Schriftliche Frage 99 von Stefan Schröder (AfD): Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, aus welchen Gründen bei der Überweisung deutscher gesetzlicher Renten auf Konten in der R…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 99 von Stefan Schröder (AfD): Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, aus welchen Gründen bei der Überweisung deutscher gesetzlicher Renten auf Konten in der R…
Frage 99 (Stefan Schröder, AfD):
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, aus welchen Gründen bei der Überweisung deutscher gesetzlicher Renten auf Konten in der Russischen Föderation nach vorliegenden Berichten seit Juni 2026 durch beteiligte Banken Gebühren in Höhe von 200 Euro je Zahlung einbehalten werden (vgl. Regierungspressekonferenz vom 28. September 2026 sowie Standardpreisliste der Raiffeisen Bank International AG, gültig ab 1. April 2026), und welche Möglichkeiten bestehen für die Deutsche Rentenversicherung beziehungsweise den Renten Service der Deutschen Post AG, den Zahlungsweg oder die Spesenregelung so auszugestalten, dass den Rentenberechtigten die gesetzliche Rente ohne diesen Abzug gutgeschrieben wird?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 12. Oktober 2026:
Nach Kenntnis der Bundesregierung trifft es zu, dass bei der Überweisung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung aus Deutschland auf Konten der österreichischen Raiffeisen Bank International AG in der Russischen Föderation Gebühren in der in der Fragestellung genannten Höhe einbehalten werden. Nach Angaben des Renten Service der Deutschen Post AG begründet die Bank die Erhebung der Gebühren damit, dass gestiegene Compliance-Risiken sowie ein erhöhter Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit Transaktionen über die Raiffeisen Bank Wien häufig manuelle Eingriffe erfordern würden Trotz intensiver Bemühungen mit den beteiligten Korrespondenzbanken seien keine alternativen Zahlungswege oder Lösungen für Zahlungen nach Russland gefunden worden, um die Gebühren zu vermeiden. Generell gilt hinsichtlich der Auszahlung von Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, dass diese nach § 118 Absatz 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen werden, soweit für dieses die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt (SEPA-Raum). Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 hat der Leistungsträger nach § 118 Absatz 2c SGB VI die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut zu tragen. Gebühren weiterer Korrespondenzbanken werden von der Deutschen Rentenversicherung oder dem Renten Service nicht übernommen. Wenn die anfallenden Gebühren vermieden werden sollen, besteht nach Angaben des Renten Service die Möglichkeit, die Rentenzahlung auf ein Konto in einem anderen Land überweisen zu lassen, sofern die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und ein entsprechendes Konto eingerichtet werden kann.
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