Wirksamkeit von Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung bei Organisierter Kriminalität
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Wirksamkeit von Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung bei Organisierter Kriminalität
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8196
21. Wahlperiode 24.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio, Dr. Christian Wirth,
Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, Jochen Haug, Martin Hess, Steffen
Janich, Markus Matzerath, Arne Raue und der Fraktion der AfD
Wirksamkeit von Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung bei
Organisierter Kriminalität
Die nachhaltige Bekämpfung Organisierter Kriminalität (OK) erfordert neben
der strafrechtlichen Verfolgung der Täter insbesondere die Identifizierung,
Sicherung und endgültige Abschöpfung kriminell erlangter Vermögenswerte.
Die Bundesregierung bezeichnet den sogenannten „Follow-the-money“-Ansatz
als einen zentralen Pfeiler ihrer Strategie zur Bekämpfung Organisierter
Kriminalität und die Vermögensabschöpfung als dritte Säule der
Kriminalitätsbekämpfung (Bundestagsdrucksache 21/6567; dort zur Bedeutung des
„Followthe-money“-Ansatzes und der Vermögensabschöpfung für die Bekämpfung der
Organisierten Kriminalität).
Die Bundeslagebilder Organisierte Kriminalität des Bundeskriminalamtes
weisen neben den festgestellten Schäden auch die im Rahmen von OK-Verfahren
vorläufig gesicherten Vermögenswerte aus. Für das Berichtsjahr 2023 wurden
beispielsweise Schäden in Höhe von rund 2,7 Mrd. Euro und vorläufig
gesicherte Vermögenswerte in Höhe von rund 83 Mio. Euro ausgewiesen. Das
Bundeskriminalamt verweist im Zusammenhang mit dem Umfang der
Vermögenssicherung unter anderem darauf, dass Vermögenswerte bereits ausgegeben oder
deren Verbleib nicht geklärt sein können oder entsprechende gerichtliche
beziehungsweise staatsanwaltschaftliche Entscheidungen nicht vorliegen (www.bk
a.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/
OrganisierteKriminalitaet/organisierteKriminalitaetBundeslagebild2023.html;
S. 2; dort Schadenssumme von rund 2,7 Mrd. Euro und vorläufig gesicherte
Vermögenswerte von rund 83 Mio. Euro sowie Ausführungen zu möglichen
Ursachen für Unterschiede zwischen kriminellen Erträgen und sicherbaren
Vermögenswerten).
Dabei sind Schadenssumme, krimineller Ertrag, identifizierte Vermögenswerte,
vorläufig gesicherte Vermögenswerte und rechtskräftig eingezogene
Vermögenswerte voneinander zu unterscheidende Größen. Die strafrechtliche
Vermögensabschöpfung richtet sich insbesondere nach den §§ 73 ff. des
Strafgesetzbuches. Die bloße Gegenüberstellung von festgestellten Schäden und
gesicherten Vermögenswerten lässt daher für sich genommen keine abschließende
Aussage über die Wirksamkeit der Vermögensabschöpfung zu
(Bundestagsdrucksache 21/5170; zur rechtlichen Systematik der Vermögensabschöpfung
insbesondere §§ 73 ff. StGB).
Für eine Bewertung der tatsächlichen Wirksamkeit von Finanzermittlungen und
Vermögensabschöpfung ist nach Auffassung der Fragesteller vielmehr von
Bedeutung, ob nachvollzogen werden kann, welcher Anteil krimineller Vermö-
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
genswerte zunächst identifiziert, anschließend vorläufig gesichert und
schließlich rechtskräftig eingezogen werden kann und an welchen Stellen dieser
Prozesskette der staatliche Zugriff auf Vermögenswerte scheitert.
Auch die grenzüberschreitende Vermögensermittlung gewinnt angesichts
international agierender Täterstrukturen an Bedeutung. Europol hat hierzu im Januar
2025 die „Asset Search & Seize Enforcement Taskforce“ (A.S.S.E.T.)
eingerichtet, um die Identifizierung, Nachverfolgung und Sicherung krimineller
Vermögenswerte über Staatsgrenzen hinweg zu verbessern (www.europol.europ
a.eu/how-we-work/operations/project-asset; eingerichtet im Januar 2025 zur
verstärkten grenzüberschreitenden Identifizierung, Nachverfolgung und
Sicherung krimineller Vermögenswerte).
Mit dem Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität vom
25. Februar 2026 wurden zudem Maßnahmen zur Stärkung des „Follow-
themoney“-Ansatzes und der Vermögensabschöpfung angekündigt (www.bundesr
egierung.de/breg-de/aktuelles/aktionsplan-gegen-organisierte-kriminalitaet-240
8642; 25. Februar 2026).
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen
durch die Organisierte Kriminalität in Deutschland“ auf
Bundestagsdrucksache 21/7728 hat die Bundesregierung darüber hinaus ausgeführt, dass im
Berichtsjahr 2024 im Bundeslagebild Organisierte Kriminalität ein
Geldwäschevolumen der erfassten OK-Gruppierungen in Höhe von 230,5 Mio. Euro
festgestellt worden sei. In 21 OK-Verfahren seien im Rahmen von
Geldwäschehandlungen Investitionen in Kryptowährungen mit einer Gesamtsumme von
136,1 Mio. Euro und in 15 OK-Verfahren Transaktionen über informelle
Finanztransfersysteme in Höhe von insgesamt 3,4 Mio. Euro festgestellt worden
(vgl. Bundestagsdrucksache 21/7728; Antwort der Bundesregierung auf
Frage 14).
Die Bundesregierung hat in derselben Antwort erklärt, dass es für eine
wirksame Bekämpfung Organisierter Kriminalität von Bedeutung sei, die
Möglichkeiten sowohl der Einziehung krimineller Vermögenswerte als auch der
administrativen Sicherstellung von Vermögen unklarer Herkunft zu stärken. Darüber
hinaus müsse nach Auffassung der Bundesregierung die behördenübergreifende
Kooperation zwischen Polizei- und Zollbehörden ausgebaut werden (vgl.
Bundestagsdrucksache 21/7728; Antwort der Bundesregierung auf Frage 25).
Fragen zu Finanzströmen, Geldwäsche und Vermögensabschöpfung waren
bereits Gegenstand parlamentarischer Befassung, unter anderem in den Kleinen
Anfragen auf Bundestagsdrucksachen 21/5170 und 21/6567. Die vorliegende
Kleine Anfrage knüpft hieran an, richtet ihren Schwerpunkt jedoch auf die
Messbarkeit und tatsächliche Wirksamkeit der einzelnen Stufen der
Vermögensabschöpfung sowie mögliche Verluste staatlicher Zugriffsmöglichkeiten
zwischen Identifizierung, Sicherung und rechtskräftiger Einziehung.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch waren in den Jahren 2020 bis 2025 im Zusammenhang mit
Verfahren der Organisierten Kriminalität jeweils
a) die in den Bundeslagebildern ausgewiesenen Schadenssummen,
b) die festgestellten inkriminierten Vermögenswerte beziehungsweise
Taterträge einschließlich festgestellter Geldwäschevolumina, soweit
hierzu Daten erhoben werden,
c) die identifizierten Vermögenswerte, soweit diese gesondert erfasst
werden,
d) die vorläufig gesicherten Vermögenswerte und
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
e) die rechtskräftig eingezogenen Vermögenswerte,
und welche dieser Angaben sind auf Bundesebene nicht statistisch
verfügbar?
2. Welche der in Frage 1 erfragten Größen werden derzeit bundesweit
einheitlich statistisch erfasst, und bei welchen Größen besteht keine
bundeseinheitliche oder zentral verfügbare Datengrundlage?
3. In welchem Umfang liegen der Bundesregierung gegebenenfalls
Erkenntnisse darüber vor, dass Vermögenswerte im Rahmen von
Finanzermittlungen zwar identifiziert, anschließend jedoch nicht vorläufig gesichert
werden konnten?
4. Welche Gründe führen nach Kenntnis der Bundesregierung dazu, dass
bereits identifizierte Vermögenswerte nicht vorläufig gesichert werden
können, und werden diese Gründe statistisch oder anderweitig systematisch
ausgewertet?
5. In welchem Umfang liegen der Bundesregierung gegebenenfalls
Erkenntnisse darüber vor, dass zunächst vorläufig gesicherte Vermögenswerte
später nicht rechtskräftig eingezogen werden konnten?
6. Welche Gründe führen nach Kenntnis der Bundesregierung dazu, dass
zunächst vorläufig gesicherte Vermögenswerte nicht rechtskräftig
eingezogen werden können, und werden diese Gründe statistisch oder anderweitig
systematisch ausgewertet?
7. Für welche Deliktsbereiche der Organisierten Kriminalität liegen der
Bundesregierung gegebenenfalls Erkenntnisse über besonders große
Unterschiede zwischen festgestellten inkriminierten Vermögenswerten
beziehungsweise Taterträgen und tatsächlich vorläufig gesicherten oder
rechtskräftig eingezogenen Vermögenswerten vor?
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über den
Verbleib inkriminierter Vermögenswerte vor, die im Rahmen von OK-
Ermittlungsverfahren nicht aufgefunden oder gesichert werden können?
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Übertragung
inkriminierter Vermögenswerte auf Familienangehörige, Strohleute oder
sonstige Dritte mit dem Ziel vor, deren Identifizierung, Sicherung oder
Einziehung zu erschweren?
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in welchem
Umfang die Nutzung von Gesellschafts-, Beteiligungs- und
Unternehmensstrukturen, insbesondere von Briefkastenfirmen, Scheinfirmen oder
Strohmannkonstruktionen, die Identifizierung, vorläufige Sicherung oder
rechtskräftige Einziehung inkriminierter Vermögenswerte in Verfahren der
Organisierten Kriminalität erschwert oder verhindert?
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in welchem
Umfang Immobilien und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften in
Verfahren der Organisierten Kriminalität als inkriminierte
Vermögenswerte identifiziert, vorläufig gesichert und rechtskräftig eingezogen werden,
und welche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten
bestehen hierbei?
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Verlagerung
inkriminierter Vermögenswerte aus in Deutschland geführten OK-Verfahren
in das Ausland vor?
13. Welche Staaten beziehungsweise Regionen sind nach Erkenntnissen der
Bundesregierung bei der Verlagerung solcher Vermögenswerte von beson-
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ird durch die lektorierte Version ersetzt.
derer Bedeutung, soweit hierzu entsprechende Erkenntnisse vorliegen
(vgl. Vorfrage)?
14. Welche rechtlichen, tatsächlichen oder organisatorischen Schwierigkeiten
treten nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Identifizierung,
Sicherung und Einziehung von Vermögenswerten im Ausland besonders häufig
auf?
15. Wie viele grenzüberschreitende Ersuchen deutscher Behörden zur
Identifizierung beziehungsweise Sicherung von Vermögenswerten wurden in den
Jahren 2020 bis 2025 im Zusammenhang mit Verfahren der Organisierten
Kriminalität gestellt, soweit entsprechende Daten erhoben werden?
16. In welchem Umfang konnten aufgrund der in Frage 15 erfragten Ersuchen
Vermögenswerte im Ausland
a) identifiziert,
b) vorläufig gesichert und
c) rechtskräftig eingezogen beziehungsweise nach Deutschland
zurückgeführt werden,
soweit entsprechende Daten erhoben werden?
17. Welche konkreten Aufgaben nehmen das deutsche Asset Recovery Office
sowie Europol, Eurojust und das Camden Asset Recovery Inter-Agency
Network (CARIN) bei grenzüberschreitenden Vermögensermittlungen
deutscher Behörden wahr, und welche praktischen Hindernisse bestehen
nach Kenntnis der Bundesregierung bei deren Nutzung?
18. In welcher Form beteiligt sich Deutschland an der seit Januar 2025
bestehenden Europol-„Asset Search & Seize Enforcement Taskforce“
(A.S.S.E.T.), wie viele deutsche Verfahren wurden bislang durch diese
Zusammenarbeit unterstützt und welche Vermögenswerte konnten hierbei
identifiziert oder gesichert werden, soweit entsprechende Angaben
gemacht werden können?
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über das arithmetische
Mittel und den Median der Dauer zwischen
a) der erstmaligen Identifizierung eines Vermögenswertes und dessen
vorläufiger Sicherung sowie
b) der vorläufigen Sicherung eines Vermögenswertes und einer
rechtskräftigen Einziehungsentscheidung
in Verfahren der Organisierten Kriminalität vor, und werden die
entsprechenden Verfahrensdauern systematisch erfasst (falls dies ganz oder
teilweise nicht der Fall ist, aus welchen rechtlichen, technischen,
organisatorischen oder statistischen Gründen erfolgt keine entsprechende
Erfassung)?
20. Über welche personellen Organisationseinheiten beziehungsweise
spezialisierten Kapazitäten für Finanzermittlungen verfügen das
Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt und der Zollfahndungsdienst, und wie hat
sich die Zahl, der dort mit Finanzermittlungen befassten Beschäftigten seit
2020 entwickelt?
21. In welchem Umfang werden in Verfahren der Organisierten Kriminalität
Finanzermittlungen nach Kenntnis der Bundesregierung zeitgleich
beziehungsweise möglichst frühzeitig zu den Ermittlungen wegen der zugrunde
liegenden Straftaten eingeleitet, bestehen hierzu bundesweit einheitliche
fachliche Vorgaben oder Empfehlungen, und wird statistisch oder ander-
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ird durch die lektorierte Version ersetzt.
weitig systematisch erfasst, zu welchem Zeitpunkt Finanzermittlungen im
Verhältnis zum jeweiligen Ausgangsverfahren eingeleitet werden?
22. Welche Medienbrüche, fehlenden technischen Schnittstellen sowie
rechtlichen, organisatorischen oder tatsächlichen Hindernisse bestehen nach
Kenntnis der Bundesregierung beim Austausch vermögensbezogener
Informationen zwischen Polizei, Zoll, Financial Intelligence Unit (FIU),
Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und sonstigen für Finanzermittlungen
oder Vermögensabschöpfung zuständigen Stellen, und auf welche
konkreten Defizite bezieht sich die Bundesregierung insbesondere, wenn sie in
ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/7728 ausführt, die
behördenübergreifende Kooperation zwischen Polizei- und Zollbehörden müsse
ausgebaut werden?
23. Welche der im Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität
vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung von Finanzermittlungen und
Vermögensabschöpfung sind – unter Berücksichtigung der von der
Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/7728
genannten bisherigen Umsetzungsschritte – zum Zeitpunkt der Beantwortung
dieser Kleinen Anfrage
a) vollständig umgesetzt,
b) in Umsetzung oder
c) noch nicht begonnen,
und welche konkreten Zeitpläne bestehen jeweils für noch nicht
abgeschlossene Maßnahmen?
24. Welche konkreten Änderungen umfasst die von der Bundesregierung
angekündigte „Optimierung der Vermögensabschöpfung“, und welche
konkreten gesetzlichen, organisatorischen oder technischen Maßnahmen plant
oder prüft sie insbesondere zur von ihr auf Bundestagsdrucksache 21/7728
für erforderlich gehaltenen Stärkung
a) der Einziehung krimineller Vermögenswerte und
b) der von ihr dort genannten administrativen Sicherstellung von
Vermögen unklarer Herkunft,
welche Maßnahmen befinden sich hierzu bereits im Verfahren, welchen
jeweiligen Umsetzungsstand haben diese und bis wann sollen sie
gegebenenfalls umgesetzt werden?
25. Welche konkreten Maßnahmen hält die Bundesregierung über die bereits
eingeleiteten Vorhaben hinaus gegebenenfalls für erforderlich, um
insbesondere den Anteil der in OK-Verfahren identifizierten Vermögenswerte,
die tatsächlich vorläufig gesichert und anschließend rechtskräftig
eingezogen werden können, messbar zu erhöhen?
Berlin, den 22. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ISSN 0722-8333
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