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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Meinungsfreiheit und zur Änderung der Strafprozessordnung - Einschränkung der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung bei Ehrverletzungsdelikten

dip / drucksache 08.10.2025 · WP 21 · 21/2085 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Meinungsfreiheit und zur Änderung der Strafprozessordnung - Einschränkung der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung bei Ehrverletzungsdelikten [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2085 21. Wahlperiode 08.10.2025 Gesetzentwurf der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Stefan Möller, Fabian Jacobi, Ulrich von Zons, Christoph Grimm, Rainer Galla, Thomas Fetsch, Dr. Christoph Birghan und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Meinungsfreiheit und zur Änderung der Strafprozessordnung – Einschränkung der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung bei Ehrverletzungsdelikten A. Problem Gegenwärtig rollt durch Deutschland eine beispiellose Welle von Strafanzeigen und Zivilverfahren wegen angeblicher Beleidigungen von Politikern in den sozialen Medien. Dabei bedient man sich auch „kreativer Methoden der Rechtsdurchsetzung per Künstlicher Intelligenz (KI). Viel zu wenig werden in diesen Verfahren die Grundrechte der sich äußernden Personen beachtet, denen kein minderer Wert nur deshalb zukommt, weil die Äußerungen im Internet getätigt werden. Der bisweilen als „rüde“ empfundene Umgangston im Internet, der politisch-plakativ als „Hass und Hetze“ bezeichnet wird, war für den Gesetzgeber „genügend“ Anlass um im Jahr 2021 den § 188 StGB explizit zum Schutz von Politikern zu schaffen. § 188 StGB ist Qualifikation zum § 185 StGB und ist mit einem deutlich angehobenen Strafrahmen versehen, was nichts anderes als eine strafrechtliche Privilegierung von Politikern darstellt. Das aber widerspricht Art. 10 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in der Anwendungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Während der private Bürger bei Ehrverletzungsdelikten in der Regel von den Staatsanwaltschaften auf den Privatklageweg verwiesen oder sein Fall wegen Geringfügigkeit sogleich eingestellt wird, ergehen bei der Verwendung eines Schimpfwortes (z. B. „Schwachkopf“) im Zusammenhang mit einer politisch exponierten Person fast automatisch Strafbefehle, Unterlassungs- und Schmerzensgeldurteile. Dies gilt auch dann, wenn ein erkennbarer Bezug zur Amtstätigkeit gegeben ist. Seit etwa einem Jahr werden Ehrverletzungsdelikte von bestimmten Politikern breitflächig zur Anzeige gebracht und auch zivilrechtlich mit Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüchen verfolgt. In durchschnittlich 70.000 Fällen pro Jahr verlangen deutsche Behörden die Herausgabe von Nutzerdaten durch Online- Diensteanbieter, um Strafverfolgung vorzubereiten (www.heise.de/news/Ueberwa chung-Deutschland-fragt-europaweit-die-meisten-Nutzerdaten-ab-9860933.html). Damit ist Deutschland bei weitem Spitzenreiter in Europa (s. o.). Der Anteil der daraus resultierenden Gerichtsverfahren dürfte inzwischen in die Tausende gehen und jedes Amtsgericht in Deutschland betreffen. Besonders seltsam mutet das Verhalten einiger Politiker an, wenn sich diese stolz vor Stapeln mit Unterschriftenmappen mit von ihnen zu unterzeichnenden Strafanzeigen ablichten lassen (https://x.com/cem_oezdemir/status/1190647488463679488) oder der Presse freimütig berichten, dass sie durchschnittlich und über einen längeren Zeitraum hinweg 250 Strafanzeigen pro Monat erstatten (www.rnd.de/politik/ zunehmender-hass-strack-zimmermann-stellt-250-anzeigen-pro-monat-HZOW5RV4EZH 3BOTTHRA62FWJZU.html). Auffällig ist, dass es in vielen dieser Fälle offenbar nicht um schwerwiegende Schmähungen oder Bedrohungen geht (Anlage 3 Drs. 20/5470). Vielfach handelt es um Ehrverletzungen, die in der Praxis bei Privatpersonen als geringfügig betrachtet werden und solche Verfahren deshalb eingestellt werden. Gemeint sind Äußerungen wie „Schwachkopf“ (www.zdfheute.de/ politik/deutschland/habeck-beleidigung-plattform-x-ermittlungen-100.html), „Vollidiot“ und „Vollpfosten“ (www.mopo.de/hamburg/ck-mobbing-vollpfosten- kostet-geld-vollidiot-ist-kostenlos/), „dümmste Außenministerin der Welt“ (www.tv o.de/duemmste-aussenministerin-der-welt-oberfranke-zahlt-wegen-beleidigunge n-gegen-baerbock-und-andere-politiker-9600-euro-728786/), oder „Rüstungslobbyistin“ (www.wiesbadener-kurier.de/lokales/wiesbaden/stadt-wiesbaden/gericht- 69-jaehriger-wiesbadener-beleidigt-strack-zimmermann-3877047) sowie „Kriegstreiberin“ (www.tagesspiegel.de/politik/jeden-moat-200-strafanzeigen-fdp- politikerin-strack-zimmermann-ist-massiven-drohungen-ausgesetzt-11711291.html). Es darf davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Politiker nicht selbst das Internet auf beleidigende Inhalte durchsuchen, sondern dies vermutlich durch die eigenen Social-Media-Teams oder die Mitarbeiter der Abgeordnetenbüros machen lassen. Andere bedienen sich öffentlicher Hilfestellen wie insbesondere Hate Aid, die eigentlich zur Unterstützung betroffener Bürger gedacht sind, aber auch Politiker vertreten (https://hateaid.org/berufungsgericht-kippt-urteil/). Diese Hilfestellen werden aus öffentlichen Mitteln finanziert. Den betroffenen Politikern gelingt so eine Rechtsverfolgung ohne eigenes Kostenrisiko, gerade auch in Zivilsachen. Auf der anderen Seite bleibt der mit solchen Verfahren überzogene Bürger selbst bei einem Prozesserfolg auf einem erheblichen Teil der Kosten sitzen, denn qualifizierter Rechtsrat im Äußerungsrecht ist oft zu den gesetzlichen Gebühren nicht zu bekommen. Am 12.12.2024 durchsuchten deutschlandweit Hunderte Polizisten 50 Wohnungen wegen mutmaßlicher „Hass-Kriminalität“ (www.nius.de/politik/news/ niusenthuellt-amerikanische-durchsuchungs-doku-zeigt-aktionstag-den-nancy-faese r-anordnete/c4b35c84-4fc2-4dee-95e5-8c1ee3ba54b3). Begleitet wurde diese Aktion von einem US-amerikanischen Fernsehsender des Senders CBS. Es handelte sich hierbei um eine konzertierte Aktion des Bundeskriminalamtes im Auftrag der Bundesregierung, um für die Öffentlichkeit „Tatkraft“ gegen „Hass im Netz“ zu signalisieren. Die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) fasste das Ziel der Aktion wie folgt zusammen: „Wenn die Polizei vor der Tür steht, wird jedem Täter klar, dass Hasskriminalität Konsequenzen hat.“ Hausdurchsuchungen werden hier zur systematischen Einschüchterung der Bürger genutzt. Dass dem so ist, wird durch die Äußerungen des zuständigen Oberstaatsanwalts und seiner Kollegen von der „Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet – Niedersachsen“ (ZHIN) bei der Staatsanwaltschaft Göttingen deutlich. Die Staatsanwälte lachen in dem Interview mit dem Sender CBS als der Oberstaatsanwalt den Reportern erläutert: „Es ist ja schon eine Bestrafung, das Handy weggenommen zu bekommen – es ist sogar schlimmer als die Strafzahlung selbst.“ Hausdurchsuchungen dürfen nach geltendem Recht sowohl von einem Richter als auch bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) angeordnet werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anfangsverdachts des Vorliegens einer Straftat. Ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Straftat bereits begangen oder versucht und nicht nur vorbereitet worden ist. Eine Hausdurchsuchung ist also grundsätzlich auch bei geringfügigen Straftaten möglich. Diese Rechtslage führt dazu, dass massenweise Hausdurchsuchungen bei Ehrverletzungsdelikten angeordnet und durchgeführt werden. Mit Blick auf die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung und der Meinungsfreiheit ist das ein unhaltbarer Zustand und es besteht Handlungsbedarf. B. Lösung Zur Lösung des Problems wird vorgeschlagen, bei Ehrverletzungsdelikten künftig keine Hausdurchsuchungen mehr zu erlauben. C. Alternativen Nach bislang geltender Rechtslage, soll eigentlich die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne dazu führen, dass Hausdurchsuchungen nicht bei Straftaten, die mit einem geringeren Strafmaß bedroht sind, erfolgen. Durchsuchungen sind im Hinblick auf die Erheblichkeit des Eingriffs in die grundrechtlich geschützte räumliche Lebenssphäre des Betroffenen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße Beachtung zu schenken (BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 – 1 BvR 586/62, 1 BvR 610/63, 1 BvR 512/64; Beschluss vom 26.05.1976 – 2 BvR 294/76; vgl. zur Rspr. des BVerfG auch MüKoStPO/ Hauschild Rn. 29 ff.; zusammenfassend Jahn NStZ 2007, 255 (259)). Dieser verlangt, dass die jeweilige Maßnahme einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engen Sinne ist. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung scheint in der Praxis kaum Anwendung zu finden. Anders lassen sich solche koordinierten massenhaften Durchsuchungsaktionen wie die vom 12.12.2024 nicht erklären. Diese Aktion hat deutlich gemacht, dass Bürger durchaus mit willkürlichen staatlich initiierten Hausdurchsuchungen zu rechnen haben, sobald sie im Verdacht stehen, eine „falsche“ Meinung öffentlich im Internet geäußert zu haben. Das ist eine Entwicklung, die mit Blick auf die Meinungsfreiheit und dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, alarmierend ist. Massenhaft durchgeführte Hausdurchsuchungen, die auch noch von der Presse begleitet werden, bewirken aufgrund ihrer breiten Öffentlichkeitswirkung einen „chilling effect“, bestehend darin, aus Angst vor Sanktionierung von einem Grundrecht – hier die Meinungsfreiheit – nur noch zurückhaltend bzw. überhaupt nicht mehr Gebrauch zu machen. Das staatliche Gewaltmonopol wird so zum Zwecke der Meinungsunterdrückung eingesetzt. Eine de lege lata Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei Hausdurchsuchungen käme in den aller meisten Fällen zu dem Ergebnis, dass eine Hausdurchsuchung bei ehrverletzenden angesichts der zu erwartenden Strafe unverhältnismäßig sein dürfte. Deshalb werden diese Delikte in der Praxis der Staatsanwaltschaften entweder eingestellt oder auf den Privatklageweg verwiesen. Nichts anderes darf bei Ehrverletzungsdelikten im Kontext mit Politikern gelten. Eine andere Behandlung liefe auf eine unzulässige strafrechtliche Privilegierung hinaus. Erst recht dürfen Hausdurchsuchungen nicht dazu missbraucht werden, den Betroffenen zu bestrafen. Das Bundesverfassungsgericht betont in Bezug auf die Meinungsfreiheit, dass auch Politiker sich nicht jede Beschimpfung gefallen lassen müssen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20). Dies bedeutet aber im Umkehrschluss auch, dass manche Beschimpfung durchaus zulässig ist. Der Aspekt der Machtkritik, die auch unsachliche und verletzende Äußerungen rechtfertigen könne, wurde vom Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung zweimal bestätigt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.04.2024 – 1 BvR 820/24; Kammerbeschluss vom 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23), was nicht dafürspricht, dass das Bundesverfassungsgericht einen gegenüber der „Normalbevölkerung“ verstärkten Ehrenschutz für Amtsträger befürworten würde. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des EGMR ein besonderer Ehrenschutz für Politiker aufgrund ihrer Amtsstellung, wie ihn sich manche wohl gerne wünschen würden, gegen Art. 10 Abs. 2 EMRK verstoßen würde (EGMR 14.3.2013 – 26118/10). Der Gerichtshof spricht insoweit, und anders als die deutschen Gerichte unter Einschluss des BVerfG nicht von einer offenen Interessenabwägung, sondern sogar von einem ganz geringen Spielraum, um die Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich des politischen Diskurses oder in Bezug auf Fragen von allgemeinem Interesse einzuschränken, und geht insoweit von einem generellen Vorrang der Meinungsfreiheit aus. Die Grenzen für zulässige Kritik sieht er als viel weiter gefasst, wenn es sich um einen Politiker handelt, als wenn es um eine einfache Privatperson geht. Denn der Politiker setze sich unvermeidbar und bewusst der aufmerksamen Beobachtung seiner Handlungen und Gesten auch durch die Bevölkerung aus; daher müsste er ein höheres Maß an Toleranz zeigen (s. o.). Ferner betont der EGMR auch das „Recht auf Gegenschlag“, wenn der betreffende Politiker zuvor selbst schroffe oder provokative Wendungen verwendet hat (s. o.). Es erscheint in diesem Zusammenhang daher mehr als zweifelhaft, wenn sich ein Politiker vehement für weitere Waffenlieferungen ausspricht und dies auch in der Öffentlichkeit plakativ zum Ausdruck bringt, etwa durch Tragen von Kleidung mit dem Aufdruck „Taurus für die Ukraine – gemeinsam zum Sieg“ (www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/geopolitik/ukraine-krieg-marie-ag nes-strack-zimmermann-mit-dem-schneidigen-pulli-fuer-den-gemeinsamen-sieg -li.2188630), und die Bezeichnung als „Kriegstreiber“ zum Gegenstand massenweiser Strafanzeigen macht (www.tagesspiegel.de/politik/jeden-monat-200-straf anzeigen-fdp-politikerin-strack-zimmermann-ist-massiven-drohungen-ausge- setzt-11711291.html). Eine Beibehaltung der geltenden Rechtslage kommt mit Blick auf den Schutz der Bürger vor willkürlichen Hausdurchsuchungen aufgrund eines behaupteten Ehrverletzungsdeliktes nicht mehr in Betracht. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürger entsteht durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen nicht. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen entsteht beim Bürger kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderungen wird die Wirtschaft nicht mit Kosten belastet. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderungen entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand bei der Verwaltung des Bundes. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Meinungsfreiheit und zur Änderung der Strafprozessordnung – Einschränkung der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung bei Ehrverletzungsdelikten Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 102 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Satz 1. b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Eine Durchsuchung im Sinne von Satz 1 ist nicht zulässig, wenn der Täter oder Teilnehmer ausschließlich wegen einer Straftat nach dem Vierzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches verdächtig ist.“ 2. Nach § 103 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Eine Durchsuchung im Sinne von § 103 ist nicht zulässig, wenn die Durchsuchung ausschließlich wegen einer Straftat nach dem Vierzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll.“ 3. Nach § 104 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Eine Durchsuchung im Sinne von § 103 ist nicht zulässig, wenn die Durchsuchung ausschließlich wegen einer Straftat nach dem Vierzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. Oktober 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die vorgeschlagenen Änderungen sind erforderlich, weil die bisherige Regelung massenhafte Durchsuchungen wegen behaupteter Ehrverletzungsdelikten ermöglichen. Die im Dezember 2024 konzertierte Aktion des Bundeskriminalamtes im Auftrag der Bundesregierung stellt einen Missbrauch des Strafrechts dar, dessen Qualität dem Rechtstaat schweren Schaden zugefügt hat. In seiner Qualität sind solche repressiven staatlichen Handlungen geeignet das Vertrauen der Bürger in den demokratischen Rechtsstaat schwer zu erschüttern. Die Durchsuchung muss in der Praxis der Strafverfolgung immer Ultima Ratio sein. Dies ist offenkundig nicht mehr der Fall. Durchsuchungen sind keine „Strafe“ und dürfen auch nicht als solche eingesetzt werden. Die Beschränkung der Zulässigkeit von Durchsuchungen im Sinne der §§ 102, 103 und 104 StPO ist daher dringend geboten. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Bei Ehrverletzungsdelikten sollen künftig keine Hausdurchsuchungen mehr erlaubt sein. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für Artikel 1 und 2 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht und Gerichtsverfassung). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Durch die Gesetzesänderungen wird das Vertrauen der Bürger in den demokratischen Rechtsstaat gestärkt. Gleichzeitig wird dem Schutz des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung und des Grundrechts der Meinungsfreiheit als Abwehrrecht gegen den Staat die ihm laut Verfassung gegebene hohe Bedeutung wieder gegeben. Willkürliche Durchsuchungen zur „Bestrafung“ der Bürger darf es in einem demokratischen Rechtsstaat nicht geben. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung): Zu Nummer 1 (§ 102): Eine Durchsuchung im Sinne von Satz 1 ist nicht zulässig, wenn der Täter oder Teilnehmer ausschließlich wegen einer Straftat nach dem Vierzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches verdächtig ist. Das Wort „ausschließlich“ stellt klar, dass Durchsuchungen wegen anderen Delikten, die keine Ehrverletzungsdelikte im Sinne des Vierzehnten Abschnitts des Strafgesetzbuches, zulässig bleiben. Zu Nummer 2 (§ 103): Eine Durchsuchung bei anderen Personen ist nicht zulässig, wenn die Durchsuchung ausschließlich wegen einer Straftat nach dem Vierzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll. Zu Nummer 3 (§ 104): Eine Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit ist nicht zulässig, wenn die Durchsuchung ausschließlich wegen einer Straftat nach dem Vierzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten): Die Norm regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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