Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG)
[Bundesrat Drucksache 423/25
05.09.25
AIS - G - Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-
Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG)
A. Problem und Ziel
Ein leistungsfähiger Sozialstaat setzt eine effiziente und moderne Sozialverwaltung
voraus. Dafür braucht es effektiv gestaltete Verwaltungsverfahren und einen
zielgerichteten Einsatz von Ressourcen. Dies kann jedoch nur gelingen, wenn das zu Grunde
liegende Recht klar und digitaltauglich ausgestaltet ist und weder unnötige bürokratische
Vorgaben enthält noch die Rechtsanwendung erschwert.
Das geltende Recht erfüllt diese Anforderungen noch nicht ausreichend. So ist
beispielsweise im Bereich der Nutzung Künstlicher Intelligenz (KI) die Entwicklung von KI-Modellen
und KI-Systemen heute noch nicht rechtssicher geregelt und Bürgerinnen und Bürger
sowie Verwaltung sehen sich gleichermaßen bei der Bewilligung von Leistungen mit
unnötiger Bürokratie und rechtlich komplexen Fragestellungen belastet. Hier besteht
Anpassungsbedarf, um die Leistungsfähigkeit des Sozialstaats zu stärken.
Trotz verbesserter Leistungen der Prävention, Rehabilitation und Nachsorge besteht
Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Leistungen zur Teilhabe. Insbesondere
Versicherte mit komplexen und langandauernden Unterstützungsbedarfen erleben häufig
Brüche im Rehabilitationsprozess, da eine individuelle abgestimmte, rechtskreisübergreifende
Begleitung fehlt.
Zur Fachkräftesicherung besteht weiter Handlungsbedarf bei der Arbeitsmarktintegration
von Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen.
B. Lösung
Durch eine Reihe von Änderungen, die zur digitalen Transformation, zur
Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen, wird die Leistungsfähigkeit des Sozialstaats
gestärkt. Hierzu zählen:
die Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen durch die Schaffung
entsprechender Rechtsgrundlagen,
die verwaltungstechnisch erleichterte Rentenfeststellung, indem bei der
Berechnung einer Altersrente zukünftig die Entgelte der letzten Arbeitsmonate vor
Rentenbeginn stets mit einer Hochrechnung ermittelt werden und
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
die Aufhebung abgelaufener Übergangsregelungen und sonstiger Bestimmungen.
Zudem enthält der Entwurf einen weiteren wichtigen Baustein im Bereich der Leistungen
zur Teilhabe der gesetzlichen Rentenversicherung: Es wird ein individuelles,
personenzentriertes und rechtskreisübergreifendes Fallmanagement der Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung eingeführt.
Außerdem enthält der Entwurf einen Ausbau der Förderinstrumente der Bundesagentur
für Arbeit. Die zurzeit im Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus)-Förderprogramm „IQ
- Integration durch Qualifizierung“ geförderte Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung
für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen soll als Aufgabe auf die
Bundesagentur für Arbeit (BA) übergehen und dort ebenso wie die derzeit bei der BA in einem
Modellvorhaben erprobte Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) für
anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland verstetigt werden. Dadurch werden Personen mit
ausländischen Berufsqualifikationen dabei unterstützt, ihre Qualifikation schnellstmöglich
anerkennen zu lassen und auf dem deutschen Arbeitsmarkt einsetzen zu können.
C. Alternativen
Den im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Maßnahmen bestehenden
Alternativen wurde durch differenzierte Inkrafttretensregelungen Rechnung getragen. Ohne die
Regelungen dieses Entwurfs würden die beschriebenen Rechtsvereinfachungen und
Bürokratieentlastungen nicht erreicht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Einführung des Fallmanagements ergeben sich Mehrausgaben für die
Rentenversicherungsträger von 30,7 Millionen Euro jährlich. Die gesetzliche Rentenversicherung
erzielt mittel- bis langfristig Einsparungen durch vermiedene bzw. zeitlich verschobene
Erwerbsminderungsrenten. Wieder erwerbstätige Versicherte zahlen
Sozialversicherungsbeiträge und Steuern und verfügen über eine gesteigerte Kaufkraft. Der Wegfall der
bisher von den Rentenversicherungsträgern in Härtefällen zu tragenden Kosten für
Barauszahlungen im SEPA-Raum führt zu Minderausgaben von 84 000 Euro pro Jahr.
Für BA ergeben sich durch die Änderungen des Ordnungswidrigkeitenrechts
Mehrausgaben von 662 000 Euro im Jahr 2025, die ab 2026 auf 545 000 Euro jährlich absinken. Die
vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland führt in
den Jahren 2026 bis 2028 zu Mehrausgaben von 4 Millionen Euro jährlich. Die
Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung bei der BA führt ab 2029 zu
jährlichen Mehrausgaben von 42,4 Millionen Euro. Die Möglichkeit der Fahrkostenerstattung
für erwerbsfähige Leistungsberechtigte für notwendige Meldungen bei den Agenturen für
Arbeit (§ 310a SGB III) führt mittelfristig zu jährlichen Mehrausgaben im Haushalt der BA
in Höhe von rund 1 Million Euro.
Weitere Haushaltsausgaben entstehen nicht.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger werden um rund 94 000 Stunden Erfüllungsaufwand jährlich
entlastet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird um rund 1,5 Millionen Euro Erfüllungsaufwand pro Jahr entlastet.
Diese Entlastung wird im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen
Bürokratiebremse nach dem Prinzip „one in, one out“ berücksichtigt.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Für die Wirtschaft entstehen durch die Änderungen keine Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Umsetzung des Gesetzes werden neben zwei bedeutenden – im Koalitionsvertrag
der 21. Legislaturperiode festgehaltenen – Maßnahmen für Bürgerinnen und Bürger auch
jährliche Einsparungen von rund 41 Millionen Euro für die Träger der gesetzlichen
Sozialversicherungen erreicht. Insgesamt entstehen der Verwaltung im Saldo jährliche
Mehraufwände von rund 5 Millionen Euro. Daneben erfolgt eine einmalige Entlastung der
gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von rund 43 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Keine. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 423/25
05.09.25
AIS - G - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-
Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze
(SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da ein Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens noch in diesem Jahr erforderlich ist. Insbesondere ist zur
Sicherstellung eines dreijährigen Übergangszeitraums bei der Verstetigung der
AQB bei der BA ein grundsätzliches Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 erforderlich.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Zweiten Kapitels Erster Abschnitt Zweiter Unterabschnitt Erster
Titel wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Erster Titel
Allgemeines und Fallmanagement“.
b) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 13a Fallmanagement“.
c) Die Angabe zu § 267 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 267 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 301a wird gestrichen.
e) Die Angabe zu § 317 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 317 (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 317a wird gestrichen.
2. In § 5 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder
elektronische“ eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich
gestellt werden und ist vorbehaltlich des Absatzes 6 für die Dauer der
Beschäftigungen bindend.“
b) Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Rentenversicherungsträger informiert den Arbeitgeber bei Vorliegen einer
Meldung nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches elektronisch,
ansonsten schriftlich über das Ergebnis seiner Entscheidung.“
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Absatz 1b Satz 1 ist auf
Antrag des Beschäftigten einmalig aufzuheben. Für den Antrag auf Aufhebung
gelten Absatz 1b Satz 2 und 4 entsprechend. Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab
dem nächsten Monat, der auf den Monat der Antragstellung des Beschäftigten bei
seinem Arbeitgeber folgt. Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die nach § 28i
Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats
nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem
Antrag auf Aufhebung des Beschäftigten widerspricht. Insoweit finden Absatz 3
Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 Anwendung. Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung
nach Satz 1 ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.“
4. Die Überschrift des Zweiten Kapitels Erster Abschnitt Zweiter Unterabschnitt Erster
Titel wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Erster Titel
Allgemeines und Fallmanagement“.
5. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:
„§ 13a
Fallmanagement
(1) Die Träger der Rentenversicherung können Versicherte mit gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und besonderem Unterstützungsbedarf in Bezug auf die berufliche
Teilhabe, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 oder
2 erfüllen, mit einem Fallmanagement aktivierend und koordinierend bei ihrer
beruflichen Wiedereingliederung begleiten und unterstützen.
(2) Zur frühzeitigen Erkennung eines Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des
Neunten Buches können die Träger der Rentenversicherung bereits vor der Entscheidung
über die Durchführung eines Fallmanagements Kontakt mit Versicherten aufnehmen.
Das Fallmanagement ist nur mit Einwilligung der Versicherten zulässig. Die
Einwilligung ist zu dokumentieren. Für die Durchführung des Fallmanagements erforderliche
Datenverarbeitungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Versicherten erfolgen.
(3) Das Fallmanagement kann Folgendes umfassen:
1. die Erkennung, Ermittlung und Feststellung des individuellen
Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches einschließlich der Dokumentation des
Bedarfs,
2. die Entwicklung und Koordinierung eines individuellen Rehabilitationsprozesses
gemeinsam mit den Versicherten und unter Einbindung weiterer Beteiligter sowie
die Erstellung eines individuellen Teilhabeplans nach § 19 des Neunten Buches
soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
3. die rechtskreisübergreifende Unterstützung der Versicherten bei der Beantragung
von in Betracht kommenden Sozialleistungen und bei der Inanspruchnahme
weiterer unterstützender Angebote,
4. die Begleitung der Versicherten mit dem Ziel des Erhalts zügiger und aufeinander
abgestimmter Leistungen, soweit die Versicherten Ansprüche gegen Träger von
Sozialleistungen haben oder haben könnten, die die berufliche
Wiedereingliederung fördern und unterstützen können,
5. die begleitende Bewertung und mögliche Anpassung des individuellen
Rehabilitationsprozesses gemeinsam mit den Versicherten.
(4) Das Fallmanagement kann vollständig oder in Teilen durch die Träger der
Rentenversicherung oder durch beauftragte Dritte durchgeführt werden.
(5) Sind bei der Durchführung des Fallmanagements spezifische Anforderungen
erforderlich, so können die Träger der Rentenversicherung Dritte damit beauftragen,
das Fallmanagement als Leistung durchzuführen. Die spezifischen Anforderungen
dieser Leistung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem gemeinsamen
Rahmenkonzept der Träger der Rentenversicherung.
(6) Führt ein Träger der Rentenversicherung ein Fallmanagement durch, werden
die Bedarfsermittlung und, sofern die Voraussetzungen für ein Teilhabeplanverfahren
nach Teil 1 Kapitel 2 bis 4 des Neunten Buches vorliegen, das Teilhabeplanverfahren
als Bestandteil des Fallmanagements erbracht.“
6. § 34 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des
Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine
1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Erziehungsrente oder
3. andere Rente wegen Alters.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für einen Wechsel in eine Regelaltersrente, wenn der
Anspruch auf Rente wegen Alters nur deshalb besteht, weil ein rechtswidriger
begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 des Zehnten Buches nicht zurückgenommen werden
kann.“
7. § 42 Absatz 3 wird gestrichen.
8. § 70 Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ergibt die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme eine höhere Rente als die
Rente mit der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen
beitragspflichtigen Einnahme, wird die Rente neu festgestellt; im Übrigen bleibt die
tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme für diese Rente außer Betracht.“
9. In § 75 Absatz 4 wird die Angabe „§ 34 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 34
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
10. In § 76g Absatz 5 wird die Angabe „; dabei werden Kalendermonaten mit
Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet“ gestrichen.
11. § 97a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 7 wird gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 3 und 4“ durch die Angabe
„Absatz 2 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
12. § 118 Absatz 2b wird durch die folgenden Absätze 2b und 2c ersetzt:
„(2b) Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches werden Geldleistungen
ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt kostenfrei.
(2c) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 2b
genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der
Zahlung beauftragten Geldinstitut.“
13. § 149 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der
Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des
Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im
Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als
sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Wurden im
Feststellungsbescheid Zeiten einer schulischen Ausbildung über die Höchstdauer nach § 58 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 hinaus festgestellt, ist der Feststellungsbescheid insoweit durch
einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die
Vergangenheit aufzuheben; die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten
Buches), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden
Verwaltungsaktes (§ 44 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Rücknahme eines
rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) sind
insoweit nicht anzuwenden. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde
liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen
Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die
Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches) und die Vorschriften
zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der
Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches) sind insoweit nicht anzuwenden. Über die
Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei
Feststellung einer Leistung entschieden.“
14. § 163 Absatz 2 wird gestrichen.
15. § 192 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten
entsprechend.“
16. § 192a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten
entsprechend.“
17. § 192b Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten
entsprechend.“
18. § 192c Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.“
19. § 194 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „auf Verlangen des Rentenantragstellers“
gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Meldepflichten nach § 191 Satz 1 Nummer 2, den §§ 192b und 192c dieses
Buches und nach § 44 Absatz 3 des Elften Buches bleiben unberührt.“
20. In § 212a Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „soll“ durch die Angabe „kann“ ersetzt.
21. In § 263 Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „, Arbeitslosengeld“ gestrichen.
22. § 267 wird gestrichen.
23. § 300 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die
persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, so sind die Vorschriften maßgebend, die
bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. Wäre bei der
Neufeststellung das vor dem 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden, so ist die Rente nicht
neu festzustellen; die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht
begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 44 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten
Buches) sind nicht anzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend, soweit in Sondervorschriften
Neufeststellungen gesondert geregelt sind.“
24. § 301a wird gestrichen.
25. § 317 wird gestrichen.
26. § 317a wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 67c Absatz 3“ durch die Angabe „§ 67c
Absatz 4“ ersetzt.
2. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser
Verordnung übermittelt“ gestrichen.
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 werden Geldleistungen kostenfrei an den Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers innerhalb des Geltungsbereiches der in
Satz 1 genannten Verordnung übermittelt, wenn
1. der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem
Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, oder
2. die Auszahlung im Einzelfall keinen Aufschub duldet.“
Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende
– in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert.
§ 16 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Leistung nach § 31a“ durch die Angabe
„Leistungen nach den §§ 30a und 31a“ ersetzt.
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie die §§ 36 und 76 des Dritten Buches sind
entsprechend anzuwenden.“
2. Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch1
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375).
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 30 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 30a Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung“.
b) Nach der Angabe zu § 310 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 310a Meldepflicht für sonstige Personen“.
c) Nach der Angabe zu § 421f wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 421g Vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland“.
2. In § 30 Nummer 1 wird die Angabe „Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu
Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse“ durch die Angabe
„Entwicklung sowie zum Berufswechsel“ ersetzt.
3. Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt:
„§ 30a
Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung
Die Bundesagentur bietet Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen im In-
und Ausland sowie Arbeitgebern Beratung zur Anerkennung und Nutzung
ausländischer Berufsqualifikationen an und berät zu den damit im Zusammenhang stehenden
Ausgleichsmaßnahmen und Anpassungsqualifizierungen. Die Möglichkeit der Länder
und anderer arbeitsmarktpolitischer Akteure, Anerkennungs- und
Qualifizierungsberatung in eigener Verantwortung anzubieten, bleibt durch diese Regelung unberührt.“
4. § 38 Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen.
5. In § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe
„Absatz 1“ ersetzt.
6. Nach § 310 wird der folgende § 310a eingefügt:
„§ 310a
Meldepflicht für sonstige Personen
Für Ratsuchende, Ausbildung- und Arbeitsuchende sowie für Arbeitslose, die
keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, gilt § 309 entsprechend. Satz 1 gilt auch,
wenn die Agentur für Arbeit Leistungen nach dem Dritten Kapitel für erwerbsfähige
Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch erbringen darf.“
7. § 313a Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 sind von den Sozialversicherungsträgern
nach § 95c des Vierten Buches durch Datenübertragung zu übermitteln; die
Bundesagentur hat die Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, spätestens
bei Erlass des Verwaltungsaktes über die übermittelten Daten zu informieren.“
8. § 344 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 1 bis 3.
9. In § 346 Absatz 1a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
10. Nach § 368 Absatz 2b wird der folgende Absatz 2c eingefügt:
„(2c) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zwischen den
Agenturen für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern bei der Förderung
der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels und der
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach dem Siebten
Abschnitt des Dritten Kapitels zu unterstützen, entwickelt und betreibt die Bundesagentur
ein IT-System, das an eine Schnittstelle angebunden wird, die auch den zugelassenen
kommunalen Trägern die Anbindung ihrer IT-Systeme ermöglicht. Die Bundesagentur
für Arbeit kann eine vorhandene Schnittstelle nutzen oder eine neue Schnittstelle
entwickeln, betreiben und den zugelassenen kommunalen Trägern für die Anbindung ihrer
IT-Systeme zur Verfügung stellen. Die zugelassenen kommunalen Träger müssen der
Bundesagentur für Arbeit die hierfür entstehenden Aufwendungen nicht erstatten.“
11. § 404 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe
„oder 2“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder
Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a
Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5
Satz 2 oder 3 erster Halbsatz oder Absatz 7 Satz 3, § 16c Absatz 2
Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3,
§ 16d Absatz 3 Satz 8, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2, § 16f
Absatz 3 Satz 4 oder 5, § 16g Absatz 3a, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20a
Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3
erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4
erster Halbsatz des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt,“.
bb) Nummer 5 wird gestrichen.
cc) In Nummer 26 wird die Angabe „macht oder“ durch die Angabe „macht,“
ersetzt.
dd) In Nummer 27 wird die Angabe „mitteilt.“ durch die Angabe „mitteilt,“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 27 werden die folgenden Nummern 28 und 29 eingefügt:
28. „ entgegen § 39 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1,
des Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft nicht richtig erteilt oder
29. entgegen § 39 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1,
des Aufenthaltsgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2
Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 1, 6 bis 9, 11 bis 13, 28 und 29 mit einer Geldbuße bis zu
dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, 4, 16, 26 und 27 mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.“
12. § 405 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ des § 404 Absatz 2 Nummer 1, 1a, 2, 6 bis 16, 19 bis 25, 28 und 29 die
Bundesagentur,“.
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesagentur unterrichtet das Gewerbezentralregister über rechtskräftige
Bußgeldbescheide nach § 404 Absatz 2 Nummer 1, 6 bis 16, 19 Buchstabe a,
Nummer 28 und 29.“
13. Nach § 421f wird der folgende § 421g eingefügt:
„§ 421g
Vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland
Die Bundesagentur baut durch Zusammenwirken mit den Projektträgern des ESF
Plus-Förderprogramms „IQ – Integration durch Qualifizierung“ ab dem 1. Januar 2026
das für die Übernahme notwendige Fach- und Erfahrungswissen zur Anerkennungs-
und Qualifizierungsberatung auf. Die Bundesagentur kann in diesem Zusammenhang
in Absprache mit den Projektträgern auch selbst beraten.“
14. In § 444 Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 5
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421g gestrichen.
2. § 421g wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Ersten Abschnitts Sechster Titel wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Sechster Titel
Definition Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte“.
b) Die Angabe zu § 18h wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18h Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte“.
c) Die Angabe zu § 23d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben“.
d) Die Angabe zu § 95c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern“.
2. § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder
70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus
vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird
und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt; bei einer Beschäftigung in einem
landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90
Arbeitstagen.“
3. Der Erste Abschnitt Sechster Titel wird durch den folgenden Ersten Abschnitt Sechster
Titel ersetzt:
„Sechster Titel
Definition Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte
§ 18h
Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte
(1) Ein Unternehmen umfasst die Gesamtheit der personellen und materiellen
Ressourcen, Rechtspositionen und Aktivitäten einer inhaltlich und organisatorisch
zusammenhängenden Einheit, die einem Unternehmer im Sinne des § 136 Absatz 3 des
Siebten Buches zugeordnet ist. Unternehmen sind insbesondere Betriebe,
Verwaltungen, Einrichtungen, selbständige Tätigkeiten sowie sonstige Aktivitäten mit
sozialrechtlicher Bedeutung.
(2) Ein Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der
wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der beschäftigte Personen für einen
Arbeitgeber tätig sind. Ein Arbeitgeber kann einen oder mehrere
Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde haben, sofern diese Beschäftigungsbetriebe eine jeweils
eigene, wirtschaftliche Einheit bilden.
(3) Eine Betriebsstätte ist eine Einrichtung oder Anlage,
1. die der Tätigkeit oder dem Zweck eines Unternehmens dient,
2. die eine örtlich oder wirtschaftlich abgegrenzte Einheit darstellt,
3. die eine postalische Anschrift hat,
4. in der beschäftigte oder versicherte Personen regelmäßig vor Ort tätig sind und
5. die für mindestens sechs Monate besteht.
Betriebsstätten sind eindeutig einem Unternehmen nach Absatz 1 zugeordnet.
Beschäftigungsbetriebe nach Absatz 2 sind unabhängig von den Kriterien nach Satz 1
Betriebsstätten.“
4. § 18i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 6 wird der folgender Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Zur Pflege der im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe zu den
Betriebsnummern gespeicherten Angaben ist die Bundesagentur für Arbeit
berechtigt, die Daten aus den zu den Beschäftigungsbetrieben übermittelten Meldungen
der Sozialversicherungsträger zu verarbeiten. Die Sozialversicherungsträger
haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu
übermitteln.“
5. § 23d wird durch den folgenden § 23d ersetzt:
„§ 23d
Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben
Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet
sind, ist § 23a mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausgezahlte Entgeltguthaben dem
letzten, mit laufendem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten
Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind; dies gilt auch dann, wenn dieser nicht im laufenden
Kalenderjahr liegt.“
6. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3a Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Satz 1 gilt für Arbeitgeber und Zahlstellen in den Fällen, in denen vor der
Anmeldung einer Beschäftigung oder vor der Abgabe der ersten Meldung für einen
Versorgungsempfänger programmseitig keine Versicherungsnummer vorliegt. Dies
gilt nicht für eine Meldung nach Absatz 4.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person mindestens einmal
jährlich zum 30. April eines Jahres den Inhalt der Meldung in Textform mit der
laufenden, spätestens mit der folgenden Entgeltabrechnung mitzuteilen; dies gilt
nicht, wenn die Meldung ausschließlich aufgrund einer Veränderung der Daten für
die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen.
Die Mitteilung hat gesondert oder als Anhang zur monatlichen
Entgeltbescheinigung zu erfolgen.“
7. § 28b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Datensätze“ die Angabe
„sowie die Verfahren“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „bundeseinheitlich“ die Angabe „das
Verfahren,“ eingefügt.
8. Nach § 28c Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. in welchen Fällen die Einzugsstellen Korrekturen an Meldungen vornehmen
dürfen,“.
9. § 28p wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „stimmen sich“ die Angabe
„untereinander“ eingefügt.
b) Absatz 6a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger
über die Datenstelle der Rentenversicherung die notwendigen Daten elektronisch
aus einem nach § 95b systemgeprüften Programm zu übermitteln.“
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nummer 6 wird nach der Angabe „Unternehmernummer“ die Angabe
„und die Unternehmensnummer einschließlich des Anhangs nach § 136a
Absatz 1 Satz 4 des Siebten Buches für den Arbeitgeber“ eingefügt.
bb) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird die Angabe „Prüfung sowie“ durch die Angabe
„Prüfung,“ ersetzt.
bbb) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Prüfung“ die Angabe „sowie“
eingefügt.
ccc) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ die im Verfahren nach Absatz 6a Satz 1 übermittelten Daten“.
10. § 28q wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird durch den folgenden Satz 5 ersetzt:
„Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat auf Anforderung des
prüfenden Trägers der Rentenversicherung die folgenden Angaben zu übermitteln,
soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist
1. die in dem Dateisystem nach § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten,
2. die in dem Dateisystem nach § 212a Absatz 5 Satz 3 des Sechsten Buches
gespeicherten Daten und
3. die in den Versicherungskonten der Rentenversicherung gespeicherten Daten
der sonstigen Versicherten, für die Pflichtbeiträge zu zahlen waren oder zu
zahlen sind.“
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die
Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im
Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a stehen
und in welchem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer und weitere
Identifikationsmerkmale jeder Einzugsstelle, die erforderlichen Daten für die Planung der
Prüfungen bei den Einzugsstellen sowie die Ergebnisse der Prüfungen gespeichert
sind. Die in den Dateisystemen gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfungen
nach den Absätzen 1 und 1a durch die jeweils zuständigen Träger der
Rentenversicherung verarbeitet werden. Die in dem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen
zusätzlich für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a durch die Bundesagentur
für Arbeit und zum Abruf der Prüfergebnisse durch das Bundesamt für Soziale
Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds verarbeitet werden.“
11. § 95 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben. Sie sind in allen Verfahren, für
die die Grundsätze oder die Gemeinsamen Grundsätze nach diesem Buch und für die
das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils aktuellen
Beschreibung zu verwenden. Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung vereinbaren
die in Absatz 2 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in den
Gemeinsamen Grundsätzen nach Absatz 2 Satz 1 ein verpflichtendes XML Basisschema,
das Elemente und Elementgruppen beschreibt, die zu verwenden sind. Das
Basisschema, die fachlichen XML Schemata und die dazugehörigen fachlichen
Beschreibungen werden kostenfrei auf einer zentralen Veröffentlichungsplattform, die durch den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Internet zur Verfügung gestellt wird,
sowohl in historisierter als auch in aktueller Form zur Verfügung gestellt. Das Nähere zur
Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufverfahren der Daten regeln die in
Absatz 2 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen
Grundsätzen; § 28b Absatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der
Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.“
12. § 95a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Aufbau,“ die Angabe „das Verfahren,“
eingefügt.
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 stellt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine elektronische Ausfüllhilfe bereit. Diese
Ausfüllhilfe dient der Übermittlung der gesetzlich vorgegebenen Daten von den
Meldepflichtigen an die unterstützten Fachverfahren. Zum Zwecke der
Übermittlung dürfen die gesetzlich vorgegebenen Daten in der Ausfüllhilfe verarbeitet
werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann die Bereitstellung der
Ausfüllhilfe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen
Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des Fünften
Buches übertragen, die die für den Betrieb der Ausfüllhilfe erforderlichen
Datenverarbeitungen vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den weiteren
Trägern der sozialen Sicherung, die an die Ausfüllhilfe angebunden sind, räumlich,
organisatorisch und personell getrennt durchführt. Die beauftragte
Arbeitsgemeinschaft ist für die im Rahmen der Nutzung der Ausfüllhilfe zu verarbeitenden Daten
Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.
Die beauftragte Arbeitsgemeinschaft unterliegt bei der Wahrnehmung der
Aufgabe, die Ausfüllhilfe bereitzustellen, dem Sozialgeheimnis nach § 35 Absatz 1
des Ersten Buches. Die Nutzer der Ausfüllhilfe können in angemessenem Umfang
an den Kosten der Datenübermittlung beteiligt werden.“
13. § 95b Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Systemprüfung von
Anwendungsprogrammen oder Anwendungsprogrammteilen, die für die Annahme,
Verarbeitung und Weiterleitung von Beitragsnachweisen, Meldungen, Anträgen,
Bescheinigungen und Abrufen der Meldepflichtigen oder der von ihnen beauftragten Stellen sowie
für die Erstellung, Abgabe und Übermittlung von Meldungen, Bescheinigungen und
elektronischen Anforderungen an die Meldepflichtigen oder der von ihnen beauftragten
Stellen durch die Einzugsstellen zur Durchführung der Melde- und Beitrags-, Antrags-
und Bescheinigungsverfahren nach diesem Buch, dem Aufwendungsausgleichsgesetz
und dem Künstlersozialversicherungsgesetz eingesetzt werden. Die Systemprüfung
umfasst auch die Programme der von den Einzugsstellen für die Annahme und
Weiterleitung der in Satz 1 genannten Daten errichteten Annahmestellen nach § 97
Absatz 1.“
14. § 95c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 95c
Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern“.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Eine Übermittlung durch Datenübertragung hat auch dann zu erfolgen,
wenn die Künstlersozialkasse für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich die für den Nachweis der
Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer,
den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der
Beitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über
die Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
des Versicherten, an die zuständige Krankenkasse meldet oder die
Krankenkassen der Künstlersozialkasse die zur Feststellung der Versicherungspflicht nach
dem Künstlersozialversicherungsgesetz notwendigen Angaben, insbesondere
über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, eine bestehende Vorrangversicherung,
die Gewährung einer Rente, das Ende der Mitgliedschaft und den Bezug einer
Entgeltersatzleistung, durch Datenübertragung mitteilen; die Einzelheiten des
Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Gemeinsamen Grundsätzen
entsprechend § 28b Absatz 1.
(3) Die jeweiligen Verfahrensbeteiligten können für einzelne Verfahren
vereinbaren, dass eine Datenübertragung unterbleibt, wenn eine solche aus
wirtschaftlichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig wäre. Dies gilt nicht für
die Übermittlung von Daten durch Datenübertragung, wenn Erstattungsansprüche
nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches der gesetzlichen Krankenkassen
oder der Bundesagentur für Arbeit gegenüber den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch oder Erstattungsansprüche der Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber den gesetzlichen
Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit bestehen.“
15. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Aufbau,“ die Angabe „das Verfahren,“
eingefügt.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 6 ist zur Übermittlung von Meldedaten
mit dem Informationsportal zu verknüpfen. Dabei hat die Übermittlung der
Meldedaten jeweils nach dem neuesten technischen Stand zu erfolgen. Meldedaten, die
zur Identifizierung von Personen, Arbeitgebern oder Unternehmen dienen könnten,
dürfen ausschließlich in der Ausfüllhilfe verarbeitet werden.“
16. § 107 Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Nähere zum Aufbau der Datensätze, zu den notwendigen Schlüsselzahlen und
Angaben sowie zum Verfahren nach den Sätzen 1 bis 4 und zu den Ausnahmen nach
Satz 5 regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche
Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e. V. sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen.“
17. In § 108 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „können“ durch die Angabe „haben“ und die
Angabe „nachkommen“ durch die Angabe „nachzukommen“ ersetzt.
Artikel 7
Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 95c durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern und Dritten“.
2. § 95c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 95c
Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern und Dritten“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Haben sich Sozialversicherungsträger, die Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder, die kommunalen und die kirchlichen
Zusatzversorgungskassen oder die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des
Tarifvertragsgesetzes zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch
Daten untereinander zu übermitteln, so hat die Übermittlung durch
Datenübertragung zu geschehen; es gilt § 95. In den Fällen der Übermittlung von Daten nach
Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds
oder an eine Aufsichtsbehörde soll die Übermittlung durch Datenübertragung
erfolgen.“
Artikel 8
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 47 Absatz 4 Satz 1 wird gestrichen.
2. In § 81a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67c Abs. 3“ durch die Angabe „§ 67c
Absatz 4“ ersetzt.
3. In § 197a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67c Abs. 3“ durch die Angabe „§ 67c
Absatz 4“ ersetzt.
4. § Nach § 202 Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen hat die Zahlstelle
die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Zahlstellenkontos elektronisch an die
Krankenkasse zu übermitteln. Das Nähere zu diesem Verfahren, den notwendigen
Angaben und den für die Errichtung des Zahlstellenkontos notwendigen Datensätzen
regeln die Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4.“
5. § 233 wird gestrichen.
6. § 301 Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt:
„(4a) Zugelassene Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 15 Absatz 2
Satz 1 des Sechsten Buches und die in § 107 des Fünften Buches genannten
Einrichtungen sind auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse verpflichtet, dieser bei
Versicherten mit einem Anspruch auf Krankengeld nach § 44 oder Verletztengeld nach
§ 45 des Siebten Buches für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Krankenkassen, die im Zusammenhang mit der Bestimmung der Dauer des Anspruchs auf
Kranken- oder Verletztengeld und der Mitteilung an den Arbeitgeber über die auf den
Entgeltfortzahlungsanspruch des Versicherten anrechenbaren Zeiten stehen, sowie zur
Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des Neunten Buches und § 74 folgende Angaben zu
übermitteln:
1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 6,
2. das Institutionskennzeichen der Einrichtung,
3. den Tag der Aufnahme, den Tag und den Grund der Entlassung oder der externen
Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose,
4. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit,
5. die zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das
Erwerbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des Neunten Buches sowie nach § 74
erforderlichen Angaben.
Darüber hinaus sind zugelassene Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 15
Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches und die in § 107 des Fünften Buches genannten
Einrichtungen, die Leistungen erbringen, aufgrund deren Inanspruchnahme die
Versicherten an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, verpflichtet, der zuständigen
Krankenkasse für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zu einer Meldung nach § 109
des Vierten Buches insbesondere folgende Angaben zu übermitteln:
1. die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 und 6,
2. das Institutionskennzeichen der Einrichtung,
3. das Institutionskennzeichen des Kostenträgers,
4. den Tag der Aufnahme in die Einrichtung und die voraussichtliche Dauer der
Behandlung sowie
5. den Tag der Entlassung oder externen Verlegung aus der Einrichtung.
Die Übermittlung erfolgt im Wege elektronischer Datenübertragung. Für die Angabe
der Diagnosen nach Satz 1 Nummer 3 gilt Absatz 2 entsprechend. Das Nähere über
Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, die Zeitabstände für die Übermittlung
der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 und das Verfahren der Übermittlung vereinbart
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
1. hinsichtlich der Übermittlung der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 durch
Rehabilitationseinrichtungen gemeinsam mit den für die Wahrnehmung der Interessen
der Rehabilitationseinrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch maßgeblichen
Bundesverbänden und
2. hinsichtlich der Übermittlung der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 durch
Krankenhäuser gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft.“
Artikel 9
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 92 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 92 Jahresverdienst für selbständige Küstenschiffer und Küstenfischer“.
b) Nach der Angabe zu § 136b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 136c Betriebsstättenverzeichnis“.
c) Die Angabe zu § 224 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 224 (weggefallen)“.
2. In § 27a Absatz 2 wird die Angabe „§ 27 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 27
Absatz 1 Nummer 4 und 5“ ersetzt.
3. § 85 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:
„(1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3
Absatz 1 Nummer 3. Dies gilt auch für versicherte ausländische Seeleute, die ohne
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland auf Schiffen beschäftigt werden, die nach § 12
des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober
1994 (BGBl. I. S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in das Internationale
Seeschifffahrtsregister eingetragen sind und denen keine deutschen Tarifheuern gezahlt
werden. Die Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben hiervon
unberührt.“
4. § 92 wird durch den folgenden § 92 ersetzt:
„§ 92
Jahresarbeitsverdienst für selbständige Küstenschiffer und Küstenfischer
Als Jahresarbeitsverdienst für die kraft Gesetzes versicherten selbständig tätigen
Küstenschiffer und Küstenfischer und ihre mitarbeitenden Ehegatten oder
Lebenspartner gilt der festgesetzte Durchschnitt des Jahreseinkommens; dabei wird das
gesamte Jahreseinkommen berücksichtigt. Das Nähere wird durch die Satzung geregelt.“
5. § 96 Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
„(2a) Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches gilt für die Auszahlung
von Geldleistungen § 118 Absatz 2b und 2c des Sechsten Buches entsprechend.“
6. § 136a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „Aufgaben nach § 21 Absatz 3a des
Arbeitsschutzgesetzes“ durch die Angabe „gesetzlichen Aufgaben“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Unternehmernummer“ die Angabe
„einschließlich des Anhangs nach Absatz 1 Satz 4“ eingefügt.
7. Nach § 136b wird der folgende § 136c eingefügt:
„§ 136c
Betriebsstättenverzeichnis
(1) Als Erweiterung des zentralen Dateisystems gemäß § 136a Absatz 1 Satz 5
führt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ein Betriebsstättenverzeichnis.
Das Betriebsstättenverzeichnis enthält eine Auflistung der einem Unternehmen
zuzuordnenden Betriebsstätten und zuzuordnenden Orte, an denen Besichtigungen
vorgenommen werden können (Besichtigungsorte) nach Absatz 2 Satz 2. Für jede dieser
Betriebsstätten und jeden dieser Besichtigungsorte wird eine Betriebsstättennummer
vergeben, die einen eindeutigen Bezug zum Unternehmen und zu den Unternehmern
herstellt.
(2) Im Betriebsstättenverzeichnis werden Betriebstätten gemäß § 18h Absatz 3
des Vierten Buches erfasst. Darüber hinaus können weitere Besichtigungsorte, in das
Betriebsstättenverzeichnis aufgenommen werden. Näheres regeln die Gemeinsamen
Grundsätze nach Absatz 5.
(3) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ist berechtigt, im
Betriebsstättenverzeichnis alle zur Identifikation der Betriebsstätte notwendigen Daten, die
zuständigen Unfallversicherungsträger und die zuständige Arbeitsschutzbehörde der
Länder sowie, soweit vorhanden, die Betriebsnummer nach § 18i Absatz 2 des Vierten
Buches, Informationen zum Wirtschaftszweig und die Zahl der Beschäftigten zu
verarbeiten. Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen
Hand haben, soweit dies zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist,
Zugriff auf das Betriebsstättenverzeichnis; dies gilt auch für die obersten und die jeweils
zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder, soweit dies für die Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(4) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt an die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e. V. die Daten aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe nach
§ 18i des Vierten Buches sowie die Zahl der Beschäftigten und teilt durch
automatisierte Datenübermittlung nach § 18m Absatz 1 des Vierten Buches Änderungen mit.
Die Träger der Unfallversicherung und die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der
Länder übermitteln Daten nach Absatz 3 Satz 1, die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen
Aufgabenerfüllung oder aufgrund bestehender Melde- und Unterstützungspflichten
anderer Behörden oder der Unternehmer erlangen, an die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e. V.
(5) Das Nähere zum Verfahren, zu den erforderlichen Angaben, den
Datensätzen, den Besichtigungsorten und den damit verbundenen Berechtigungen sowie
möglichen Nutzungsentgelten wird in Gemeinsamen Grundsätzen festgelegt. Diese werden
durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. in Abstimmung mit den
obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft und unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit aufgestellt. Die obersten
Arbeitsschutzbehörden der Länder übermitteln gemeinsame Positionen. Gesichtspunkte
der Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Die Gemeinsamen Grundsätze sind durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten in der Zeit vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 2030 ausschließlich für zwischen der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung e. V. und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft abgestimmte
Pilotvorhaben, die dem kontinuierlichen Aufbau des Betriebsstättenverzeichnisses
sowie der Erprobung der dazu notwendigen technischen Einrichtungen dienen. Die
obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Bundesagentur für Arbeit sind
über die Durchführung der Pilotvorhaben regelmäßig zu informieren. Pilotvorhaben
zum Abruf von Daten aus dem Betriebsstättenverzeichnis durch die
Arbeitsschutzbehörden der Länder sind in Abstimmung mit der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung e. V. in der Pilotphase möglich. Über den jeweiligen Stand der Umsetzung
berichtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales halbjährlich."
8. In § 154 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „das Arbeitsentgelt oder“ gestrichen.
9. In § 206 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 67c Abs. 5 Satz 2 und 3“ durch die Angabe
„§ 67c Absatz 6 Satz 2 und 3“ ersetzt.
10. § 224 wird gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83a gestrichen.
2. In § 37 Absatz 2a Satz 7 wird die Angabe „innerhalb von drei Tagen“ durch die Angabe
„innerhalb von vier Tagen“ ersetzt.
3. § 67c wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen dürfen die von ihnen zur
Aufgabenerfüllung verarbeiteten Sozialdaten auch zum Entwickeln, insbesondere
Trainieren, Validieren und Testen, von KI-Modellen und KI-Systemen speichern,
verändern oder nutzen, soweit die Daten dafür erforderlich sind und diese KI-
Modelle und KI-Systeme der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem
Gesetzbuch durch dieselbe Stelle dienen. Die Speicherung, Veränderung oder
Nutzung von Sozialdaten für diese Zwecke ist nur zulässig, wenn eine
Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich ist und zu keiner Verfälschung der Verarbeitungsergebnisse
führt. Die nach Satz 1 gespeicherten, veränderten oder genutzten Daten dürfen
nur für diese Zwecke verwendet werden; die Stellen nach Satz 1 haben die hierfür
erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen sowie
eine angemessene Löschfrist festzulegen.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den Absätzen 4 bis 7.
4. In § 69 Absatz 5 wird die Angabe „§ 67c Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 67c
Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
5. In § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 87 Absatz 2 des
Aufenthaltsgesetzes“ die Angabe „oder in § 11 Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU“
eingefügt.
6. § 83a wird gestrichen.
7. In § 85 Absatz 3 wird die Angabe „nach § 83a oder“ gestrichen.
8. In § 85a Absatz 2 wird die Angabe „nach § 83a oder“ gestrichen.
Artikel 11
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 30. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 57 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „233“ durch die Angabe „234“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20a Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „berechtigt“ die
Angabe „nur“ eingefügt.
2. § 39 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Für die Erteilung der Zustimmung oder der Arbeitserlaubnis hat der
Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskünfte in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis,
insbesondere zum Arbeitsentgelt, zu den Arbeitszeiten und zu sonstigen
Arbeitsbedingungen, zu der Sozialversicherungspflicht und zum Erfordernis einer
Berufsausübungserlaubnis sowie im Fall der Saisonbeschäftigung zu Unterkunft,
Mietbedingungen und Miethöhe, zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit
hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft
nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.“
3. § 40 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ der Ausländer gegen § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 bis 4, 6 bis 13, 28
und 29 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, gegen die §§ 10, 10a oder § 11 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16
Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen
hat,“.
4. In § 95 Absatz 1a wird die Angabe „§ 98 Abs. 3 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 98 Absatz 3
Nummer 1a“ ersetzt.
5. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 4 in das Bundesgebiet einreist,“
bb) Die bisherigen Nummern 2a und 2b werden zu den Nummern 2b und 2c.
b) In Absatz 2a Nummer 4 wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe „Satz 1,
§ 60c Absatz 5 Satz 1“ eingefügt.
c) Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1
Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3 Satz 1, auch
in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder Satz 3 erster Halbsatz oder Absatz 7
Satz 3, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit
Absatz 6 Satz 3, § 16d Absatz 3 Satz 8, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5
Satz 2, § 16f Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5, § 16g Absatz 3a, § 17 Absatz 3
Satz 1, § 20a Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25
Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder
Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt,“.
Artikel 13
Änderung des Beschäftigungssicherungsgesetzes
Das Beschäftigungssicherungsgesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2691), das
zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In Artikel 7 Absatz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31.
Dezember 2027“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur
Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das
Ausländerzentralregister
Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung
(EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des
Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 106) wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Nummer 11 Buchstabe a wird gestrichen.
Artikel 15
Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes
Das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 303 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S.1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Artikel 6 § 4 Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt:
„(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die
persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrentengesetzes
maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.“
Artikel 16
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt
durch Artikel 56 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 20 Satz 2 wird die Angabe „Bescheinigung im Sinne des § 25 der Datenerfassungs-
und -übermittlungsverordnung“ durch die Angabe „Mitteilung im Sinne des § 28a Absatz 5
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 2.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2f Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 344 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 344
Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Lohn- und Gehaltsabrechnung“ die
Angabe „nach Aufforderung durch den Träger der Rentenversicherung“ eingefügt.
2. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
„§ 15
Korrektur von Meldungen durch die Einzugsstellen
In den Fällen, in denen eine Meldung mit unzutreffenden Angaben nach § 14
Absatz 1 vom Meldepflichtigen trotz Aufforderung durch die Einzugsstelle nicht korrigiert
wird, kann die Einzugsstelle die Korrektur der Meldung im Einvernehmen mit dem
Beschäftigten vornehmen. Dies gilt nicht für die Angaben zum beitragspflichtigen Entgelt
und die Betriebsnummer des Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat den Beschäftigten
über die beabsichtigte Korrektur vorab in Textform zu informieren. Der Beschäftigte
muss der Korrektur gegenüber der Einzugsstelle in Textform zustimmen. Die
Einzugsstelle hat die Zustimmung des Beschäftigten sowie die Korrektur der Meldung zu
dokumentieren. Der Meldepflichtige erhält eine Kopie der korrigierten Meldung.“
3. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Verordnung“ die Angabe „sowie die
veröffentlichten Verfahrensbeschreibungen zu den jeweiligen Fachverfahren,
Rundschreiben und Beratungsergebnisse der Sozialversicherungsträger“ eingefügt.
4. § 25 wird gestrichen.
5. In der Überschrift zum Siebten Abschnitt wird die Angabe „und Auslandsverwendung“
durch die Angabe „, Auslandsverwendung und Zeiten des Bezugs von
Übergangsgebührnissen“ ersetzt.
6. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder § 4 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 oder 3“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „nach dem Verlangen des
Rentenantragstellers“ durch die Angabe „nach Aufforderung durch den Träger der
Rentenversicherung“ ersetzt.
7. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 7 gilt“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 6
und 7 gilt“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ § 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 12 Absatz 5 gelten entsprechend.“
8. § 40a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ § 5 Absatz 1 und 3 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten
entsprechend.“
9. § 40b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „werden,“ die Angabe „bis zum 31.
Dezember 2024“ eingefügt.
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 5 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten
entsprechend.“
10. § 41 wird gestrichen.
Artikel 19
Änderung der Renten Service Verordnung
Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch
Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
(Inlandszahlungen) sollen auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut
innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erfolgen.“
2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger ist Rechnung zu tragen,
soweit dies zahlungstechnisch möglich ist und hierdurch keine Mehraufwendungen
entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls
gerechtfertigt erscheinen.“
Artikel 20
Änderung der Beschäftigungsverordnung
Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 353) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 15a wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Stellt der Arbeitgeber der oder dem Saisonbeschäftigten eine Unterkunft zur
Verfügung, so muss der Mietzins angemessen sein und darf nicht automatisch vom Lohn
einbehalten werden.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird die Angabe „wurde oder“ durch die Angabe „wurde,“ ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird die Angabe „ausübt.“ durch die Angabe „ausübt oder“
ersetzt.
cc) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
8. „ die nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise
erworben, gefälscht oder manipuliert wurden.“
b) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 40 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes mit
Ausnahme der Tatbestände des § 40 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des
Aufenthaltsgesetzes gelten fort.“
Artikel 21
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch
Artikel 6b des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a wird die folgende Nummer 4b eingefügt:
„4b. der Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6
Absatz 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf dem der Tag des Eingangs beim
Arbeitgeber dokumentiert ist,“.
Artikel 22
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 10 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Artikel 13 tritt am 30. Dezember 2025 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 12, Artikel 2 Nummer 2, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und
Nummer 13, Artikel 6 Nummer 2, 6 Buchstabe a, Nummer 8 und 16, Artikel 9 Nummer 5
und Artikel 19 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und c und Artikel 21 treten am ... [einsetzen:
Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 6 und 9 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
(6) Artikel 1 Nummer 8 und 11 Buchstabe a, Nummer 14, 19 Buchstabe a und
Nummer 23, Artikel 4 Nummer 5, 7 bis 9 und 14, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 14,
Artikel 8 Nummer 1 und 5, Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 8 und die
Artikel 11 und 17 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(7) Artikel 8 Nummer 6 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
(8) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und
3, die Artikel 5 und 6 Nummer 17 treten am 1. Januar 2029 in Kraft.
(9) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.
(10) Artikel 12 Nummer 4 und 5 Buchstabe a tritt zum Datum der Inbetriebnahme des
Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, das durch Beschluss der
Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines
Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und
(EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom
17.6.2020, S. 16; L 266 vom 13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, festgelegt wird, in Kraft.
Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt
bekannt.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur
Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und
Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 vom 13. März 2024 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024;
2025/90579, 7.7.2025) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314
vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wurde vereinbart, die Digitalisierung
voranzutreiben, das Recht zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen. Diese Verabredungen
sind essentiell für die effiziente und moderne Sozialverwaltung in einem leistungsfähigen
Sozialstaat. Dafür braucht es effektiv gestaltete Verwaltungsverfahren und einen
zielgerichteten Einsatz von Ressourcen. Dies kann jedoch nur gelingen, wenn das zu Grunde
liegende Recht klar und digitaltauglich ausgestaltet ist und weder unnötige bürokratische
Vorgaben enthält noch die Rechtsanwendung erschwert.
So müssen zum einen veraltete Vorschriften gestrichen oder angepasst werden. Zum
anderen fehlt es an Regelungen für neue Verfahren, wie beispielsweise für die Entwicklung
von KI-Modellen und KI-Systemen, das noch nicht rechtssicher und einheitlich für die
Sozialleistungsträger normiert ist. Auch sehen sich Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung
bei der Bewilligung von Leistungen mit unnötiger Bürokratie belastet.
Trotz verbesserter Leistungen der Prävention, Rehabilitation und Nachsorge besteht
Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Leistungen zur Teilhabe. Insbesondere Versicherte mit
komplexen und langandauernden Unterstützungsbedarfen erleben häufig Brüche im
Rehabilitationsprozess, da eine individuell abgestimmte, rechtskreisübergreifende Begleitung
fehlt. Diesbezüglicher Handlungsbedarf wurde auch im Koalitionsvertrag für die 21.
Legislaturperiode festgehalten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Digitalisierung
Mit der Einfügung eines neuen § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB X) wird eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Speicherung, Veränderung und
Nutzung von Sozialdaten zum Zwecke des Entwickelns von KI-Modellen und KI-Systemen
geschaffen, die einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Erfordernis eines weiten
Spielraums zum Entwickeln und dem damit einhergehenden Eingriff in die persönlichen Rechte
der Betroffenen schafft.
Auf Grund der voranschreitenden Digitalisierung im Gesundheitswesen können immer
mehr Gesundheitsleistungen durch ein elektronisches Rezept verordnet werden. Dies soll
zukünftig auch für die Leistung der häuslichen Krankenpflege in der gesetzlichen
Unfallversicherung gelten, um mehr Synergien zu ermöglichen und zu mehr Effizienz zu gelangen.
2. Bürokratieabbau
Bei der Berechnung einer Altersrente wird zukünftig stets eine Hochrechnung für die letzten
Arbeitsmonate vor Rentenbeginn durchgeführt. Eine Zustimmung durch die Versicherten ist
nicht mehr erforderlich, dadurch entfallen unter anderem Informations- und
Beratungsaufwand. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass Versicherte in diesem Zeitraum
tatsächlich mehr Beiträge gezahlt haben, erhalten sie hierfür automatisch eine höhere Rente.
In § 149 Absatz 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird eine spezifische
Aufhebungsbefugnis für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für
Feststellungsbescheide geschaffen. Dies betrifft die Aufhebung von schulischen Ausbildungszeiten, die
über die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von acht Jahren vorgemerkt wurden. Die
Aufhebungsbefugnis vermeidet aufwändige Prüfungen nach den allgemeinen Vorschriften
der §§ 44 ff. SGB X.
Zudem wird das Recht zur Neufeststellung von Renten mit dem Ziel des Abbaus von
Verwaltungsaufwand vereinfacht. Das vor 1992 liegende Altrecht findet nur noch in sehr
wenigen Fällen Anwendung. Gleichzeitig verursacht es einen unverhältnismäßig hohen
Aufwand, dieses Recht informationstechnisch vorzuhalten. Daher werden Renten, für die das
Altrecht anzuwenden wäre, nicht mehr neu festgestellt.
3. Rechtsbereinigung und Anpassungen
Darüber hinaus werden zur Rechtsbereinigung Übergangsvorschriften aufgehoben, die
sich wegen Zeitablaufs erledigt haben, redaktionelle Anpassungen durchgeführt sowie
Folgeänderungen vorgenommen.
4. Einführung Fallmanagement
Durch eine frühzeitige Bedarfserkennung im Rahmen eines personenzentrierten und
rechtskreisübergreifenden Fallmanagements durch die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung soll die berufliche Teilhabe nachhaltig verbessert werden. Ziel der Regelung ist,
die koordinierte Begleitung von Versicherten mit vielfachen Problemstellungen während
des Rehabilitationsprozesses zu stärken. Die gesetzlichen Regelungen beruhen auf
Erkenntnissen aus den Modellvorhaben nach § 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IX) und sollen die Umsetzung wirksamer, praxisbewährter Konzepte auf eine
rechtliche Grundlage stellen. Zugleich werden die Handlungsmöglichkeiten der
Rentenversicherungsträger im Sinne einer flexiblen und passgenauen Teilhabeunterstützung erweitert.
5. Weitere Regelungen
Von den Sozialleistungsträgern gewährte Geldleistungen werden grundsätzlich kostenfrei
auf Konten bei Kreditinstituten überwiesen. Bislang war auf bloßes Verlangen des
Empfängers alternativ auch die Übermittlung an dessen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
möglich. Hierbei wurden die Sozialleistungen regelmäßig per Zahlungsanweisung zur
Verrechnung (ZzV) ausgezahlt. Diese Auszahlungsmodalität wird von den Kreditinstituten ab
Januar 2026 nicht mehr angeboten. Vor diesem Hintergrund werden die grundsätzliche
Auszahlungsregelung im SGB I sowie die Sonderregelung für Rentenzahlungen im SGB VI
und Geldzahlungen im SGB VII angepasst.
Durch die Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Europäischen
Sozialfonds (ESF) Plus-Förderprogramms „IQ – Integration durch Qualifizierung“ (IQ) sowie
der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) bei der BA in einem zum erprobten
Bundesangebot vergleichbaren Umfang wird eine von mehreren tragenden Säulen in
diesem Bereich geschaffen. Dieses Vorhaben berücksichtigt, dass in der Regel weitere Stellen
Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung sowie Informationen zur Sichtbarmachung
non-formaler und informell erworbener Kompetenzen anbieten. Nur so kann ein nahezu
flächendeckendes und bedarfsgerechtes Angebot gewährleistet werden. Zusätzliche
Akteure sollten die für die Anerkennungsverfahren zuständigen Länder oder weitere
arbeitsmarktpolitische Stellen sein.
Änderungen durch die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens zur Fachkräfteeinwanderung
werden im Ordnungswidrigkeitenrecht nachgezogen. Auch fehlerhafte Angaben in der
Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis können künftig durch die BA sanktioniert werden.
Auf Grund des Wegfalls besonderer Software zur Berechnung der Beiträge für die
sogenannte Durchschnittsheuer für beschäftigte Seeleute wird die bestehende Sonderregelung,
die auf Durchschnitts-Heuertabellen abstellt, aufgehoben und auf die bürokratieärmere
Abrechnung und Verbeitragung des tatsächlichen Entgelts umgestellt.
Die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben werden
von bisher 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage erhöht.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte
wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. Es erfolgt gleichwohl eine fachliche
Abstimmung der Regelungen mit den betroffenen Trägern der sozialen Sicherung sowie
den Vertretern der Arbeitgeberseite. Damit konnten die Expertise, aber auch die
Praxiserfahrungen bei der Erarbeitung der Regelungen Einfluss finden.
IV. Alternativen
Auf Grund des dargestellten Handlungsbedarfs bestehen Alternativen im Wesentlichen im
Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Maßnahmen. Den unterschiedlichen
Interessenlagen wurde durch differenzierte Inkrafttretensregelungen Rechnung getragen.
Ohne die Regelungen dieses Entwurfs, würden die beschriebenen Rechtsvereinfachungen
und Bürokratieentlastungen nicht erreicht.
V. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes die
Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelungen im Bereich der Sozialversicherung einschließlich der
entsprechenden Folgeänderungen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) in Artikel 3 dieses Gesetzes beruht auf Artikel 74 Absatz 1
Nummer 7 des Grundgesetzes (öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz in diesen Bereichen, weil hier
die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der
Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer
bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes). Nur durch die
Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. In der
Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich des Beschäftigungsstandes und
Einkommensniveaus erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche
Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland das Sozialgefüge auseinanderentwickelt.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) in Artikel 12 dieses Gesetzes und der Beschäftigungsverordnung in Artikel 20
dieses Gesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes
(Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Dieses Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz enthält Rechts- und daraus resultierend auch Verwaltungsvereinfachungen.
Die Einzelheiten dazu können an entsprechender Stelle dem besonderen Begründungsteil
entnommen werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Dieses Gesetz steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Prinzipien
einer nachhaltigen Entwicklung und die Indikatoren und Ziele wurden geprüft. Danach
leisten sowohl die Regelungen zur nachhaltigen Verbesserung der beruflichen Teilhabe als
auch zur Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung einen Beitrag zur
Verwirklichung des Prinzips 5 „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft
wahren und verbessern“. Im Übrigen ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die
Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen, mit denen zahlreiche Verfahren im
Bereich der Sozialversicherung effektiver gestaltet werden, betreffen die Indikatoren der
Nachhaltigkeitsstrategie wie Generationengerechtigkeit und sozialen Zusammenhalt nicht
unmittelbar.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushalt der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Das Fallmanagement wird sowohl durch interne Mitarbeitende als auch durch externe
Leistungserbringende beziehungsweise Auftragnehmende ausgeführt. Soweit das
Fallmanagement von externen Leistungserbringenden oder Auftragnehmenden durchgeführt wird,
entstehen der gesetzlichen Rentenversicherung Kosten in Höhe von rund 23,4 Millionen Euro
(je 800 Euro bei einer geschätzten Fallzahl von 29 200). Für die Abrechnung des durch
externe Leistungserbringende oder Auftragnehmende durchgeführten Fallmanagements
ergibt sich ein Mehraufwand von 9 Stellen im gehobenen Dienst bzw. Personal- und
Sachkosten in Höhe von 1,2 Millionen Euro.
Bei einer internen Leistungserbringung (geschätzte Fallzahl von 12 520) ergibt sich ein
Mehraufwand von 44,5 Stellen und 6,1 Millionen Euro Personal- und Sachkosten. Für
Schulungsmaßnahmen bei rund 300 Reha-Beraterinnen und -Beratern der
Rentenversicherungsträger entstehen Kosten in Höhe von 1,1 Millionen Euro.
Insgesamt ergibt sich ein Mehraufwand der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von
jährlich 30,7 Millionen Euro. Der Mehraufwand ist den künftigen Aufstellungs- und
Genehmigungsverfahren zum Haushalt der Deutschen Rentenversicherung Bund vorbehalten.
Diesen Finanzwirkungen stehen mittel- bis langfristig Einsparungen im System der
gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber, die diese Kosten übersteigen, weil durch das
Fallmanagement Erwerbsminderung mit der Folge von Erwerbsminderungsrenten verhindert
wird. Darüber hinaus ergeben sich in Folge des Erhalts der Erwerbsfähigkeit
Mehreinnahmen in den öffentlichen Haushalten in Form von Steuern und Beiträgen mit den
entsprechenden positiven Rückwirkungen in den jeweiligen Systemen sowie den Minderausgaben
an anderer Stelle des Bundeshaushalts, insbesondere im System der gesetzlichen
Krankenversicherung. Mit der damit einhergehenden Stärkung des Grundsatzes „Prävention vor
Reha vor Rente“ wird zugleich ein Beitrag zur Fachkräftesicherung geleistet und
insbesondere auch Fachkräfteengpässen entgegengewirkt.
Der Wegfall der bisher von den Rentenversicherungsträgern in Härtefällen zu tragenden
Kosten von Barauszahlungen im SEPA-Raum führt zu Minderausgaben von 84 000 Euro
pro Jahr.
Haushalt der BA
Für die BA ergeben sich durch die Änderungen des Ordnungswidrigkeitenrechts
Mehrausgaben von 662 000 Euro im Jahr 2025, die ab 2026 auf 545 000 Euro jährlich absinken. Die
vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland führt in
den Jahren 2026 bis 2028 zu Mehrausgaben von 4 Millionen Euro jährlich. Die Verstetigung
der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung bei der BA führt ab 2029 zu jährlichen
Mehrausgaben von 42,4 Millionen Euro.
Die Möglichkeit der Fahrtkostenerstattung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte für
notwendige Meldungen bei Agenturen für Arbeit (§ 310a SGB III) führt mittelfristig zu jährlichen
Mehrausgaben im Haushalt der BA in Höhe von rund 1 Million Euro.
Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung für landwirtschaftliche Betriebe
Sozialversicherung
Es ist davon auszugehen, dass aktuell weniger als 100.000 Personen in
Saisonarbeitsverhältnissen in den Betrieben der Landwirtschaft die geltenden zeitlichen Grenzen
ausschöpfen. Soweit diese 20 Tage länger versicherungsfrei arbeiten, sind Mindereinnahmen bis zu
einer Höhe von rund 150 Millionen Euro pro Jahr über alle Sozialversicherungszweige
hinweg zu erwarten. Diese Betrachtung legt als Alternativszenario eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu Grunde.
Ein Ausfall von 150 Millionen Euro teilt sich wie folgt auf die unterschiedlichen
Sozialversicherungszweige auf: Rentenversicherung 66 Millionen Euro, Gesetzliche
Krankenversicherung 62,1 Millionen Euro, Soziale Pflegeversicherung 12,8 Mio. Euro und
Arbeitslosenversicherung 9,2 Millionen Euro.
Es sind keine Auswirkungen auf die Bundeszuschüsse zur gesetzlichen
Rentenversicherung zu erwarten.
Ein mögliches Alternativszenario wäre die Beschäftigung einer höheren Zahl von kurzfristig
Beschäftigten mit kürzeren Dauern. In diesem Alternativszenario würden sich durch die
Neuregelung keine Mindereinnahmen in den Sozialversicherungszweigen ergeben.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht folgender Erfüllungsaufwand:
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 Artikel 1 Nummer 3
Buchstaben a und
c; § 6 SGB VI;
Antrag auf Aufhebung
der Befreiung
50 000 5 Minuten 4 200
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.2 Artikel 1
Nummer 19; § 194
SGB VI;
Gesonderte Meldung und
Hochrechnung
- 250 000
(Rentenneuzugang)
15 Minuten
(wegfallender
Informationsaufwand
Eigenrecherche)
- 62 500
1.2 Artikel 1
Nummer 19; § 194
SGB VI;
Gesonderte Meldung und
Hochrechnung
- 250 000
(Rentenneuzugang)
10 Minuten
(wegfallender
Informationsaufwand
bei
Beratung)
- 41 667
1.3 Artikel 18
Nummer 2; § 15 DEÜV;
Meldekorrekturen
durch Einzugsstelle
70 000 5 Minuten 5 833
Summe
Zeitaufwand (in Stunden)
- 94 134
Summe
Sachaufwand (in Tsd. Euro)
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht folgender Erfüllungsaufwand:
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 1
Nummer 3
Buchstaben a
und b; § 6
SGB VI;
Entgegennahme
und
Weiterleitung
Aufhebungsantrag
50 000 5 Minuten
* 37,10
2.2 Artikel 1
Nummer 12 und
Artikel 9
Nummer 5; § 118
geringfügig
(geringer
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
SGB VI und
§ 96 SGB VII;
Wegfall
Barauszahlungen
Umstellungsaufwand)
2.3 Artikel 1
Nummer 19 und
Artikel 18
Nummer 1; § 194
SGB VI und
§ 12 DEÜV;
Gesonderte
Meldung und
Hochrechnung
geringfügig
(geringer
Aufwand
pro Fall)
2.4 Artikel 6,
Nummer 6
Buchstabe a; § 28a
Absatz 3a
SGB IV;
Abfrage
Versicherungsnummern
- 270 000 10
Minuten* 37,10
- 1 667
2.5 Artikel 9
Nummer 3 und 4,
§§ 85, 92 VII;
Aufhebung
Durchschnittsheuer
Keine
messbaren
Auswirkungen
(geringe
Fallzahl)
2.6 Artikel 18
Nummern 2;
§ 15 DEÜV;
Meldekorrekturen durch
Einzugsstelle
Keine
messbaren
Auswirkungen
(geringe
Fallzahl)
Summe (in
Tsd. Euro)
- 1 519
davon aus
Informationspflichten (IP)
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht folgender Erfüllungsaufwand:
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1
Nummer 3
Buchstaben a und
c; § 6
SGB VI;
Antrag auf
Aufhebung
der
Befreiung
DRV 50 000 10 Minuten
*46,30
387
Geringfügig
(geringer
Aufwand für
die
technische
Umsetzung)
3.2
Artikel 1
Nummer 5;
§ 13a
SGB VI;
Fallmanagement
DRV 29 200 800
(Externe
Leistungserbringung)
23 400
3.2
Artikel 1
Nummer 5;
§ 13a
SGB VI;
Fallmanagement
DRV 29 200 30 Minuten
* 46,30
(Abrechnungskosten)
3.2
Artikel 1
Nummer 5;
§ 13a
SGB VI;
Fallmanagement
DRV 12 520 340
Minuten * 46,30
(Beratung
durch
Rentenversi
cherungsträger)
3 400 300 3 667
(Schulungsmaßnahmen)
1 100
3.3
Artikel 1
Nummer 6;
§ 34
Absatz 2
Satz 2
SGB VI;
Wechsel
der
Altersrente
DRV
geringfügige
Entlastung
(geringe
Fallzahl)
geringfügig
(geringer
Aufwand
für die
technische
Umsetzung)
3.4
Artikel 1
Nummer 8;
§ 70
SGB VI;
Neuststellung nach
Hochrechnung
DRV
300 000 0,90
(Bescheid-
und
Portokosten)
3.5
Artikel 1
Nummer 12;
§ 118
SGB VI;
Wegfall
DRV geringfügig
(geringe
Fallzahl
und
gerinlfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Barauszahlungen
ger
Zeitaufwand
bei der IT)
3.6
Artikel 1
Nummer 13;
§ 149
SGB VI;
Aufhebung
von
Feststellungs
bescheiden
DRV - 33 750 30 Minuten
* 73,00
- 1 230
3.7
Artikel 1
Nummer 19 und
Artikel 18
Nummer 1;
§ 194
SGB VI
und § 12
DEÜV;
Gesonderte
Meldung
und
Hochrechnung
DRV
(Wegfall
Beratungs
aufwand)
- 250 000
(Rentenzugang)
10 Minuten
* 131,00
- 5 450
3.7
Artikel 1
Nummer 19 und
Artikel 18
Nummer 1;
§ 194
SGB VI
und § 12
DEÜV;
Gesonderte
Meldung
und
Hochrechnung
DRV
(vollma
schinelle
Erledigung
von
Regelal
tersrenten)
- 140 000
(Rentenfälle)
80 Minuten
* 122
- 22 789
3.8
Artikel 1
Nummer 23;
§ 300
SGB VI;
Ausschluss
von
Neufeststellungen
DRV - 8 000 1 500
(Tagessatz)
- 12 000 - 40 000 1 500
(Tagessatz)
- 60 000
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.8
Artikel 1
Nummer 23;
§ 300
SGB VI;
Ausschluss
von
Neufeststellungen
DRV - 2 000 1 000
(Tagessatz)
- 2 000 350 1 000
(Tagessatz)
3.9
Artikel 2
Nummer 2;
§ 47
SGB I;
Anpassung
der
Regelung zur
Auszahlung von
Geldleistungen
Sozialleistungst
räger
geringfügige
Entlastung
(geringer
Aufwand
pro Fall)
3.10
Artikel 4
Nummer 3;
§ 30a
SGB III
Anerkennungs- und
Qualifizierungsberatung
BA 164 171
21 231
147 388
Erstberatung
58 942 *
75 Minuten
* 47,20 LK
Folgeberatung
105 229 *
60 Minuten
* 47,20 LK
Weitere
Bearbeitungstätigkeiten
164 171 *
65,25
Minuten *
47,20 LK
Arbeitgeber-
Service
45 Minuten
* 47,20 LK
Kundenportal
22 550 1000 PT Anpassung
IT
1 400
1 400
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
31,7
(VZÄ)
18,63
Minuten *
36,80 LK
Operative
Führung
und
übergeordnete
Steuerung
30,7 *
93 600
Minuten *
47,20 LK
1*93 600
Minuten *
66,20 LK
3.11
Artikel 4
Nummer 6;
§ 310a
SGB III;
Fahrtkostenerstattung ELB
BA 100 000
Zeitaufwand von
0,24
Stunden pro
Fall (0,04
Stunden *
47,20
sowie 0,20
Stunden *
36,80)
3.12
Artikel 4
Nummer 10;
§ 368
Abs. 2c
SGB III; IT-
System für
die
Zusammenarbeit
im
Rahmen der
beruflichen
Weiterbildung und
beruflichen
Rehabilitation
BA
JC in
kommunaler
Trägerschaft
(zkT)
BA/zkT:
1 x
Betriebskosten
12 000
Fälle
FbW
3 000
Fälle
Reha
BA:
Betriebskosten:
416
Personentage x
1 200
(Tagessatz
Sachkosten) + 500
000
Sachkosten
Ersparnis
bei
Personalkosten:
Für 2026
(Umsatzstufe):
FbW: -(0,1
Stunden *
46,30 +
0,25
Stunden *
30,30 +
2,67 )
BA:
651 (ab
2027)
zkT:
BA:
1 x
Entwicklung
zkT:
1 x
Entwicklung
BA:
5 966
Personentage
x 1 200
(Tagessatz
Sachkosten)
BA:
7 160
zkT:
2 000
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Reha: -
(0,21
Stunden *
46,30 +
0,37
Stunden *
30,30 +
2,67)
Ab 2027
(Ausbaustufe):
FbW: -
(0,15
Stunden *
46,30 +
0,38
Stunden *
30,30 +
2,67 )
Reha: -
(0,28
Stunden *
46,30 + 0,5
Stunden *
30,30 +
2,67 )
zkT:
4 Anbieter
* 50
Betriebskosten
3.13
Artikel 4
Nummer 11;
§ 404
SGB III;
Anpassung
Ordnungswidrig
keitstatbestände
BA
600 Fälle
Personalkosten:
532
Minuten8,87
Std. *
46,30 (gD,
80 % des
Aufwands
je Fall)
133
Minuten2,22
Std. *
30,30 (mD,
20 % des
Aufwands
je Fall)
Personentage:
1 x 160
Std.
1 x 25
Std.
Anpassung
IT
1 200
(Tagessatz
Sachkosten)
160 Std. *
46,30 (gD
Personalkosten)
25 Std. *
30,30 (mD
Personalkosten)
- 40 -Drucksache 423/25
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.14
Artikel 4
Nummer 13;
§ 421g
SGB III;
Vorübergehende
Sonderregelung für
anerkennungssuchende
Fachkräfte
im Inland
BA
42 480
5 400
22 590
5,9 (VZÄ)
Erstberatung
14 868 *
75 Minuten
* 47,20 LK
Folgeberatung
27 612 *
60 Minuten
* 47,20 LK
Weitere
Bearbeitungstätigkeiten
42 480 *
65,25
Minuten *
47,20 LK
Arbeitgeber-
Service
45 Minuten
* 47,20 LK
Kundenportal
18,63
Minuten *
36,80 LK
Operative
Führung
und
übergeordnete
Steuerung
3 * 4,9 *
93 600
Minuten *
47,20 LK
3 * 1 *
93 600
Minuten *
66,20 LK
6 300
3.15
Artikel 6
Nummer 2;
§ 8
KBS,
DRV
geringfügig
(geringer
geringfügig
(geringer
Aufwand
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
SGB IV;
Ausweitung
kurzfristige
Beschäftigung
Aufwand
pro Fall))
u.a. für die
technische
Umsetzung)
3.16
Artikel 6
Nummer 4;
§ 18i
SGB IV;
Betriebsstättenverzeichnis
BA 14 300 18 Minuten
* 30,30
130 - 148
3.17
Artikel 6
Nummer 6
Buchstaben a und
b; § 28a
SGB IV;
Abfrage
Versicherunternummern
KK - 270 000 10 Minuten
* 30,30
- 1 360
3.18
Artikel 6,
Nummer 14 und
Artikel 7;
§ 95c
SGB IV;
Datenübermittlung
zwischen
den
Sozialversiche
rungsträgern
VBL/
AKA
- 17 000 15 Minuten
* 45,20
3.18
Artikel 6
Nummer 14 und
Artikel 7;
§ 95c
SGB IV;
Datenübermittlung
zwischen
den
Sozialversiche
rungsträgern
Gem.
Einrich
tungen
- 240 000 15 Minuten
* 45,20
- 2 720
3.18
Artikel 6
Nummer 14 und
Artikel 7;
KK - 240 000 10 Minuten
* 30,30
- 1 210
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
§ 95c
SGB IV;
Datenübermittlung
zwischen
den
Sozialversiche
rungsträgern
3.19
Artikel 9
Nummer 3
und 4;
§§ 85, 92
SGB VII;
Aufhebung
Durchschnittsheuer
KBS,
BAS
Keine
messbaren
Auswirkungen
(geringe
Fallzahlen)
3.20
Artikel 9
Nummer 7;
§ 136c
SGB VII;
Betriebsstättenverzeichnis
DGU
V
- 1 118.400
(Personalkosten)
29 600
(Sachkosten)
- 148 - 1 818.000
(Personalkosten)
212 000
(Sachkosten)
- 1 060
3.21
Artikel 10
Nummer 6;
§ 83a
SGB X;
Aufhebung
der
zusätzlichen
Meldepflicht
einer
Sozialdaten
schutzverletzung
Sozialleistungst
räger
geringfügige
Entlastung
(geringer
Aufwand
pro Fall)
3.22
Artikel 18
Nummer 2;
§ 15
DEÜV;
Meldekorrekturen
durch
Einzugsstelle
KK 70 000 45 Minuten
* 30,30
1 590
Summe (in
Tsd. Euro)
bis 2027
4 730
- 42 790
Summe (in
Tsd. Euro)
ab 2027
5 381
- 42 790
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
davon
Bund und
SV-
Trägerbis 2027
4 730
- 42 790
davon
Bund und
SV-Träger
ab 2027
5 381
- 42 790
Artikel 1 Nummer 5 – Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – lfd.
Nummer 3.2: § 13a; Fallmanagement
Der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von 1,1
Millionen Euro für Schulungsmaßnahmen bei rund 300 Reha-Beraterinnen und -Beratern.
Laufender Erfüllungsaufwand entsteht in Höhe von circa 27,5 Millionen Euro jährlich. Das
Fallmanagement wird sowohl durch interne Mitarbeitende als auch durch externe
Leistungserbringende beziehungsweise Auftragnehmende ausgeführt.
Soweit das Fallmanagement von externen Leistungserbringenden oder Auftragnehmenden
durchgeführt wird, entsteht der gesetzlichen Rentenversicherung Sachaufwand in Höhe
von rund 23,4 Millionen Euro (je 800 Euro bei einer geschätzten Fallzahl von 29 200). Für
die Abrechnung des durch externe Leistungserbringende oder Auftragnehmende
durchgeführten Fallmanagements wird ein Zeitaufwand von 30 Minuten je Fall zugrunde gelegt. Bei
einer geschätzten Fallzahl von 29 200 ergibt sich ein Zeitaufwand von 14 600
Personenstunden. Dies entspricht einer Mitarbeiterkapazität von 9 Vollbeschäftigteneinheiten.
Multipliziert mit dem Lohnkostensatz für den gehobenen Dienst (74 080 Euro) ergibt dies einen
Erfüllungsaufwand von 0,7 Millionen Euro.
Für das durch Reha-Beraterinnen und -Berater der gesetzlichen Rentenversicherung
erbrachte Fallmanagement wird je Fall ein Zeitaufwand von 340 Minuten zugrunde gelegt.
Bei einer geschätzten Fallzahl von 12 520 ergibt sich ein Zeitaufwand von 70 950
Personenstunden. Dies entspricht einer Mitarbeiterkapazität von 44,5 Vollbeschäftigteneinheiten.
Multipliziert mit dem Lohnkostensatz für den gehobenen Dienst (74 080 Euro) ergibt dies
einen Erfüllungsaufwand von 3,4 Millionen Euro.
Artikel 1 Nummer 23 – Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – lfd.
Nummer 3.8: § 300; Ausschluss von Neufeststellungen
Durch den Ausschluss von Rentenneufeststellungen mit einem Rechtszustand vor 1992
entfällt einmaliger Erfüllungsaufwand, da keine Neuentwicklung des entsprechenden
Programmbausteins im neuen Kernsystem rvEvolution erforderlich wird. Die Entlastung beim
einmaligen Erfüllungsaufwand beträgt dadurch rund 60 Millionen Euro (40 000
Personentage * 1 500 Euro Tagessatz). Der Tagessatz ist mit 1 500 Euro erhöht, da in erheblichem
Umfang externe Unterstützung erforderlich würde. Dem entfallenden einmaligen
Erfüllungsaufwand steht ein Erfüllungsaufwand von 350 000 Euro gegenüber, der aufgrund der
Umsetzung der Rechtsänderung erforderlich ist (350 Personentage * 1 000 Euro Tagessatz).
Es ergibt sich ein Saldo von -59,65 Millionen Euro.
Daneben entfällt durch die Rechtsänderung laufender Erfüllungsaufwand für die Wartung
und Weiterentwicklung von Programmbausteinen für das Altrecht von jährlich 12 Millionen
Euro (8 000 Personentage * 1 500 Euro Tagessatz) und mit Blick auf künftige gesetzliche
Änderungen von jährlich 2 Millionen Euro (2 000 Personentage * 1 000 Euro Tagessatz).
Es ergibt sich ein Saldo von jährlich -14 Millionen Euro.
Artikel 4 Nummer 3 und 13 – Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – lfd.
Nummer 3.10 und 3.14: §§ 30a und 421g SGB III; Anerkennungs- und
Qualifizierungsberatung
Für die Berechnung des Erfüllungsaufwandes der Verwaltung sind die Lohnkostentabellen
des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung zu verwenden, woraus sich Abweichungen zu den Mehrbedarfen
der BA nach den Ausführungen unter den Haushaltsausgaben ergeben, bei denen die
höheren BA-Lohnkostensätze sowie eine zusätzliche Sachkostenpauschale pro
Arbeitsstunde berücksichtigt werden.
Im Einzelnen:
Ausbau der Förderinstrumente der BA durch Verstetigung der Anerkennungs- und
Qualifizierungsberatung (§ 30a SGB III)
Die unter § 30a SGB III zu verstehende Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung setzt
sich zum einen aus der aktuell noch im ESF Plus-Förderprogramm „IQ - Integration durch
Qualifizierung“ geförderten Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen mit
ausländischen Berufsqualifikationen im Inland sowie der Zentralen Servicestelle
Berufsanerkennung (ZSBA) für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen im Ausland
zusammen. Fallzahlen und Erfüllungsaufwände beruhen auf Berechnungen der BA. Die BA
greift bei diesen Berechnungen u. a. auf die bisherigen Aufwände bei der ZSBA zurück und
trifft weitere Annahmen zu den Fallzahlen aus dem ESF Plus-Förderprogramm.
Die Übertragung der Aufgabe der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung auf die BA
führt für die BA aufgrund der Übergangsphase ab 2026 bis zur Verstetigung 2029 zu einem
anwachsenden Erfüllungsaufwand. Die Belastung in Form von Personalaufwänden für die
Jahre 2026 bis einschließlich 2028 wird auf eine Höhe von rund 2,1 Millionen Euro jährlich,
ab 2029 auf eine Höhe von rund 19,65 Millionen Euro jährlich geschätzt. Für die Jahre 2026
bis einschließlich 2028 wird der jährliche Personalmehraufwand auf 1 Mitarbeiterkapazität
im höheren Dienst, 26,2 Mitarbeiterkapazitäten im gehobenen Dienst und 1,5 im mittleren
Dienst geschätzt. Ab dem Jahr 2029 wird der jährliche Personalmehraufwand zur Beratung
auf 1 Mitarbeiterkapazität im höheren Dienst, 241,3 Mitarbeiterkapazitäten im gehobenen
Dienst und 29,3 Mitarbeiterkapazitäten im mittleren Dienst geschätzt.
Für die Verstetigung der ZSBA entstehen ab 2029 für die BA jährliche
Personalmehraufwände von rund 2,9 Millionen Euro. Diese ergeben sich durch einen geschätzten jährlichen
Personalmehraufwand von 33,5 Mitarbeiterkapazitäten im gehobenen Dienst sowie 6,5
Mitarbeiterkapazitäten im mittleren Dienst.
IT-System für die Zusammenarbeit im Rahmen der beruflichen Weiterbildung und
beruflichen Rehabilitation (§ 368 Absatz 2c SGB III)
Für die BA entsteht ein einmaliger IT-Entwicklungsaufwand (Sachkosten) in Höhe von rund
7,16 Millionen Euro.
Für den jährlichen Betrieb der IT-Lösung ergeben sich geschätzte Sachkosten in Höhe von
rund 1 Million Euro.
Dem stehen Einsparungen bei Sachkosten in Höhe von jährlich 40 000 Euro und
Einsparungen bei Personalkosten durch eine schnellere Fallbearbeitung gegenüber. Die jährlichen
Einsparungen bei den Personalkosten betragen in der Umsetzungsstufe für 2026 rund
212 000 Euro. Nach Entwicklung der Ausbaustufe betragen die jährlichen Einsparungen
bei den Personalkosten ab 2027 rund 308 000 Euro. Den Berechnungen der
Personalkosten liegen folgende Annahmen zu Grunde:
Es wird mit der Umsetzungsstufe in 2026 von einer Ersparnis der Bearbeitungszeit von
21,5 Minuten pro Fall bei 12 000 Fällen der Förderung der beruflichen Weiterbildung und
einer Ersparnis der Bearbeitungszeit von 34,5 Minuten bei 3 000 Fällen der Förderung der
beruflichen Rehabilitation in Trägerschaft der BA ausgegangen, woraus sich Ersparnisse
der laufenden Personalaufwände von rund 212 000 Euro ergeben (Förderung der
beruflichen Weiterbildung: 0,1 Stunden zum Lohnkostensatz von 46,30 Euro sowie 0,25 Stunden
zum Lohnkostensatz von 30,30 Euro; Förderung der beruflichen Rehabilitation in
Trägerschaft der BA: 0,21 Stunden zum Lohnkostensatz von 46,30 Euro sowie 0,37 Stunden zum
Lohnkostensatz von 30,30 Euro).
Es wird mit der Ausbaustufe ab 2027 von einer Ersparnis der Bearbeitungszeit von 32
Minuten pro Fall bei 12 000 Fällen der Förderung der beruflichen Weiterbildung und einer
Ersparnis der Bearbeitungszeit von 47 Minuten bei 3 000 Fällen der Förderung der
beruflichen Rehabilitation in Trägerschaft der BA ausgegangen, woraus sich Ersparnisse der
laufenden Personalaufwände von rund 308 000 Euro ergeben (Förderung der beruflichen
Weiterbildung: 0,15 Stunden zum Lohnkostensatz von 46,30 Euro sowie 0,38 Stunden zum
Lohnkostensatz von 30,30 Euro; Förderung der beruflichen Rehabilitation in Trägerschaft
der BA: 0,28 Stunden zum Lohnkostensatz von 46,30 Euro sowie 0,5 Stunden zum
Lohnkostensatz von 30,30 Euro).
Durch eine Anbindung der jeweiligen von den zugelassenen kommunalen Trägern
genutzten IT-Systeme ergeben sich jährliche Erfüllungsaufwände für die Jobcenter von rund
50 000 Euro je Software-Anbieter (je Jobcenter bedeutet das einen geringfügigen 3 bis
maximal 4-stelligen Betrag). Der IT-Umstellungsaufwand wird auf 500 000 Euro je
Softwareanbieter (je Jobcenter ein 4-stelliger Betrag) geschätzt. Die Schätzungen beruhen auf
aggregierten Angaben der Kommunen und kommunalen Softwareanbieter, die in Abstimmung
mit dem Deutschen Landkreistag ermittelt wurden.
5. Weitere Kosten
Keine. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetzesvorhaben wurde auch im Hinblick auf Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit
der Lebensverhältnisse der Bürgerinnen und Bürger geprüft. Danach ergeben sich keine
Anhaltspunkte, dass mit den Regelungen ungleichwertige Lebensverhältnisse hergestellt
werden.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen des
Gesetzesvorhabens nicht. Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.
Menschen mit Behinderungen sind im Vergleich mit anderen Menschen nicht in spezifischer
Weise von dem Gesetz tangiert.
Das Gesetzesvorhaben wurde auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Aufnahme einer
Experimentierklausel geprüft. Es besteht kein aktueller oder künftiger Erprobungsbedarf,
der die Aufnahme einer Experimentierklausel anzeigt.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung und Evaluierung der im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltenen
Änderungen sind nicht vorgesehen. Die Maßnahmen des Gesetzes sollen langfristig wirken.
Die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung ist als Schwerpunkt der
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung gesetzlich normiert und nach § 280 in Verbindung mit § 282
SGB III ständige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit. Eines gesonderten
Evaluationsauftrages für die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung und die Zentrale Servicestelle
Berufsanerkennung bedarf es daher in diesem Gesetz nicht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderungen durch dieses Gesetz.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Folgeänderung zur Änderung des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 der
Beitragsverfahrensverordnung, um die elektronische Vorhaltung der betreffenden Verzichtserklärungen zur
Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 2 beziehungsweise § 230 Absatz 9
Satz 2 zu regeln. Mit der jetzigen Änderung in § 5 Absatz 4 Satz 2 wird den Beschäftigten
die Möglichkeit gegeben, den Verzicht auch elektronisch zu erklären.
Zu Nummer 3 (§ 6)
Zu Buchstabe a und Buchstabe c
Mit der Änderung wird es geringfügig Beschäftigten ermöglicht, die nach § 6 Absatz 1b
Satz 1 erfolgte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig auf Antrag aufheben
zu lassen und damit wieder versicherungspflichtig in der Rentenversicherung zu werden.
Der schriftliche oder elektronische Antrag auf Aufhebung der Befreiung ist dem Arbeitgeber
zu übergeben. Die Aufhebung der Befreiung kann bei mehreren geringfügig entlohnten
Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist nur für die Zukunft möglich. Mit der
Aufhebung der Befreiung ist eine erneute Befreiung nach § 6 Absatz 1b Satz 1 für die
Zukunft ausgeschlossen, um ein dem Versicherungsprinzip zuwiderlaufendes ständiges
Wechseln zu verhindern.
Um das Verfahren für die Betroffenen und die Verwaltung möglichst einfach und
unbürokratisch zu gestalten, kann die Aufhebung der Befreiung ebenso wie die zuvor erfolgte
Befreiung nach Absatz 1b ohne Erteilung eines förmlichen Bescheides erfolgen, wenn die
Voraussetzungen für die Aufhebung vorliegen und die Einzugsstelle nach Eingang der
Arbeitgebermeldung nicht innerhalb eines Monats dem Aufhebungsantrag widerspricht (Fiktion
eines Aufhebungsbescheides).
Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem nächsten Monat, der auf den Monat der
Antragstellung des Beschäftigten bei seinem Arbeitgeber folgt, wenn die Einzugsstelle innerhalb
eines Monats nach Eingang der Arbeitgebermeldung nicht widersprochen hat. Der Eintritt
der Wirkung der Aufhebung der Befreiung erst in der Zukunft entspricht dem
Versicherungsprinzip, wonach ein Versicherungsschutz nicht rückwirkend begründet werden kann.
Zudem werden für die Arbeitgeber und die Verwaltung aufwändige Rückabwicklungen sowie
für die Beschäftigten Nachzahlungen der Beiträge vermieden.
Mit der entsprechenden Anwendung von Absatz 4 Satz 3 und 4 wird das Verfahren
geregelt, wenn die Meldung des Arbeitgebers erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sowie die
Vorgehensweise der Einzugsstelle im Falle von Mehrfachbeschäftigungen. Bei einer
Mehrfachbeschäftigung hat die Einzugsstelle die anderen Arbeitgeber durch eine Meldung über
die Aufhebung der Befreiung sowie deren Wirksamkeitszeitpunkt zu informieren. Da die
Aufhebung für alle Beschäftigungsverhältnisse gilt, sind die Entgeltabrechnungen der
weiteren Arbeitgeber gegebenenfalls zu korrigieren.
Zu Buchstabe b
Nach aktuellem Recht ist ein elektronisches Rückmeldeverfahren an den Arbeitgeber nur
möglich, wenn zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung bereits eine Anmeldung nach § 28a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) abgegeben
wurde und damit eine elektronische Identifikation des Arbeitgebers als Empfänger der
Information möglich ist. Liegt keine beziehungsweise noch keine Anmeldung durch den
Arbeitgeber vor, kann auch keine Adressierung der elektronischen Rückmeldung erfolgen. In
den Fällen, in denen die Meldung der Aufnahme der Beschäftigung unterblieben ist, in
denen der Arbeitnehmer einen Befreiungsantrag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 stellt,
weil die Entscheidung über die Befreiung regelmäßig innerhalb der Meldefrist des
Arbeitgebers für Anmeldungen nach § 6 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung
von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) von 6 Wochen erfolgt, kann daher
eine elektronische Rückmeldung nicht erfolgen. Dies ist nur auf schriftlichem Weg möglich.
Zu Nummer 4 (Titelüberschrift)
Folgeanpassung zur Einfügung des § 13a.
Zu Nummer 5 (§ 13a)
Mit § 13a wird eine Regelung zum Fallmanagement geschaffen, die die rechtliche
Grundlage für eine individuelle, personenzentrierte und rechtskreisübergreifende Begleitung und
Unterstützung der Versicherten mit komplexen Bedarfen über den gesamten
Rehabilitationsprozess – vom frühzeitigen Erkennen des Bedarfs bis zur Nachbegleitung – durch die
Träger der Rentenversicherung bildet. Das Fallmanagement bezieht die individuellen
Belange der Versicherten ein.
Die Einführung des Fallmanagements stützt sich auf die Ergebnisse von Modellvorhaben
zum Fallmanagement, welche die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen
des Bundesprogramms „rehapro - Innovative Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben“ in den
vergangenen Jahren gewonnen haben (www.modellvorhaben-rehapro.de). Diese
Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation (gemäß § 11 SGB IX) sind durch eine laufende
wissenschaftliche Begleitevaluation durchweg positiv bewertet worden. Deshalb würde eine
erneute Evaluation keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erbringen.
Zu Absatz 1
Ziel des Fallmanagements ist es, Personen mit komplexem Handlungsbedarf ganzheitlich
zu unterstützen, aktivierend über den Rehabilitationsprozess zu begleiten und den Prozess
zu koordinieren. Das Fallmanagement ist damit – ähnlich dem Beratungsprozess – ein
ganzheitlicher Begleitungs-, Unterstützungs- und Koordinierungsprozess, den die Träger
der Rentenversicherung für die Versicherten erbringen können, die einen besonderen
Unterstützungsbedarf haben. Es erstreckt sich über den gesamten Rehabilitationsprozess im
Sinne der Gemeinsamen Empfehlung zum Reha-Prozess der Bundesarbeitsgemeinschaft
für Rehabilitation, schließt vor- und nachbereitende Maßnahmen ein und berücksichtigt
zudem relevante parallele private Entwicklungen. Das Fallmanagement grenzt sich dabei
auch im Fall der Beauftragung Dritter von anderen Beratungs- und
Unterstützungsangeboten, wie der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®), ab und beachtet die
Informationspflicht nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 SGB IX.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) erarbeitet hierzu ein Rahmenkonzept,
das die Zielgruppen und das Verfahren näher beschreibt. Zu den Zielgruppen können
insbesondere Menschen mit multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, mit
Suchterkrankungen, mit psychischen Erkrankungen oder mit zusätzlichen einschränkenden beruflichen
oder persönlichen Problemlagen (zum Beispiel Überschuldungen, familiäre Krisen, längere
Arbeitslosigkeit) gehören.
Das Fallmanagement richtet sich an Menschen, deren Unterstützungsbedarf nicht adäquat
durch die allgemeine Rehabilitationsfachberatung der gesetzlichen Rentenversicherung
abgedeckt werden kann.
Es unterscheidet sich von der allgemeinen Rehabilitationsfachberatung dadurch, dass es
sich koordinierend, begleitend und bei Bedarf rechtskreisübergreifend an Menschen
wendet, deren Eigeninitiative durch die Komplexität ihrer Problemlage eingeschränkt ist und
denen der Überblick über die individuellen Schritte auf dem Weg in die berufliche
Wiedereingliederung fehlt.
Das Fallmanagement kann bei Versicherten, die die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt haben, erbracht werden.
Zu Absatz 2
Neben der Unterstützung bei der Antragstellung und Durchführung einzelner
Teilhabeleistungen umfasst das Fallmanagement auch die frühzeitige Kontaktaufnahme zum Erkennen
des Bedarfs. Deshalb können die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit den
Versicherten bereits proaktiv oder im Rahmen einer bestehenden Kommunikationsbeziehung
Kontakt aufnehmen. Die Vorschrift ist bewusst weit gefasst, um klarzustellen, dass nicht auf
die Feststellung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bestimmte
Teilhabeleistung oder eine förmliche Antragstellung gewartet werden muss, um auf Versicherte
zuzugehen, die für ein Fallmanagement in Betracht kommen können. Für den Erfolg der
Teilhabeleistungen sowie etwaiger Maßnahmen anderer Sozialversicherungsträger oder
Dritter ist es entscheidend, dass der individuelle Bedarf frühzeitig erkannt, ermittelt und
gemeinsam mit den Betroffenen zutreffend festgestellt wird.
Die Rentenversicherungsträger können durch das frühzeitige Angebot des
Fallmanagements die Wartezeiten begrenzen, die durch die vorhandenen Schnittstellen im
gegliederten System der Rehabilitation zwangsläufig entstehen. Dabei soll das Fallmanagement
jedoch nur bei den Personen durchgeführt werden, die in die Durchführung informiert
einwilligen, um damit auf Augenhöhe und gemeinsam mit der gesetzlichen Rentenversicherung
an der beruflichen Wiedereingliederung arbeiten zu können. Die fehlende Einwilligung von
Berechtigten in die Durchführung eines Fallmanagements ist nicht als fehlende Mitwirkung
im Sinne der §§ 60 ff. SGB I anzusehen, die Verpflichtung zur Mitwirkung nach diesen
Normen bleibt aber unverändert. Bei der Einwilligung in die Durchführung des
Fallmanagements handelt es sich nicht um eine datenschutzrechtliche Einwilligung. Zur Legitimation
der für die Durchführung des Fallmanagements erforderlichen Datenverarbeitung wird in
Satz 4 das Einverständnis der Versicherten als voluntatives Element ergänzt. Dieses ist
gesondert zu dokumentieren. Das Einverständnis zur Datenverarbeitung ist für jeden
Beteiligten bzw. für jede zu beteiligende Stelle gesondert einzuholen und zu dokumentieren.
Zu Absatz 3
Der Absatz zählt die wesentlichen Bestandteile des Fallmanagements entlang des
Rehabilitationsprozesses auf.
Nummer 1: Bei der Bedarfsermittlung wird das bio-psycho-soziale Modell der
internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderungen und Gesundheit (ICF) zugrunde
gelegt. Die Ausgestaltung des Fallmanagements im Einzelfall ist abhängig vom fördernden
und hemmenden Einfluss der personen- und umweltbezogenen Kontextfaktoren.
Nummer 2: Es wird ein weites Verständnis des Rehabilitationsprozesses zugrunde gelegt,
das nicht nur Leistungen der Rehabilitationsträger umfasst. Danach beinhaltet der
Rehabilitationsprozess auch Leistungen, die keine Leistungen im Sinne des SGB IX sind, sondern
auch vorbereitende und nachgelagerte sowie andere Leistungen Dritter (zum Beispiel
Schuldnerberatung).
Bei der Entwicklung eines individuellen Rehabilitationsprozesses ist die selbstbestimmte
Teilhabe der Versicherten von ausschlaggebender Bedeutung für die Erreichung des Ziels
beim Fallmanagement.
Der Begriff der weiteren Beteiligten ist bewusst offen gefasst. Hierzu gehören zum Beispiel
auch Arbeitgeber und ihre Vertreter, Personalvertretungen und andere für die betroffene
Person wichtige Institutionen oder Personen.
Nummer 3: Das Fallmanagement wirkt rechtskreisübergreifend, das heißt es bezieht sich
nicht nur auf die Teilhabeleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern –
abhängig von den jeweiligen gesundheitlichen, beruflichen, sozialen und persönlichen
Rahmenbedingungen – auch auf Leistungen und Hilfen anderer Träger sowie Dritter, um ein
bedarfsgerechtes, abgestimmtes und koordiniertes Vorgehen gemeinsam mit den
Versicherten zu ermöglichen. So können beispielsweise akut-medizinische Behandlungen,
kommunale oder ehrenamtliche Hilfen wie Schuldnerberatungen, Leistungen nach dem SGB II
oder SGB III in den Rehabilitationsprozess integriert werden. Dies ist zum Beispiel als
vorgelagerte Intervention, die die Voraussetzung für erfolgreiche Teilhabeleistungen der
Rentenversicherungsträger schafft, oder im Rahmen einer zeitlich und fachlich abgestimmten
Interventionskette möglich.
Nummer 4: Die Begleitung der Versicherten mit dem Ziel des Erhalts zügiger und
aufeinander abgestimmter Leistungen, soweit Berechtigte Ansprüche gegen Träger von
Sozialleistungen haben oder haben könnten, ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die berufliche
Wiedereingliederung. Mit dem Fallmanagement sollen Verzögerungen und Zeiten ohne
fördernde Begleitung möglichst vermieden werden.
Nummer 5: Die Regelung unterstreicht den kontinuierlichen Prozesscharakter des
Fallmanagements, der Veränderungen aufgreift und laufend überprüft, ob Nachjustierungen
erforderlich sind. Dies erfordert eine begleitende Bewertung.
Zu Absatz 4
Das Fallmanagement ist – ungeachtet der Sonderregelung in Absatz 5 – ein
Verwaltungsverfahren, das in der Verantwortung und Verwaltungshoheit der Rentenversicherungsträger
liegt. Die Regelung stellt klar, dass mit der Durchführung auch Dritte beauftragt werden
können. Ob das Fallmanagement als eine besondere Form des Verwaltungsverfahrens zur
Anwendung kommt, liegt im Ermessen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. In
Bezug auf die spezifische Zielgruppe, die durch das Rahmenkonzept der gesetzlichen
Rentenversicherung zum Fallmanagement definiert wird, kann jeder
Rentenversicherungsträger in Abhängigkeit vom organisatorischen und personellen Rahmen selbst entscheiden,
ob und in welchem Umfang das Fallmanagement selbst oder von beauftragten
Dienstleistern durchgeführt wird. Damit bleibt das Fallmanagement flexibel umsetzbar und kann auch
regionalen Besonderheiten optimal angepasst werden.
Zu Absatz 5
Sofern spezifische Anforderungen vorliegen, die besondere fachliche und methodische
Expertise bei den Fallmanagerinnen und Fallmanagern voraussetzen – im Unterschied zu
Absatz 4, wonach das Fallmanagement als Verwaltungsverfahren geregelt ist – kann das
Fallmanagement als neue Teilhabeleistung eigener Art durch Dritte als Leistungserbringende
durchgeführt werden. Solche spezifischen Anforderungen, die als Rahmenkonzept
konkretisiert werden, sind beispielsweise die Besonderheiten bei der Begleitung und
Unterstützung von Menschen mit neurologischen Erkrankungen.
Zu Absatz 6
Die Regelung stellt klar, dass das Fallmanagement der gesetzlichen Rentenversicherung
kein neues Instrumentarium schafft, das neben die Instrumente der Kapitel 2 bis 4 des
ersten Teils des SGB IX tritt. Soweit die Voraussetzungen für Bedarfsermittlung und
Teilhabeplanverfahren nach dem SGB IX vorliegen, können die Erkenntnisse des Fallmanagements
dort Verwendung finden.
Zu Nummer 6 (§ 34)
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Juni 2024 (B 5 R 14/22 R)
führt in besonderen Fällen der Aussparung (bei denen der rechtswidrig begünstigende
Verwaltungsakt nicht korrigiert werden kann) dazu, dass wegen des derzeitigen Ausschlusses
eines Wechsels von einer Altersrente in eine andere Altersrente umfangreiche und
verwaltungstechnisch aufwändige Berechnungen durchgeführt werden müssten.
Der neue § 34 Absatz 2 Satz 2 ermöglicht – abweichend von § 34 Absatz 2 Satz
Nummer 3 – in den genannten Ausnahmefällen nun einen Wechsel von einer Altersrente in eine
Regelaltersrente, da die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente regelmäßig erfüllt
werden können. Damit wird das gleiche Ergebnis wie nach der Rechtsprechung erreicht, jedoch
zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden. Es entsteht durch die Wechselmöglichkeit ein
rechtmäßig zustehender zahlbarer und dynamischer Rentenanspruch. Der Wechsel
ermöglicht zudem maschinelle Bearbeitungsläufe.
Zu Nummer 7 (§ 42)
Die Notwenigkeit der Vorschrift hat sich durch die Regelungen des § 7 Absatz 2 und § 8
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes erübrigt.
Zu Nummer 8 (§ 70)
Zukünftig werden Altersrenten nach ihrer erstmaligen Feststellung mit der tatsächlich
erzielten beitragspflichtigen Einnahme neu festgestellt. Dies gilt allerdings nur, wenn die
tatsächliche beitragspflichtige Einnahme zu einer Rente führt, die höher ist als die Rente mit
der durch den Rentenversicherungsträger hochgerechneten beitragspflichtige Einnahme.
Ergeben sich hingegen keine höheren Renten, so hat dies – wie im gegenwärtigen Recht
– keine Auswirkungen bei der bezogenen Altersrente.
Zu Nummer 9 (§ 75)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 34 Absatz 2 in Nummer 6.
Zu Nummer 10 (§ 76g)
Folgeregelung zum Entfallen der Entgeltpunkte (Ost) zum 1. Juli 2024 infolge des
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes.
Zu Nummer 11 (§ 97a)
Zu Buchstabe a
Die Regelung zur Anrechnungsfreiheit des Grundrentenzuschlags in § 97a Absatz 2 Satz 7
ist mit Blick auf die durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2294, 2023 I Nr. 293) rückwirkend zum 1. Januar 2021 eingeführte Steuerfreiheit des
Grundrentenzuschlags (§ 3 Nummer 14a EStG) nicht mehr erforderlich. Satz 7 wird
gestrichen.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Berichtigung des Verweises auf Absatz 2 Satz 2 bis 4.
Zu Nummer 12 (§ 118)
Zu Absatz 2b
Abweichend von der allgemeinen Regelung in § 47 SGB I kann die Auszahlung von
Geldleistungen nach dem SGB VI zukünftig nur noch unbar auf ein Konto bei einem Kreditinstitut
erfolgen.
Die Änderung ist angezeigt, da es sich bei Rentenleistungen im Gegensatz zu den teilweise
bedürftigkeitsorientierten Sozialleistungen anderer Sozialgesetzbücher um
Versicherungsleistungen handelt, die in Massenverfahren dauerhaft sowie in der Regel lebenslang mit
teilweise hohen Zahlbeträgen ausgezahlt werden, und es für die
Rentenversicherungsträger und den Renten Service angesichts des Wegfalls der Auszahlungsmethode ZzV (zu
weiteren Details vgl. Begründung zu Artikel 2 Nummer 2) keine realisierbaren
wirtschaftlichen Alternativen zur unbaren Auszahlung auf ein Konto gibt. Ohnehin ist bei der
Auszahlung von Rentenleistungen nach dem SGB VI auch bislang schon – von verschwindend
geringen Ausnahmefällen abgesehen – die Auszahlung auf ein Konto der absolute
Regelfall.
Nach dem Zahlungskontengesetz haben alle Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in
der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende
sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die nicht abgeschoben werden können, einen
Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages (§ 31 Zahlungskontengesetz). Darüber
hinaus haben Rentenempfängerinnen und -empfänger, die über keine Kontoverbindung
verfügen, nach der Grundregelung des § 47 SGB I die Möglichkeit, sich die Geldleistung
auf das Konto eines Dritten, zum Beispiel einer Vertrauensperson, überweisen zu lassen.
Mit der Änderung wird gewährleistet, dass auch im Sinne der Empfängerinnen und
Empfänger die Auszahlung von Rentenleistungen weiterhin reibungslos, effektiv, wirtschaftlich
und pünktlich erfolgen kann.
Für die Empfängerinnen und Empfänger ist die Auszahlung auf ein Konto im SEPA-Raum
kostenfrei. Ausgenommen hiervon sind Kosten, die aufgrund von Vereinbarungen der
endbegünstigten Bank der Zahlungsempfängerin beziehungsweise des Zahlungsempfängers
entstehen, da es sich hierbei um eine Vereinbarung zulasten Dritter handelt, hier der
Solidargemeinschaft der Beitragszahlenden der Rentenversicherung.
Zu Absatz 2c
Bei Rentenauszahlungen außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU)
Nr. 260/2012 werden die Kosten bis zu dem von der auszahlenden Stelle mit der Zahlung
beauftragten Geldinstitut übernommen. Da im Ausland außerhalb des Geltungsbereichs
der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 kein vergleichbarer flächendeckender Anspruch auf ein
Basiskonto entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 besteht, können dort weiterhin
andere Auszahlungsinstrumente, beispielsweise Schecks, zum Einsatz kommen.
Voraussetzungen dafür sind, dass das beauftragte Geldinstitut die entsprechende Abwicklung in
das Empfängerland anbietet, die Auszahlungsinstrumente im Empfängerland zahlbar
gemacht werden können und das Verfahren für den Leistungsträger wirtschaftlich ist.
Zu Nummer 13 (§ 149)
§ 149 Absatz 5 ist Grundlage für Feststellungsbescheide der Rentenversicherungsträger.
In diesen Bescheiden werden rentenrechtlich relevante Zeiten, wie zum Beispiel
beitragsfreie Zeiten der Schulausbildung oder des Studiums, vorgemerkt. Zwischen der
Vormerkung von relevanten Zeiten und der Feststellung eines Rentenanspruchs können viele
Jahre liegen. Mit der Vormerkung soll die Tatsache, dass ein rentenrechtlich relevantes
Ereignis vorlag, zeitnah verbindlich festgestellt werden. So wird beispielsweise vermieden,
dass Betroffene Jahre später eine bestimmte Anrechnungszeit nachweisen müssen. Eine
Vormerkung trifft jedoch keine Aussage darüber, ob und gegebenenfalls wie diese später
angerechnet und bewertet wird (§ 149 Absatz 5 Satz 3).
Das BSG ist in einem Urteil bezüglich Zeiten schulischer Ausbildung zu dem Ergebnis
gekommen, dass vorgemerkte Zeiten auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn diese
über der Höchstgrenze von acht Jahren liegen und die Feststellungsbescheide nicht mehr
nach den allgemeinen Regeln der §§ 44 ff. SGB X aufgehoben werden können (BSG, Urteil
vom 5. April 2023 - B 5 R4/22 R). Dies führt zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass in
vielen Fällen Zeiten einer schulischen Ausbildung über die in § 58 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 geregelte Höchstgrenze hinaus angerechnet werden müssen, weil die für eine
Korrektur des fehlerhaften Feststellungsbescheids zu beachtenden Fristen abgelaufen sind
(vgl. § 45 Absatz 3 SGB X). Die Praxis der Rentenversicherungsträger gestaltete sich
bisher so, dass die Zeiten einer schulischen Ausbildung ohne Beachtung der Höchstdauer
vorgemerkt und überschießende Zeiten erst im Rentenbescheid aufgehoben wurden.
Durch die neue Rechtsprechung des BSG ist diese Praxis nicht mehr möglich. Dadurch
entstehen Überzahlungen, da in zahlreichen Fällen überschießende Zeiten einer
schulischen Ausbildung vorgemerkt wurden und den Rentenbescheiden zugrunde gelegt werden
müssen, obwohl sie nicht mit der Rechtslage im Einklang stehen. Ebenso kann es ohne
Aufhebung der Zeiten auch zu einer Minderung der individuellen Rentenleistung kommen.
Der regelmäßig große Zeitabstand zwischen Vormerkung und Leistungsbescheid
verhindert, dass die Feststellungsbescheide nach §§ 44 ff. SGB X aufgehoben werden können.
Um das Problem für Fälle zu lösen, in denen Vormerkungen von Zeiten einer schulischen
Ausbildung über der Höchstgrenze nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfolgt sind, wird
im neuen § 149 Absatz 5 Satz 3 für diese Fälle eine spezifische Aufhebungsbefugnis
geschaffen. Auf dieser Grundlage können diese Zeiten künftig korrigiert und die
Feststellungsbescheide entsprechend aufgehoben werden. Die Aufhebung erfolgt nur insoweit
überschießende Zeiten festgestellt wurden. Die Zeiten unterhalb der Höchstgrenze werden nicht
aufgehoben.
Es ist gerechtfertigt, dass diese Aufhebungsbefugnis keine besonderen Voraussetzungen
hat und von den §§ 44 ff. SGB X abweicht. Zum einen stellen Feststellungsbescheide keine
Leistungsbescheide dar. Zum anderen unterliegen Feststellungsbescheide bereits jetzt
zum Teil anderen Aufhebungsmöglichkeiten (§ 149 Absatz 5 Satz 2). Darüber hinaus
handelt es sich bei Zeiten einer schulischen Ausbildung um Zeiten, denen keine eigenen
Beitragszahlungen zugrunde liegen. Soweit die Feststellungsbescheide auch das Interesse
der einzelnen Versicherten an gesicherten Informationen zu ihrer Alterssicherung betreffen,
kann sich dieses Interesse nur auf korrekte Feststellungen beziehen. Speziell für Zeiten
schulischer Ausbildung kommt hinzu, dass gesetzlich eine Höchstgrenze vorgesehen ist,
deren Überschreitung einen offensichtlichen Widerspruch zur materiellen Rechtslage
darstellt. Aus diesem Grund ist auch eine spezifische Aufhebungsbefugnis für diese Fälle
sachgerecht.
Mit der neuen Aufhebungsbefugnis wird zudem die Nichtanwendbarkeit von §§ 24, 44 und
45 SGB X geregelt. Eine vorherige Anhörung gemäß § 24 SGB X wäre nicht praktikabel.
Die in § 45 SGB X genannten Rücknahmebeschränkungen können aus den oben
genannten Gründen nicht gelten. Grund für die Nichtanwendbarkeit von § 44 SGB X ist, dass eine
Vormerkung von Zeiten der schulischen Ausbildung oberhalb der gesetzlichen Höchstdauer
auch Rentenminderungen zur Folge haben kann oder sich keine Auswirkungen ergeben,
weshalb ein solche Vormerkung nicht begünstigend wäre. Diese Zeiten müssen daher
ebenfalls mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden. Zwar sieht § 44 SGB X
dafür Möglichkeiten vor. Allerdings kann es sich im Einzelfall um eine schwierige
Abgrenzung handeln, ob sich eine Aufhebung begünstigend auswirkt oder nicht. Aus Gründen der
einheitlichen Handhabung und der Verwaltungspraktikabilität findet in beiden Fällen eine
Aufhebung nach dem neuen Satz 3 statt. Im Ergebnis ist es daher bei der
Aufhebungsbefugnis nach dem neuen Satz 3 unerheblich, ob sich die Feststellung von Zeiten einer
schulischen Ausbildung über der Höchstgrenze nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
begünstigend oder nicht begünstigend auswirkt.
Neben der Einfügung der spezifischen Aufhebungsbefugnis im neuen Satz 3 bleibt
Absatz 5 inhaltlich unverändert. Die Neufassung des Absatzes erfolgt zur redaktionellen
Vereinheitlichung der Verweise.
Zu Nummer 14 § 163)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 92 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Artikel 9.
Die Regelungen zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen von Seeleuten in den
anderen Sozialversicherungszweigen verweisen auf die Regelungen in der gesetzlichen
Unfallversicherung. Durch die Umstellung von der bisherigen Bemessungsgrundlage der
sogenannten „Durchschnittsheuer“ auf das tatsächliche Entgelt in der Unfallversicherung
können die besonderen Vorschriften für die anderen Sozialversicherungszweige gestrichen
werden, soweit diese auf § 92 SGB VII verweisen.
Zu Nummer 15 (§ 192)
Anpassungen und Angleichung aufgrund fehlender, unzutreffender oder doppelter
Verweise.
Zu Nummer 16 (§ 192a)
Anpassungen und Angleichung aufgrund fehlender, unzutreffender oder doppelter
Verweise.
Zu Nummer 17 (§ 192b)
Anpassungen und Angleichung aufgrund fehlender, unzutreffender oder doppelter
Verweise.
Zu Nummer 18 (§ 192c)
Anpassungen und Angleichung aufgrund fehlender, unzutreffender oder doppelter
Verweise.
Zu Nummer 19 (§ 194)
Zu Buchstabe a
Nach der gegenwärtigen Regelung des § 194 können Versicherte bei einem Antrag auf
Altersrente verlangen, dass der Arbeitgeber oder die Sozialleistungsträger die
beitragspflichtige Einnahme für bereits abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor
Rentenbeginn gesondert melden („gesonderte Meldung“). Erfolgt die gesonderte Meldung,
rechnen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die beitragspflichtige Einnahme für bis
zu drei Monate vor Rentenbeginn aus den letzten zwölf davorliegenden Kalendermonaten
hoch („Hochrechnung“). Ziel dieser Regelung ist neben der Entlastung der Arbeitgeber die
frühzeitige Erteilung von Rentenbescheiden und somit die Gewährleistung eines möglichst
nahtlosen Übergangs von dem vor Rentenbeginn bezogenen Einkommen zur Rente.
Durch die Änderung des § 194 entfällt das Zustimmungserfordernis der
Rentenantragstellenden zur Abgabe einer gesonderten Meldung durch den Arbeitgeber. Daraus ergibt sich
kein Nachteil für die Versicherten. Denn führt eine nach der Hochrechnung vorliegende
tatsächliche beitragspflichtige Einnahme für den Hochrechnungszeitraum zu einer höheren
Rente, wird diese nach einer Rentenneufeststellung geleistet (siehe § 70).
Zu Buchstabe b
Anpassungen und Angleichung aufgrund fehlender, unzutreffender oder doppelter
Verweise.
Zu Nummer 20 (§ 212a)
Prüfungen nach § 212a bei unmittelbaren Beitragszahlenden, die auch als Arbeitgeber
nach § 28p SGB IV zu prüfen sind, lassen sich aus organisatorischen sowie aus
technischen Gründen nur in wenigen Fällen gleichzeitig durchführen. Die Regelung sieht daher
vor, dass die Rentenversicherungsträger im Einzelfall entscheiden können, ob eine
gemeinsame Prüfung organisatorisch sowie technisch möglich ist und durchgeführt werden kann.
Zu Nummer 21 (§ 263)
Berichtigung eines redaktionellen Versehens. Die Regelung in Bezug auf das
Arbeitslosengeld ergibt sich aus § 74 Satz 4 Nummer 1.
Zu Nummer 22 (§ 267)
Die Regelung wird wegen Zeitablaufs gestrichen.
Zu Nummer 23 (§ 300)
Die Rechtsänderung begrenzt Neufeststellungen auf Renten, die auf Grundlage des zum
1. Januar 1992 eingeführten SGB VI erstmalig festgestellt wurden. Dies sind regelmäßig
Renten mit einem Rentenbeginn ab 1. Januar 1992. Damit erfolgt künftig keine
Neufeststellung mehr von Renten, die auf Grundlage der Reichsversicherungsordnung, des
Angestelltenversicherungsgesetzes oder des Reichsknappschaftsgesetzes erstmalig festgestellt
wurden, die jeweils bis zum 31. Dezember 1991 gültig waren.
Das Vorhalten und die Pflege des weit in der Vergangenheit liegenden Altrechts mit einer
sehr geringen und weiterhin abnehmenden Zahl von Anwendungsfällen stellt das heutige
Programmsystem der Rentenversicherungsträger bereits jetzt vor enorme
Herausforderungen. Die zukünftige Neuprogrammierung der Berechnungsmodule des Altrechts im neuen
Kernsystem der Rentenversicherung würde zudem die dringend notwendige
Modernisierung der IT gefährden. Die Rechtsänderung stellt somit nicht nur einen Schritt zur
Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung dar, sondern ist auch für die weitere Digitalisierung
und Modernisierung der Rentenversicherung unerlässlich.
Zu Nummer 24 (§ 301a)
Die Regelung wird wegen Zeitablaufs gestrichen.
Zu Nummer 25 (§ 317)
Die Streichung des Absatzes 2a ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 300 Absatz 3.
Die übrigen Absätze werden wegen Zeitablaufs gestrichen.
Zu Nummer 26 (§ 317a)
Die Regelung wird wegen Zeitablaufs gestrichen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 35)
Folgeänderung zur Änderung von § 67c des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 2 (§ 47)
Zu Buchstabe a
Die bisherige Rechtslage sah vor, dass Personen, die eine Sozialleistung empfangen, die
Übermittlung der Geldleistung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verlangen
können. Sie haben ein Wahlrecht, müssen im Gegenzug aber in der Regel die Kosten für
die Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt tragen, die sich anstelle
der kostenfreien Überweisung ergeben. Hintergrund ist der nach dem
Zahlungskontengesetz grundsätzlich bestehende Anspruch auf ein Basiskonto für jeden Verbraucher, der es
nicht rechtfertigt, dass die Kosten der Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt bei den Sozialleistungsträgern und damit der Solidargemeinschaft verbleiben.
Lediglich soweit der Person, die Sozialleistungen empfängt, unverschuldet die Eröffnung
eines Kontos nicht möglich ist, sollen ihr zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Kosten
für die Übermittlung der Geldleistung an den Wohnsitz beziehungsweise Ort des
gewöhnlichen Aufenthalts nicht auferlegt werden, denn anderenfalls könnte der Anspruch auf die
Geldleistung nur verbunden mit einer Kostenlast geltend gemacht werden (eingehend in
der Begründung zu Artikel 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Bundestag-Drucksache 19/17586, Seite 81 f.).
Als ein bedeutender und kostengünstiger Weg der Übermittlung an den Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt wurde bisher die ZzV eingesetzt. Diese Möglichkeit entfällt Ende
2025. Die ZzV wird künftig nicht mehr angeboten und ein vergleichbares Produkt ist auf
dem Markt derzeit nicht zu finden. Auch wenn § 47 Absatz 1 keinen konkreten
Übermittlungsweg festlegt, ändern sich damit die für die Regelung zum 1. Januar 2026
maßgeblichen Rahmenbedingungen wesentlich. Die Änderung der Vorschrift soll die neue Sachlage
berücksichtigen und zugleich den Kern der sozialrechtlich wichtigen und im SGB I einzigen
Regelung zur Auszahlung von Geldleistungen erhalten.
§ 47 regelt den allgemein für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs geltenden
Grundsatz. Die Vorgaben dienen der Verwirklichung der sozialen Rechte (siehe § 2 SGB I).
Sie berücksichtigen unter anderem, dass auf Sozialleistungen grundsätzlich ein Anspruch
besteht (§ 38 SGB I) und dass die Leistungsträger verpflichtet sind, darauf hinzuwirken,
dass die Berechtigten die ihnen zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise,
umfassend und zügig erhalten, und der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach
gestaltet wird (§ 17 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SGB I). Spezialgesetzliche Abweichungen
von § 47 in den übrigen Büchern des Sozialgesetzbuchs sind zulässig (siehe § 47 Absatz 1
Satz 1, § 37 SGB I).
Vor diesem Hintergrund wird angesichts des Wegfalls der ZzV das Wahlrecht künftig
abgeschafft. Personen, die Sozialleistungen empfangen, steht somit im Regelfall nur noch die
kostenfreie Überweisung auf das Konto zur Verfügung. Sie können dabei weiterhin auch
das Konto eines Dritten, zum Beispiel einer Vertrauensperson oder eines
Wohlfahrtsverbandes, angeben, dürfen jedoch nicht darauf verwiesen werden.
Zu Buchstabe b
Die Härtefallregelung bleibt erhalten, sodass auch in Zukunft der Anspruch auf die
Geldleistung insgesamt ohne Kostenlast für die Personen, die Sozialleistungen empfangen,
geltend gemacht werden kann, wenn sie nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos
bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. Die Anerkennung eines
solchen Härtefalls erfordert wie bisher eine Einzelfallprüfung, in welcher die konkret
zumutbaren Bemühungen um eine Kontoeröffnung im Rahmen einer Gesamtabwägung den
geltend gemachten Hinderungsgründen (zum Beispiel persönliche Lebensumstände,
gesundheitliche Einschränkungen, Mobilitätseinschränkungen, unzureichende Infrastruktur)
gegenüberzustellen sind. Die Geldleistung wird bei einem Härtefall wie nach geltender
Rechtslage auf anderem Weg als durch Zahlung auf ein Konto nach dem
Zahlungskontengesetz kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Person, die
Sozialleistungen empfängt, übermittelt. Entsprechendes gilt für die zweite Ausnahme in Fällen, in
denen Leistungen im Einzelfall keinen Aufschub dulden, etwa wenn die Geldleistung durch
Überweisung auf ein Konto zur Beseitigung des existenzsichernden Leistungsbedarfs nicht
rechtzeitig bei der Person, die Sozialleistungen empfängt, Empfänger ankommt. Dies sind
im Regelfall daher wie bisher nicht die auf Dauer angelegten (beitragsfinanzierten)
Versicherungsleistungen, sondern Leistungen, die sich auf Grund einer konkreten
Bedürftigkeitssituation ergeben, aber nicht durch Überweisung auf ein (bestehendes) Konto erfüllt werden
können. Geldleistungen zum Beispiel per Barcode oder Viacash sowie Auszahlungen über
Kassenautomaten bei den Leistungsträgern bleiben daher auch künftig in den beiden
genannten Ausnahmen möglich.
Abweichend hiervon sehen die geänderten § 118 SGB VI und § 96 SGB VII vor, dass die
Auszahlung von Geldleistungen nach dem SGB VI und SGB VII zukünftig ausschließlich
auf ein Konto bei einem Kreditinstitut erfolgt (vgl. im Einzelnen die Begründung zu Artikel 1
Nummer 12 und Artikel 9 Nummer 5).
Zu Artikel 3 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 16)
Zu Buchstabe a (§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)
Mit der Änderung in § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird klargestellt, dass die Leistung
nach § 30a SGB III die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im SGB II im Sinne einer
Verweisberatung durch die Jobcenter an die BA erreicht. Die Leistung wird von der BA im
SGB III getragen, organisiert und dementsprechend aus Beitragsmitteln der
Arbeitslosenversicherung finanziert. Dies ist sachgerecht, da diese besondere Beratungsform im engen
Kontext der Vermeidung von Dequalifizierung, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit
steht. Die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung dient außerdem dem Ziel, die
individuelle Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Dies ist eines der zentralen Ziele des
SGB III. Sie soll auch einer Beschäftigung unterhalb des eigenen Qualifikationsniveaus
entgegenwirken und dem Arbeitsmarkt die benötigten Fachkräfte zur Verfügung stellen. Dies
unterstützt den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, was ebenfalls
eines der Kernziele der Arbeitsförderung durch das SGB III ist.
Zu Buchstabe b (§ 16 Absatz 1 Satz 3)
Die Änderung in § 16 Absatz 1 Satz 3 ist eine redaktionelle Folgeänderung des mit dem im
Haushaltsfinanzierungsgesetz zum 1. Januar 2025 geregelten Übergangs der beruflichen
Weiterbildung sowie der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen
für Arbeit.
Zu Nummer 2 (§ 16 Absatz 2 Satz 3)
Mit der Übertragung der Zuständigkeit für Leistungen zur Förderung der beruflichen
Weiterbildung nach dem SGB III auf die BA im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes
entfällt die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung im Zweiten Buch. § 82 SGB III
findet künftig unmittelbar Anwendung im Zuständigkeitsbereich der BA, ohne dass es einer
Verweisungsnorm im SGB II bedarf. Die in § 16 Abs. 2 Satz 3 SGB II geregelte
entsprechende Anwendung des § 82 SGB III durch die Jobcenter ist vor dem Hintergrund der
geänderten Finanzierungssystematik und Zuständigkeitsverteilung nicht mehr erforderlich.
Um Redundanzen zu vermeiden und die gesetzliche Systematik zu bereinigen, wird § 16
Abs. 2 Satz 3 SGB II daher gestrichen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderungen durch dieses Gesetz.
Zu Nummer 2 (§ 30)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die erforderlich ist, da die Anerkennungs- und
Qualifizierungsberatung ab dem 1. Januar 2029 von der BA übernommen wird.
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) (Gesetzentwurf)