Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung der Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/333)
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Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung der Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/333)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8652
21. Wahlperiode 15.10.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan
Brandner, Ulrich von Zons, weiterer Abgeordneter der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/333 –
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung der Kriminalität von Kindern,
Jugendlichen und Heranwachsenden
A. Problem
Die Fraktion der AfD führt aus, dass im Jahr 2024 in Deutschland insgesamt rund
452.000 junge Menschen unter 21 Jahren von der Polizei als Tatverdächtige
ermittelt worden seien. Die Zahl der Kinder als tatverdächtige Gewalttäter in
Deutschland habe im Jahr 2024 mit rund 13 800 einen erneuten Höchststand
erreicht und liege damit mehr als doppelt so hoch wie 2016. Rund 33 500 Kinder
unter 14 Jahren seien eines Rohheitsdelikts bzw. einer Straftat gegen die
persönliche Freiheit tatverdächtig gewesen. Dabei habe es sich um die größte
Straftatengruppe bei Kindern gehandelt, gefolgt von Diebstahl mit circa 31 700
Tatverdächtigen. Im Jahr 2024 seien in Deutschland rund 193 000 Jugendliche zwischen 14
und 17 Jahren und rund 157 000 Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren von
der Polizei als Tatverdächtige ermittelt worden. Rund 49 100 Heranwachsende
zwischen 18 und 20 Jahren seien eines Delikts gegen strafrechtliche Nebengesetze
tatverdächtig gewesen; dabei habe es sich vor allem um Straftaten gegen das
Aufenthalts-, das Asyl- und das Freizügigkeitsgesetz sowie das
Betäubungsmittelgesetz gehandelt.
Bei Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) greife
in Deutschland in den meisten Fällen nicht das Strafgesetzbuch (StGB), sondern
das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Dieses Jugendstrafrecht habe zum Ziel, das
Aufkommen erneuter Straftaten zu verhindern und sei in diesem Sinne vorrangig dem
Erziehungsgedanken verpflichtet, der insbesondere den psychologischen
Entwicklungsprozess junger Menschen berücksichtige. Unter das Jugendstrafrecht
würden Personen im Alter von mindestens 14 Jahren bis unter 18 Jahre fallen,
aber auch Heranwachsende (im Alter von 18 bis 20 Jahren) würden in der Praxis
in der Regel nach dem Jugendstrafrecht verurteilt.
Besonders erschreckend sei, dass in den letzten Jahren eine deutliche Zunahme
im Bereich der Kinderdelinquenz verzeichnet werde. In Deutschland seien Kinder
nach dem Strafgesetzbuch (StGB) bis zum 14. Lebensjahr schuldunfähig und
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
könnten somit nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie Straftaten
begingen. Die in Deutschland bestehende Rechtslage werde als unzureichend
angesehen, weil sie offenkundig nicht geeignet sei, die steigende Kriminalität von
Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden einzudämmen.
Zur Lösung solle die Altersgrenze für die Strafmündigkeit auf 12 Jahre gesenkt
werden. Das Erwachsenenstrafrecht solle künftig für Täter gelten, die älter als 18
Jahre sind. Gleichzeitig solle der Staatsanwaltschaft das Recht eingeräumt
werden, beim zuständigen Familiengericht die Unterbringung eines Kindes zu
beantragen. Dadurch könne künftig angemessen auf Straftaten von Kindern unter 12
Jahren reagiert werden. Eine vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft
und die Beamten des Polizeidienstes zu diesem Zweck solle ebenfalls ermöglicht
werden.
B. Lösung
Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der
Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/333 abzulehnen.
Berlin, den 14. Oktober 2026
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Carsten Müller (Braunschweig)
Vorsitzender
Axel Müller
Berichterstatter
Tobias Matthias Peterka
Berichterstatter
Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter
Dr. Lena Gumnior
Berichterstatterin
Luke Hoß
Berichterstatter
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Bericht der Abgeordneten Axel Müller, Tobias Matthias Peterka, Dr. Johannes
Fechner, Dr. Lena Gumnior und Luke Hoß
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/333 in seiner 11. Sitzung am 6. Juni 2025 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Innenausschuss
sowie den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 21/333 in seiner 47. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung des Gesetzentwurfs.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 21/333 in
seiner 31. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung des
Gesetzentwurfs.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
In seiner 55. Sitzung am 14. Oktober 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf
auf Drucksache 21/333 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen
der Fraktion der AfD die Ablehnung des Gesetzentwurfs.
Die Fraktion der AfD nahm Bezug auf die vergangenen Jahre, die statistisch eine enorme Zunahme von
Vergehen und Verbrechen, gerade auch bei Kindern unter 14 Jahren, gezeigt hätten. Insbesondere in gewissen Milieus
werde dies aktiv genutzt. In Deutschland komme es bei Personen unter 14 Jahren effektiv zu keiner Bestrafung.
Die Übergabe an die Erziehungsberechtigten führe in bestimmten Haushalten nur zu Lob für die ausgeführte
Straftat. Die Strafmündigkeit müsse auf 12 Jahre herabgesetzt werden, was im europäischen Vergleich maßvoll
und vertretbar sei. Auch das Jugendstrafrecht müsse schärfer eingegrenzt werden. Im voll vertragsfähigen Alter
von 18 Jahren müsse für begangene Straftaten die volle Verantwortung übernommen werden, weshalb das
Jugendstrafrecht ab Erreichen dieser Altersgrenze nicht mehr anzuwenden sei. Die Altersgrenze müsse jeweils
herabgesetzt werden. Zum genannten Themenkomplex könnten auch vermehrt aus der Fraktion der CDU/CSU
entsprechende Äußerungen vernommen werden.
Bei den Beratungen des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/333 lagen dem Ausschuss mehrere Petitionen
(Ausschussdrucksache P-21(6)4) vor.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Berlin, den 14. Oktober 2026
Axel Müller
Berichterstatter
Tobias Matthias Peterka
Berichterstatter
Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter
Dr. Lena Gumnior
Berichterstatterin
Luke Hoß
Berichterstatter
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
- authored ← Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
- authored ← Axel Müller (Berichterstattung)
- authored ← Johannes Fechner (Berichterstattung)
- authored ← Lena Gumnior (Berichterstattung)
- authored ← Luke Hoß (Berichterstattung)
- authored ← Tobias Matthias Peterka (Berichterstattung)
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