Wirksamkeit von Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung bei Organisierter Kriminalität (Antwort zu Drs. 21/8196)
Text
Wirksamkeit von Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung bei Organisierter Kriminalität (Antwort zu Drs. 21/8196)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8483
21. Wahlperiode 09.10.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio,
Dr. Christian Wirth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/8196 –
Wirksamkeit von Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung bei
Organisierter Kriminalität
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die nachhaltige Bekämpfung Organisierter Kriminalität (OK) erfordert neben
der strafrechtlichen Verfolgung der Täter insbesondere die Identifizierung,
Sicherung und endgültige Abschöpfung kriminell erlangter Vermögenswerte.
Die Bundesregierung bezeichnet den sogenannten „Follow-the-money“-
Ansatz als einen zentralen Pfeiler ihrer Strategie zur Bekämpfung Organisierter
Kriminalität und die Vermögensabschöpfung als dritte Säule der
Kriminalitätsbekämpfung (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/6567; dort zur Bedeutung des „Follow-the-money“-
Ansatzes und der Vermögensabschöpfung für die Bekämpfung der
Organisierten Kriminalität).
Die Bundeslagebilder Organisierte Kriminalität des Bundeskriminalamtes
weisen neben den festgestellten Schäden auch die im Rahmen von OK-
Verfahren vorläufig gesicherten Vermögenswerte aus. Für das Berichtsjahr 2023
wurden beispielsweise Schäden in Höhe von rund 2,7 Mrd. Euro und vorläufig
gesicherte Vermögenswerte in Höhe von rund 83 Mio. Euro ausgewiesen. Das
Bundeskriminalamt verweist im Zusammenhang mit dem Umfang der
Vermögenssicherung unter anderem darauf, dass Vermögenswerte bereits ausgegeben
sein können oder deren Verbleib nicht geklärt sein kann oder entsprechende
gerichtliche beziehungsweise staatsanwaltschaftliche Entscheidungen nicht
vorliegen (www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Jahresberi
chteUndLagebilder/OrganisierteKriminalitaet/organisierteKriminalitaetBunde
slagebild2023.html; S. 2; dort Schadenssumme von rund 2,7 Mrd. Euro und
vorläufig gesicherte Vermögenswerte von rund 83 Mio. Euro sowie
Ausführungen zu möglichen Ursachen für Unterschiede zwischen kriminellen
Erträgen und sicherbaren Vermögenswerten).
Dabei sind Schadenssumme, krimineller Ertrag, identifizierte
Vermögenswerte, vorläufig gesicherte Vermögenswerte und rechtskräftig eingezogene
Vermögenswerte voneinander zu unterscheidende Größen. Die strafrechtliche
Vermögensabschöpfung richtet sich insbesondere nach den §§ 73 ff. des
Strafgesetzbuches (StGB). Die bloße Gegenüberstellung von festgestellten
Schäden und gesicherten Vermögenswerten lässt daher für sich genommen keine
abschließende Aussage über die Wirksamkeit der Vermögensabschöpfung zu
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Oktober 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/5170; zur rechtlichen Systematik der Vermögensabschöpfung,
insbesondere §§ 73 ff. StGB).
Für eine Bewertung der tatsächlichen Wirksamkeit von Finanzermittlungen
und Vermögensabschöpfung ist nach Auffassung der Fragesteller vielmehr
von Bedeutung, ob nachvollzogen werden kann, welcher Anteil krimineller
Vermögenswerte zunächst identifiziert, anschließend vorläufig gesichert und
schließlich rechtskräftig eingezogen werden kann und an welchen Stellen
dieser Prozesskette der staatliche Zugriff auf Vermögenswerte scheitert.
Auch die grenzüberschreitende Vermögensermittlung gewinnt angesichts
international agierender Täterstrukturen an Bedeutung. Europol hat hierzu im
Januar 2025 die „Asset Search & Seize Enforcement Taskforce“ (A.S.S.E.T.)
eingerichtet, um die Identifizierung, Nachverfolgung und Sicherung
krimineller Vermögenswerte über Staatsgrenzen hinweg zu verbessern (www.europo
l.europa.eu/how-we-work/operations/project-asset; eingerichtet im Januar
2025 zur verstärkten grenzüberschreitenden Identifizierung, Nachverfolgung
und Sicherung krimineller Vermögenswerte).
Mit dem Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität vom
25. Februar 2026 wurden zudem Maßnahmen zur Stärkung des „Follow-
themoney“-Ansatzes und der Vermögensabschöpfung angekündigt (www.bundes
regierung.de/breg-de/aktuelles/aktionsplan-gegen-organisierte-kriminalitaet-2
408642; 25. Februar 2026).
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7728
hat die Bundesregierung darüber hinaus ausgeführt, dass im Berichtsjahr 2024
im Bundeslagebild Organisierte Kriminalität ein Geldwäschevolumen der
erfassten OK-Gruppierungen in Höhe von 230,5 Mio. Euro festgestellt worden
sei. In 21 OK-Verfahren seien im Rahmen von Geldwäschehandlungen
Investitionen in Kryptowährungen mit einer Gesamtsumme von 136,1 Mio. Euro
und in 15 OK-Verfahren Transaktionen über informelle Finanztransfersysteme
in Höhe von insgesamt 3,4 Mio. Euro festgestellt worden (vgl. Antwort zu
Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 21/7728).
Die Bundesregierung hat in derselben Antwort erklärt, dass es für eine
wirksame Bekämpfung Organisierter Kriminalität von Bedeutung sei, die
Möglichkeiten sowohl der Einziehung krimineller Vermögenswerte als auch der
administrativen Sicherstellung von Vermögen unklarer Herkunft zu stärken.
Darüber hinaus müsse nach Auffassung der Bundesregierung die
behördenübergreifende Kooperation zwischen Polizei- und Zollbehörden ausgebaut werden
(vgl. Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 21/7728).
Fragen zu Finanzströmen, Geldwäsche und Vermögensabschöpfung waren
bereits Gegenstand parlamentarischer Befassung, unter anderem in den Kleinen
Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 21/4719 und 21/6271. Die
vorliegende Kleine Anfrage knüpft hieran an, richtet ihren Schwerpunkt jedoch auf
die Messbarkeit und tatsächliche Wirksamkeit der einzelnen Stufen der
Vermögensabschöpfung sowie mögliche Verluste staatlicher
Zugriffsmöglichkeiten zwischen Identifizierung, Sicherung und rechtskräftiger Einziehung.
1. Wie hoch waren in den Jahren 2020 bis 2025 im Zusammenhang mit
Verfahren der Organisierten Kriminalität jeweils
a) die in den Bundeslagebildern ausgewiesenen Schadenssummen,
b) die festgestellten inkriminierten Vermögenswerte beziehungsweise
Taterträge einschließlich festgestellter Geldwäschevolumina, soweit
hierzu Daten erhoben werden,
c) die identifizierten Vermögenswerte, soweit diese gesondert erfasst
werden,
d) die vorläufig gesicherten Vermögenswerte und
e) die rechtskräftig eingezogenen Vermögenswerte,
und welche dieser Angaben sind auf Bundesebene nicht statistisch
verfügbar?
Die in den Punkten 1a bis 1d angefragten Informationen können den jeweiligen
Bundeslagebildern Organisierte Kriminalität entnommen werden. Zu
rechtskräftig eingezogenen Vermögenswerten (Frage 1e) liegen der Bundesregierung
keine Daten vor.
2. Welche der in Frage 1 erfragten Größen werden derzeit bundesweit
einheitlich statistisch erfasst, und bei welchen Größen besteht keine
bundeseinheitliche oder zentral verfügbare Datengrundlage?
Grundsätzlich werden alle unter Frage 1a bis 1d genannten Parameter in den für
die Erstellung des Bundeslagebildes durch den Zoll, die Bundespolizei, das
Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter gemeldeten Verfahren der
Organisierten Kriminalität in unterschiedlicher Detailtiefe erfasst. Zu 1e erfolgt
keine polizeiliche statistische Erfassung.
3. In welchem Umfang liegen der Bundesregierung gegebenenfalls
Erkenntnisse darüber vor, dass Vermögenswerte im Rahmen von
Finanzermittlungen zwar identifiziert, anschließend jedoch nicht vorläufig
gesichert werden konnten?
4. Welche Gründe führen nach Kenntnis der Bundesregierung dazu, dass
bereits identifizierte Vermögenswerte nicht vorläufig gesichert werden
können, und werden diese Gründe statistisch oder anderweitig
systematisch ausgewertet?
Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet.
Für die Sicherung von Vermögenswerten müssen die gesetzlichen
Voraussetzungen der §§ 111b ff. Strafprozessordnung (StPO) erfüllt sein. Insbesondere
muss die Annahme begründet sein, dass die Voraussetzungen der Einziehung
des Gegenstandes vorliegen, auch bedarf es eines Sicherungsbedürfnisses.
Daneben kann die Sicherung aus tatsächlichen Gründen scheitern, etwa weil ein
Gegenstand unauffindbar ist.
Regelmäßig werden Vermögenswerte im Rahmen von Finanzermittlungen
festgestellt, die aus den dargestellten Gründen nicht vorläufig gesichert werden.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Daten vor.
5. In welchem Umfang liegen der Bundesregierung gegebenenfalls
Erkenntnisse darüber vor, dass zunächst vorläufig gesicherte
Vermögenswerte später nicht rechtskräftig eingezogen werden konnten?
Im Rahmen von Finanzermittlungen werden regelmäßig Vermögenswerte
vorläufig gesichert. Sollte sich der Verdacht einer Straftat nicht erhärten und auch
die Voraussetzungen einer Einziehung aus anderen Gründen (z. B. selbständige,
erweiterte Einziehung nach § 76a Absatz 4 Strafgesetzbuch) nicht vorliegen,
sind nach den rechtlichen Vorgaben diese Vermögenswerte wieder
freizugegeben (z. B. bei Verfahrenseinstellung).
6. Welche Gründe führen nach Kenntnis der Bundesregierung dazu, dass
zunächst vorläufig gesicherte Vermögenswerte nicht rechtskräftig
eingezogen werden können, und werden diese Gründe statistisch oder
anderweitig systematisch ausgewertet?
Auf die Antwort zur Frage 5 wird verwiesen.
Eine systematische oder statistische Erfassung dieser spezifischen gerichtlichen
Entscheidungen erfolgt auf Bundesebene nicht.
7. Für welche Deliktsbereiche der Organisierten Kriminalität liegen der
Bundesregierung gegebenenfalls Erkenntnisse über besonders große
Unterschiede zwischen festgestellten inkriminierten Vermögenswerten
beziehungsweise Taterträgen und tatsächlich vorläufig gesicherten oder
rechtskräftig eingezogenen Vermögenswerten vor?
Diesbezügliche Informationen können dem Bundeslagebild Organisierte
Kriminalität für die Deliktsbereiche Geldwäsche, Rauschgiftkriminalität, Kriminalität
in Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben, Cybercrime und Steuer- und
Zolldelikte entnommen werden.
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über
den Verbleib inkriminierter Vermögenswerte vor, die im Rahmen von
OK-Ermittlungsverfahren nicht aufgefunden oder gesichert werden
können?
Sobald Erkenntnisse über den Verbleib inkriminierter Vermögenswerte
vorliegen, werden diese Vermögenswerte im Rahmen der rechtlichen
Möglichkeiten gesichert.
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Übertragung
inkriminierter Vermögenswerte auf Familienangehörige, Strohleute oder
sonstige Dritte mit dem Ziel vor, deren Identifizierung, Sicherung oder
Einziehung zu erschweren?
Vermögenswerte werden bekanntlich häufig auf Familienangehörige,
Strohleute oder sonstige Dritte übertragen, um die Identifizierung, Sicherung oder
Einziehung zu erschweren.
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in
welchem Umfang die Nutzung von Gesellschafts-, Beteiligungs- und
Unternehmensstrukturen, insbesondere von Briefkastenfirmen, Scheinfirmen
oder Strohmannkonstruktionen, die Identifizierung, vorläufige Sicherung
oder rechtskräftige Einziehung inkriminierter Vermögenswerte in
Verfahren der Organisierten Kriminalität erschwert oder verhindert?
Die genannten Vorgehensweisen erschweren die Identifizierung inkriminierter
Vermögenswerte. Zum konkreten Umfang im Sinne der Fragestellung liegen
der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Komplexe Gesellschafts-, Beteiligungs- und Unternehmensstrukturen werden
genutzt, um eine legale Geschäftstätigkeit vorzutäuschen oder durch
tatsächliche Geschäftstätigkeit Geldwäsche zu betreiben und den wirtschaftlich
Berechtigten zu verschleiern.
Aus diesem Grund richten sich strafrechtliche Ermittlungen immer öfter gegen
Tätergruppierungen, die komplexe Unternehmensnetzwerke aus Scheinfirmen,
Strohleuten und aktiven Unternehmen schaffen, um diese zur Begehung von
Straftaten zu nutzen. Mit Hilfe dieser Strukturen sollen die tatsächlichen
Verhältnisse und Verantwortlichkeiten verschleiert werden. Die Aufdeckung dieser
Strukturen und der damit in Verbindung stehenden Tatbeiträge der
Tatverdächtigen ist Voraussetzung, um inkriminierte Vermögenswerte zu identifizieren, zu
sichern und die Basis für eine rechtskräftige Einziehung zu schaffen.
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in
welchem Umfang Immobilien und Beteiligungen an
Immobiliengesellschaften in Verfahren der Organisierten Kriminalität als inkriminierte
Vermögenswerte identifiziert, vorläufig gesichert und rechtskräftig eingezogen
werden, und welche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen
Schwierigkeiten bestehen hierbei?
Im Jahr 2025 wurden in den dem Bundeskriminalamt gemeldeten Verfahren der
Organisierten Kriminalität Immobilien/ Grundstücke in Höhe von 31,6 Mio.
Euro vorläufig gesichert, darunter 26,9 Mio. Euro im Inland und 4,7 Mio. Euro
im Ausland. In insgesamt 31 der 683 Verfahren der Organisierten Kriminalität
wurde mindestens eine Immobilie/ ein Grundstück gesichert. Bezüge zu
Immobiliengesellschaften werden dabei nicht erhoben. In welchem Umfang diese
vorläufig gesicherten Vermögenswerte letztendlich rechtskräftig eingezogen
werden, ist nicht bekannt.
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Verlagerung
inkriminierter Vermögenswerte aus in Deutschland geführten OK-
Verfahren in das Ausland vor?
Ausweislich der dem Bundeskriminalamt für das Berichtsjahr 2025 gemeldeten
Verfahren wurden im Rahmen der vorläufigen Vermögenssicherung im
Ausland 14,3 Mio. Euro in Kryptowerte, Kraftfahrzeuge im Wert von
800.000 Euro, 300.000 Euro Bargeld, bewegliche Gegenstände im Wert von
35.000 Euro und sonstige Fahrzeuge im Wert von 19.000 Euro gesichert. In wie
weit es sich dabei um aus Deutschland verlagerte Vermögenswerte handelt, ist
nicht bekannt.
13. Welche Staaten beziehungsweise Regionen sind nach Erkenntnissen der
Bundesregierung bei der Verlagerung solcher Vermögenswerte von
besonderer Bedeutung, soweit hierzu entsprechende Erkenntnisse vorliegen
(vgl. Frage 12)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
14. Welche rechtlichen, tatsächlichen oder organisatorischen
Schwierigkeiten treten nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Identifizierung,
Sicherung und Einziehung von Vermögenswerten im Ausland besonders
häufig auf?
Zu Fragen staatenübergreifender Kooperationen wird auf die Antwort zur
Frage 17 verwiesen.
15. Wie viele grenzüberschreitende Ersuchen deutscher Behörden zur
Identifizierung beziehungsweise Sicherung von Vermögenswerten wurden in
den Jahren 2020 bis 2025 im Zusammenhang mit Verfahren der
Organisierten Kriminalität gestellt, soweit entsprechende Daten erhoben
werden?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten zu Ersuchen an
ausländische Behörden zur Identifizierung beziehungsweise Sicherung von
Vermögenswerten im Zusammenhang mit OK-Ermittlungen vor.
16. In welchem Umfang konnten aufgrund der in Frage 15 erfragten
Ersuchen Vermögenswerte im Ausland
a) identifiziert,
b) vorläufig gesichert und
c) rechtskräftig eingezogen beziehungsweise nach Deutschland
zurückgeführt werden,
soweit entsprechende Daten erhoben werden?
Auf die Antwort zur Frage 15 wird verwiesen.
17. Welche konkreten Aufgaben nehmen das deutsche Asset Recovery
Office sowie Europol, Eurojust und das Camden Asset Recovery Inter-
Agency Network (CARIN) bei grenzüberschreitenden
Vermögensermittlungen deutscher Behörden wahr, und welche praktischen Hindernisse
bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei deren Nutzung?
Das Asset Recovery Office (ARO) ist ein etabliertes Netzwerk zur zeitnahen
Ermittlung von Vermögenswerten innerhalb der Europäischen Union (EU) auf
Basis der EU-Richtlinie 2024/1260. Die Zusammenarbeit verläuft effektiv und
vertrauensvoll.
Europol erstellt Analyse-Produkte, koordiniert staatenübergreifende
Ermittlungen und unterstützt die Netzwerke „ARO“ und „CARIN“.
Eurojust ist eine dezentrale Agentur der Europäischen Union, welche die
justizielle grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaften und
Gerichten koordiniert, insbesondere bei schwerer Kriminalität. Die Koordinierung
erfasst auch Vermögensermittlungen.
CARIN ist ein weltweites Netzwerk zur zeitnahen grenzüberschreitenden
Ermittlung von inkriminierten Vermögenswerten. Auch insoweit besteht eine
effektive und vertrauensvolle Kooperation.
Vermögenswertermittlungen sowie justizielle Rechtshilfeersuchen können über
die vorgenannten Netzwerke häufig zeitnah im Rahmen des jeweiligen
nationalen Rechts und der strukturellen Gegebenheiten (insb. Zugänge zu Registern)
umgesetzt werden.
18. In welcher Form beteiligt sich Deutschland an der seit Januar 2025
bestehenden Europol-“Asset Search & Seize Enforcement Taskforce“
(A.S.S.E.T.), wie viele deutsche Verfahren wurden bislang durch diese
Zusammenarbeit unterstützt, und welche Vermögenswerte konnten
hierbei identifiziert oder gesichert werden, soweit entsprechende Angaben
gemacht werden können?
Das Bundeskriminalamt hat sich bisher an allen Aktionswochen der „Asset
Search & Seize Enforcement Taskforce“ (A.S.S.E.T.) bei Europol beteiligt. Die
Angaben zu den dabei bzw. dadurch identifizierten oder gesicherten
Vermögenswerten sind den jeweils verfahrensführenden Staatsanwaltschaften
vorbehalten.
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über das arithmetische
Mittel und den Median der Dauer zwischen
a) der erstmaligen Identifizierung eines Vermögenswertes und dessen
vorläufiger Sicherung sowie
b) der vorläufigen Sicherung eines Vermögenswertes und einer
rechtskräftigen Einziehungsentscheidung
in Verfahren der Organisierten Kriminalität vor, und werden die
entsprechenden Verfahrensdauern systematisch erfasst (falls dies ganz oder
teilweise nicht der Fall ist, aus welchen rechtlichen, technischen,
organisatorischen oder statistischen Gründen erfolgt keine entsprechende
Erfassung)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über das arithmetische Mittel
und den Median der Dauer zwischen den unter 19a und 19b in der Frage
aufgeführten Maßnahmen vor. Die vermögensabschöpfenden Maßnahmen erfolgen
einzelfallbezogen und zielgerichtet im jeweiligen Ermittlungsfall. Eine
statistische Aufbereitung ist für die Aufgabenwahrnehmung der
Strafverfolgungsbehörden unerheblich.
20. Über welche personellen Organisationseinheiten beziehungsweise
spezialisierten Kapazitäten für Finanzermittlungen verfügen das
Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt und der Zollfahndungsdienst, und wie hat
sich die Zahl, der dort mit Finanzermittlungen befassten Beschäftigten
seit 2020 entwickelt?
Seitens der Zollfahndung bestehen gemeinsame Finanzermittlungsgruppen mit
den jeweiligen Landeskriminalämtern und dem Bundeskriminalamt (BKA).
Zukünftig wird die bestehende Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe
Bund (GFG) zu einer noch schlagkräftigeren Gemeinsamen Ermittlungsgruppe
Geldwäsche (GEG) von Zoll und BKA weiterentwickelt. Zur Bekämpfung der
Finanzkriminalität wird ein gemeinsames Zentrum der Geldwäschebekämpfung
zwischen Zoll und BKA sowie ein Ermittlungszentrum Geldwäsche beim Zoll
aufgebaut.
Die Bundesregierung erteilt keine Auskünfte zur personellen
Ressourcenausstattung, wenn diese im Ergebnis weitgehende Rückschlüsse auf die
kriminaltaktischen Fähigkeiten, Kapazitäten und Arbeitsweisen (in diesem Fall des
BKA) zulassen würden.
21. In welchem Umfang werden in Verfahren der Organisierten Kriminalität
Finanzermittlungen nach Kenntnis der Bundesregierung zeitgleich
beziehungsweise möglichst frühzeitig zu den Ermittlungen wegen der
zugrunde liegenden Straftaten eingeleitet, bestehen hierzu bundesweit
einheitliche fachliche Vorgaben oder Empfehlungen, und wird statistisch oder
anderweitig systematisch erfasst, zu welchem Zeitpunkt
Finanzermittlungen im Verhältnis zum jeweiligen Ausgangsverfahren eingeleitet
werden?
Nach den Grundsätzen der StPO sind in jedem Verfahren frühzeitig
verfahrensintegrierte Finanzermittlungen durchzuführen (§ 160 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1
StPO i. V. m. § 161 Absatz 1 StPO). Bundeseinheitlich macht Ziffer 180 der
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren Vorgaben für das
selbständige Einziehungsverfahren nach den §§ 435 ff. StPO. Im Übrigen steht
es den Ländern frei, in ihren Geschäftsbereichen Vorgaben für die einheitliche
Rechtsanwendung zu erlassen.
Ergänzend zu den deliktischen Ermittlungen wurden im Jahr 2025 in 86,4
Prozent der gemeldeten Verfahren der Organisierten Kriminalität (590
Ermittlungsverfahren) Finanzermittlungen durchgeführt.
22. Welche Medienbrüche, fehlenden technischen Schnittstellen sowie
rechtlichen, organisatorischen oder tatsächlichen Hindernisse bestehen nach
Kenntnis der Bundesregierung beim Austausch vermögensbezogener
Informationen zwischen Polizei, Zoll, Financial Intelligence Unit (FIU),
Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und sonstigen für
Finanzermittlungen oder Vermögensabschöpfung zuständigen Stellen, und auf welche
konkreten Defizite bezieht sich die Bundesregierung insbesondere, wenn
sie in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/7728 ausführt, die behördenübergreifende Kooperation
zwischen Polizei- und Zollbehörden müsse ausgebaut werden?
Der Austausch vermögensbezogener Informationen zwischen Polizei, Zoll und
Staatsanwaltschaften unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom Austausch
sonstiger personenbezogener Informationen.
§§ 31 und 32 des Geldwäschegesetzes regeln die Datenübermittlung zwischen
der Financial Intelligence Unit (FIU) und anderen inländischen öffentlichen
Stellen. Dort ist teils auch ein automatisierter Datenabruf geregelt.
Zur Stärkung der Kooperation zwischen Polizei- und Zollbehörden bei der
Geldwäschebekämpfung existiert bereits seit 1993 eine Gemeinsame
Finanzermittlungsgruppe (GFG) beim BKA. Sie ist paritätisch mit Beamtinnen und
Beamten des BKA und des Zollkriminalamtes besetzt. Entsprechende GFGen mit
Beamtinnen und Beamten von Polizei und Zollfahndungsämtern bestehen
zudem in den meisten Bundesländern. Diese institutionalisierte Zusammenarbeit
hat sich bei der Geldwäschebekämpfung bewährt.
23. Welche der im Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte
Kriminalität vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung von Finanzermittlungen
und Vermögensabschöpfung sind – unter Berücksichtigung der von der
Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/7728 genannten bisherigen Umsetzungsschritte – zum
Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage
a) vollständig umgesetzt,
b) in Umsetzung oder
c) noch nicht begonnen,
und welche konkreten Zeitpläne bestehen jeweils für noch nicht
abgeschlossene Maßnahmen?
Die Bundesregierung arbeitet mit Hochdruck an der Umsetzung der vorgesehen
Maßnahmen in der laufenden Legislaturperiode. Im Übrigen wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu der schriftlichen Frage Nummer 13 in der
Bundestagsdrucksache 21/7573 verwiesen.
Die Umsetzung der im Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte
Kriminalität vom 25. Februar 2026 vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der
Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung erfolgt schrittweise. Mehrere
Maßnahmen befinden sich bereits in Umsetzung. Hierzu zählen insbesondere
die Vorbereitung und Umsetzung der vorgesehenen organisatorischen und
rechtlichen Weiterentwicklungen zur Stärkung der Finanzermittlungen und
Vermögensabschöpfung sowie der Ausbau der behördenübergreifenden
Zusammenarbeit. Darüber hinaus werden die im Aktionsplan vorgesehenen
gemeinsamen beziehungsweise weiterzuentwickelnden Strukturen zwischen Zoll und
BKA vorbereitet.
Einen wesentlichen gesetzgeberischen Umsetzungsschritt stellt der vom
Bundeskabinett am 12. August 2026 beschlossene Entwurf eines
Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes dar. Dieser dient unter anderem der Umsetzung von
Maßnahmen des Aktionsplans im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der
Finanzen und des Zolls und sieht unter anderem ein Instrument zur
administrativen Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen unklarer Herkunft sowie
eine Stärkung der Befugnisse zur Bekämpfung der Geldwäsche vor.
Voraussichtlich noch vor Ende des Jahres soll ein Referentenentwurf zur
Stärkung des Rechts der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vorgelegt werden.
Die Umsetzung der im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen erfolgt teilweise
in aufeinander aufbauenden organisatorischen, rechtlichen und technischen
Schritten. Soweit für einzelne Maßnahmen zunächst gesetzliche,
organisatorische oder technische Voraussetzungen geschaffen werden müssen, befinden
sich diese Maßnahmen in der entsprechenden Vorbereitung. Die konkrete
Umsetzung erfolgt nach Maßgabe der jeweils erforderlichen rechtlichen und
organisatorischen Voraussetzungen.
24. Welche konkreten Änderungen umfasst die von der Bundesregierung
angekündigte „Optimierung der Vermögensabschöpfung“, und welche
konkreten gesetzlichen, organisatorischen oder technischen Maßnahmen
plant oder prüft sie insbesondere zur von ihr in ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7728 für erforderlich
gehaltenen Stärkung
a) der Einziehung krimineller Vermögenswerte und
b) der von ihr dort genannten administrativen Sicherstellung von
Vermögen unklarer Herkunft,
welche Maßnahmen befinden sich hierzu bereits im Verfahren, welchen
jeweiligen Umsetzungsstand haben diese, und bis wann sollen sie
gegebenenfalls umgesetzt werden?
Der am 12. August 2026 durch das Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des
Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes sieht die Einführung eines Instruments zur
administrativen Ermittlung und Sicherstellung von Vermögensgegenständen, an
deren rechtmäßiger Herkunft begründete Zweifel bestehen, vor. Damit wird auf
Ebene des Bundes für den Zoll erstmalig ein Verfahren geschaffen, das die
Befugnisse im Bereich der Vermögensabschöpfung erheblich verbessert und damit
einen wesentlichen Bestandteil zur wirksamen Bekämpfung von Geldwäsche-
und Finanzkriminalität darstellt. Die weitere Umsetzung richtet sich nach dem
Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens und den sich daraus ergebenden
organisatorischen und rechtlichen Erfordernissen.
Das Gesetz soll in erster Lesung im Bundestag am 9. Oktober 2026 beraten
werden. Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem die Einführung einer
administrativen Vermögensermittlung und -sicherung (aVES) vor (§§ 52 ff. Zoll-
KrimBG‑E). Hierdurch wird die Befugnis für den Zoll geschaffen, im
Verwaltungsverfahren besondere Maßnahmen zur Aufklärung und Sicherung von
bedeutsamen Vermögensgegenständen zu ergreifen, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht rechtmäßiger Herkunft sind. Zweck des
Treffens dieser Maßnahmen ist der Schutz des Vertrauens in den Rechtsstaat
sowie des Wirtschafts- und Finanzsystems, um diese vor Gefahren zu schützen,
die von dem Einbringen verdächtiger Vermögensgegenstände in den legalen
Wirtschafts- und Finanzkreislauf ausgehen. (§ 5a ZollKrimBG‑E).
Die Bundesregierung will voraussichtlich noch vor Ende des Jahres einen
Referentenentwurf zur Stärkung des Rechts der strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung vorlegen. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, wird der Entwurf
insbesondere Vorschläge des ersten Abschlussberichts und des Ergänzungsberichts
der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Optimierung des Rechts der
Vermögensabschöpfung aufgreifen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung
zu der schriftlichen Frage Nummer 13 in der Bundestagsdrucksache 21/7573
verwiesen.
25. Welche konkreten Maßnahmen hält die Bundesregierung über die bereits
eingeleiteten Vorhaben hinaus gegebenenfalls für erforderlich, um
insbesondere den Anteil der in OK-Verfahren identifizierten Vermögenswerte,
die tatsächlich vorläufig gesichert und anschließend rechtskräftig
eingezogen werden können, messbar zu erhöhen?
Die Bundesregierung prüft derzeit, ob über die bereits eingeleiteten Vorhaben
weitere Maßnahmen zur Verbesserung von Finanzermittlungen und
Vermögensabschöpfung notwendig sind. Die Prüfung dauert an und ist derzeit noch
nicht abgeschlossen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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