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Fortgang, Kostenentwicklung und Verwaltungssteuerung bei der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II (Antwort zu Drs. 21/5961)

dip / drucksache 09.06.2026 · WP 21 · 21/6371 · Antwort · Original ↗

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Fortgang, Kostenentwicklung und Verwaltungssteuerung bei der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II (Antwort zu Drs. 21/5961) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6371 21. Wahlperiode 09.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rainer Kraft und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5961 – Fortgang, Kostenentwicklung und Verwaltungssteuerung bei der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zwischen 1967 und 1978 wurden in der Schachtanlage Asse II rund 47 000 Kubikmeter (m3) bzw. rund 126 000 Fässer schwach- und mittelradioaktive Abfälle eingelagert. Der gesetzliche Auftrag ist eindeutig: Die Schachtanlage Asse II ist unverzüglich stillzulegen und vor der Stilllegung sollen die eingelagerten radioaktiven Abfälle zurückgeholt werden (www.bgbl.de/xaver/ bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl113s0921.pdf#/t ext/bgbl113s0921.pdf?_ts=1776346285840). Die Bundesregierung hat selbst wiederholt hervorgehoben, dass weder die Geologie noch die Stabilität des Bergwerks eine dauerhafte sichere Lagerung tragen und dass es sich bei der Rückholung um ein weltweit einmaliges, technisch wie administrativ außerordentlich anspruchsvolles Vorhaben handelt (dserver.bundestag.de/btd/20/131/2 013151.pdf; dserver.bundestag.de/btd/21/033/2103363.pdf). Gerade deshalb ist die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/13151, s. oben) auf die Kleine Anfrage „Fortgang des Projekts Asse II“ für die Fragesteller von besonderer Relevanz. Dort erklärt die Bundesregierung unter anderem, die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) beabsichtige nicht, weitere alternative Standorte für den Gebäudekomplex aus Abfallbehandlungsanlage und Zwischenlager zu prüfen. Für den Fall, dass Grundstücke für das standortnahe Zwischenlager nicht rechtzeitig erworben werden können, plane die Bundesregierung keine eigenen Maßnahmen. Zudem könne die Zahl der seit Planungsbeginn geführten Gespräche zum Grundstückserwerb nicht exakt rekapituliert werden. Bereits diese Antworten legen aus Sicht der Fragesteller erhebliche Fragen zur Projektsteuerung, Risikovorsorge, Dokumentationstiefe und ministeriellen Steuerungsfähigkeit nahe (Bundesdrucksache 20/13151). Hinzu kommt, dass das von der Bundesregierung vorgelegte Nationale Entsorgungsprogramm 2025 (Bundestagsdrucksache 21/3363, s. oben) die Rollenverteilung im Bereich der nuklearen Entsorgung nochmals klar beschreibt. Die BGE trägt die operative Verantwortung, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) ist Aufsichts- und Zulassungsbehörde in den einschlägigen Bundeszuständigkeiten und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) verant- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 8. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. wortet die strategische und politische Steuerung einschließlich der Beteiligungsverwaltung und der Entsorgungsplanung. Zugleich geht aus den veröffentlichten Unterlagen zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (s. nächste Quelle unten) hervor, dass für die Konditionierungsanlage und das Zwischenlager der rückgeholten Abfälle mit Stand März 2025 noch kein Genehmigungsantrag gestellt war. Damit stellt sich umso dringlicher die Frage, wie belastbar die Termin-, Kosten- und Risikoplanung des Bundes tatsächlich ist (Bundesdrucksache 21/3363; www.bundesumweltministerium.de/themen/n ukleare-sicherheit/endlagerung/nationales-entsorgungsprogramm mit Verweis auf die Stellungname www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_B MU/Download_PDF/Endlagerprojekte/NaPro_Stellungnahmen/napro_stellun gnahme_w_bf.pdf). Öffentlich kommunizierte die BGE bis in den April 2026, dass die Rückholung 2033 beginnen soll. Gleichzeitig bezifferte sie die Kosten für die Vorbereitung der Rückholung einschließlich Offenhaltung und Vorsorgemaßnahmen der Notfallplanung auf rund 4,7 Mrd. Euro bei einer Unsicherheit von rund 30 Prozent. Demgegenüber weist das „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Buch“ des BMUKN für 2026 allein für das Projekt Asse II einen Finanzmittelbedarf von 261 688 Mio. Euro aus, hält ausdrücklich fest, der Rückholterminplan befinde sich aktuell in Überarbeitung, und erklärt zugleich, eine Gesamtkostenabschätzung bis zum Ende der Stilllegung sei derzeit nicht möglich; sogar die Kosten eines nicht beherrschbaren Lösungszutritts seien in der Kostenschätzung nicht enthalten. Dieses Spannungsverhältnis zwischen fortgeschriebenem öffentlichem 2033-Narrativ und haushälterisch dokumentierter Terminüberarbeitung verlangt, auch trotz der nun eingeräumten Nichthaltbarkeit des 2033-Termins (s. oben), nach Ansicht der Fragesteller parlamentarische Aufklärung (www.bge.de/de/asse/themenschwerpunkte/themenschwerpunkt-rueck holung/; www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Downloa d_PDF/Ministerium/gruenes_buch_2026_bf.pdf). Weitere Zweifel an der bisherigen Verwaltungs- und Genehmigungsleistung wecken für die Fragesteller die jüngsten öffentlichen Unterlagen der BGE. Am 1. Dezember 2025 teilte die BGE mit, sie habe erstmals seit mehreren Jahrzehnten mit einer Kamera in die Einlagerungskammer 8a geschaut. Die BGE erklärte zugleich, der Antrag auf Erkundung dieser Kammer sei bereits 2018 gestellt worden. Planung, Genehmigung, Umsetzung der Auflagen und Sachverständigenprüfungen hätten mehrere Jahre gedauert. Die Pressemitteilung nennt 1 301 Fässer in der Kammer 8a, darunter 1 293 Fässer mit mittelradioaktivem Abfall, und dokumentiert zugleich erhebliche Dosisleistungswerte. Wenn bereits eine Erkundungsmaßnahme dieser Art Jahre bis zur Umsetzung benötigt, wirft dies grundlegende Fragen nach der administrativen Leistungsfähigkeit der verantwortlichen Akteure auf, insbesondere im Hinblick auf das eigentliche Rückholungsvorhaben (www.bge.de/de/bge/presse/pressemitteilun gen/pressemitteilung/news/2025/12/bge-macht-sich-ein-bild-von-den-mittelra dioaktiven-abfaellen-in-der-asse/). Dasselbe gilt für die geotechnische und hydrogeologische Lage. Die BGE erklärte am 19. Februar 2026 öffentlich, die Fassung des zufließenden Salzwassers sei „nach wie vor kein stabiles System“. Am 24. März 2026 veröffentlichte sie zudem den Abschlussbericht zur 3D‑Seismik Asse und hob hervor, dass die neuen Erkenntnisse für die weiteren Planungen zur Stilllegung und für den geplanten Schacht Asse 5 wesentlich seien. Auch diese Veröffentlichungen sprechen dafür, dass die Datengrundlagen des Projekts fortlaufend in wesentlichen Punkten nachgeschärft werden müssen. Das ist nach Auffassung der Fragesteller bei einem singulären Vorhaben nicht überraschend; überraschend ist vielmehr, dass der parlamentarischen Öffentlichkeit weiterhin kein konsistentes, belastbares und regelmäßig aktualisiertes Gesamtbild über Terminplan, Risikoregister, Kostenentwicklung, Genehmigungsstände und ministerielle Steuerungsentscheidungen vorliegt (www.bge.de/de/presse/pressem itteilung/news/2026/2/dem-salzwasser-auf-der-spur/; www.bge.de/de/aktuelle s/meldungen-und-pressemitteilungen/meldung/news/2026/3/abschlussbericht- 3d-seismik-veroeffentlicht-verbessertes-verstaendnis-ueber-den- geologischenuntergrund-der-asse/). Hinzu kommen unlängst veröffentlichte Presseberichte, wonach die BGE im Frühjahr 2026 vorerst keinen neuen Zeitplan vorlegen wolle. Bloße Verweise auf die operative Verantwortung der BGE genügen hier nach Ansicht der Fragesteller nicht, weil es sich um ein Vorhaben des Bundes handelt, das aus dem Bundeshaushalt finanziert wird und politisch, fachaufsichtlich und organisatorisch in die Verantwortung der Bundesregierung fällt (www.nd-aktuell.de/artik el/1198322.kernkraft-atommuellkippe-asse-raeumung-vertagt.html; taz.de/Aer ger-um-die-Atommuellfaesser-in-der-Asse/!6162512/). Entsprechend neuesten Presseberichten gab die BGE zur Terminierung der Bergung nun bekannt, dass der Rückholbeginn 2033 nach jetzigem Kenntnisstand nicht zu halten sei und erst mit den vorbereitenden Maßnahmen für die Rückholung begonnen werden könne, wenn der neue Schacht Asse 5 mit Förderanlage gebaut sei. Die Betreibergesellschaft geht demnach davon aus, dass die Einsatzbereitschaft der Schachtförderanlage erst 2039 hergestellt sein könne, wobei im März 2026 noch kommuniziert wurde, dass gar keine seriösen Termine genannt werden könnten. Das bedeutet eine mindestens sechsjährige Verzögerung des Beginns der Bergung gegenüber dem Rückholplan 2020 (www.welt.de/regionales/niedersachsen/article69de99a2eb7a70750aaf7a15/ge plante-atommuell-bergung-aus-der-asse-um-jahre-verschoben.html). Schließlich ist das Asse-Projekt nach Wahrnehmung der Fragesteller auch ein Lackmustest für die von der Bundesregierung selbst angekündigte Staatsmodernisierung. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD von 2025 verspricht einen handlungsfähigen Staat, beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren, den Abbau unnötiger Doppelmeldungen sowie eine bessere Nutzung vorhandener Daten. Das Organigramm des BMUKN weist hierfür einschlägige Zuständigkeiten aus, etwa für die Beteiligungsverwaltung von BGE und BGZ (Gesellschaft für Zwischenlagerung), für die nukleare Entsorgung, für die Planungsbeschleunigung sowie für Umweltinformationen und den Chief Data Officer. Gerade deshalb muss aus Sicht der Fragesteller die Bundesregierung offenlegen, wie diese Zuständigkeiten im Projekt Asse II tatsächlich wahrgenommen werden, welche Steuerungs- und Kontrollinstrumente bestehen und an welchen Punkten es weiterhin an Durchgriff, Transparenz und Datentiefe fehlt (www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-%E 2 Prozent80 Prozent93-barrierefreie-Version.pdf; www.bundesumweltminister ium.de/fileadmin/Daten_BMU/Organigramme/organigramm_bf.pdf). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Mit Wirkung ab dem 25. April 2017 hat der Bund der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes (AtG) und die hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnisse nach § 9a Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz des Atomgesetzes übertragen. Die Übertragung beinhaltet u. a. die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Endlagern sowie den Betrieb und die Stilllegung der Schachtanlage Asse II nach § 57b des Atomgesetzes mit allen damit verbundenen Aufgaben nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes. Damit ist die BGE operativ für das Projekt Asse II im Sinne der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II, wie sie in § 57b AtG normiert ist, zuständig. Für die Beantwortung der Anfrage wurden dementsprechend Informationen bei der BGE eingeholt. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) übt die atom- und strahlenschutzrechtliche Aufsicht über die Schachtanlage Asse II aus. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (NMU). Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) übt die Fach- und Rechtsaufsicht über das BASE sowie Zweck- und Rechtmäßigkeitsaufsicht über das NMU aus. Zudem vertritt das BMUKN die Bundesrepublik Deutschland als Alleingesellschafterin der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH.  1. Welcher vollständige, aktuell gültige Rahmenterminplan liegt der Bundesregierung für das Projekt Asse II zugrunde, und welche Meilensteine mit welchen jeweiligen Soll-Terminen umfasst dieser derzeit für die Jahre von 2020 bis 2035 (bitte den jeweils ursprünglich zugrunde gelegten Termin, den aktuell geltenden Termin und die jeweilige Abweichung in Monaten angeben)? Der Bundesregierung liegt der „Rahmenterminplan Asse“ mit Stand 27. März 2026 vor. Dieser Plan umfasst folgende Meilensteine mit Blick auf die Fragestellung (Zieltermine jeweils in Klammern): – Baufeldfreimachung für den Bau Schacht Asse 5 als vorgezogene Maßnahme vor Genehmigungserteilung für den Antragskomplex I (Anfang 2031) – Genehmigungsantrag zu Antragskomplex II, Rückholbergwerk (Anfang 2034) – Genehmigungsantrag zu Antragskomplex III, Abfallbehandlung mit Zwischenlager (Anfang 2033) – Genehmigungsantrag zu Antragskomplex IV, Rückholung MAW-Abfälle (MAW: mittelradioaktive Abfälle) von der 511-Meter-Sohle (Herbst 2027) – Genehmigungsantrag zu Antragskomplex IV, Rückholung Abfälle von der 725-Meter-Sohle (Anfang 2029)  2. Welche Meilensteine des Projekts Asse II, die in den Jahren von 2022 bis 2026 nach Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen waren, sind ganz oder teilweise verfehlt worden, und aus welchen jeweiligen fachlichen, rechtlichen, genehmigungsbezogenen, vergabebezogenen, personellen, geologischen, hydrogeologischen oder sonstigen Gründen kam es jeweils zu der Verzögerung (bitte einzeln auflisten)? Über die Entwicklung der für das Jahr 2026 gesetzten Meilensteine in diesem Jahr können noch keine abschließenden Aussagen getroffen werden. Für die zurückliegenden Jahre erstellt die BGE derzeit eine Auflistung mit Blick auf die Fragestellung und wird diese anschließend veröffentlichen.  3. Zu welchem Zeitpunkt wurde das BMUKN erstmals darüber informiert, dass sich der Rückholterminplan in Überarbeitung befindet, welche Berichte, Vorlagen, Jour-fixe-Unterlagen oder sonstigen Informationsmittel lagen dem BMUKN hierzu seit dem 1. Januar 2025 vor, und welche konkreten Steuerungsentscheidungen wurden daraufhin auf ministerieller Ebene getroffen? Die BGE schreibt den Rückholterminplan im Rahmen ihrer operativen Zuständigkeit fort. Das BMUKN weiß – wie auch die Öffentlichkeit – seit Veröffentlichung der Rückholplanung inklusive Terminplan im Jahr 2020, dass die Planung fortgeschrieben wird. Darauf wurde auch gegenüber dem Deutschen Bundestag hingewiesen. Eine Information, dass der Gesamtterminplan laufend aktualisiert wird, enthält beispielsweise die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/9520.  4. Welche Organisationseinheiten des BMUKN, des BASE und gegebenenfalls weiterer Bundesressorts sind derzeit in welcher konkreten Funktion mit dem Projekt Asse II befasst, und wie viele Vollzeitäquivalente sind seit 2022 jeweils diesen Aufgaben zugeordnet worden (bitte nach Behörde, Organisationseinheit und Jahren aufschlüsseln)? Die BGE ist für das Projekt Asse II im Sinne der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II, wie sie in § 57b AtG normiert ist, operativ verantwortlich und zuständig. Weder das BMUKN noch das BASE oder andere Bundesressorts sind damit operativ befasst.  5. Welche Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Ausgabereste, Mehrbedarfe, Rückstellungen und sonstigen finanzwirksamen Positionen sind seit 2022 für das Projekt Asse II im Bundeshaushalt bzw. in den Wirtschaftsplänen der BGE oder des BASE veranschlagt, bewilligt, abgeflossen oder fortgeschrieben worden (bitte jahresweise sowie nach Kostenarten aufschlüsseln)? Die für das Projekt Asse II in den Jahren 2022 bis 2026 durch die BGE prognostizierten sowie der BGE entstandenen Kosten sind in folgender Tabelle aufgeschlüsselt. Aufstellung der Planansätze für das Projekt Asse II gemäß Wirtschaftsplan der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH Kostenart 2022 in TEuro 2023 in TEuro 2024 in TEuro 2025 in TEuro 2026 in TEuro Personalkosten 54.426 59.886 63.412 73.235 77.715 Sachkosten 47.688 66.989 74.789 73.951 99.907 Bestandsgeführtes Bundesvermögen > 800 Euro 11.302 5.348 5.320 6.101 12.193 Fertigungsgemeinkosten 13.765 14.512 15.067 17.932 23.788 Verwaltungsgemeinkosten 10.430 11.242 10.786 10.165 12.305 Umsatzsteuer 24.911 29.784 32.124 34.330 42.863 Gesamtkosten 162.522 187.761 201.498 215.714 268.770 Aufstellung der Kosten für das Projekt Asse II gemäß Jahresrechnung der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH Kostenart 2022 in TEuro 2023 in TEuro 2024 in TEuro 2025 in TEuro 2026 in TEuro Personalkosten 54.447 59.690 69.557 73.106 laufend Sachkosten 49.141 66.342 71.892 65.414 laufend Bestandsgeführtes Bundesvermögen > 800 Euro 6.116 4.084 5.731 4.982 laufend Fertigungsgemeinkosten 12.169 14.140 15.603 16.820 laufend Verwaltungsgemeinkosten 7.742 8.419 15.891 273 laufend Umsatzsteuer 24.208 28.903 33.881 30.510 laufend Gesamtkosten 153.824 181.579 212.554 191.106 laufend Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für die Stilllegung der Schachtanlage Asse II wurden im Einzelplan 16 Kapitel 1603 Titel 891 01 veranschlagt. Die projektbezogenen Ausgaben können dem jährlichen Einzelplan 16 Kapitel 1603 Titel 891 01 Erläuterungsnummer 2 entnommen werden. Eine projektbezogene Ausweisung der Ausgabereste oder Verpflichtungsermächtigung findet nicht statt. Eine Planabweichung im Projekt Asse II wurde im Haushalt 2024 über Ausgabereste in Höhe von rd. 10 Mio. Euro gedeckt. Im Sinne der Fragestellung wurden für das BASE für das Projekt Asse II zur Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II in den Jahren 2022 bis 2026 keine Ausgaben veranschlagt.  6. Welche aktuelle Schätzung liegt der Bundesregierung zu den Gesamtkosten bis zum Beginn der Rückholung, für die eigentliche Rückholung, für Konditionierung und Zwischenlagerung der rückgeholten Abfälle, für die anschließende Stilllegung der Schachtanlage Asse II sowie für etwaige Risiken aus einem nicht beherrschbaren Lösungszutritt vor, und auf welcher methodischen Grundlage wurden diese Schätzungen jeweils erstellt?  7. Inwieweit sind Kostenbestandteile nach Kenntnis der Bundesregierung in der derzeit öffentlich kommunizierten Kostenschätzung gerade nicht enthalten, und warum hält die Bundesregierung es bislang für nicht möglich (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), eine belastbare Gesamtkostenabschätzung bis zum Ende der Stilllegung vorzulegen? Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Wie die BGE die Öffentlichkeit am 14. April 2026 informiert hat, ist das Jahr 2033 als Termin für den Beginn der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II nicht mehr darstellbar und ein neuer Rückholbeginn kann noch nicht valide genannt werden. Eine Gesamtkostenabschätzung bis zum Ende der Stilllegung der Schachtanlage Asse II war auch bisher nicht möglich, weil der Aufwand für die Rückholung auch bisher nicht belastbar geschätzt werden konnte. Erst wenn die Planung der Rückholung detailliert ist und die Stilllegungsmaßnahmen bekannt sind, können Aufwand und Dauer für Rückholung und Stilllegung sowie die damit verbundenen Kosten der BGE geschätzt werden.  8. Welchen aktuellen Stand haben nach Kenntnis der Bundesregierung der Erwerb, Tausch, die dingliche Sicherung oder sonstige Zugriffsmöglichkeiten auf die für Schacht Asse 5, Zwischenlager, Abfallbehandlungsanlage, Verkehrs- und Transportinfrastruktur sowie weitere übertägige Maßnahmen benötigten Grundstücke und Flächen (bitte nach Flächenbedarf, gesichertem Bestand, noch offenen Flächen und jeweiligen Hindernissen aufschlüsseln)? Für die Errichtung von Schacht Asse 5 und dazugehöriger Tagesanlagen konnten alle benötigten Grundstücke durch Kauf- und Tauschgeschäfte erworben werden. Für die Errichtung von Abfallbehandlungsanlage und Zwischenlager konnten bisher etwa 50 Prozent der benötigten Grundstücksfläche durch Kaufvertrag erworben werden. Für die restliche Fläche läuft das Verfahren noch. Soweit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unter weiteren übertägigen Maßnahmen verstanden werden: Der Umfang der für diesen Zweck zu beschaffenden Flächen steht derzeit noch nicht fest, auch weil behördlicherseits noch Kompensationsgrößen festzulegen sind.  9. Hat die Feldinteressenschaft (FI) Remlingen nach Kenntnis der Bundesregierung mittlerweile die Bereitschaft erklärt, die für die Errichtung nötigen Grundstücke zu veräußern (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/13151)? Nein. 10. Welche Genehmigungs-, Anzeige-, Planfeststellungs-, Raumordnungs-, Vergabe- und sonstigen Verwaltungsverfahren sind für das Projekt Asse II derzeit anhängig, vorbereitet oder noch nicht eingeleitet, und welchen Bearbeitungsstand haben diese jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Verfahren, zuständiger Behörde, Einreichungsdatum, etwaigen Nachforderungen und voraussichtlichem Abschlussdatum aufschlüsseln)? Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) Am 11. September 2024 hatte die BGE die Durchführung einer RVP für das Vorhaben „Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II“ beantragt. Das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig hat die RVP am 30. Juni 2025 mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass das Vorhaben grundsätzlich raumverträglich ist. Fortschreibung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) Die BGE verfolgt das Ziel, dass das Vorhaben der Rückholung in das LROP 2027 aufgenommen wird. Zu diesem Zweck hat sie am 4. Juni 2025 ihre Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (Stand: März 2025) an das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übermittelt. Eine Rückmeldung dazu liegt derzeit noch nicht vor. Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) Der Regionalverband Braunschweig beabsichtigt, das RROP für den Großraum Braunschweig neu aufzustellen. Im Rahmen der Beteiligung hat die BGE am 2. April 2026 eine Stellungnahme zum ersten Entwurf des RROP an den Regionalverband Braunschweig übermittelt. Anträge nach § 9 AtG für die Rückholung Die Antragstellung für die Rückholung soll in vier Antragskomplexen erfolgen. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz. Zum Antragskomplex I hat die BGE am 30. Juni 2025 den ersten Genehmigungsantrag nach § 9 AtG für die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II beim Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz des Landes Niedersachsen eingereicht. Zu den Zielterminen für Genehmigungsanträge zu den Antragskomplexen II bis IV wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vergabeverfahren Darüber hinaus plant oder bearbeitet die BGE derzeit folgende wesentliche Vergabeverfahren oder bereitet es diese vor: – Erstellung einer neuen Abfalldatenbank mit qualifizierter Verfahrensdokumentation und Buchführungssystem für die Betriebsphase (in Bearbeitung) – Planungsleistungen Auffahrung Rückholbergwerk Schacht Asse 5 (Vorbereitung des Zuschlags) – Meteorologische Überwachung – Entwurfs- und Genehmigungsplanung (in Planung) – Fachliche Begleitung hinsichtlich langzeitsicherheitlicher Aspekte zur Bewertung des Sicherheitsniveaus der Notfallplanung für die Schachtanlage Asse II (Vorbereitung/Prüfung Ausschreibungsunterlagen) – Genehmigungserlangungs- und Ausführungsplanung der Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Einlagerungskammer 7/725 (in Planung) – Rahmenvertrag zur Lieferung von Magnesiumoxid (Angebotserstellung durch Bieter) – Ausschreibung Bauausführung Sanierung Hauptlösungszutrittsstelle (in Planung) – Planung Rückholbergwerk – Sicherung von Kavernenhohlraum zur Speicherung von Gegenflutungslösung (in Bearbeitung) 11. Welche konkreten fachlichen und planerischen Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus den am 1. Dezember 2025 veröffentlichten Kamerabildern, 3D‑Scans und Dosisleistungsmessungen in der Einlagerungskammer 8a sowie aus dem am 24. März 2026 veröffentlichten Abschlussbericht zur 3D‑Seismik gezogen? 12. Welche Änderungen an der Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Risikobewertung, Notfallplanung oder Reihenfolge der Arbeitsschritte sind nach Kenntnis der Bundesregierung infolge der neuen Erkenntnisse aus der Einlagerungskammer 8a, der 3D‑Seismik und des aktuellen Lösungsmanagements bereits vorgenommen worden oder beabsichtigt? Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Ergebnisse der Kamerabefahrung und des 3D-Scans fließen in die Planung für die Rückholung der MAW-Abfälle ein. Die gebirgsmechanischen Erkenntnisse sind noch nicht abschließend bewertet. Basierend auf den Ergebnissen der 3D-Seismik wurde das konzeptuelle Modell für das Deckgebirge der Asse überarbeitet und wird es bei den Konsequenzenanalysen verwendet. 13. Wie hoch beziffert die Bundesregierung die aktuelle sowie die prognostizierte Individualdosisleistung für die Bevölkerung und die Beschäftigten im Falle einer Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II, und welche Annahmen liegen diesen Prognosen jeweils zugrunde (bitte nach Expositionspfaden, Personengruppen, Szenarien und Dosiswerten aufschlüsseln)? Ausgehend davon, dass mit „Individualdosisleistung“ die zu erwartende effektive Dosis aus Tätigkeiten und ungeplanten Expositionen gemeint ist, beziehen sich die folgenden Aussagen dieser Antwort jeweils auf die effektive Dosis. Für eine Dosisbetrachtung für die Bevölkerung müssen immer drei Expositionspfade betrachtet werden: Abluft, Abwasser und Direktstrahlung. Im Rahmen der Rückholung sind planmäßig keine Ableitungen auf dem Wasserpfad zu erwarten. Expositionen der Bevölkerung aus Direktstrahlung werden von untergeordneter Rolle sein, da Tätigkeiten entweder unter Tage oder in massiven Gebäuden über Tage vorgesehen sind. Relevant ist der Luftpfad. Bei den möglichen Ableitungen über den Luftpfad wird angenommen, dass aufgrund von Vorsorge – beispielsweise Filterungen, robuster Auslegung von verwendeter Technik, Organisation und Schulung des Personals – der Grenzwert von 300 Mikrosievert pro Kalenderjahr für die Bevölkerung im bestimmungsgemäßen Betrieb sicher eingehalten wird. Dieser Dosiswert gilt summarisch für die Emissionen aus dem Bergwerk, der Abfallbehandlungsanlage und dem Zwischenlager. Damit wird der Grenzwert nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) eingehalten. Für den Störfall wurde ein hypothetisches Störfallereignis mit Freisetzung von Radioaktivität beim Brand eines beladenen Transportfahrzeugs zugrunde gelegt. Für dieses theoretische Ereignis wurde auf Basis der Störfallberechnungsgrundlagen und Annahmen zu einem konservativ abdeckenden Quellterm eine effektive Dosis berechnet, die unterhalb des Störfallplanungswertes nach § 104 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) liegt. Die effektive Gesamtdosis für die Bevölkerung ergäbe sich dann aus der möglichen Jahresdosis von maximal 300 Mikrosievert pro Jahr multipliziert mit der Dauer der Rückholung. Für die Beschäftigten werden die Arbeiten so geplant und durchgeführt, dass die für sie geltenden Grenzwerte eingehalten werden. 14. Erreicht die prognostizierte radiologische oder sonstige Belastung bei einer Rückholung nach Auffassung der Bundesregierung ein Maß, welches die Rückholung im Sinne des § 57b Absatz 2 Satz 4 und 6 des Atomgesetzes aus sicherheitsrelevanten Gründen als nicht vertretbar erscheinen lassen könnte (bitte begründen)? 15. Wurde die Bundesregierung bereits offiziell darüber informiert oder liegen ihr sonstige belastbare fachliche Bewertungen vor, wonach eine Rückholung aus radiologischen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Gründen als nicht vertretbar anzusehen sein könnte? 16. Wenn Frage 15 bejaht wird, durch wen und zu welchem Zeitpunkt erfolgte diese Kenntnissetzung, und welche spezifischen sicherheitsrelevanten Erkenntnisse, Gutachten, Messdaten oder Szenarien lagen dieser Einschätzung jeweils zugrunde? Die Fragen 14 bis 16 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach derzeitigen Erkenntnissen liegen keine Gründe vor, die eine Durchführung der Rückholung für die Bevölkerung oder die Beschäftigten aus radiologischen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Gründen nicht vertretbar erscheinen lassen, weil nach heutigem Planungsstand alle Dosisgrenzwerte nach dem StrlSchG eingehalten werden können. Davon abgesehen liegen der Bundesregierung keine Bewertungen mit Blick auf die Frage 15 vor. 17. Wenn Frage 15 verneint wird, auf welcher konkreten gutachterlichen, fachlichen und rechtlichen Grundlage geht die Bundesregierung derzeit davon aus, dass die Rückholung weiterhin dem gesetzlichen Auftrag des § 57b des Atomgesetzes entspricht und nicht aus radiologischen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Gründen als unvertretbar einzustufen ist? Zur radiologischen Bewertung wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Das Grubengebäude wird kontinuierlich überwacht. Auf Grundlage dieses Monitorings und numerischer Berechnungen erfolgt eine Prognose für die Tragfähigkeit des Systems der Schachtanlage Asse II. Nach derzeitiger fachlicher Einschätzung ist die Tragfähigkeit des Systems bei kontinuierlicher Umsetzung der Vorsorge- und Sicherungsmaßnahmen gegeben. Im Ergebnis liegen keine belastbaren fachlichen Erkenntnisse vor, die derzeit eine Rückholung aus radiologischen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Gründen nicht vertretbar erscheinen lassen. 18. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine Flutung der Schachtanlage Asse II Bestandteil aktueller oder früherer Planungen, Notfallszenarien, Vorsorgekonzepte oder Stilllegungsoptionen? Die Flutung der Schachtanlage Asse II mit Magnesiumchlorid-dominierter Lösung ist Bestandteil aktueller (Notfallplanung) und früherer (Stilllegungskonzept-)Planungen. 19. Wenn Frage 18 bejaht wird, welche Gesamtkosten würden nach Informationen der Bundesregierung mit einer solchen Maßnahme verbunden sein, und welche vorbereitenden, begleitenden und nachgelagerten Maßnahmen wären hierfür erforderlich? Die vorbereitenden, begleitenden und nachgelagerten Maßnahmen sind in den Unterlagen „Notfallplanung für das Endlager Asse“ vom 28. Februar 2010 und „Notfallplanung zur Konsequenzenminimierung“ vom 23. Februar 2010 beschrieben, die veröffentlicht sind. Derzeit ist die Lieferung einer Magnesiumchlorid-dominierten Lösung vertraglich bis 2027 – mit Option 2029 – gesichert. Zur langfristigen Sicherung solcher Lösung ist beabsichtigt, rd. 1 200 000 m³ vorsorglich zu beschaffen und in einer externen Kaverne zu speichern. Für die vorsorgliche Beschaffung und den Transport (zum Speicherort) plant die BGE mit Kosten von rd. 173 Mio. Euro sowie für die Sicherung einer Kaverne (Miete und Betrieb) über einen Zeitraum von 30 Jahren mit Kosten von rd. 321 Mio. Euro. Über diese Kosten für die geplante, langfristige Sicherung der Magnesiumchlorid-dominierten Lösung hinaus lassen sich noch keine Kosten für künftige, gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Flutung stehenden Maßnahmen vorhersagen und damit auch keine Gesamtkosten schätzen. 20. Wenn Frage 18 verneint wird, welche Alternativen zu einer Flutung der Schachtanlage Asse II wurden nach Informationen der Bundesregierung gegebenenfalls geprüft, und aus welchen fachlichen, sicherheitsbezogenen, genehmigungsrechtlichen oder sonstigen Gründen wurden diese jeweils nicht weiterverfolgt oder verworfen? Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. 21. Welche radiologischen Messwerte und welche Szenarien zur Strahlenexposition für Beschäftigte und die Bevölkerung liegen der Bundesregierung derzeit für die Phasen Erkundung, Rückholung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Stilllegung vor, und welche Annahmen zu Dosisleistungen, Freisetzungen, Aufenthaltszeiten und Schutzmaßnahmen liegen diesen Szenarien jeweils zugrunde? Radiologische Messwerte (Strahlenschutzmessungen) werden im Rahmen des Offenhaltungsbetriebs der Schachtanlage Asse II entsprechend den genehmigungsrechtlichen Vorgaben fortlaufend im Bergwerk und der Umgebung durchgeführt. Der BGE vorliegende Ergebnisse zeigen, dass die von den eingelagerten radioaktiven Abfällen und dem Offenhaltungsbetrieb der Schachtanlage Asse II einschließlich der derzeitigen Erkundungsarbeiten ausgehende Strahlenexposition für die Belegschaft und die Bevölkerung der umliegenden Ortschaften, im Vergleich zur natürlichen und sonstigen zivilisatorischen Strahlenbelastung, nur einen unbedeutenden Beitrag liefert. Detaillierte Messwerte können den jeweiligen Fach- und Strahlenschutzjahresberichten entnommen werden. Während der Rückholung werden bei den Tätigkeiten der Bergung in den Einlagerungskammern keine nennenswerten Dosen für die Beschäftigten erwartet, weil alle Bergearbeiten fernhantiert durchgeführt werden sollen. In den Schleusen sollen die radioaktiven Abfälle verpackt und u. a. die Rückholtechnik gewartet und repariert werden. Die verpackten Abfälle sollen durch das Grubengebäude und den Schacht Asse 5 nach über Tage transportiert werden. Die Tätigkeiten und die verwendete Technik werden planerisch so gestaltet, dass die Dosisgrenzwerte eingehalten und die Strahlenexpositionen möglichst minimiert werden. Die Auslegung der Technik und der Abschirmungen orientiert sich hierbei an jeweils konservativsten/abdeckenden Abfallkonstellationen. Bei der Stilllegung der Schachtanlage Asse II sind Szenarien zur potenziellen Strahlenexposition der Bevölkerung zu betrachten. Die Ausprägung der Szenarien ist von der Stilllegungsoption abhängig. Im Rahmen der laufenden Konsequenzenanalysen wurde u. a. bereits für den Fall eines nicht beherrschbaren Lösungszutritts und bei vollständiger Umsetzung der Notfallplanung die Freisetzung der Radionuklide auf dem Wasserpfad betrachtet. 22. Nach welchen konkret festgelegten Kriterien, Schwellen- bzw. Grenzwerten, Entscheidungswegen und Zuständigkeiten wäre nach Auffassung der Bundesregierung eine Rückholung im Sinne des § 57b Absatz 2 Satz 4, 5 oder 6 des Atomgesetzes aus radiologischen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Gründen nicht mehr vertretbar, und wie würde in einem solchen Fall der Deutsche Bundestag gemäß § 57b Absatz 2 Satz 7 des Atomgesetzes unterrichtet? Nach § 57b Absatz 2 Satz 4 AtG ist die Rückholung abzubrechen, wenn deren Durchführung für die Bevölkerung und die Beschäftigten aus radiologischen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Gründen nicht vertretbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Dosisbegrenzung nach § 5 StrlSchV vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, nicht eingehalten oder die bergtechnische Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann. Letzteres wäre etwa der Fall, wenn der Lösungszutritt in die Schachtanlage Asse II in ein Ausmaß annähme, das bergtechnisch nicht mehr beherrschbar wäre. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für einen Abbruch vorliegen, trifft die BGE als Betreiberin. Das BASE als Aufsichtsbehörde würde diese Entscheidung überprüfen, bevor sie umgesetzt wird; die Öffentlichkeit wäre zu beteiligen. Gleichzeitig würde das BMUKN nach § 57b Absatz 2 Satz 7 AtG den Deutschen Bundestag informieren. Über die Stilllegung entscheidet anschließend das niedersächsische Umweltministerium als Planfeststellungsbehörde nach § 57b Absatz 9 AtG. 23. Stellt eine Flutung der Schachtanlage Asse II mit Wasser nach Abwägung der Vor- und Nachteile aus Sicht der Bundesregierung nach heutigem Stand eine sachgerechte oder bestmögliche Option zur Stilllegung dar, und wenn nein, welche Option hält die Bundesregierung derzeit für vorzugswürdig? Nach heutigem Kenntnisstand stellt die Rückholung der radioaktiven Abfälle nach Ansicht der Bundesregierung die sicherste Lösung dar. 24. Welche geschätzten Gesamtkosten wären nach Kenntnis der Bundesregierung mit den jeweils erwogenen Alternativen im Vergleich zu einer Flutung verbunden (bitte nach Option, Kostenschätzung, Unsicherheitsbandbreite und zugrunde gelegtem Bearbeitungsstand aufschlüsseln)? Im Rahmen ihrer Notfallplanung sieht die BGE eine Flutung mit einer Magnesiumchlorid-dominierten Lösung, die die Freisetzung von Radionukliden in die Umwelt verzögern und reduzieren kann, vor; zu dieser Maßnahme ist keine Alternative vorgesehen. 25. Welche Instrumente der Projektsteuerung und des Projektcontrollings bestehen im BMUKN bzw. im Zusammenwirken von BMUKN, BGE und BASE für das Projekt Asse II, insbesondere in Form von Risikoregister, Ampelberichten, Meilensteincontrolling, Kostencontrolling, Eskalationsmechanismen, Sonderberichten oder externen Prüfungen, und wie häufig wurden diese Instrumente seit 2022 jeweils angewendet? Die Verantwortung für die Steuerung und das Controlling des Projekts Asse II liegt bei der BGE als Betreiberin der Schachtanlage Asse II. Die BGE ist ein privatrechtlich in der Rechtsform einer GmbH organisiertes Unternehmen. Die Bundesrepublik Deutschland ist Alleineigentümerin der BGE und wird hierbei durch das BMUKN bei der Wahrnehmung der Rechte nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und dem Aktiengesetz in der Gesellschafterversammlung vertreten. Diese Vertretung wird durch die Zentralabteilung im BMUKN wahrgenommen. Hierbei sind neben den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags auch die Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes zu beachten. Daneben ist ein gemäß dem Mitbestimmungsgesetz paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Anteilseignerin sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzter Aufsichtsrat als Kontroll- und Beratungsorgan des Unternehmens eingerichtet. Die BGE steuert ihre Projekte auf Basis des von der Gesellschafterversammlung verabschiedeten Statuts über die Wirtschaftsführung sowie Finanz- und Vermögensverwaltung (Finanzstatut). Das Finanzstatut der BGE verankert dabei ein strukturiertes Projektsteuerungs‑ und Controlling‑System, das u. a, durch ein umfassendes Berichtswesen die Transparenz, Steuerbarkeit und Erfolgskontrolle sicherstellt. Das Berichtswesen ermöglicht es der Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat, sich frühzeitig und effizient über den Stand der Aufgabenerledigung und bestehende Risiken zu informieren („Frühwarnsystem“). Die Geschäftsführung hat nach dem Finanzstatut sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit über ein einheitliches Controlling verfügt, das die laufende Wirtschaftsplanüberwachung gewährleistet. Die Geschäftsführung hat zudem für angemessene und wirksame Kontrollsysteme zu sorgen, insbesondere ein Risikomanagementsystem und Risikocontrolling im Unternehmen einzurichten. Unter Beachtung des sogenannten Trennungsgebotes nimmt die Fachabteilung für nukleare Sicherheit und Strahlenschutz im BMUKN die Fach- und Rechtsaufsicht über das BASE wahr, das wiederum die BGE atom- und strahlenschutzrechtlich beaufsichtigt. 26. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Unterzeichnung des Koalitionsvertrags 2025 gegebenenfalls konkret ergriffen, um das Projekt Asse II im Sinne eines handlungsfähigen, weiter digitalisierten und effizienteren Staates zu steuern, insbesondere mit Blick auf die Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung, die Vermeidung doppelter Meldungen, die Zusammenführung von Datenbeständen und die Nutzung digitaler Projektsteuerungsinstrumente? Die Verantwortung für die Steuerung und das Controlling des Projekts Asse II liegt bei der BGE als Betreiberin der Schachtanlage Asse II (vgl. Antwort zu Frage 25). 27. Welche projektbezogenen Datenbestände werden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung zum Projekt Asse II zentral vorgehalten, insbesondere zu Terminplanung, Kostenentwicklung, Vergaben, Grundstückserwerb, Genehmigungsständen, Monitoring, radiologischen Messungen, Lösungsmanagement und Bürgerbeteiligung, und in welchen Formaten liegen diese jeweils vor? Projektbezogenen Datenbestände zum Projekt Asse II zentral vorzuhalten, ist Aufgabe der BGE. 28. Welche Berichte, Gutachten, Studien, Präsentationen, Protokolle, Vermerke, Prüfberichte, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und sonstigen Unterlagen zum Projekt Asse II sind seit dem 1. Januar 2022 im Verantwortungsbereich der Bundesregierung erstellt, beauftragt oder zugeleitet worden, und welche davon sind bisher nicht veröffentlicht worden (bitte unter Angabe von Titel, Datum, Urheber, Auftraggeber und Veröffentlichungsstatus auflisten)? Die BGE ist nach § 57b Absatz 8 AtG dazu verpflichtet, die die Schachtanlage Asse II betreffenden wesentlichen Unterlagen nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes zu veröffentlichen. Dazu wird auf die BGE-Internetpräsenz verwiesen. Für das BMUKN gilt keine vergleichbare Regelung. Gleichwohl informiert das BMUKN die Öffentlichkeit auf seiner Internetpräsenz auch zum Projekt Asse II. Das BMUKN hat die Entsorgungskommission am 15. Oktober 2025 mit einer Stellungnahme zum BGE-Berichtsentwurf „Kriterien zur Feststellung eines nicht beherrschbaren Lösungszutritts“ beauftragt. Die Stellungnahme ist derzeit in Arbeit. In Umsetzung einer Berichtspflicht gegenüber dem Haushaltausschuss des Deutschen Bundestages hat das BMUKN in den Jahren 2022 bis 2024 jährlich zum Fortgang des Projekts Asse II berichtet: – 3. Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zum Fortgang des Projekts Asse II, 30. Mai 2022 – 4. Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zum Fortgang des Projekts Asse II, 1. Juni 2023 – 5. Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zum Fortgang des Projekts Asse II, 3. Juni 2024 Es handelt sich bei den Berichten um Drucksachen des Haushaltsausschusses und nicht um Veröffentlichungen des BMUKN. 29. Mit welchen europäischen oder außereuropäischen Regierungen, Behörden, internationalen Organisationen oder Forschungseinrichtungen hat sich die Bundesregierung seit 2022 gegebenenfalls über die Rückholung untertägig eingelagerter radioaktiver Abfälle, über das Management instabiler Bergwerke, über chemotoxische Begleitrisiken, über Zwischenlagerung oder über Projektsteuerungsfragen ausgetauscht, und welche konkreten Erkenntnisse oder Handlungsfolgen hat die Bundesregierung daraus für das Projekt Asse II gezogen? Für die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II ist die BGE operativ verantwortlich. In ihre Zuständigkeit fallen insofern internationale Austausche mit Blick auf die Fragestellung. 30. Wie viele Eingaben, Beschwerden, Umweltinformationsanträge, parlamentarische Informationsersuchen, Bürgeranfragen oder sonstige förmliche Anfragen zum Projekt Asse II sind seit 2022 im Verantwortungsbereich des BMUKN eingegangen, wie lange war jeweils die durchschnittliche Bearbeitungsdauer, und in wie vielen Fällen kam es zu Fristüberschreitungen? Das BMUKN zählt insgesamt über 50 solcher Eingaben, Beschwerden, Umweltinformationsanträge, parlamentarischen Informationsersuchen, Bürgeranfragen oder sonstigen förmlichen Anfragen. Sofern Fristen (inklusive Fristverlängerungen) für die Bearbeitung galten, wurden diese eingehalten. Für die ordnungsgemäße Erledigung dieser Vorgänge wäre es weder notwendig noch zielführend, mit zusätzlichem Bürokratie- und Arbeitsaufwand eigens die Bearbeitungsdauern zu erfassen und vorzuhalten. Die vorhandenen Ressourcen können so effizienter genutzt werden. 31. Wie haben sich seit dem 1. Januar 2024 die nach Kenntnis der Bundesregierung gemessenen Salzwasserzutritte, Fassungsmengen, Abpumpmengen, Fassungsorte und die jeweiligen Bewertungen der Systemstabilität in der Schachtanlage Asse II entwickelt (bitte chronologisch monatlich aufschlüsseln)? Im Baufeld an der Südflanke der Salzstruktur Asse treten Deckgebirgslösungen über eine bergbaulich aufgelockerte Steinsalzbarriere in die Grubenbaue der Schachtanlage Asse II auf. Diese Salzlösungen dringen durch Auflockerungszonen im Steinsalz und durch mit Salzversatz verfüllte Abbaue zu tieferen Grubenbereichen vor. In der Vergangenheit wurden die Zutrittslösungen auf der 658-m-Sohle aufgefangen. Beginnend im August 2022 verringerte sich die Lösungsfassung an der Hauptfassungsstelle auf der 658-m-Sohle. Die Situation verschlechterte sich im Folgejahr und resultierte letztlich in einem Versiegen der Hauptfassungsstelle auf der 658-m-Sohle im Oktober 2024. Die Zutrittslösungen migrierten dann zu tieferen Grubenbauen unterhalb der 658-m-Sohle im Baufeld an der Südflanke und wurden dort gefasst. Die Gesamtmenge der gefassten Lösungen blieb dadurch weiterhin stabil. Es wurden Maßnahmen ergriffen, um die Lösungswege zu erkunden und die Lösungsfassung im Niveau der 658-m-Sohle wieder herzustellen. Seit März 2026 erfolgt die Lösungsfassung wieder auf der 658-m-Sohle. Zu den gefassten Lösungsmengen hat die BGE regelmäßig auf ihrer Internetpräsenz berichtet. Die unverändert anhaltende Abnahme der Pfeilerstauchungsraten belegt die momentane Systemstabilität und damit den Erhalt der Resttragfähigkeit. Unabhängig davon erfolgt weiterhin die Hohlraumverfüllung. 32. Stellt nach Ansicht der Bundesregierung die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus dem Bergwerk Asse II nach wie vor die „sicherste Lösung“ dar (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/13151)? Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen. 33. Welche chemischen Rückstände bzw. sonstigen chemischen Stoffe oder Chemikalien sind nach Kenntnis der Bundesregierung in der Schachtanlage Asse II in welchen Mengen eingelagert oder mit eingelagerten Abfällen verbunden (bitte nach Stoffgruppen, soweit möglich Einzelstoffen, Mengen, Einlagerungsbereichen und Kenntnisstand der Daten aufschlüsseln)? 34. Welche chemischen, chemotoxischen oder sonstigen nichtradiologischen Stoffinventare der Schachtanlage Asse II liegen der Bundesregierung aktuell vor, welche Unsicherheiten oder Datenlücken bestehen hierbei nach Kenntnis der Bundesregierung fort, und welche Aktualisierungen, Forschungsaufträge oder Gutachten hierzu wurden seit 2022 veranlasst? Die Fragen 33 und 34 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Zum stofflichen Inventar der Schachtanlage Asse II hat der damalige Betreiber im Jahr 2004 einen Bericht veröffentlicht; vorausgegangen war eine Untersuchung des Inventars. Die Daten haben weiterhin Bestand, nicht zuletzt im Ergebnis von Abgleichen mit den Primärquellen aus der Einlagerungszeit der Abfälle. Die in der Schachtanlage Asse II eingelagerten Abfallgebinde bestehen aus Abfallbehältern, Fixierungsmitteln und radioaktiven Abfällen, die zusammen eine Masse von ca. 89 000 t haben. Den größten Massenanteil der Abfallgebinde machen dabei die Abfallbehälter mit insgesamt ca. 47 000 t aus. Die Fixierungsmittel tragen ca. 15 000 t und die Abfälle ca. 27 000 t zur Gesamtmasse der Abfallgebinde bei. Die Abfallbehälter bestehen aus Stahlfässern, z. T. mit inneren Abschirmungen überwiegend aus Beton und im geringen Umfang auch aus Blei, oder aus sogenannten verlorenen Betonabschirmungen. Die Abfälle bestehen aus insgesamt 42 Stoffgruppen. Die höchsten Massenanteile tragen hier die Stoffgruppen Mischabfälle (ca. 11 000 t), Schrotte (ca. 5 750 t), Bauschutt (ca. 4 500 t), Laborabfälle (ca. 1 200 t) und zellulosehaltiges Material (ca. 1 200 t) bei. Die Stoffgruppen Chemikalien (1 t), Lösungsmittel und Öle (ca. 30 t) sind ebenfalls in geringen Anteilen in den Abfällen enthalten. Ungefähr die Hälfte aller radioaktiven Abfälle sind mit Zement fixiert worden. 35. Welche konkreten Gefahren gehen nach Einschätzung der Bundesregierung von den chemischen Rückständen bzw. chemotoxischen Stoffinventaren bei einer Rückholung aus, und mit welchen spezifischen gesundheitlichen Folgen für Beschäftigte und die Bevölkerung ist dabei nach derzeitigem Kenntnisstand zu rechnen? Die chemotoxischen Stoffe liegen in der Schachtanlage Asse II im Verbund mit den radioaktiven Stoffen vor, da sie entweder ein Bestandteil der eingelagerten radioaktiven Abfälle sind oder zur Verfestigung/Verpackung der radioaktiven Abfälle verwendet wurden. Bei der Rückholung der Abfälle aus der Schachtanlage Asse II werden entsprechende Schutzmaßnahmen (z. B. Fernhantierung, Umverpackung) ergriffen, um die Beschäftigten vor den Gefahren durch die radioaktiven Stoffe zu schützen. Die Schutzmaßnahmen greifen ebenfalls beim Umgang mit chemotoxischen Stoffen bzw. Abfallbestandteilen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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