Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1933)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1933)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2249
21. Wahlperiode 15.10.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1933 –
Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von
Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
A. Problem
Die Bundesregierung hebt hervor, innerhalb der letzten zehn Jahre hätten sich die
Fälle der missbräuchlichen Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe durch das
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mehr als verdoppelt. Insbesondere im
Bereich der Sprengung von Geldautomaten sei ein erheblicher Anstieg zu
verzeichnen. Trotz der mit der Deutschen Kreditwirtschaft vereinbarten
Sicherungsmaßnahmen, die im Jahr 2023 zu einem leichten Rückgang der Fallzahlen geführt
hätten, blieben diese auf einem hohen Niveau. Durch diese Taten würden nicht
nur Unbeteiligte in unmittelbarer Umgebung von Geldautomaten, sondern auch
Einsatzkräfte einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt. Die Taten seien zudem
häufig gekennzeichnet durch ein rücksichtsloses Fluchtverhalten mit
hochmotorisierten Fahrzeugen. Zugleich entstünden der Finanz- und
Versicherungswirtschaft durch die Sprengungen erhebliche finanzielle Schäden.
Angesichts dessen bilde die derzeitige Ausgestaltung der Strafvorschrift des
Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 308 des Strafgesetzbuches – StGB) das
mit der Sprengung von Geldautomaten spezifische Unrecht zur Begehung von
Diebstahlstaten mittels Sprengstoffexplosionen nicht hinreichend ab. Auch
hinsichtlich der (sonstigen) Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz sei in den letzten
Jahren ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. Gleichzeitig erfassten die
nebenstrafrechtlichen Vorschriften des Sprengstoffgesetzes bestimmte Fälle
strafwürdigen und strafbedürftigen Verhaltens innerhalb des Phänomenbereichs des
unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Erwerbs nicht
hinreichend. Strafbarkeitslücken ergäben sich auch hinsichtlich der organisierten
Sprengstoffkriminalität. Die Bekämpfung der organisierten
Sprengstoffkriminalität könne zudem nur wirksam erfolgen, wenn neben der angemessenen
Sanktionierung aufgrund einschlägiger Tatbestände, den Strafverfolgungsbehörden die
zur wirkungsvollen Strafverfolgung notwendigen Ermittlungsmöglichkeiten zur
Verfügung gestellt würden. Hieran fehle es derzeit, da nach geltender Rechtslage
Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz nicht im Straftatenkatalog für die
Telekommunikationsüberwachung enthalten seien. Darüber hinaus habe die
strafrechtliche Praxis gezeigt, dass weiterhin spürbare Strafbarkeitslücken,
hinsichtlich des unerlaubten Betreibens eines nicht gewerblichen Lagers
explosionsgefährlicher Stoffe sowie hinsichtlich des unerlaubten nicht gewerblichen
Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe, bestehen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht zur effektiven Ahndung und
Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen im
Wesentlichen Änderungen im Sprengstoffgesetz (SprengG), im StGB, in der
Strafprozessordnung (StPO) und im Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) vor.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die
Linke.
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Beim Bund ist nicht mit einem nennenswerten Mehraufwand sachlicher oder
personeller Art zu rechnen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder erhöht sich geringfügig; die
Bundesverwaltung ist nicht betroffen.
F. Weitere Kosten
Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen
Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Durch die Erweiterung bestehender
Strafvorschriften ist zu erwarten, dass die Anzahl der Strafverfahren in einem begrenzten
Ausmaß zunimmt. Auch werden Zahl und Dauer der verhängten Freiheitsstrafen
zunehmen und einen Mehraufwand der Vollstreckungsgerichte verursachen. Dies
kann zu nicht näher quantifizierbaren Haushaltsmehrausgaben der Länder bei den
für die Durchführung von Strafverfahren primär zuständigen
Strafverfolgungsbehörden und der Justiz führen. Der Mehraufwand bei den Strafverfolgungs- und
Vollstreckungsbehörden ist jedoch angesichts des verbesserten
Rechtsgüterschutzes gerechtfertigt. Zudem würden, soweit durch die – mit der Regelung
ermöglichte – konsequente Strafverfolgung eine abschreckende Wirkung erreicht wird,
Kosten sowie Folgekosten aus Schäden durch Straftaten in Zusammenhang mit
explosionsgefährlichen Stoffen eingespart.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1933 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 15. Oktober 2025
Der Innenausschuss
Josef Oster
Amtierender Vorsitzender
Marc Henrichmann
Berichterstatter
Steffen Janich
Berichterstatter
Helge Lindh
Berichterstatter
Marcel Emmerich
Berichterstatter
Katrin Fey
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Marc Henrichmann, Steffen Janich, Helge Lindh, Marcel
Emmerich und Katrin Fey
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1933 wurde in der 31. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Oktober
2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur
Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 8. Sitzung am 15. Oktober 2025 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1933
empfohlen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1933 in seiner 12. Sitzung am 15. Oktober 2025
abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
Berlin, den 15. Oktober 2025
Marc Henrichmann
Berichterstatter
Steffen Janich
Berichterstatter
Helge Lindh
Berichterstatter
Marcel Emmerich
Berichterstatter
Katrin Fey
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Helge Lindh (Berichterstattung)
- authored ← Innenausschuss
- authored ← Katrin Fey (Berichterstattung)
- authored ← Marcel Emmerich (Berichterstattung)
- authored ← Marc Henrichmann (Berichterstattung)
- authored ← Steffen Janich (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Beschlussempfehlung und Bericht)