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Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1933)

dip / drucksache 15.10.2025 · WP 21 · 21/2249 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1933) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2249 21. Wahlperiode 15.10.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/1933 – Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen A. Problem Die Bundesregierung hebt hervor, innerhalb der letzten zehn Jahre hätten sich die Fälle der missbräuchlichen Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe durch das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mehr als verdoppelt. Insbesondere im Bereich der Sprengung von Geldautomaten sei ein erheblicher Anstieg zu verzeichnen. Trotz der mit der Deutschen Kreditwirtschaft vereinbarten Sicherungsmaßnahmen, die im Jahr 2023 zu einem leichten Rückgang der Fallzahlen geführt hätten, blieben diese auf einem hohen Niveau. Durch diese Taten würden nicht nur Unbeteiligte in unmittelbarer Umgebung von Geldautomaten, sondern auch Einsatzkräfte einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt. Die Taten seien zudem häufig gekennzeichnet durch ein rücksichtsloses Fluchtverhalten mit hochmotorisierten Fahrzeugen. Zugleich entstünden der Finanz- und Versicherungswirtschaft durch die Sprengungen erhebliche finanzielle Schäden. Angesichts dessen bilde die derzeitige Ausgestaltung der Strafvorschrift des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 308 des Strafgesetzbuches – StGB) das mit der Sprengung von Geldautomaten spezifische Unrecht zur Begehung von Diebstahlstaten mittels Sprengstoffexplosionen nicht hinreichend ab. Auch hinsichtlich der (sonstigen) Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz sei in den letzten Jahren ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen. Gleichzeitig erfassten die nebenstrafrechtlichen Vorschriften des Sprengstoffgesetzes bestimmte Fälle strafwürdigen und strafbedürftigen Verhaltens innerhalb des Phänomenbereichs des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Erwerbs nicht hinreichend. Strafbarkeitslücken ergäben sich auch hinsichtlich der organisierten Sprengstoffkriminalität. Die Bekämpfung der organisierten Sprengstoffkriminalität könne zudem nur wirksam erfolgen, wenn neben der angemessenen Sanktionierung aufgrund einschlägiger Tatbestände, den Strafverfolgungsbehörden die zur wirkungsvollen Strafverfolgung notwendigen Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt würden. Hieran fehle es derzeit, da nach geltender Rechtslage Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz nicht im Straftatenkatalog für die Telekommunikationsüberwachung enthalten seien. Darüber hinaus habe die strafrechtliche Praxis gezeigt, dass weiterhin spürbare Strafbarkeitslücken, hinsichtlich des unerlaubten Betreibens eines nicht gewerblichen Lagers explosionsgefährlicher Stoffe sowie hinsichtlich des unerlaubten nicht gewerblichen Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe, bestehen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht zur effektiven Ahndung und Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Wesentlichen Änderungen im Sprengstoffgesetz (SprengG), im StGB, in der Strafprozessordnung (StPO) und im Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) vor. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. C. Alternativen Ablehnung des Gesetzentwurfs. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Beim Bund ist nicht mit einem nennenswerten Mehraufwand sachlicher oder personeller Art zu rechnen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder erhöht sich geringfügig; die Bundesverwaltung ist nicht betroffen. F. Weitere Kosten Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Durch die Erweiterung bestehender Strafvorschriften ist zu erwarten, dass die Anzahl der Strafverfahren in einem begrenzten Ausmaß zunimmt. Auch werden Zahl und Dauer der verhängten Freiheitsstrafen zunehmen und einen Mehraufwand der Vollstreckungsgerichte verursachen. Dies kann zu nicht näher quantifizierbaren Haushaltsmehrausgaben der Länder bei den für die Durchführung von Strafverfahren primär zuständigen Strafverfolgungsbehörden und der Justiz führen. Der Mehraufwand bei den Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörden ist jedoch angesichts des verbesserten Rechtsgüterschutzes gerechtfertigt. Zudem würden, soweit durch die – mit der Regelung ermöglichte – konsequente Strafverfolgung eine abschreckende Wirkung erreicht wird, Kosten sowie Folgekosten aus Schäden durch Straftaten in Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen eingespart. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1933 unverändert anzunehmen. Berlin, den 15. Oktober 2025 Der Innenausschuss Josef Oster Amtierender Vorsitzender Marc Henrichmann Berichterstatter Steffen Janich Berichterstatter Helge Lindh Berichterstatter Marcel Emmerich Berichterstatter Katrin Fey Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Marc Henrichmann, Steffen Janich, Helge Lindh, Marcel Emmerich und Katrin Fey I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1933 wurde in der 31. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Oktober 2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 8. Sitzung am 15. Oktober 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1933 empfohlen. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1933 in seiner 12. Sitzung am 15. Oktober 2025 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. Berlin, den 15. Oktober 2025 Marc Henrichmann Berichterstatter Steffen Janich Berichterstatter Helge Lindh Berichterstatter Marcel Emmerich Berichterstatter Katrin Fey Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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