Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Meinungsfreiheit und zur Änderung der Strafprozessordnung - Einschränkung der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung bei Ehrverletzungsdelikten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2085)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Meinungsfreiheit und zur Änderung der Strafprozessordnung - Einschränkung der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung bei Ehrverletzungsdelikten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2085)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8635
21. Wahlperiode 14.06.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan
Brandner, Stefan Möller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2085 –
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Meinungsfreiheit und zur Änderung der
Strafprozessordnung – Einschränkung der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung
bei Ehrverletzungsdelikten
A. Problem
Die Fraktion der AfD diagnostiziert in ihrem Gesetzentwurf, dass gegenwärtig
eine beispiellose Welle von Strafanzeigen und Zivilverfahren wegen angeblicher
Beleidigungen von Politikern in den sozialen Medien durch Deutschland rolle.
Ferner sei im Jahr 2021 § 188 Strafgesetzbuch (StGB) explizit zum Schutz von
Politikern geschaffen worden. § 188 StGB sei Qualifikation des § 185 StGB und
mit einem deutlich angehobenen Strafrahmen versehen. Dies stelle eine
strafrechtliche Privilegierung von Politikern dar und widerspreche Artikel 10 Absatz 2
der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten in der Anwendungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Ferner hätten am 12. Dezember 2024 deutschlandweit Hunderte Polizisten
50 Wohnungen wegen mutmaßlicher „Hass-Kriminalität“ durchsucht.
Hausdurchsuchungen dürften nach geltendem Recht sowohl von einem Richter als
auch bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Ermittlungspersonen (§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz) angeordnet werden. Voraussetzung sei
der Anfangsverdacht des Vorliegens einer Straftat. Ausreichend sei eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass die Straftat bereits begangen oder versucht und nicht nur
vorbereitet worden sei. Eine Hausdurchsuchung sei also grundsätzlich auch bei
geringfügigen Straftaten möglich. Diese Rechtslage führe dazu, dass massenweise
Hausdurchsuchungen bei Ehrverletzungsdelikten angeordnet und durchgeführt
würden. Mit Blick auf die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung und
der Meinungsfreiheit sei dies ein unhaltbarer Zustand.
In der Folge schlägt die Fraktion der AfD vor, bei Ehrverletzungsdelikten künftig
keine Hausdurchsuchungen mehr zu erlauben.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
B. Lösung
Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der
Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2085 abzulehnen.
Berlin, den 14. Oktober 2026
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Carsten Müller
Amtierender Vorsitzender
Christian Moser
Berichterstatter
Tobias Matthias Peterka
Berichterstatter
Carmen Wegge
Berichterstatterin
Dr. Lena Gumnior
Berichterstatterin
Luke Hoß
Berichterstatter
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Bericht der Abgeordneten Christian Moser, Tobias Matthias Peterka, Carmen
Wegge, Dr. Lena Gumnior und Luke Hoß
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/2085 in seiner 32. Sitzung am 10. Oktober 2025
beraten und zur Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.
II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 21/2085 in seiner 55. Sitzung
am 14. Oktober 2026 abschließend beraten. Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung des
Gesetzentwurfs.
Die Fraktion der AfD hob hervor, dass das Ermessen hinsichtlich der Durchführung von Hausdurchsuchungen
bei Straftaten, die unter den Vierzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches fielen,
eingeschränkt werden solle. Die Pressemeldungen der letzten Jahre über eingetretene Türen am frühen Morgen wegen
Veröffentlichungen auf Facebook, die mäßige Kritik an Politikern enthielten, seien bekannt. Das Mittel der
Hausdurchsuchung werde – nach Ansicht der Fraktion der AfD mit politischer Schlagseite – exzessiv verwendet und
müsse folglich eingeschränkt werden. Es gebe auch andere Mittel wie etwa eine Netz-Recherche. Oft werde das
Vergehen auch zugegeben, weil Veröffentlichungen offen erfolgten. Hier mit einschüchternden, Strafe
vorwegnehmenden Ermittlungsmaßnahmen zu arbeiten, müsse unterbunden werden. Kataloge mit Straftaten, zu deren
Ermittlung bestimmte Maßnahmen erlaubt seien, seien der StPO auch nicht fremd.
Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass der Ausschluss einzelner Straftaten im Zusammenhang mit
den Regelungen zur Hausdurchsuchung wesensfremd sei. Es genüge ein Anfangsverdacht für ein Vergehen oder
ein Verbrechen, um eine Durchsuchung begründen zu können. Das Ansinnen der Fraktion der AfD hätte zur
Folge, dass der Gesetzgeber Straftatenkataloge aufstellen müsste, bei denen eine Durchsuchung zulässig
beziehungsweise nicht zulässig sei. Das eigentliche Ziel der Fraktion der AfD sei die Abschaffung des § 188 StGB,
das hier mit einem untauglichen Ansatz verfolgt werde.
Berlin, den 14. Oktober 2026
Christian Moser
Berichterstatter
Tobias Matthias Peterka
Berichterstatter
Carmen Wegge
Berichterstatterin
Dr. Lena Gumnior
Berichterstatterin
Luke Hoß
Berichterstatter
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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