Schriftliche Frage 155 von Ulrike Schielke- Ziesing (AfD): Wie viele Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Empfänger von SGB‑II- und SGB‑XII-Leistungen nutzen bislang das zur Einstellung…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 155 von Ulrike Schielke- Ziesing (AfD): Wie viele Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Empfänger von SGB‑II- und SGB‑XII-Leistungen nutzen bislang das zur Einstellung…
Frage 155 (Ulrike Schielke- Ziesing, AfD):
Wie viele Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Empfänger von SGB‑II- und SGB‑XII-Leistungen nutzen bislang das zur Einstellung anstehende Verfahren mit Verrechnungsschecks (Zahlungsanweisung zur Verrechnung, ZzV) – bitte um tabellarische Darstellung für 2024 und 2025?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 6. Oktober 2025:
Die amtlichen Statistiken für das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfassen bei Geldleistungen nicht die konkrete Form der Auszahlung an die Leistungsbeziehenden. Deshalb liegen keine statistischen Daten im Sinne der Fragestellung für die Jahre 2024 und 2025 vor. Erfassbar sind Zahlungsverfahren für Geldleistungen nur durch gesonderte Erhebungen für einzelne Stichtage. Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) liegen auf dieser Grundlage folgende Ergebnisse vor: Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung haben im September 2025 noch rund 2.100 Fälle erfasst, in denen die Rentenleistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung ausgezahlt werden. Im SGB II sind im Fachverfahren ALLEGRO noch ca. 20.000 SGB‑II- Leistungsberechtigte erfasst, die ihre Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung erhalten. Für die Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII liegen dem BMAS keine Angaben vor. Das BMAS weist darauf hin, dass nach den § 31 bis § 37 des Zahlungskontengesetzes ein Rechtsanspruch auf Eröffnung eines Basiskontos besteht. Gleichwohl gibt es Lebenslagen, in denen die Einrichtung eines Bankkontos mit Hürden verbunden ist. Daher sieht das BMAS die Notwendigkeit, in Ausnahmefällen weiterhin zusätzliche Auszahlungsmöglichkeiten vorzuhalten. Die Sozialhilfeträger verfügen über Erfahrung, wie in besonderen Fallkonstellationen Geldleistungen hilfebedürftigen Personen zur Verfügung gestellt werden können, und auch die Bundesagentur für Arbeit bereitet die Umstellung aktuell vor.
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