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Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung der Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/333)

dip / drucksache 15.10.2026 · WP 21 · 21/8652 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung der Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/333) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8652 21. Wahlperiode 15.10.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Ulrich von Zons, weiterer Abgeordneter der Fraktion der AfD – Drucksache 21/333 – Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung der Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden A. Problem Die Fraktion der AfD führt aus, dass im Jahr 2024 in Deutschland insgesamt rund 452.000 junge Menschen unter 21 Jahren von der Polizei als Tatverdächtige ermittelt worden seien. Die Zahl der Kinder als tatverdächtige Gewalttäter in Deutschland habe im Jahr 2024 mit rund 13 800 einen erneuten Höchststand erreicht und liege damit mehr als doppelt so hoch wie 2016. Rund 33 500 Kinder unter 14 Jahren seien eines Rohheitsdelikts bzw. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit tatverdächtig gewesen. Dabei habe es sich um die größte Straftatengruppe bei Kindern gehandelt, gefolgt von Diebstahl mit circa 31 700 Tatverdächtigen. Im Jahr 2024 seien in Deutschland rund 193 000 Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren und rund 157 000 Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren von der Polizei als Tatverdächtige ermittelt worden. Rund 49 100 Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren seien eines Delikts gegen strafrechtliche Nebengesetze tatverdächtig gewesen; dabei habe es sich vor allem um Straftaten gegen das Aufenthalts-, das Asyl- und das Freizügigkeitsgesetz sowie das Betäubungsmittelgesetz gehandelt. Bei Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) greife in Deutschland in den meisten Fällen nicht das Strafgesetzbuch (StGB), sondern das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Dieses Jugendstrafrecht habe zum Ziel, das Aufkommen erneuter Straftaten zu verhindern und sei in diesem Sinne vorrangig dem Erziehungsgedanken verpflichtet, der insbesondere den psychologischen Entwicklungsprozess junger Menschen berücksichtige. Unter das Jugendstrafrecht würden Personen im Alter von mindestens 14 Jahren bis unter 18 Jahre fallen, aber auch Heranwachsende (im Alter von 18 bis 20 Jahren) würden in der Praxis in der Regel nach dem Jugendstrafrecht verurteilt. Besonders erschreckend sei, dass in den letzten Jahren eine deutliche Zunahme im Bereich der Kinderdelinquenz verzeichnet werde. In Deutschland seien Kinder nach dem Strafgesetzbuch (StGB) bis zum 14. Lebensjahr schuldunfähig und V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. könnten somit nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie Straftaten begingen. Die in Deutschland bestehende Rechtslage werde als unzureichend angesehen, weil sie offenkundig nicht geeignet sei, die steigende Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden einzudämmen. Zur Lösung solle die Altersgrenze für die Strafmündigkeit auf 12 Jahre gesenkt werden. Das Erwachsenenstrafrecht solle künftig für Täter gelten, die älter als 18 Jahre sind. Gleichzeitig solle der Staatsanwaltschaft das Recht eingeräumt werden, beim zuständigen Familiengericht die Unterbringung eines Kindes zu beantragen. Dadurch könne künftig angemessen auf Straftaten von Kindern unter 12 Jahren reagiert werden. Eine vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zu diesem Zweck solle ebenfalls ermöglicht werden. B. Lösung Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/333 abzulehnen. Berlin, den 14. Oktober 2026 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Carsten Müller (Braunschweig) Vorsitzender Axel Müller Berichterstatter Tobias Matthias Peterka Berichterstatter Dr. Johannes Fechner Berichterstatter Dr. Lena Gumnior Berichterstatterin Luke Hoß Berichterstatter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bericht der Abgeordneten Axel Müller, Tobias Matthias Peterka, Dr. Johannes Fechner, Dr. Lena Gumnior und Luke Hoß I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/333 in seiner 11. Sitzung am 6. Juni 2025 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Innenausschuss sowie den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 21/333 in seiner 47. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung des Gesetzentwurfs. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 21/333 in seiner 31. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung des Gesetzentwurfs. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss In seiner 55. Sitzung am 14. Oktober 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/333 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung des Gesetzentwurfs. Die Fraktion der AfD nahm Bezug auf die vergangenen Jahre, die statistisch eine enorme Zunahme von Vergehen und Verbrechen, gerade auch bei Kindern unter 14 Jahren, gezeigt hätten. Insbesondere in gewissen Milieus werde dies aktiv genutzt. In Deutschland komme es bei Personen unter 14 Jahren effektiv zu keiner Bestrafung. Die Übergabe an die Erziehungsberechtigten führe in bestimmten Haushalten nur zu Lob für die ausgeführte Straftat. Die Strafmündigkeit müsse auf 12 Jahre herabgesetzt werden, was im europäischen Vergleich maßvoll und vertretbar sei. Auch das Jugendstrafrecht müsse schärfer eingegrenzt werden. Im voll vertragsfähigen Alter von 18 Jahren müsse für begangene Straftaten die volle Verantwortung übernommen werden, weshalb das Jugendstrafrecht ab Erreichen dieser Altersgrenze nicht mehr anzuwenden sei. Die Altersgrenze müsse jeweils herabgesetzt werden. Zum genannten Themenkomplex könnten auch vermehrt aus der Fraktion der CDU/CSU entsprechende Äußerungen vernommen werden. Bei den Beratungen des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/333 lagen dem Ausschuss mehrere Petitionen (Ausschussdrucksache P-21(6)4) vor. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Berlin, den 14. Oktober 2026 Axel Müller Berichterstatter Tobias Matthias Peterka Berichterstatter Dr. Johannes Fechner Berichterstatter Dr. Lena Gumnior Berichterstatterin Luke Hoß Berichterstatter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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