polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Meinungsfreiheit und zur Änderung der Strafprozessordnung - Einschränkung der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung bei Ehrverletzungsdelikten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2085)

dip / drucksache 15.10.2026 · WP 21 · 21/8635 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Meinungsfreiheit und zur Änderung der Strafprozessordnung - Einschränkung der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung bei Ehrverletzungsdelikten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2085) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8635 21. Wahlperiode 14.06.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Stefan Möller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2085 – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Meinungsfreiheit und zur Änderung der Strafprozessordnung – Einschränkung der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung bei Ehrverletzungsdelikten A. Problem Die Fraktion der AfD diagnostiziert in ihrem Gesetzentwurf, dass gegenwärtig eine beispiellose Welle von Strafanzeigen und Zivilverfahren wegen angeblicher Beleidigungen von Politikern in den sozialen Medien durch Deutschland rolle. Ferner sei im Jahr 2021 § 188 Strafgesetzbuch (StGB) explizit zum Schutz von Politikern geschaffen worden. § 188 StGB sei Qualifikation des § 185 StGB und mit einem deutlich angehobenen Strafrahmen versehen. Dies stelle eine strafrechtliche Privilegierung von Politikern dar und widerspreche Artikel 10 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Anwendungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Ferner hätten am 12. Dezember 2024 deutschlandweit Hunderte Polizisten 50 Wohnungen wegen mutmaßlicher „Hass-Kriminalität“ durchsucht. Hausdurchsuchungen dürften nach geltendem Recht sowohl von einem Richter als auch bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz) angeordnet werden. Voraussetzung sei der Anfangsverdacht des Vorliegens einer Straftat. Ausreichend sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Straftat bereits begangen oder versucht und nicht nur vorbereitet worden sei. Eine Hausdurchsuchung sei also grundsätzlich auch bei geringfügigen Straftaten möglich. Diese Rechtslage führe dazu, dass massenweise Hausdurchsuchungen bei Ehrverletzungsdelikten angeordnet und durchgeführt würden. Mit Blick auf die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung und der Meinungsfreiheit sei dies ein unhaltbarer Zustand. In der Folge schlägt die Fraktion der AfD vor, bei Ehrverletzungsdelikten künftig keine Hausdurchsuchungen mehr zu erlauben. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. B. Lösung Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2085 abzulehnen. Berlin, den 14. Oktober 2026 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Carsten Müller Amtierender Vorsitzender Christian Moser Berichterstatter Tobias Matthias Peterka Berichterstatter Carmen Wegge Berichterstatterin Dr. Lena Gumnior Berichterstatterin Luke Hoß Berichterstatter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bericht der Abgeordneten Christian Moser, Tobias Matthias Peterka, Carmen Wegge, Dr. Lena Gumnior und Luke Hoß I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/2085 in seiner 32. Sitzung am 10. Oktober 2025 beraten und zur Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 21/2085 in seiner 55. Sitzung am 14. Oktober 2026 abschließend beraten. Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung des Gesetzentwurfs. Die Fraktion der AfD hob hervor, dass das Ermessen hinsichtlich der Durchführung von Hausdurchsuchungen bei Straftaten, die unter den Vierzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches fielen, eingeschränkt werden solle. Die Pressemeldungen der letzten Jahre über eingetretene Türen am frühen Morgen wegen Veröffentlichungen auf Facebook, die mäßige Kritik an Politikern enthielten, seien bekannt. Das Mittel der Hausdurchsuchung werde – nach Ansicht der Fraktion der AfD mit politischer Schlagseite – exzessiv verwendet und müsse folglich eingeschränkt werden. Es gebe auch andere Mittel wie etwa eine Netz-Recherche. Oft werde das Vergehen auch zugegeben, weil Veröffentlichungen offen erfolgten. Hier mit einschüchternden, Strafe vorwegnehmenden Ermittlungsmaßnahmen zu arbeiten, müsse unterbunden werden. Kataloge mit Straftaten, zu deren Ermittlung bestimmte Maßnahmen erlaubt seien, seien der StPO auch nicht fremd. Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass der Ausschluss einzelner Straftaten im Zusammenhang mit den Regelungen zur Hausdurchsuchung wesensfremd sei. Es genüge ein Anfangsverdacht für ein Vergehen oder ein Verbrechen, um eine Durchsuchung begründen zu können. Das Ansinnen der Fraktion der AfD hätte zur Folge, dass der Gesetzgeber Straftatenkataloge aufstellen müsste, bei denen eine Durchsuchung zulässig beziehungsweise nicht zulässig sei. Das eigentliche Ziel der Fraktion der AfD sei die Abschaffung des § 188 StGB, das hier mit einem untauglichen Ansatz verfolgt werde. Berlin, den 14. Oktober 2026 Christian Moser Berichterstatter Tobias Matthias Peterka Berichterstatter Carmen Wegge Berichterstatterin Dr. Lena Gumnior Berichterstatterin Luke Hoß Berichterstatter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Relationen