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Wirksamkeit von Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung bei Organisierter Kriminalität

dip / drucksache 24.09.2026 · WP 21 · 21/8196 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Wirksamkeit von Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung bei Organisierter Kriminalität Deutscher Bundestag Drucksache 21/8196 21. Wahlperiode 24.09.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio, Dr. Christian Wirth, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, Jochen Haug, Martin Hess, Steffen Janich, Markus Matzerath, Arne Raue und der Fraktion der AfD Wirksamkeit von Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung bei Organisierter Kriminalität Die nachhaltige Bekämpfung Organisierter Kriminalität (OK) erfordert neben der strafrechtlichen Verfolgung der Täter insbesondere die Identifizierung, Sicherung und endgültige Abschöpfung kriminell erlangter Vermögenswerte. Die Bundesregierung bezeichnet den sogenannten „Follow-the-money“-Ansatz als einen zentralen Pfeiler ihrer Strategie zur Bekämpfung Organisierter Kriminalität und die Vermögensabschöpfung als dritte Säule der Kriminalitätsbekämpfung (Bundestagsdrucksache 21/6567; dort zur Bedeutung des „Followthe-money“-Ansatzes und der Vermögensabschöpfung für die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität). Die Bundeslagebilder Organisierte Kriminalität des Bundeskriminalamtes weisen neben den festgestellten Schäden auch die im Rahmen von OK-Verfahren vorläufig gesicherten Vermögenswerte aus. Für das Berichtsjahr 2023 wurden beispielsweise Schäden in Höhe von rund 2,7 Mrd. Euro und vorläufig gesicherte Vermögenswerte in Höhe von rund 83 Mio. Euro ausgewiesen. Das Bundeskriminalamt verweist im Zusammenhang mit dem Umfang der Vermögenssicherung unter anderem darauf, dass Vermögenswerte bereits ausgegeben oder deren Verbleib nicht geklärt sein können oder entsprechende gerichtliche beziehungsweise staatsanwaltschaftliche Entscheidungen nicht vorliegen (www.bk a.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/ OrganisierteKriminalitaet/organisierteKriminalitaetBundeslagebild2023.html; S. 2; dort Schadenssumme von rund 2,7 Mrd. Euro und vorläufig gesicherte Vermögenswerte von rund 83 Mio. Euro sowie Ausführungen zu möglichen Ursachen für Unterschiede zwischen kriminellen Erträgen und sicherbaren Vermögenswerten). Dabei sind Schadenssumme, krimineller Ertrag, identifizierte Vermögenswerte, vorläufig gesicherte Vermögenswerte und rechtskräftig eingezogene Vermögenswerte voneinander zu unterscheidende Größen. Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung richtet sich insbesondere nach den §§ 73 ff. des Strafgesetzbuches. Die bloße Gegenüberstellung von festgestellten Schäden und gesicherten Vermögenswerten lässt daher für sich genommen keine abschließende Aussage über die Wirksamkeit der Vermögensabschöpfung zu (Bundestagsdrucksache 21/5170; zur rechtlichen Systematik der Vermögensabschöpfung insbesondere §§ 73 ff. StGB). Für eine Bewertung der tatsächlichen Wirksamkeit von Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung ist nach Auffassung der Fragesteller vielmehr von Bedeutung, ob nachvollzogen werden kann, welcher Anteil krimineller Vermö- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. genswerte zunächst identifiziert, anschließend vorläufig gesichert und schließlich rechtskräftig eingezogen werden kann und an welchen Stellen dieser Prozesskette der staatliche Zugriff auf Vermögenswerte scheitert. Auch die grenzüberschreitende Vermögensermittlung gewinnt angesichts international agierender Täterstrukturen an Bedeutung. Europol hat hierzu im Januar 2025 die „Asset Search & Seize Enforcement Taskforce“ (A.S.S.E.T.) eingerichtet, um die Identifizierung, Nachverfolgung und Sicherung krimineller Vermögenswerte über Staatsgrenzen hinweg zu verbessern (www.europol.europ a.eu/how-we-work/operations/project-asset; eingerichtet im Januar 2025 zur verstärkten grenzüberschreitenden Identifizierung, Nachverfolgung und Sicherung krimineller Vermögenswerte). Mit dem Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität vom 25. Februar 2026 wurden zudem Maßnahmen zur Stärkung des „Follow- themoney“-Ansatzes und der Vermögensabschöpfung angekündigt (www.bundesr egierung.de/breg-de/aktuelles/aktionsplan-gegen-organisierte-kriminalitaet-240 8642; 25. Februar 2026). In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Nutzung legaler Wirtschaftsstrukturen durch die Organisierte Kriminalität in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 21/7728 hat die Bundesregierung darüber hinaus ausgeführt, dass im Berichtsjahr 2024 im Bundeslagebild Organisierte Kriminalität ein Geldwäschevolumen der erfassten OK-Gruppierungen in Höhe von 230,5 Mio. Euro festgestellt worden sei. In 21 OK-Verfahren seien im Rahmen von Geldwäschehandlungen Investitionen in Kryptowährungen mit einer Gesamtsumme von 136,1 Mio. Euro und in 15 OK-Verfahren Transaktionen über informelle Finanztransfersysteme in Höhe von insgesamt 3,4 Mio. Euro festgestellt worden (vgl. Bundestagsdrucksache 21/7728; Antwort der Bundesregierung auf Frage 14). Die Bundesregierung hat in derselben Antwort erklärt, dass es für eine wirksame Bekämpfung Organisierter Kriminalität von Bedeutung sei, die Möglichkeiten sowohl der Einziehung krimineller Vermögenswerte als auch der administrativen Sicherstellung von Vermögen unklarer Herkunft zu stärken. Darüber hinaus müsse nach Auffassung der Bundesregierung die behördenübergreifende Kooperation zwischen Polizei- und Zollbehörden ausgebaut werden (vgl. Bundestagsdrucksache 21/7728; Antwort der Bundesregierung auf Frage 25). Fragen zu Finanzströmen, Geldwäsche und Vermögensabschöpfung waren bereits Gegenstand parlamentarischer Befassung, unter anderem in den Kleinen Anfragen auf Bundestagsdrucksachen 21/5170 und 21/6567. Die vorliegende Kleine Anfrage knüpft hieran an, richtet ihren Schwerpunkt jedoch auf die Messbarkeit und tatsächliche Wirksamkeit der einzelnen Stufen der Vermögensabschöpfung sowie mögliche Verluste staatlicher Zugriffsmöglichkeiten zwischen Identifizierung, Sicherung und rechtskräftiger Einziehung. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie hoch waren in den Jahren 2020 bis 2025 im Zusammenhang mit Verfahren der Organisierten Kriminalität jeweils a) die in den Bundeslagebildern ausgewiesenen Schadenssummen, b) die festgestellten inkriminierten Vermögenswerte beziehungsweise Taterträge einschließlich festgestellter Geldwäschevolumina, soweit hierzu Daten erhoben werden, c) die identifizierten Vermögenswerte, soweit diese gesondert erfasst werden, d) die vorläufig gesicherten Vermögenswerte und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. e) die rechtskräftig eingezogenen Vermögenswerte, und welche dieser Angaben sind auf Bundesebene nicht statistisch verfügbar?  2. Welche der in Frage 1 erfragten Größen werden derzeit bundesweit einheitlich statistisch erfasst, und bei welchen Größen besteht keine bundeseinheitliche oder zentral verfügbare Datengrundlage?  3. In welchem Umfang liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Erkenntnisse darüber vor, dass Vermögenswerte im Rahmen von Finanzermittlungen zwar identifiziert, anschließend jedoch nicht vorläufig gesichert werden konnten?  4. Welche Gründe führen nach Kenntnis der Bundesregierung dazu, dass bereits identifizierte Vermögenswerte nicht vorläufig gesichert werden können, und werden diese Gründe statistisch oder anderweitig systematisch ausgewertet?  5. In welchem Umfang liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Erkenntnisse darüber vor, dass zunächst vorläufig gesicherte Vermögenswerte später nicht rechtskräftig eingezogen werden konnten?  6. Welche Gründe führen nach Kenntnis der Bundesregierung dazu, dass zunächst vorläufig gesicherte Vermögenswerte nicht rechtskräftig eingezogen werden können, und werden diese Gründe statistisch oder anderweitig systematisch ausgewertet?  7. Für welche Deliktsbereiche der Organisierten Kriminalität liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Erkenntnisse über besonders große Unterschiede zwischen festgestellten inkriminierten Vermögenswerten beziehungsweise Taterträgen und tatsächlich vorläufig gesicherten oder rechtskräftig eingezogenen Vermögenswerten vor?  8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über den Verbleib inkriminierter Vermögenswerte vor, die im Rahmen von OK- Ermittlungsverfahren nicht aufgefunden oder gesichert werden können?  9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Übertragung inkriminierter Vermögenswerte auf Familienangehörige, Strohleute oder sonstige Dritte mit dem Ziel vor, deren Identifizierung, Sicherung oder Einziehung zu erschweren? 10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in welchem Umfang die Nutzung von Gesellschafts-, Beteiligungs- und Unternehmensstrukturen, insbesondere von Briefkastenfirmen, Scheinfirmen oder Strohmannkonstruktionen, die Identifizierung, vorläufige Sicherung oder rechtskräftige Einziehung inkriminierter Vermögenswerte in Verfahren der Organisierten Kriminalität erschwert oder verhindert? 11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in welchem Umfang Immobilien und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften in Verfahren der Organisierten Kriminalität als inkriminierte Vermögenswerte identifiziert, vorläufig gesichert und rechtskräftig eingezogen werden, und welche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bestehen hierbei? 12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Verlagerung inkriminierter Vermögenswerte aus in Deutschland geführten OK-Verfahren in das Ausland vor? 13. Welche Staaten beziehungsweise Regionen sind nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei der Verlagerung solcher Vermögenswerte von beson- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. derer Bedeutung, soweit hierzu entsprechende Erkenntnisse vorliegen (vgl. Vorfrage)? 14. Welche rechtlichen, tatsächlichen oder organisatorischen Schwierigkeiten treten nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Identifizierung, Sicherung und Einziehung von Vermögenswerten im Ausland besonders häufig auf? 15. Wie viele grenzüberschreitende Ersuchen deutscher Behörden zur Identifizierung beziehungsweise Sicherung von Vermögenswerten wurden in den Jahren 2020 bis 2025 im Zusammenhang mit Verfahren der Organisierten Kriminalität gestellt, soweit entsprechende Daten erhoben werden? 16. In welchem Umfang konnten aufgrund der in Frage 15 erfragten Ersuchen Vermögenswerte im Ausland a) identifiziert, b) vorläufig gesichert und c) rechtskräftig eingezogen beziehungsweise nach Deutschland zurückgeführt werden, soweit entsprechende Daten erhoben werden? 17. Welche konkreten Aufgaben nehmen das deutsche Asset Recovery Office sowie Europol, Eurojust und das Camden Asset Recovery Inter-Agency Network (CARIN) bei grenzüberschreitenden Vermögensermittlungen deutscher Behörden wahr, und welche praktischen Hindernisse bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei deren Nutzung? 18. In welcher Form beteiligt sich Deutschland an der seit Januar 2025 bestehenden Europol-„Asset Search & Seize Enforcement Taskforce“ (A.S.S.E.T.), wie viele deutsche Verfahren wurden bislang durch diese Zusammenarbeit unterstützt und welche Vermögenswerte konnten hierbei identifiziert oder gesichert werden, soweit entsprechende Angaben gemacht werden können? 19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über das arithmetische Mittel und den Median der Dauer zwischen a) der erstmaligen Identifizierung eines Vermögenswertes und dessen vorläufiger Sicherung sowie b) der vorläufigen Sicherung eines Vermögenswertes und einer rechtskräftigen Einziehungsentscheidung in Verfahren der Organisierten Kriminalität vor, und werden die entsprechenden Verfahrensdauern systematisch erfasst (falls dies ganz oder teilweise nicht der Fall ist, aus welchen rechtlichen, technischen, organisatorischen oder statistischen Gründen erfolgt keine entsprechende Erfassung)? 20. Über welche personellen Organisationseinheiten beziehungsweise spezialisierten Kapazitäten für Finanzermittlungen verfügen das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt und der Zollfahndungsdienst, und wie hat sich die Zahl, der dort mit Finanzermittlungen befassten Beschäftigten seit 2020 entwickelt? 21. In welchem Umfang werden in Verfahren der Organisierten Kriminalität Finanzermittlungen nach Kenntnis der Bundesregierung zeitgleich beziehungsweise möglichst frühzeitig zu den Ermittlungen wegen der zugrunde liegenden Straftaten eingeleitet, bestehen hierzu bundesweit einheitliche fachliche Vorgaben oder Empfehlungen, und wird statistisch oder ander- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. weitig systematisch erfasst, zu welchem Zeitpunkt Finanzermittlungen im Verhältnis zum jeweiligen Ausgangsverfahren eingeleitet werden? 22. Welche Medienbrüche, fehlenden technischen Schnittstellen sowie rechtlichen, organisatorischen oder tatsächlichen Hindernisse bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung beim Austausch vermögensbezogener Informationen zwischen Polizei, Zoll, Financial Intelligence Unit (FIU), Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und sonstigen für Finanzermittlungen oder Vermögensabschöpfung zuständigen Stellen, und auf welche konkreten Defizite bezieht sich die Bundesregierung insbesondere, wenn sie in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/7728 ausführt, die behördenübergreifende Kooperation zwischen Polizei- und Zollbehörden müsse ausgebaut werden? 23. Welche der im Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung von Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung sind – unter Berücksichtigung der von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/7728 genannten bisherigen Umsetzungsschritte – zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage a) vollständig umgesetzt, b) in Umsetzung oder c) noch nicht begonnen, und welche konkreten Zeitpläne bestehen jeweils für noch nicht abgeschlossene Maßnahmen? 24. Welche konkreten Änderungen umfasst die von der Bundesregierung angekündigte „Optimierung der Vermögensabschöpfung“, und welche konkreten gesetzlichen, organisatorischen oder technischen Maßnahmen plant oder prüft sie insbesondere zur von ihr auf Bundestagsdrucksache 21/7728 für erforderlich gehaltenen Stärkung a) der Einziehung krimineller Vermögenswerte und b) der von ihr dort genannten administrativen Sicherstellung von Vermögen unklarer Herkunft, welche Maßnahmen befinden sich hierzu bereits im Verfahren, welchen jeweiligen Umsetzungsstand haben diese und bis wann sollen sie gegebenenfalls umgesetzt werden? 25. Welche konkreten Maßnahmen hält die Bundesregierung über die bereits eingeleiteten Vorhaben hinaus gegebenenfalls für erforderlich, um insbesondere den Anteil der in OK-Verfahren identifizierten Vermögenswerte, die tatsächlich vorläufig gesichert und anschließend rechtskräftig eingezogen werden können, messbar zu erhöhen? Berlin, den 22. September 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt.

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