Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Meinungsfreiheit und zur Änderung der Strafprozessordnung - Einschränkung der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung bei Ehrverletzungsdelikten
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Meinungsfreiheit und zur Änderung der Strafprozessordnung - Einschränkung der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung bei Ehrverletzungsdelikten
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2085
21. Wahlperiode 08.10.2025
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Stefan Möller,
Fabian Jacobi, Ulrich von Zons, Christoph Grimm, Rainer Galla, Thomas Fetsch,
Dr. Christoph Birghan und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Meinungsfreiheit und zur Änderung der
Strafprozessordnung – Einschränkung der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung
bei Ehrverletzungsdelikten
A. Problem
Gegenwärtig rollt durch Deutschland eine beispiellose Welle von Strafanzeigen
und Zivilverfahren wegen angeblicher Beleidigungen von Politikern in den
sozialen Medien. Dabei bedient man sich auch „kreativer Methoden der
Rechtsdurchsetzung per Künstlicher Intelligenz (KI). Viel zu wenig werden in diesen
Verfahren die Grundrechte der sich äußernden Personen beachtet, denen kein minderer
Wert nur deshalb zukommt, weil die Äußerungen im Internet getätigt werden. Der
bisweilen als „rüde“ empfundene Umgangston im Internet, der politisch-plakativ
als „Hass und Hetze“ bezeichnet wird, war für den Gesetzgeber „genügend“
Anlass um im Jahr 2021 den § 188 StGB explizit zum Schutz von Politikern zu
schaffen. § 188 StGB ist Qualifikation zum § 185 StGB und ist mit einem deutlich
angehobenen Strafrahmen versehen, was nichts anderes als eine strafrechtliche
Privilegierung von Politikern darstellt. Das aber widerspricht Art. 10 Abs. 2 der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK) in der Anwendungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR). Während der private Bürger bei Ehrverletzungsdelikten in der
Regel von den Staatsanwaltschaften auf den Privatklageweg verwiesen oder sein
Fall wegen Geringfügigkeit sogleich eingestellt wird, ergehen bei der
Verwendung eines Schimpfwortes (z. B. „Schwachkopf“) im Zusammenhang mit einer
politisch exponierten Person fast automatisch Strafbefehle, Unterlassungs- und
Schmerzensgeldurteile. Dies gilt auch dann, wenn ein erkennbarer Bezug zur
Amtstätigkeit gegeben ist.
Seit etwa einem Jahr werden Ehrverletzungsdelikte von bestimmten Politikern
breitflächig zur Anzeige gebracht und auch zivilrechtlich mit Unterlassungs- und
Schmerzensgeldansprüchen verfolgt. In durchschnittlich 70.000 Fällen pro Jahr
verlangen deutsche Behörden die Herausgabe von Nutzerdaten durch Online-
Diensteanbieter, um Strafverfolgung vorzubereiten (www.heise.de/news/Ueberwa
chung-Deutschland-fragt-europaweit-die-meisten-Nutzerdaten-ab-9860933.html).
Damit ist Deutschland bei weitem Spitzenreiter in Europa (s. o.). Der Anteil der
daraus resultierenden Gerichtsverfahren dürfte inzwischen in die Tausende gehen
und jedes Amtsgericht in Deutschland betreffen. Besonders seltsam mutet das
Verhalten einiger Politiker an, wenn sich diese stolz vor Stapeln mit
Unterschriftenmappen mit von ihnen zu unterzeichnenden Strafanzeigen ablichten lassen
(https://x.com/cem_oezdemir/status/1190647488463679488) oder der Presse
freimütig berichten, dass sie durchschnittlich und über einen längeren Zeitraum
hinweg 250 Strafanzeigen pro Monat erstatten (www.rnd.de/politik/
zunehmender-hass-strack-zimmermann-stellt-250-anzeigen-pro-monat-HZOW5RV4EZH
3BOTTHRA62FWJZU.html). Auffällig ist, dass es in vielen dieser Fälle offenbar
nicht um schwerwiegende Schmähungen oder Bedrohungen geht (Anlage 3 Drs.
20/5470). Vielfach handelt es um Ehrverletzungen, die in der Praxis bei
Privatpersonen als geringfügig betrachtet werden und solche Verfahren deshalb
eingestellt werden. Gemeint sind Äußerungen wie „Schwachkopf“ (www.zdfheute.de/
politik/deutschland/habeck-beleidigung-plattform-x-ermittlungen-100.html),
„Vollidiot“ und „Vollpfosten“ (www.mopo.de/hamburg/ck-mobbing-vollpfosten-
kostet-geld-vollidiot-ist-kostenlos/), „dümmste Außenministerin der Welt“ (www.tv
o.de/duemmste-aussenministerin-der-welt-oberfranke-zahlt-wegen-beleidigunge
n-gegen-baerbock-und-andere-politiker-9600-euro-728786/), oder
„Rüstungslobbyistin“ (www.wiesbadener-kurier.de/lokales/wiesbaden/stadt-wiesbaden/gericht-
69-jaehriger-wiesbadener-beleidigt-strack-zimmermann-3877047) sowie
„Kriegstreiberin“ (www.tagesspiegel.de/politik/jeden-moat-200-strafanzeigen-fdp-
politikerin-strack-zimmermann-ist-massiven-drohungen-ausgesetzt-11711291.html).
Es darf davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Politiker nicht selbst das
Internet auf beleidigende Inhalte durchsuchen, sondern dies vermutlich durch die
eigenen Social-Media-Teams oder die Mitarbeiter der Abgeordnetenbüros
machen lassen. Andere bedienen sich öffentlicher Hilfestellen wie insbesondere Hate
Aid, die eigentlich zur Unterstützung betroffener Bürger gedacht sind, aber auch
Politiker vertreten (https://hateaid.org/berufungsgericht-kippt-urteil/). Diese
Hilfestellen werden aus öffentlichen Mitteln finanziert. Den betroffenen Politikern
gelingt so eine Rechtsverfolgung ohne eigenes Kostenrisiko, gerade auch in
Zivilsachen. Auf der anderen Seite bleibt der mit solchen Verfahren überzogene
Bürger selbst bei einem Prozesserfolg auf einem erheblichen Teil der Kosten
sitzen, denn qualifizierter Rechtsrat im Äußerungsrecht ist oft zu den gesetzlichen
Gebühren nicht zu bekommen.
Am 12.12.2024 durchsuchten deutschlandweit Hunderte Polizisten 50
Wohnungen wegen mutmaßlicher „Hass-Kriminalität“ (www.nius.de/politik/news/
niusenthuellt-amerikanische-durchsuchungs-doku-zeigt-aktionstag-den-nancy-faese
r-anordnete/c4b35c84-4fc2-4dee-95e5-8c1ee3ba54b3). Begleitet wurde diese
Aktion von einem US-amerikanischen Fernsehsender des Senders CBS. Es
handelte sich hierbei um eine konzertierte Aktion des Bundeskriminalamtes im
Auftrag der Bundesregierung, um für die Öffentlichkeit „Tatkraft“ gegen „Hass im
Netz“ zu signalisieren. Die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD)
fasste das Ziel der Aktion wie folgt zusammen: „Wenn die Polizei vor der Tür
steht, wird jedem Täter klar, dass Hasskriminalität Konsequenzen hat.“
Hausdurchsuchungen werden hier zur systematischen Einschüchterung der Bürger
genutzt. Dass dem so ist, wird durch die Äußerungen des zuständigen
Oberstaatsanwalts und seiner Kollegen von der „Zentralstelle zur Bekämpfung von
Hasskriminalität im Internet – Niedersachsen“ (ZHIN) bei der Staatsanwaltschaft
Göttingen deutlich. Die Staatsanwälte lachen in dem Interview mit dem Sender CBS als
der Oberstaatsanwalt den Reportern erläutert: „Es ist ja schon eine Bestrafung,
das Handy weggenommen zu bekommen – es ist sogar schlimmer als die
Strafzahlung selbst.“
Hausdurchsuchungen dürfen nach geltendem Recht sowohl von einem Richter als
auch bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) angeordnet werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines
Anfangsverdachts des Vorliegens einer Straftat. Ausreichend ist eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass die Straftat bereits begangen oder versucht und nicht nur
vorbereitet worden ist. Eine Hausdurchsuchung ist also grundsätzlich auch bei
geringfügigen Straftaten möglich. Diese Rechtslage führt dazu, dass massenweise
Hausdurchsuchungen bei Ehrverletzungsdelikten angeordnet und durchgeführt
werden. Mit Blick auf die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung und
der Meinungsfreiheit ist das ein unhaltbarer Zustand und es besteht
Handlungsbedarf.
B. Lösung
Zur Lösung des Problems wird vorgeschlagen, bei Ehrverletzungsdelikten künftig
keine Hausdurchsuchungen mehr zu erlauben.
C. Alternativen
Nach bislang geltender Rechtslage, soll eigentlich die Prüfung der
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne dazu führen, dass Hausdurchsuchungen nicht bei
Straftaten, die mit einem geringeren Strafmaß bedroht sind, erfolgen.
Durchsuchungen sind im Hinblick auf die Erheblichkeit des Eingriffs in die
grundrechtlich geschützte räumliche Lebenssphäre des Betroffenen nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße Beachtung zu schenken (BVerfG, Urteil vom
05.08.1966 – 1 BvR 586/62, 1 BvR 610/63, 1 BvR 512/64; Beschluss vom
26.05.1976 – 2 BvR 294/76; vgl. zur Rspr. des BVerfG auch MüKoStPO/
Hauschild Rn. 29 ff.; zusammenfassend Jahn NStZ 2007, 255 (259)). Dieser verlangt,
dass die jeweilige Maßnahme einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck
verfolgt und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im
engen Sinne ist.
Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung scheint in der Praxis kaum Anwendung zu
finden. Anders lassen sich solche koordinierten massenhaften
Durchsuchungsaktionen wie die vom 12.12.2024 nicht erklären. Diese Aktion hat deutlich gemacht,
dass Bürger durchaus mit willkürlichen staatlich initiierten Hausdurchsuchungen
zu rechnen haben, sobald sie im Verdacht stehen, eine „falsche“ Meinung
öffentlich im Internet geäußert zu haben. Das ist eine Entwicklung, die mit Blick auf
die Meinungsfreiheit und dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung,
alarmierend ist. Massenhaft durchgeführte Hausdurchsuchungen, die auch noch
von der Presse begleitet werden, bewirken aufgrund ihrer breiten
Öffentlichkeitswirkung einen „chilling effect“, bestehend darin, aus Angst vor Sanktionierung
von einem Grundrecht – hier die Meinungsfreiheit – nur noch zurückhaltend bzw.
überhaupt nicht mehr Gebrauch zu machen. Das staatliche Gewaltmonopol wird
so zum Zwecke der Meinungsunterdrückung eingesetzt.
Eine de lege lata Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei Hausdurchsuchungen käme
in den aller meisten Fällen zu dem Ergebnis, dass eine Hausdurchsuchung bei
ehrverletzenden angesichts der zu erwartenden Strafe unverhältnismäßig sein
dürfte. Deshalb werden diese Delikte in der Praxis der Staatsanwaltschaften
entweder eingestellt oder auf den Privatklageweg verwiesen. Nichts anderes darf bei
Ehrverletzungsdelikten im Kontext mit Politikern gelten. Eine andere Behandlung
liefe auf eine unzulässige strafrechtliche Privilegierung hinaus. Erst recht dürfen
Hausdurchsuchungen nicht dazu missbraucht werden, den Betroffenen zu
bestrafen.
Das Bundesverfassungsgericht betont in Bezug auf die Meinungsfreiheit, dass
auch Politiker sich nicht jede Beschimpfung gefallen lassen müssen (BVerfG,
Kammerbeschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20). Dies bedeutet aber im
Umkehrschluss auch, dass manche Beschimpfung durchaus zulässig ist. Der Aspekt
der Machtkritik, die auch unsachliche und verletzende Äußerungen rechtfertigen
könne, wurde vom Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung
zweimal bestätigt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.04.2024 – 1 BvR 820/24;
Kammerbeschluss vom 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23), was nicht dafürspricht,
dass das Bundesverfassungsgericht einen gegenüber der „Normalbevölkerung“
verstärkten Ehrenschutz für Amtsträger befürworten würde.
Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des EGMR ein besonderer
Ehrenschutz für Politiker aufgrund ihrer Amtsstellung, wie ihn sich manche wohl gerne
wünschen würden, gegen Art. 10 Abs. 2 EMRK verstoßen würde (EGMR
14.3.2013 – 26118/10). Der Gerichtshof spricht insoweit, und anders als die
deutschen Gerichte unter Einschluss des BVerfG nicht von einer offenen
Interessenabwägung, sondern sogar von einem ganz geringen Spielraum, um die
Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich des politischen Diskurses oder in Bezug auf Fragen
von allgemeinem Interesse einzuschränken, und geht insoweit von einem
generellen Vorrang der Meinungsfreiheit aus. Die Grenzen für zulässige Kritik sieht
er als viel weiter gefasst, wenn es sich um einen Politiker handelt, als wenn es um
eine einfache Privatperson geht. Denn der Politiker setze sich unvermeidbar und
bewusst der aufmerksamen Beobachtung seiner Handlungen und Gesten auch
durch die Bevölkerung aus; daher müsste er ein höheres Maß an Toleranz zeigen
(s. o.). Ferner betont der EGMR auch das „Recht auf Gegenschlag“, wenn der
betreffende Politiker zuvor selbst schroffe oder provokative Wendungen
verwendet hat (s. o.). Es erscheint in diesem Zusammenhang daher mehr als zweifelhaft,
wenn sich ein Politiker vehement für weitere Waffenlieferungen ausspricht und
dies auch in der Öffentlichkeit plakativ zum Ausdruck bringt, etwa durch Tragen
von Kleidung mit dem Aufdruck „Taurus für die Ukraine – gemeinsam zum Sieg“
(www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/geopolitik/ukraine-krieg-marie-ag
nes-strack-zimmermann-mit-dem-schneidigen-pulli-fuer-den-gemeinsamen-sieg
-li.2188630), und die Bezeichnung als „Kriegstreiber“ zum Gegenstand
massenweiser Strafanzeigen macht (www.tagesspiegel.de/politik/jeden-monat-200-straf
anzeigen-fdp-politikerin-strack-zimmermann-ist-massiven-drohungen-ausge-
setzt-11711291.html).
Eine Beibehaltung der geltenden Rechtslage kommt mit Blick auf den Schutz der
Bürger vor willkürlichen Hausdurchsuchungen aufgrund eines behaupteten
Ehrverletzungsdeliktes nicht mehr in Betracht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürger entsteht durch die Einführung der vorgeschlagenen
Änderungen nicht.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen entsteht beim Bürger
kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderungen wird die Wirtschaft nicht mit
Kosten belastet.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderungen entstehen keine Bürokratiekosten
aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen entsteht kein
Erfüllungsaufwand bei der Verwaltung des Bundes.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Meinungsfreiheit und zur Änderung der
Strafprozessordnung – Einschränkung der Zulässigkeit der Hausdurchsuchung
bei Ehrverletzungsdelikten
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Eine Durchsuchung im Sinne von Satz 1 ist nicht zulässig, wenn der Täter oder Teilnehmer
ausschließlich wegen einer Straftat nach dem Vierzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches verdächtig ist.“
2. Nach § 103 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Eine Durchsuchung im Sinne von § 103 ist nicht zulässig, wenn die Durchsuchung ausschließlich
wegen einer Straftat nach dem Vierzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll.“
3. Nach § 104 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Eine Durchsuchung im Sinne von § 103 ist nicht zulässig, wenn die Durchsuchung ausschließlich
wegen einer Straftat nach dem Vierzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. Oktober 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die vorgeschlagenen Änderungen sind erforderlich, weil die bisherige Regelung massenhafte Durchsuchungen
wegen behaupteter Ehrverletzungsdelikten ermöglichen. Die im Dezember 2024 konzertierte Aktion des
Bundeskriminalamtes im Auftrag der Bundesregierung stellt einen Missbrauch des Strafrechts dar, dessen Qualität dem
Rechtstaat schweren Schaden zugefügt hat. In seiner Qualität sind solche repressiven staatlichen Handlungen
geeignet das Vertrauen der Bürger in den demokratischen Rechtsstaat schwer zu erschüttern. Die Durchsuchung
muss in der Praxis der Strafverfolgung immer Ultima Ratio sein. Dies ist offenkundig nicht mehr der Fall.
Durchsuchungen sind keine „Strafe“ und dürfen auch nicht als solche eingesetzt werden. Die Beschränkung der
Zulässigkeit von Durchsuchungen im Sinne der §§ 102, 103 und 104 StPO ist daher dringend geboten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Bei Ehrverletzungsdelikten sollen künftig keine Hausdurchsuchungen mehr erlaubt sein.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für Artikel 1 und 2 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes (Strafrecht und Gerichtsverfassung).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Durch die Gesetzesänderungen wird das Vertrauen der Bürger in den demokratischen Rechtsstaat gestärkt.
Gleichzeitig wird dem Schutz des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung und des Grundrechts der
Meinungsfreiheit als Abwehrrecht gegen den Staat die ihm laut Verfassung gegebene hohe Bedeutung wieder
gegeben. Willkürliche Durchsuchungen zur „Bestrafung“ der Bürger darf es in einem demokratischen Rechtsstaat
nicht geben.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung):
Zu Nummer 1 (§ 102):
Eine Durchsuchung im Sinne von Satz 1 ist nicht zulässig, wenn der Täter oder Teilnehmer ausschließlich wegen
einer Straftat nach dem Vierzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches verdächtig ist. Das Wort „ausschließlich“
stellt klar, dass Durchsuchungen wegen anderen Delikten, die keine Ehrverletzungsdelikte im Sinne des
Vierzehnten Abschnitts des Strafgesetzbuches, zulässig bleiben.
Zu Nummer 2 (§ 103):
Eine Durchsuchung bei anderen Personen ist nicht zulässig, wenn die Durchsuchung ausschließlich wegen einer
Straftat nach dem Vierzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll.
Zu Nummer 3 (§ 104):
Eine Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit ist nicht zulässig, wenn die Durchsuchung ausschließlich wegen
einer Straftat nach dem Vierzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten):
Die Norm regelt das Inkrafttreten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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