Schriftliche Frage 32 von Sascha Lensing (AfD): Welche konkreten gesetzlichen, organisatorischen oder statistischen Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Einführung einer bundesweit einh…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 32 von Sascha Lensing (AfD): Welche konkreten gesetzlichen, organisatorischen oder statistischen Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Einführung einer bundesweit einh…
Frage 32 (Sascha Lensing, AfD):
Welche konkreten gesetzlichen, organisatorischen oder statistischen Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Einführung einer bundesweit einheitlichen, verfahrensbezogenen Erfassung der in Ermittlungsverfahren der organisierten Kriminalität vorläufig gesicherten und nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss tatsächlich eingezogenen Vermögenswerte, und welchen Zeitplan sieht sie hierfür vor?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 16. Oktober 2026:
In Ermittlungsverfahren der Organisierten Kriminalität vorläufig gesicherte Vermögenswerte werden für die Erstellung des Bundeslagebildes Organisierte Kriminalität für die durch das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, die Bundespolizei und den Zoll gemeldeten Verfahren bereits erfasst. Zu den nach Verfahrensabschluss tatsächlich eingezogenen Vermögenswerten erfolgt keine polizeiliche statistische Erfassung. Daneben werden sowohl in den Statistischen Berichten „Staatsanwaltschaften“ (bis einschließlich 2021 Fachserie 10 Reihe 2.6 = „STA- Statistik“), „Strafgerichte“ (bis einschließlich 2021 Fachserie 10 Reihe 2.3 = „StP-/OWi-Statistik“) und „Strafverfolgung“ (bis einschließlich 2021 Fachserie 10 Reihe 3 = „Strafverfolgungsstatistik“), die jährlich von dem Statistischen Bundesamt herausgegeben und öffentlich zugänglich sind, Daten zu vermögensabschöpfenden Maßnahmen erhoben. Entsprechend der Systematik der Berichte, bei denen es sich um bundeseinheitliche Zusammenstellungen von Statistiken der Länder handelt, die über die Art und den Umfang von Datenerhebungen entscheiden, ist eine Zuordnung dieser Daten zur Organisierten Kriminalität nicht möglich.
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