Schriftliche Frage 28 von Lamya Kaddor (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Erkenntnisse und Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen des Gutachtens der Konrad-Adenauer-Stiftung im Hinb…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 28 von Lamya Kaddor (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Erkenntnisse und Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen des Gutachtens der Konrad-Adenauer-Stiftung im Hinb…
Frage 28 (Lamya Kaddor, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche Erkenntnisse und Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen des Gutachtens der Konrad-Adenauer-Stiftung im Hinblick auf die Voraussetzungen für ein mögliches Verbotsverfahren der AfD, und inwieweit trägt das heute veröffentlichte Gutachten der Konrad-Adenauer-Stiftung dazu bei, die von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt angeführten Erkenntnislücken im Hinblick auf die Prüfung eines möglichen AfD-Verbotsverfahrens zu schließen (www.kas.de/de/monitor/detail/-/conten t/das-demokratieverstaendnis-der-extremisten; www.tagesspiegel.de/politik/die-fehlenden-erken ntnisse-wie-alexander-dobrindt-die-prufung-eine s-afd-verbotsverfahrens-ausbremst-1605440 4.html)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 13. Oktober 2026:
Die Studie der Konrad-Adenauer-Stiftung ist der Bundesregierung bekannt. In dieser geht es ausweislich der Einleitung am Beispiel der Partei Alternative für Deutschland (AfD) um die Frage, wie Extremisten auf die Demokratie blicken. Demnach wurde geprüft, ob ihr Demokratieverständnis mit den Strukturprinzipien des Grundgesetzes vereinbar oder als verfassungsfeindlich zu verstehen ist. Ausdrücklich sei dabei weder die Frage nach der verfassungsschutzrechtlichen Einstufung der AfD als gesichert extremistische Bestrebung oder als extremistischer Verdachtsfall noch die Frage nach ihrer Verbotswürdigkeit im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes (GG) gestellt worden. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Bundesregierung sich grundsätzlich nicht zu Prozessen der internen Willensbildung äußert. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verfahren und Entscheidungsvorhaben einzugreifen (vgl. nur BVerfGE 137, 185, 234). Insbesondere vor dem Hintergrund des laufenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Köln versteht sich, dass die Bundesregierung und das Bundesamt für Verfassungsschutz selbstverständlich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten fortwährend neue Erkenntnisse im Hinblick auf eine Verfassungsfeindlichkeit der AfD prüfen.
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