Schriftliche Frage 30 von Jan Krampe (DIE LINKE): Wie viele als Sabotageversuch eingeordnete Angriffe auf und Manipulationen an Anlagen und Einrichtungen kritischer Infrastruktur hat die Bun…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 30 von Jan Krampe (DIE LINKE): Wie viele als Sabotageversuch eingeordnete Angriffe auf und Manipulationen an Anlagen und Einrichtungen kritischer Infrastruktur hat die Bun…
Frage 30 (Jan Krampe, Die Linke):
Wie viele als Sabotageversuch eingeordnete Angriffe auf und Manipulationen an Anlagen und Einrichtungen kritischer Infrastruktur hat die Bundesregierung in den Jahren seit 2022 erfasst und hinsichtlich der Urheberschaft eindeutig zuordnen können, und wie viele Strafverfahren wurden gegen überführte Täter bislang angestrengt oder abgeschlossen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 28. September 2026:
Statistische Daten zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren finden sich grundsätzlich in dem Statistischen Bericht „Staatsanwaltschaft“ (bis einschließlich 2021 Fachserie 10 Reihe 6 = „Staatsanwaltschaften“), der jährlich durch das Statistische Bundesamt herausgegeben wird. Dieser Statistische Bericht erfasst die Verfahren jedoch nicht differenziert nach einzelnen Straftatbeständen, sondern lediglich zusammengefasst nach Sachgebieten. Die Bundesregierung verweist zudem auf den jeweiligen von dem Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebenen und frei zugänglichen Statistischen Bericht „Strafverfolgung“ (bis einschließlich 2021 Fachserie 10 Reihe 3 = „Strafverfolgungsstatistik“), dem sich Daten zu Abgeurteilten und Verurteilten entnehmen lassen. Die Daten für das Berichtsjahr 2025 sind noch nicht veröffentlicht worden. Mit deren Veröffentlichung ist nicht vor Ende des vierten Quartals des Jahres 2026 zu rechnen. Andere als die öffentlich zugänglichen Daten des Statistischen Bundesamtes liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Hinblick auf die darüberhinausgehende Fragestellung ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage in offener Form nicht erfolgen kann, sondern die Antwort als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „Verschlusssache (VS) – Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (VSA) eingestuft.3 Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA erfolgt, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder sein kann. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der Bundessicherheitsbehörden im staatsschutzrechtlichen Bereich wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren und somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig. Deshalb sind die Informationen gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von VSA als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.
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