asse II. Die BGE ist ein
privatrechtlich in der Rechtsform einer GmbH organisiertes Unternehmen. Die
Bundesrepublik Deutschland ist Alleineigentümerin der BGE und wird hierbei
durch das BMUKN bei der Wahrnehmung der Rechte nach dem Gesetz
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und dem Aktiengesetz in der
Gesellschafterversammlung vertreten. Diese Vertretung wird durch die
Zentralabteilung im BMUKN wahrgenommen. Hierbei sind neben den Vorgaben des
Gesellschaftsvertrags auch die Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver
Beteiligungsführung im Bereich des Bundes zu beachten. Daneben ist ein
gemäß dem Mitbestimmungsgesetz paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern
der Anteilseignerin sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzter
Aufsichtsrat als Kontroll- und Beratungsorgan des Unternehmens eingerichtet.
Die BGE steuert ihre Projekte auf Basis des von der
Gesellschafterversammlung verabschiedeten Statuts über die Wirtschaftsführung sowie Finanz- und
Vermögensverwaltung (Finanzstatut). Das Finanzstatut der BGE verankert
dabei ein strukturiertes Projektsteuerungs‑ und Controlling‑System, das u. a,
durch ein umfassendes Berichtswesen die Transparenz, Steuerbarkeit und
Erfolgskontrolle sicherstellt. Das Berichtswesen ermöglicht es der
Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat, sich frühzeitig und effizient über den Stand der
Aufgabenerledigung und bestehende Risiken zu informieren („Frühwarnsystem“).
Die Geschäftsführung hat nach dem Finanzstatut sicherzustellen, dass die
Gesellschaft jederzeit über ein einheitliches Controlling verfügt, das die laufende
Wirtschaftsplanüberwachung gewährleistet. Die Geschäftsführung hat zudem
für angemessene und wirksame Kontrollsysteme zu sorgen, insbesondere ein
Risikomanagementsystem und Risikocontrolling im Unternehmen einzurichten.
Unter Beachtung des sogenannten Trennungsgebotes nimmt die Fachabteilung
für nukleare Sicherheit und Strahlenschutz im BMUKN die Fach- und
Rechtsaufsicht über das BASE wahr, das wiederum die BGE atom- und
strahlenschutzrechtlich beaufsichtigt.
26. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Unterzeichnung des
Koalitionsvertrags 2025 gegebenenfalls konkret ergriffen, um das Projekt
Asse II im Sinne eines handlungsfähigen, weiter digitalisierten und
effizienteren Staates zu steuern, insbesondere mit Blick auf die Planungs-
und Genehmigungsbeschleunigung, die Vermeidung doppelter
Meldungen, die Zusammenführung von Datenbeständen und die Nutzung
digitaler Projektsteuerungsinstrumente?
Die Verantwortung für die Steuerung und das Controlling des Projekts Asse II
liegt bei der BGE als Betreiberin der Schachtanlage Asse II (vgl. Antwort zu
Frage 25).
27. Welche projektbezogenen Datenbestände werden im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung zum Projekt Asse II zentral vorgehalten,
insbesondere zu Terminplanung, Kostenentwicklung, Vergaben,
Grundstückserwerb, Genehmigungsständen, Monitoring, radiologischen
Messungen, Lösungsmanagement und Bürgerbeteiligung, und in welchen
Formaten liegen diese jeweils vor?
Projektbezogenen Datenbestände zum Projekt Asse II zentral vorzuhalten, ist
Aufgabe der BGE.
28. Welche Berichte, Gutachten, Studien, Präsentationen, Protokolle,
Vermerke, Prüfberichte, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und sonstigen
Unterlagen zum Projekt Asse II sind seit dem 1. Januar 2022 im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung erstellt, beauftragt oder zugeleitet
worden, und welche davon sind bisher nicht veröffentlicht worden (bitte
unter Angabe von Titel, Datum, Urheber, Auftraggeber und
Veröffentlichungsstatus auflisten)?
Die BGE ist nach § 57b Absatz 8 AtG dazu verpflichtet, die die Schachtanlage
Asse II betreffenden wesentlichen Unterlagen nach § 10 des
Umweltinformationsgesetzes zu veröffentlichen. Dazu wird auf die BGE-Internetpräsenz
verwiesen. Für das BMUKN gilt keine vergleichbare Regelung. Gleichwohl
informiert das BMUKN die Öffentlichkeit auf seiner Internetpräsenz auch zum
Projekt Asse II.
Das BMUKN hat die Entsorgungskommission am 15. Oktober 2025 mit einer
Stellungnahme zum BGE-Berichtsentwurf „Kriterien zur Feststellung eines
nicht beherrschbaren Lösungszutritts“ beauftragt. Die Stellungnahme ist derzeit
in Arbeit.
In Umsetzung einer Berichtspflicht gegenüber dem Haushaltausschuss des
Deutschen Bundestages hat das BMUKN in den Jahren 2022 bis 2024 jährlich
zum Fortgang des Projekts Asse II berichtet:
– 3. Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zum
Fortgang des Projekts Asse II, 30. Mai 2022
– 4. Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zum
Fortgang des Projekts Asse II, 1. Juni 2023
– 5. Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zum
Fortgang des Projekts Asse II, 3. Juni 2024
Es handelt sich bei den Berichten um Drucksachen des Haushaltsausschusses
und nicht um Veröffentlichungen des BMUKN.
29. Mit welchen europäischen oder außereuropäischen Regierungen,
Behörden, internationalen Organisationen oder Forschungseinrichtungen hat
sich die Bundesregierung seit 2022 gegebenenfalls über die Rückholung
untertägig eingelagerter radioaktiver Abfälle, über das Management
instabiler Bergwerke, über chemotoxische Begleitrisiken, über
Zwischenlagerung oder über Projektsteuerungsfragen ausgetauscht, und welche
konkreten Erkenntnisse oder Handlungsfolgen hat die Bundesregierung
daraus für das Projekt Asse II gezogen?
Für die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II ist
die BGE operativ verantwortlich. In ihre Zuständigkeit fallen insofern
internationale Austausche mit Blick auf die Fragestellung.
30. Wie viele Eingaben, Beschwerden, Umweltinformationsanträge,
parlamentarische Informationsersuchen, Bürgeranfragen oder sonstige
förmliche Anfragen zum Projekt Asse II sind seit 2022 im
Verantwortungsbereich des BMUKN eingegangen, wie lange war jeweils die
durchschnittliche Bearbeitungsdauer, und in wie vielen Fällen kam es zu
Fristüberschreitungen?
Das BMUKN zählt insgesamt über 50 solcher Eingaben, Beschwerden,
Umweltinformationsanträge, parlamentarischen Informationsersuchen,
Bürgeranfragen oder sonstigen förmlichen Anfragen. Sofern Fristen (inklusive
Fristverlängerungen) für die Bearbeitung galten, wurden diese eingehalten. Für die
ordnungsgemäße Erledigung dieser Vorgänge wäre es weder notwendig noch
zielführend, mit zusätzlichem Bürokratie- und Arbeitsaufwand eigens die
Bearbeitungsdauern zu erfassen und vorzuhalten. Die vorhandenen Ressourcen können
so effizienter genutzt werden.
31. Wie haben sich seit dem 1. Januar 2024 die nach Kenntnis der
Bundesregierung gemessenen Salzwasserzutritte, Fassungsmengen,
Abpumpmengen, Fassungsorte und die jeweiligen Bewertungen der
Systemstabilität in der Schachtanlage Asse II entwickelt (bitte chronologisch
monatlich aufschlüsseln)?
Im Baufeld an der Südflanke der Salzstruktur Asse treten Deckgebirgslösungen
über eine bergbaulich aufgelockerte Steinsalzbarriere in die Grubenbaue der
Schachtanlage Asse II auf. Diese Salzlösungen dringen durch
Auflockerungszonen im Steinsalz und durch mit Salzversatz verfüllte Abbaue zu tieferen
Grubenbereichen vor. In der Vergangenheit wurden die Zutrittslösungen auf der
658-m-Sohle aufgefangen. Beginnend im August 2022 verringerte sich die
Lösungsfassung an der Hauptfassungsstelle auf der 658-m-Sohle. Die Situation
verschlechterte sich im Folgejahr und resultierte letztlich in einem Versiegen
der Hauptfassungsstelle auf der 658-m-Sohle im Oktober 2024. Die
Zutrittslösungen migrierten dann zu tieferen Grubenbauen unterhalb der 658-m-Sohle im
Baufeld an der Südflanke und wurden dort gefasst. Die Gesamtmenge der
gefassten Lösungen blieb dadurch weiterhin stabil. Es wurden Maßnahmen
ergriffen, um die Lösungswege zu erkunden und die Lösungsfassung im Niveau der
658-m-Sohle wieder herzustellen. Seit März 2026 erfolgt die Lösungsfassung
wieder auf der 658-m-Sohle.
Zu den gefassten Lösungsmengen hat die BGE regelmäßig auf ihrer
Internetpräsenz berichtet.
Die unverändert anhaltende Abnahme der Pfeilerstauchungsraten belegt die
momentane Systemstabilität und damit den Erhalt der Resttragfähigkeit.
Unabhängig davon erfolgt weiterhin die Hohlraumverfüllung.
32. Stellt nach Ansicht der Bundesregierung die Rückholung der
radioaktiven Abfälle aus dem Bergwerk Asse II nach wie vor die „sicherste
Lösung“ dar (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 auf
Bundestagsdrucksache 20/13151)?
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
33. Welche chemischen Rückstände bzw. sonstigen chemischen Stoffe oder
Chemikalien sind nach Kenntnis der Bundesregierung in der
Schachtanlage Asse II in welchen Mengen eingelagert oder mit eingelagerten
Abfällen verbunden (bitte nach Stoffgruppen, soweit möglich Einzelstoffen,
Mengen, Einlagerungsbereichen und Kenntnisstand der Daten
aufschlüsseln)?
34. Welche chemischen, chemotoxischen oder sonstigen nichtradiologischen
Stoffinventare der Schachtanlage Asse II liegen der Bundesregierung
aktuell vor, welche Unsicherheiten oder Datenlücken bestehen hierbei
nach Kenntnis der Bundesregierung fort, und welche Aktualisierungen,
Forschungsaufträge oder Gutachten hierzu wurden seit 2022 veranlasst?
Die Fragen 33 und 34 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zum stofflichen Inventar der Schachtanlage Asse II hat der damalige Betreiber
im Jahr 2004 einen Bericht veröffentlicht; vorausgegangen war eine
Untersuchung des Inventars. Die Daten haben weiterhin Bestand, nicht zuletzt im
Ergebnis von Abgleichen mit den Primärquellen aus der Einlagerungszeit der
Abfälle.
Die in der Schachtanlage Asse II eingelagerten Abfallgebinde bestehen aus
Abfallbehältern, Fixierungsmitteln und radioaktiven Abfällen, die zusammen eine
Masse von ca. 89 000 t haben. Den größten Massenanteil der Abfallgebinde
machen dabei die Abfallbehälter mit insgesamt ca. 47 000 t aus. Die
Fixierungsmittel tragen ca. 15 000 t und die Abfälle ca. 27 000 t zur Gesamtmasse
der Abfallgebinde bei. Die Abfallbehälter bestehen aus Stahlfässern, z. T. mit
inneren Abschirmungen überwiegend aus Beton und im geringen Umfang auch
aus Blei, oder aus sogenannten verlorenen Betonabschirmungen. Die Abfälle
bestehen aus insgesamt 42 Stoffgruppen. Die höchsten Massenanteile tragen
hier die Stoffgruppen Mischabfälle (ca. 11 000 t), Schrotte (ca. 5 750 t),
Bauschutt (ca. 4 500 t), Laborabfälle (ca. 1 200 t) und zellulosehaltiges Material
(ca. 1 200 t) bei. Die Stoffgruppen Chemikalien (1 t), Lösungsmittel und Öle
(ca. 30 t) sind ebenfalls in geringen Anteilen in den Abfällen enthalten.
Ungefähr die Hälfte aller radioaktiven Abfälle sind mit Zement fixiert worden.
35. Welche konkreten Gefahren gehen nach Einschätzung der
Bundesregierung von den chemischen Rückständen bzw. chemotoxischen
Stoffinventaren bei einer Rückholung aus, und mit welchen spezifischen
gesundheitlichen Folgen für Beschäftigte und die Bevölkerung ist dabei nach
derzeitigem Kenntnisstand zu rechnen?
Die chemotoxischen Stoffe liegen in der Schachtanlage Asse II im Verbund mit
den radioaktiven Stoffen vor, da sie entweder ein Bestandteil der eingelagerten
radioaktiven Abfälle sind oder zur Verfestigung/Verpackung der radioaktiven
Abfälle verwendet wurden. Bei der Rückholung der Abfälle aus der
Schachtanlage Asse II werden entsprechende Schutzmaßnahmen (z. B. Fernhantierung,
Umverpackung) ergriffen, um die Beschäftigten vor den Gefahren durch die
radioaktiven Stoffe zu schützen. Die Schutzmaßnahmen greifen ebenfalls beim
Umgang mit chemotoxischen Stoffen bzw. Abfallbestandteilen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
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- part_of_vorgang → Fortgang, Kostenentwicklung und Verwaltungssteuerung bei der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II (Antwort)