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Schriftliche Frage 162 von Sylvia Rietenberg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (www.bagw.de/de/neues/s?tx_netnews_news vi…

dip / schriftliche_frage 11.07.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 162 von Sylvia Rietenberg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (www.bagw.de/de/neues/s?tx_netnews_news vi… Frage 162 (Sylvia Rietenberg, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (www.bagw.de/de/neues/s?tx_netnews_news view%5Bnews%5D=367&cHash=5ab70c0b873c 0c026a6213e14c229bf8), wonach es mit der Abschaffung der sogenannten Zahlungsanweisung zur Verrechnung aktuell keine gleichwertigen Alternativen für wohnungslose Menschen ohne Konto zur Bargeldauszahlung gibt, und wenn ja, welche Pläne hat die Bundesregierung, damit Menschen ohne Konto einen analogen und diskriminierungsfreien Zugang zu den ihnen zustehenden Sozialleistungen erhalten? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 9. Juli 2025: Der Bundesregierung ist bekannt, dass die Postbank mit Wirkung zum 1. Januar 2026 den Service der Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV) einstellt. Dieser Service wird unter anderem derzeit noch dazu genutzt, kontolosen Personen den Zugang zu Sozialleistungen zu ermöglichen. Rechtsgrundlage ist § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, nach dem Geldleistungen entweder kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (Euro-Zahlungsverkehrs-Verordnung) gilt, überwiesen werden, oder – wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger es verlangt – an ihren bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereichs der Euro-Zahlungsverkehrs-Verordnung übermittelt werden. Über den zukünftigen Wegfall dieser Auszahlungsmöglichkeit informieren mehrere Sozialleistungsträger die Betroffenen bereits verstärkt und weisen sie auf den ihnen zustehenden grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Eröffnung eines Basiskontos nach den §§ 31 ff. und 38 des Zahlungskontengesetzes hin. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat z. B. über die Länder darum gebeten, bei den Sozialhilfeträgern auf eine rechtzeitige Information kontoloser Personen über den Wegfall der ZzV hinzuwirken. Kontolosen Personen soll – ggf. mit Hilfe vorhandener Unterstützungsstrukturen vor Ort – ermöglicht werden, rechtzeitig vor Einstellung der ZzV ein Konto zu eröffnen, worauf Sozialleistungen zukünftig nach dem üblichen Verfahren überwiesen werden können. Einige Sozialleistungsträger machen im Bereich existenzsichernder Leistungen teilweise bereits von der Möglichkeit Gebrauch, Leistungsberechtigten eine guthabenbasierte Debitkarte von VISA (sog. Social- Card) zur Verfügung zu stellen. Die Betroffenen haben darüber hinaus stets die Möglichkeit, für die Überweisung von Sozialleistungen die Kontoverbindung einer Vertrauensperson oder beispielsweise eines Wohlfahrtsverbandes anzugeben. Über diese kann dann die Auszahlung erfolgen. Die Bundesregierung prüft vor dem Hintergrund der veränderten Bedingungen, ob und inwieweit gesetzliche Anpassungen bei den Regelungen zur Auszahlung von Sozialleistungen erforderlich sind.

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